Haftungsrecht im Sport Flashcards

1
Q

Themenübersicht

A
  • Einführung
  • Haftungsvoraussetzungen
  • Haftung der Sportler bei Sportunfällen
  • Haftung der Sportveranstalter bei Sportunfällen
  • Haftung der Zuschauer
  • Versicherungsrecht bei Sportunfällen
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Q

Warum Haftungsrecht wichtig im Sport?

A
  • Sport umfasst körperliche Betätigung und soziale Interaktion
  • Kann zu Schadensereignissen oder zu Beeinträchtigungen führen
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Q

Art der Beeinträchtigungen

A
  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Vermögensschäden
  • Immissionen (negative Einwirkung Umwelt auf Person)
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4
Q

Verursacher der Beeinträchtigung

A
  • Sportler
  • Zuschauer
  • Veranstalter
  • Dritte (etwa Trainer)
  • Anlagenbetreiber
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5
Q

Rechtsordnung hat Normen (Regeln) über Schadensausgleich & Abwehr von Beeinträchtigungen
Unterscheidung zwischen:

A

1. Normen/Regeln der Haftung
= individueller Schadenausgleich zwischen Schädiger und Geschädigtem

2. Normen/Regeln des Versicherungsschutzes
= soziales Ausgleichsystem von staatlichen und privaten Versicherungen

3. Normen/Regeln über Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen
= gegenüber Eigentum und Persönlichkeitsrechten (Handlung zu unterlassen)

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6
Q

Was passiert bei Schadenausgleich durch Haftung?

A

= Gründen der Schadenszurechnung zu suchen
(nach Normen/Regeln, die die Verantwortung klarstellen)

  • Vertragliche Verpflichtung zur Haftung
  • deliktische Haftung bei rechtswidriger und
    schuldhafter Verursachung eines Schadens
  • Gefährdungshaftung bei Eröffnung einer besonderen Gefahrquelle
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7
Q

Schadensausgleich durch Versicherungsschutz

A

= Ausgleichssystem an Stelle der Haftung des Einzelnen

  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche schützen ergänzend Beeinträchtigung persönlicher Rechtsgüter.
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8
Q

Besonderheit Haftung im Sport

A
  • Berücksichtigung der Eigenheiten einzelner Sportarten
    • Eigenheiten, Techniken, Taktiken
    • Ausübung durch Körperkraft oder Sportgeräten,
    • Sport mit Kraftfahrzeugen, Tieren
    • Auswirkungen Sport auf Nachbarn und Umwelt
    • gefährliche Verhaltensweisen
    • Belästigungen in Zusammenhang mit Sportarten
  • Sportunfällen und Sportveranstaltungsunfällen können vertragliche Beziehungen bestehen, die unmittelbar verpflichten
  • ausnahmsweise Dritte einbezogen sein (Eltern nehmen Kinder mit zur Sportveranstaltung)
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9
Q

Deliktische Haftung

A

= rechtliche Verantwortung für Schäden, die durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer Person verursacht wurden

(Person für Schäden haftet, die er einem anderen unrechtmäßig und durch sein eigenes Verschulden zugefügt hat)

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10
Q

Deliktische Haftung - Geschützte Rechtsgüter

A
  • Leben
  • Körper
  • Gesundheit
  • Eigentum (z.B. eingerichteter Gewerbebetrieb, Name/Firma eines Sportlers)
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11
Q

Deliktische Haftung - Rechtsgutsverletzung im Sport

A

= meist Körperverletzung oder Sachbeschädigung
(Leben, Gesundheit, Eigentum)

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12
Q

Deliktische Haftung - Verletzungshandlung

A

1. aktives Tun

  • jedes willentliche und schadensursächliche Verhalten

2. pflichtwidriges Unterlassen

  • sog. Garantenpflicht
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13
Q

Deliktische Haftung - Merkmale

A

1.Adäquate Kausalität
= Handlung direkt für einen Schaden verantwortlich
2.Rechtswidrigkeit
3.Schuld (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
4.Schuldfähigkeit

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14
Q

Deliktische Haftung - Haftungsvoraussetzung

A

= der Verstoß gegen ein Gesetz, das den Schutz des Geschädigten beinhaltet
(NICHT die Verletzung bestimmter Rechtsgüter z.B. Körper)

  • Bsp: Person, die fahrlässig gegen Verkehrsregeln verstößt und dadurch einen Unfall verursacht, kann haftbar gemacht werden, auch wenn keine spezifische Verletzung eines Rechtsguts wie Körper oder Eigentum vorliegt
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15
Q

Deliktische Haftung - Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)

A

= haftet der Geschäftsherr für Schäden, die von seinem Verrichtungsgehilfen verursacht werden

  • Verrichtungsgehilfe = jemand, der im Auftrag des Geschäftsherrn handelt und dessen Weisungen folg
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16
Q

Deliktische Haftung - Gefährdungshaftung (§ 833 BGB)

A
  • Haftung des Tierhalters
    = haftet für Schäden die Tier verursacht
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    = Haftung für Fahrzeughalter auch wenn selbst nicht gefahren
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17
Q

Vertragliche/ deliktische Haftung -
Umfang der Haftung

A
  • Schaden muss ersetzt werden (Vertragsverletzung=vertraglich, unerlaubte Handlung=deliktisch)
    = unabhängig vom Grad der Schuld
  • Höchstschadensbegrenzungen gibt es nur bei Gefährdungshaftung
    (Tötung, Verletzung eines Menschen 5 Mio €, Sachbeschädigung 1 Mio. €)
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18
Q

Haftungsbeschränkung & Mitverschulden

A

Haftungsbeschränkung
= Haftung einer Person oder Organisation auf einen bestimmten Betrag oder einen bestimmten Bereich begrenzt

Mitverschulden
=Verantwortung für einen Schaden sowohl bei der geschädigten Person als auch beim Schädiger

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19
Q

Haftungsbeschränkung & Haftung

A

= Haftungen aus Vertrag/ Delikt können im Rahmen der Vertragsfreiheit begrenzt werden (ausdrücklich oder stillschweigend)

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20
Q

Mitverschulden & Haftung

A

= Mitverschulden des Geschädigten kann die Haftung ebenfalls begrenzen

  • Mitverschulden ist vom Schädiger zu beweisen
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21
Q

Haftungsbeschränkung & Mitverschulden in Praxis

A

= beiderseitige Verursachungs- und Schuldbeiträge werden gegeneinander abgewogen und der Schaden zwischen Schädiger und Geschädigtem anteilsmäßig geteilt

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22
Q

Beweislast in vertraglicher/deliktischer Haftung

A
  • Beweislast trägt im allgemeinen der Anspruchsteller
    = Geschädigter muss sämtliche Haftungsvoraussetzungen beweisen
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23
Q

Unterschiede zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung

A

1. vertragliche Haftung
= Haftung, wenn eine Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt

  • im Vertragsrecht wird schon für vermutetes Verschulden gehaftet

2. deliktische Haftung
= Handlungen, die Schäden verursachen, ohne dass ein Vertrag besteht

  • Bei deliktischer Haftung haftet Schädiger etwa nur bei bewiesenem Verschulden
24
Q

Art der Haftung Sportler bei Sportunfällen

A

= In der Regel deliktische Haftung

  • Freizeitbereich -> keine vertragliche Verbindung der Sporttreibenden
  • nur mit wirtschaftlich Beteiligten schließen Sportler Verträge ab
25
Q

Haftung Sportler bei Sportunfällen - Praxis (Verkehrspflichten)

A

1.Schädigungen bei Sport werden unter Punkt Verkehrspflichtverletzung (Verhaltenspflichten) behandelt
(Spielregeln, Gegner nicht gefährden,…)

2. Verkehrspflichten im Sport
= durch das Regelwerk der Sportverbände und gesetzlich fixierte Grundsätze bestimmt (Spielregeln,…)

26
Q

Gesetzlich fixierte zusätzliche Verkehrspflichten

A

Motorsport
* Bei motorsportlicher Betätigung, auf öffentlichen Straßen gelten sämtliche Verkehrsregeln der StVO

Reitsport
* In jedem Fall müssen sich Reiter im öffentlichen Verkehr an die Regelungen der StVO halten.
* Reiter verpflichtet, autoscheue sowie ungerittene und verkehrsungewohnte Pferde vom Verkehr fern zu halten.

Segelsport, Wasserski- und Motorsport Bestimmungen für Bundeswasserstraßen und Landgewässer

27
Q

Haftung Sportler bei Sportunfällen -
Wann haftet Sportler/ Wann nicht?

A
  1. bei Vorsatz = eindeutige Schuld
  2. Fahrlässiges Handeln bei Sportunfällen
    = wenn Schädiger die Unfallgefahr voraussehen und vermeiden konnte
  3. Schadensersatzpflicht entfällt bei Mitspielerverletzung
    (wenn Verhaltenspflichten eingehalten)
28
Q

Haftung der Sportler je nach Sportart

A

= Unterscheidung zwischen Individualsportarten (Sport nebeneinander) und Kampfsportarten (Sport gegeneinander)

Individualsportarten
= Körperliche Kontakte sind nicht notwendig und daher auch nicht erlaubt (Leichtathletik, Turnen, Schwimmen, Segeln, Golf)

Kampfsportarten
= gewisse gefährliche Verhaltensweisen grundsätzlich zulässig (werden im Zweikampf betrieben)

29
Q

Regelwerke in Kampfsportarten

A

= Verkehrspflicht (Schutzcharakter)

  • Grundsatz, dass der sportliche Kampf “Mann gegen Mann” gewisse gefährliche körperliche Attacken mit sich bringt
  • Die Regeln sollen das Verletzungsrisiko aber verringern/ausschließen.
30
Q

Haftung - Fall Ballack

(FA Cup Final zwischen dem FC Chelsea und dem FC Portsmouth am 15.05.2010 wurde Michael Ballack von seinem Gegenspieler Kevin Prince Boateng (gelbe Karte) gefoult. Ballack zog sich eine Knöchelverletzung zu)

A
  • Haftung erst bei groben Regelverstößen bzw. Missachtung der Fairness
    = „Gelbe“ Karte im Gegensatz zu „roter“ Karte kein Indiz für groben Regelverstoß
  • Schwere der Verletzung allein nicht ausschlaggebend
  • Haftung wäre zu bejahen wenn erwiesen ist, dass keine Chance mehr bestand, den Ball zu spielen
  • Behauptung des Verletzers, den Ball noch erreichen zu können, meist unwiderlegbarer Einwand
    • langsame Abkehr von dieser Voraussetzung
    • OLG München bejahte bei „gelber“ Karte mit Verletzung einen Haftungsfall
31
Q

Haftung - Beispiel Basketball
(Regel VII des internationalen Basketballverbandes)

A

= Basketball Spiel ohne Körperberührung

  • persönliche Kontakte nicht ganz zu vermeiden
  • Selbst ernsthafte körperliche Kontakte beim Kampf um den Ball können als zufällig beurteilt werden
  • bestimmten wesentlichen Grundsätzen liegt ein Foul vor
32
Q

Haftung - Beispiel Boxen
(Regeln des dt. Amateursportverbandes, §§ 21, 22)

A
  • zulässige Ausrüstung
  • die ärztliche Untersuchungspflicht
  • Anwesenheit eines Arztes währen des Kampfes
  • Kampfaufgabe durch Sekundanten
  • sämtliche verbotenen und unsportlichen Handlungen.
33
Q

Haftung - Beispiel Bergsteigen

A
  • Verhaltensregeln der Union International des Associations d’Alpinisme (UIAA)
  • Tiroldeklaration 2002 enthalten Prinzipien und Standards für das Verhalten im Bergsport
34
Q

Haftung - Beispiel Tennis

A
  • der allgemeinen Gefahr beim Tennisspiel, von einem geschlagenen Ball getroffen zu werden
  • ungeschriebene Regel für jeden Tennisspieler/in, Bälle nur zum Zwecke des Ballwechsels zu schlagen
    =Spieler darf also erst dann einen Ball schlagen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass der Mitspieler den Ballflugcbeobachtet
35
Q

Reitsport - Beispiel Sportarten im Bereich der Gefährdungshaftung
(Haftung für Schaden, aus der bloßen Existenz einer Gefahr)

A
  • Regelungen zur Gefahrvermeidung in “Richtlinien für Reiten und Fahren” der Dt. Reiterl. Vereinigung e.V.
  • gesetzliche Regelungen
    = Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten
    = von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden…
36
Q

Haftung Sportler gegenüber Zuschauern/Helfern

A

= Haftung nach deliktischen Vorschriften
(mangelnde vertragliche Beziehung)

  • Umfang der Haftung entsprechend der jeweiligen Gefahrensituation & aus den Sportregeln
  • Verletzung von Helfern/Schiedsrichtern in der Praxis eher durch absichtliches Verhalten
    = Tätlichkeit gegen Schiedsrichter
  • organisierter Sportveranstaltung kann der Sportler davon ausgehen, dass der Veranstalter für die Sicherheit der Zuschauer Sorge (Ausnahme Motorsport)
37
Q

Haftung des Sportveranstalters
- Beispiel: Aufsichtspflicht Ferienfreizeit
(Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche in der Disco bleiben?)

A
  • Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung unter 16 Jahren nicht gestattet werden
  • und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden
  • Gelten im Ferienland strengere Vorgaben, sind diese zu beachten
  • Ansonsten gelten auch im Ausland die deutschen Jugendschutzbestimmungen
38
Q

Haftung des Sportveranstalters
- Beispiel: Aufsichtspflicht bei Sportveranstaltung
(Dürfen Mädchen und Jungen bei Sportfreizeit im selben Raum übernachten?)

A

Mädchen und Jungen dürfen dann gemeinsam übernachten, wenn:

  • sie dies freiwillig tun
  • ihre Erziehungsberechtigten dem zugestimmt haben
  • wenn das Übernachten nicht als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger interpretierbar ist
  • Ohne Zustimmung der Eltern nur in besonderen Situationen (Übernachtungsparty in großer Halle,…)
39
Q

Haftung des Sportveranstalters
- Beispiel: Aufsichtspflicht bei Sportveranstaltung
(Kasten Bier zur (mannschaftsinternen) Meisterfeier Minderjähriger?)

A
  • Jugendschutzgesetz regelt: Kein Bier unter 16 Jahren
  • Entscheidung ist gruppenabhängig
  • Aufsichts- und Sorgfaltspflichten zu beachten (zur Vermeidung von Schäden)
  • Heimweg ist sicherzustellen.
40
Q

Haftung des Sportveranstalters
- Beispiel: Darf aus pädagogischen Gründen von Gesetzesvorgaben abgewichen werden?

A
  • Nein, Gesetze gelten stets und gegenüber Jedermann
  • Schwarzfahren, Diebstahl, Rauchen werden nicht durch die Anwesenheit von ÜL legalisiert
41
Q

Haftung des Sportveranstalters
- Beispiel: Was muss ich bei der Durchführung einer Fete mit Jugendlichen beachten?

A
  • öffentlichen Fete (auch Nicht-Vereinsmitglieder), muss das Jugendschutzgesetz in der Öffentlichkeit berücksichtigt werden
  • sichergestellt sein, dass getroffene Absprachen im Rahmen der Gesetze (Alkohol & Rauchen) eingehalten
  • Aufsichtsführung orientiert sich an der Absicht, dass die Jugendlichen keinen Schaden erleiden und anderen keinen Schaden zufügen
42
Q

Haftung der Zuschauer (Art der Haftung)

A

1. Gegenüber anderen Zuschauern
= deliktische Haftung
2. Gegenüber Veranstalter und Stadioneigentümer
= vertraglich und deliktisch ggü. Veranstalter
= nur deliktisch ggü. Stadioneigentümer, falls dieser nicht identisch mit Veranstalter

43
Q

Haftung der Zuschauer
- Beispiel: Rostock

A
  • Am 25. Oktober 2003 spielte Hansa Rostock gegen Hertha BSC
  • In der 55. Minute rannten zwei Männer getrennt von einander auf das Feld
  • Stadionsprecher mit mehreren Durchsagen
  • Diese Aussage hielt einen weiteren Mann in der 73. Minute jedoch nicht davon ab, sich in die Mitte des Spielfelds zu begeben * Hansa Rostock bekam vom Deutschen Fußball Bund (DFB) eine Strafe von 20.000€ wegen unzureichender Sicherheitsmaßnahmen
  • Hansa Rostock wehrte sich gegen diese Strafe und klagte gegen das Flitzer-Trio auf Schadensersatz
  • Landgericht Rostock gab dem klagenden damaligen Erstligisten Recht und verurteilte die drei Flitzer
  • Dabei musste ein Flitzer 6.000, der zweite 4.000 und der Nachzügler sogar 10.000 Euro bezahlen
44
Q

Haftung der Zuschauer
- Beispiel: Rostock
(Entscheidungsgründe)

A
  • vorsätzliche Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus Zuschauervertrag (Zuschauer mit Verein geschlossen)
  • alles unterlassen, was den Vertragszweck gefährdet oder den Gläubiger (Hansa Rostock) schädigt
    = quasi Spiel nicht zu stören

Nebenpflicht verstoßen, indem sie vorsätzlich auf das Feld gelaufen sind

45
Q

Haftung der Zuschauer
- Beispiel: Rostock
(Vorsatz)

A
  • drei Flitzer haben nach Ansicht des LG Rostock vorsätzlich gehandelt
  • Hintergrund: zahlreichen Berichterstattungen über erfolgte Sanktionen gegen Vereine bei Störungen
    = Beklagten kannten die für den Verein drohenden sportgerichtlichen Konsequenzen (Vorsatz)
  • keine gesonderten Beweisführung nötig
46
Q

Haftung der Zuschauer
- Beispiel: Rostock
(Kausalität)

A
  • «Flitzen» war Ausgangspunkt für die sportgerichtliche Verurteilung des Vereins
    (Ursache->Strafe)
  • Egal ob das DFB-Sportgericht die Sicherheitsmaßnahmen von Hansa Rostock für nicht ausreichend befunden habe
47
Q

Haftung der Zuschauer
- Beispiel: Rostock
(Kein Mitverschulden Hansa Rostock)

A
  • vorsätzliche Verhalten
    = Flitzer können nicht auf Mitverschulden von Hansa Rostock berufen
  • Einwand eines Schädigers, der Geschädigte habe keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen die Schädigung vorgenommen
    = Verstößt gegen Treu und Glauben & ist unzulässig
48
Q

Versicherungsschutz für Sportler bei Sportunfällen

A

öffentlichen Versicherungen (Sozialversicherungen):
1. gesetzliche Krankenversicherung
2. gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)
3. gesetzliche Arbeitslosenversicherung

privaten Versicherungen:
1. private Krankenversicherung
2. private Unfallversicherung
3. private Haftpflichtversicherung
4. private Sportversicherung

49
Q

Internationale Rechtsfragen im Sport - Ausgangslage

A
  • Professioneller Hochleistungssport wird international betrieben
    (weltweit organisiert -> IOC, große Fachverbände)
  • Beteiligten sind jedenfalls mittelbar mitgliedschaftlich verbunden (nicht direkt)
  • bei Großveranstaltungen (Olympia, WM, EM) bestehen vertragliche Beziehungen^
  • Kommerzielle Aktivitäten (Sponsoren, TV,…)

= Alles findet nicht in rechtsfreien Raum statt

50
Q

Internationale Rechtsfragen im Sport - Beispiele

A
  • Deutsche Sportlerin will sich gerichtlich gegen Sperre durch den internationalen Sportverband mit Sitz im Ausland wenden
    (klagt auf Zulassung zu einer intern. Meisterschaft)
  • Ausländischer Sportler will einen internationalen Sportverband mit Sitz in Deutschland verklagen
  • Deutscher Sportverband, Verein oder Sportler will sich im Ausland vermarkten
    (Fernsehrechte dorthin vergeben)
51
Q

Internationale Rechtsfragen im Sport - Lösung

A

= Lösung dieser Fälle wird das Internationales Privatrecht angewandt
(IPR = Kollisionsrecht)

  • IPR ist nationales Recht
    = deutsches Gericht angerufen, wird deutsches IPR angewendet
  • Möglichkeit für einen Rechtsstreit die Gerichte verschiedener Staaten zuständig
52
Q

Internationale Rechtsfragen im Sport - Problem IPR

A
  • gleichen Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen
    (jeder Staat eigenes IPR anwendet)
  • Regelungsdichte der einzelnen Rechtsordnungen gegenüber dem Sport sehr unterschiedlich
  • internationaler Sport ist aber auf einheitliche Regeln & einheitliche Regeldurchsetzung angewiesen
53
Q

Internationale Rechtsfragen im Sport - Lösung intern. Verbände für Problem IPR

A

= ihrem Bereich eine einheitliche, institutionalisierte Sportgerichtsbarkeit durchzusetzen
(um einzelstaatliche Gerichtsbarkeiten auszuschließen)

Nur mit echten Schiedsgerichten möglich
= Gericht & Richter sind unabhängig/unparteiisch ggü den Parteien sind
= bestimmte Verfahrensgarantien eingehalten
= Staat ist nicht beteiligt

54
Q

Internationale Rechtsfragen im Sport - Aktuell

A
  • Gerichte der Sportverbände genügen den Anforderungen (Schiedsgericht) nicht
    = Entscheidungen immer staatliche Gerichte angerufen werden

internationalen Sport:
1. Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
2. Court of Arbitration of Sports (CAS)
= TAS als echtes Schiedsgericht anerkannt.

55
Q

Entscheidungen TAS

A

= Entscheidungen des TAS sind nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar

  • Entscheidungen TAS in DE Vollstreckbar gemäß New Yorker UN-Übereinkommen (UNÜ)
  • Praxis Vollstreckbarkeit der Entscheidungen vielfach auch über Regeln des Verbandes gesichert
    = FIFA droht Beteiligten etwa erhebliche Sanktionen an, wenn Entscheide des TAS nicht respektiert