Sport, Arbeit, Wirtschaft Flashcards

1
Q

Themenübersicht

A
  • Leistungsverträge im Sport (Trainer, Spieler)
  • Werbeleistungsverträge (Sponsoring)
  • Vermittlungsverträge
  • Fernsehverträge
  • Wettverträge
  • Sonstige Verträge (Arbeits-, Pacht-, Mietverträge etc.)
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2
Q

Zustandekommen eines Vertrages -
Voraussetzungen für Verträge

A

1.Vertragsfreiheit
2. Einigsein von mindestens zwei Personen (natürliche/ juristische)
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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3
Q

1.Vertragsfreiheit

A

= jedem ist freigestellt, ob und mit wem oder zu welchen Bedingungen er einen Vertrag eingehen will
- dies gilt nicht, wenn ein (gesetzliches) Verbot besteht
- Gegenteil ist der Kontrahierungszwang.

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4
Q
  1. Einigsein von mindestens zwei Personen (natürliche/ juristische)
A
  • Zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot & Annahme)

Willenserklärung = Geschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist , ist kein Vertrag (Kündigung oder das Testament)

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5
Q
  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
A

= von einer Vertragspartei vorformulierte Vertragsbedingungen

  • Deren Wirksamkeit hat bestimmte gesetzliche Anforderungen
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6
Q

Formerfordernisse eines Vertrags

A

= Verträge sind generell formfrei

  • Verträge sind durch jede Art der Kommunikation möglich (sogar durch Handeln)

Bsp: Busfahrt/Beförderungsvertrag
1. Angebot zum Abschluss des Beförderungsvertrages
= Anfahren des Buses an Haltestelle und öffnen der Tür
2. Dieses Angebot wird durch Einsteigen in den Bus angenommen

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7
Q

Ausnahmen Formfreiheit

A
  • nur bei bestimmten Verträgen
    1. Kauf eines Grundstücks
    2. Übertragung des Geschäftsteils einer GmbH
    = notarielle Beurkundung notwendig
    3. Befristete Arbeitsverträge immer schriftlich
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8
Q

Verpflichtungsgeschäft - Vertrag

A
  • Verpflichtungen begründen
    = Anspruch einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei

Bsp: Mietvertrag
1. Mieter hat Anspruch auf Überlassung und Nutzung der gemieteten Wohnung
2. Vermieter hat Anspruch auf Zahlung der Miete.

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9
Q

Verfügungsgeschäft - Vertrag

A

= Verpflichtung aus Verpflichtungsgeschäft wird ausgeführt

Bsp: Kaufvertrag
1. Das Verpflichtungsgeschäft ist die Vereinbarung zum Kauf und Verkauf eines Produkts
2. Das Verfügungsgeschäft die tatsächliche Übergabe des Produkts und die Zahlung des Kaufpreises

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10
Q

Beispiel Verpflichtungsgeschäft & Verfügungsgeschäft - Autokauf

A

= Kaufvertrag über Fahrzeugkauf besteht üblicherweise aus drei Verträgen

1. Verpflichtungsgeschäft
= Verkäufer zur Überlassung des Fahrzeugs verpflichtet
= der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet

2. Verfügungsgeschäft, um die rechtliche Zuordnung des Geldes zugunsten des Händlers zu ändern
3. Verfügungsgeschäft, um die Zuordnung des Fahrzeugs zugunsten des Käufers zu ändern

Abstraktionsprinzip:
= Alle drei Geschäfte sind voneinander unabhängig

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11
Q

Wirkungen eines Vertrags

A

= inter partes
Wirkungen eines Verpflichtungsgeschäfts treten zwischen denjenigen Personen ein, die den Vertrag geschlossen haben

  • unter Voraussetzungen können Verträge mit einem Dritten geschlossen werden
    = nur zugunsten Dritter, nicht für Pflichten
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12
Q

Bindung an einen Vertrag

A

Grundsatz = “Verträge sind einzuhalten” (Pacta sunt servanda)

  • Vertragsparteien sind an Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich gebunden (wenige Ausnahmen)
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13
Q

Bindung Vertrag -
Fernabsatzvertrag/Haustürgeschäft

A

= Verbraucher hat zweiwöchige Widerrufsfrist ab Eingang der Ware bzw. Belehrung über Widerrufs- & Rückgaberecht

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14
Q

Bindung Vertrag -
Versicherungsvertrag

A

= Versicherungsnehmer hat zweiwöchige Widerrufsfrist nach Abschluss (bzw. ab Erhalt der Versicherungsbedingungen)

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15
Q

Bindung Vertrag -
Rücktrittsrecht

A

= Falle von Leistungsstörungen oder Mängeln (insbesondere beim Kaufvertrag) kann vom Vertrag zurückgetreten werden

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16
Q

Bindung Vertrag -
Anfechtungsrecht

A

= Recht einer Person, einen Vertrag oder eine rechtliche Vereinbarung aus bestimmten Gründen anzufechten

Gründe:
> Eine Partei beim Vertragsschluss einem Irrtum unterliegt
= Inhaltsirrtum
> Eine Partei eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte (Schreibfehler)
= Erklärungsirrtum
> Eine Partei über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache im Unklaren war
> sie zum Vertragsschluss durch Drohung oder Täuschung veranlasst worden

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17
Q

Bindung an Vertrag - weitere Möglichkeiten

A
  • Bei Dauerschuldverhältnissen kann außerdem Kündigung in Betracht kommen.
  • Bei der Störung der Geschäftsgrundlage kann Anpassung des Vertrages verlangt werden
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18
Q

Typologie der Verträge -
Standardvertragstypen im BGB oder Handelsgesetzbuch (HGB)

A

1. Verpflichtungsverträge:
= Kaufvertrag, Schenkungsvertrag
2. Gebrauchsüberlassungsverträge
= Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihvertrag
3. Verdingungsverträge:
= Dienstvertrag (Arbeitsvertrag), Reisevertrag, Marklervertrag…

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19
Q

Standardvertragstypen - in der Praxis

A

= Vertrag nicht immer klar einem Standardvertragstyp zuzuordnen
(Bsp: moderne Vertragsformen wie Leasing, Franchise)

  • Einzelfallprüfung, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen/mehrere der Standardvertragstypen angewendet werden können.
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20
Q

Leistungsverträge im Sport - Leistungen des Sports

A
  1. Sportleistung des Sportlers
  2. Werbeleistung des Sportlers
  3. Organisations- und Werbeleistung des Sportveranstalters (Verein, Verband, Unternehmer)
  4. Geld-Leistungen des Sponsors
  5. Dienstleistungen von Beratern, Managern oder Vermittlern
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21
Q

Leistungsverträge im Sport

A
  1. Dienstvertrages als Sportler mit Veranstalter
    (Golf-, Tennisturniers oder einer Boxveranstaltung)
  2. Arbeitsvertrag in einem Verein/Verband (Skiverband)

= Sportliche Tätigkeit als schuldrechtliche Leistung (Dienstleistung wird geschuldet)

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22
Q

Unterscheidung Dienstvertrag & Arbeitsvertrag

A

= durch arbeitsrechtliche Sonderregelungen

  • Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers
    (Was kann Chef zu Sportler sagen..)
  • Kündigungsschutzvorschriften
  • Entgeltfortzahlung, Urlaub, Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht…
  • Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei gerichtlicher Auseinandersetzung
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23
Q

Unterscheidung Dienstvertrag & Arbeitsvertrag im Sport

A
  1. Einzelsportarten in der Regel Dienstverträge (kein Direktionsrecht des Veranstalters)
    z.B. Boxen, Eiskunstlauf, Golf, Leichtathletik, Tennis, Segeln…
  2. Mannschaftssportarten eher Arbeitsverträge (Direktionsrecht des Arbeitgebers)
    z.B. Basketball, Eishockey, Fußball, Handball, Hockey, Volleyball
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24
Q

Welche Pflichten hat Sportler vertraglich

A
  1. Art
  2. Umfang
  3. Zeit
  4. Ort
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25
Q
  1. Art
A
  • Art der Leistungspflicht im Arbeitsverhältnis durch Direktionsrecht des Arbeitgebers
    = Trainer bestimmt Training, Einsätze im Spiel…
  • Geschäftsführer bestimmt Teilnahme an Werbeveranstaltungen der Spieler (Verpflichtung vertraglich geregelt)

ABER: Grenzen des Direktionsrechts unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht
z.B.Skifahren auf vereister Piste,…

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26
Q
  1. Umfang
A

= Bedeutsam wegen besonderer körperlichen Leistungsfähigkeit der Sportler & zeitlicher Gegebenheiten

  • Grundsätzlich Pflicht zu Training & Wettkampf
  • Ist Nebentätigkeit zulässig?
    (DFL: nur nach vorheriger Zustimmung des Vereins)
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27
Q
  1. Zeit
A

= zeitliche Besonderheiten des Sportes zu berücksichtigen (Wochenende)

  • 1994: Ausnahmeregelung für allg. Beschäftigungsverbot im Arbeitszeitgesetz
    (Sonn- & Feiertagen dürfen von 0-24 Uhr Arbeitnehmer beschäftigt werden)
28
Q
  1. Ort
A
  • Sportgelände, Wettkampfstätten
  • Direktionsrecht des Arbeitsgebers
    = wichtig bei Ausleihgeschäften.

Kann Arbeitgeber den Sportler verpflichten, bei anderem Verein zu spielen?
= Eher nein, aber praktisch wenig Bedeutung, weil Sportler meist zustimmen wird
(Erhaltung Leistungsfähigkeit, Marktwert)

29
Q

Nebenpflichten Sportler

A

1. Treueverpflichtung des Arbeitnehmers
= “schutzwürdigen Interessen” des Vertragspartners wahren
- Sportler verpflichtet, einen “soliden” Lebenswandel zu führen & sich Maßnahmen zu unterziehen, die die sportliche Höchstleistung (legal) erhalten/steigern.

2. Pflicht zur Verschwiegenheit “innerbetrieblicher” Geheimnisse

3. Nicht mit Konkurrenten zusammenzuarbeiten
(Schmiergelder…)

30
Q

Hauptpflichten - Sportveranstalters als Arbeitgeber

A

1. Beschäftigungspflicht

  • kein Anspruch auf Einsatz im Wettkampf in Mannschaftssportarten
    (Verein darf die beste Mannschaft spielen lassen = Direktionsrecht Arbeitgeber)
  • Aber Pflicht, Sportler am Training teilnehmen zu lassen

2. Vergütungspflicht
= Grundvergütung, Siegprämien, Startprämien, Einsatzprämien

31
Q

Nebenpflichten - Sportveranstalters als Arbeitgeber

A

= Fürsorgepflichten (Wohlergehen sorgen, Wasser,…)

32
Q

Minderjährige und Hochleistungssport

A
  • Verträge für Minderjährige schließen die Eltern als gesetzliche Vertreter ab
  • Arbeitsverträge dürfen nicht länger als 5 Jahre dauern
  • Verträge mit Minderjährigen zur Trainings- und Karriereplanung notwendig
  • Bei Dienstverträgen, die länger als ein Jahr über die Volljährigkeit hinaus vereinbart werden, ist Genehmigung durch Vormundschaftsgericht notwendig
33
Q

Minderjährige und Hochleistungssport - Fall Draxler (DFB-Pokal)

A

= Anwendbarkeit des Jugendschutzgesetzes jeweils zu prüfen
(keine Überforderung der Kinder und Jugendlichen)

  • Beschäftigungsverbot nach 20 Uhr
    = Ausnahme (bis 23 Uhr)
  • Ausnahme von Beschäftigungsverbot an Samstagen und Sonntagen
34
Q

Ansprüche bei Pflichtverletzungen durch Sportler

A

= Hängt vom konkreten Vertragsverhältnis ab

  • Ansprüche des Arbeitgebers wenn die Sport-
    Leistung überhaupt nicht erbracht
    , verzögert oder eine Pflicht verletzt worden ist
  • Gefährdet eine Pflichtverletzung den Vertragszweck kann der Vertragspartner zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen
  • Pflichtverletzungen der Sportler im Dienstvertrags- oder Arbeitsrecht führen normal nicht zu Ansprüchen auf Gewährleistung
35
Q

Ansprüche bei Pflichtverletzungen durch Sportler -
Beispiele

A
  • Schwache Leistungen -> schwierig zu beweisen
    =wird im Leistungssport über Prämien bei bestimmten Erfolgen geregelt oder Vertragsstrafen
  • Spielsperren = keine Pflichtverletzung Sportler (außer Doping)
    -> führen i.d.R. nicht zu Schadenersatzansprüchen
36
Q

Ansprüche bei Pflichtverletzungen durch Sportler -
Beispiele II

A
  • Dienstunfähigkeit des Sportlers kann zu Schadensersatzanspruch führen
    -> wenn Sportler Dienstunfähigkeit nicht nachweisen kann
  • Bei unverschuldeter sportverletzungsbedingter Arbeitsunfähigkeit
    -> Lohnfortzahlungsanspruch für sechs Wochen
37
Q

Ansprüche bei Pflichtverletzungen durch Arbeitgeber

A
  • wenn Arbeitgeber (Veranstalter) nach erbrachter Leistung nicht zahlt
  • wenn Arbeitgeber Leistung des Sportlers nicht annimmt
    = Sportler Anspruch auf vereinbarte Vergütung
  • Das sportliche und finanzielle Risiko trägt generell der Veranstalter
  • Personenschäden => Berufsgenossenschaften
38
Q

Werbeleistungsverträge (Sponsoring)
+ Art von Vertrag

A

= Werbeleistung des Gesponserten (Sportler, Verein…) gegen Entgelt (Geld, Leistungen,…)

  • Sportbezug, ohne dass sportliche Leistungen selbst Vertragsgegenstand sind
  • Für Gesponserten:
    Sponsoringvertrag = Vermarktungsvertrag
39
Q

Abgrenzung von Spende vs. Mäzen vs. Sponsoring

A

Spende
=freiwillige Übertragung von Geld/Gütern ohne Gegenleistung (darf keine Leistung bekommen)

Mäzen
=freiwillig Unterstützung ohne Gegenleistung (möchte keine Gegenleistung)

Sponsor
= finanziellen oder materiellen Unterstützung mit klarer Gegenleistung (vertraglich geregelt)

40
Q

Arten von Sportsponsoring

A

= Sponsoring für Geld, Sachleistungen (Ausrüstungsvertrag) oder Dienstleistungen

  • Produktsponsoring (Sportartikel, Sportnahrungsmittel)
  • Imagesponsoring (Image des Sportlers schlägt auf Produkt durch)
  • Dauersponsoring (langfristig)
  • Event-Sponsoring (einmalig)
41
Q

Was bekommt Sponsor?

A

= bestimmte Werberechte für Werbezwecke

  • Immaterielle Güter als Werberecht (Marken, Logos,…)
  • Persönlichkeitsrechte (Name, Vorname, Spitzname, Bild)
42
Q

Was muss bei Sponsoring von beiden Parteien beachtet werden?

A
  • Vertragsparteien achten, dass Vertrag im Einklang mit Regelungen des höheren Verbandes steht (DFB, IOC,…)
    = Athletenvereinbarungen, die Werbung in bestimmtem Umfang verbieten oder zur Werbung für den Verein/Verband verpflichten
  • Beispiel: Verpflichtung, Ausrüstung oder Trikots eines bestimmten Sponsors zu verwenden
43
Q

Vermittlungsverträge im Sport

A

= Einschaltung eines Managers, Beraters oder einer Agentur

  • Statt sich selbst um Verträge und Auswahl Vertragspartner zu kümmern

-> Sportler muss sich auf Sport konzentrieren

44
Q

Aufgabe Manager
+ Art von Vertrag

A

= Vermittlung von Sportleistungs- oder Werbeverträgen jeglicher Art
= die umfassende Betreuung des Sportlers auch in Alltagsfragen

  • Managementvertrag = Dienstvertrag
45
Q

Warum Fernsehverträge?

A

= zur weiteren Verwertung dieses Produktes (Verpflichtung zur Übertragung der sportlichen Leistung)

  • Sportveranstalter muss ausschließliche und alleinige Recht übertragen
  • Sportveranstalter muss prüfen, ob er der alleinige Inhaber der Rechte ist (mit Sportlern, Sportstätten,…)
46
Q

Interessenskonflikte - Sportveranstalter

A
  • will möglichst großes Publikum (normal nur im Fernsehen möglich)
    = Zentrale Vermarktung
  • Kollision mit dem eigenen Vermarktungsinteressen der Vereine
  • Sportverbände reklamieren Veranstalter-Rechte für sich
47
Q

Interessenskonflikte - Fernsehsender

A
  • streben nach Exklusivität
  • kollidieren Interessen mit anderen ausgeschlossenen Fernsehsender
    = berufen sich auf Recht zur Kurzberichtserstattung
48
Q

Interessenskonflikte - Sportler

A
  • wehren sich gegen Sportveranstalter, die durch Vergabe der Fernsehrechte ihr Persönlichkeitsrecht aushöhlen
49
Q

Interessenskonflikte - Sponsoren

A
  • wollen durch Produktplazierung oder Sponsoring ihre Produkte in Szene setzen
  • Werbeverbote und Werbeeinschränkungen (Zigaretten)
  • Konflikt mit Sportlern, die sich selbst vermarkten wollen
50
Q

Interessenskonflikte - Marken- und Titelinhaber

A
  • verteidigen ihre Marke (Logo) gegen “Trittbrettfahrer”
    (Olympische Ringe, FIFA etc.)
51
Q

Interessenskonflikte - Presse & Rundfunk

A
  • wollen umfassend über Sportler & Veranstaltungen berichten
    = Das kann im Einzelfall für die Protagonisten nachteilig sein
  • Gegenmittel: Anspruch auf Gegendarstellung, Unterlassung, Schadensersatz,…
52
Q

Interessenskonflikte - Musiker

A
  • Musiker möchten verhindern, dass Musik genehmigungslos verwendet wird
    (vertreten durch GEMA)
53
Q

Fernsehverträge - Exkurs Gesetzliche Grundlagen

A

= Gesetzliche Grundlagen weit verstreut

1. Art. 5 GG (BUND)
= jeder darf aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten
= Pressefreiheit,…

2. Bundesländer haben sog. Rundfunkstaatsvertrag (LAND)

3. Werberichtlinien der Landesmedienanstalten (LAND)

4. Pressegesetze der Bundesländer (LAND)

5. Urheberrecht, deutsches und europäisches Kartellrecht, Wettbewerbsrecht,… (BUND)

54
Q

Zuschauerverträge

A

= Verträge zwischen Zuschauern und Sportveranstalter

  • Zuschauer wird das Zuschauen eines Sportereignisses gegen Entgelt ermöglicht
  • Bisher Zuschauerverträge =Werkverträge
55
Q

Zuschauerverträge heute

A

= heute eher Dienstvertrag

  • sind bestimmte Plätze zugeordnet kommt mietvertragliches Element hinzu
  • als Dienstleistung werden Mannschaften angekündigt
  • Musik wird gespielt
56
Q

Ansprüche der Zuschauer bei Pflichtverletzungen

A
  • Anspruch auf Schadensersatz bei Ausfall der Sportveranstaltung
    (außer er kann nichts dafür, dann aber Geld zurück)
  • Anspruch auf Schadensersatz bei abgebrochenen Wettkampf (außer kann nichts dafür oder nachträglich annulliert)
  • Sportveranstalter haftet für seine “Erfüllungsgehilfen”
    = die bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit helfen (Ordner…)
    ( Veranstalter haftet NICHT für Schiedsrichter)
57
Q

Ansprüche der Zuschauer bei Pflichtverletzungen II

A

= Ansprüche der Zuschauer bei “mangelhaften” Sportveranstaltungen

  • Mangelhaft = ausdrücklich angekündigte Sportler treten nicht an
  • Mangelhaft =wenn der Blick versperrt
58
Q

Sportwette - Glücksspielrecht

A
  • Sondermaterie des Polizei- und Ordnungsrechts
    = öffentliches Recht
59
Q

Sportwetten

A
  • in DE Sportwetten vom staatlich lizenzierten Wettanbieter Oddset angeboten
  • private Anbieter (Lizenz aus DDR Regierung oder Ausland)
  • sowie Vielzahl kleinerer Wettvermittler (im Auftrag Wetten vermitteln)
  • Oddset meint, er sei derzeit der alleinige legale Anbieter von Sportwetten in Deutschland
60
Q

Anbieten von Sportwetten (Privat,…)

A
  1. =genehmigungspflichtig
  2. =nicht genehmigungsfähig
    (Staatsvertrag Lotteriewesen das nur staatliches erlaubt)

Veranstalten ohne Lizenz und die Teilnahme an derartigen Sportwetten in Deutschland ist strafbar

61
Q

Problem staatlicher Anbieter Oddset

A

= Monopolstellung, die jedoch von den privaten Sportwettenanbietern in Frage gestellt wird
(Europarecht gilt vor deutschem Recht)

Entscheidung BVerfG 2006:
= Staatsmonopol für Sportwetten mit Grundrecht der Berufsfreiheit nicht vereinbar,
sofern nicht am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet

-> Trotzdem weiterhin Verbot Wettanbieter

62
Q

Folgen Urteil Bundesverfassungsgericht

A
  • Rechtslage seit Urteil eigentlich nicht geklärt
  • Private Anbieter beobachten genau, wie weit Oddset die Verpflichtungen (Werbeverbot, Information über Suchtgefahren) erfüllt
  • nach wie vor Verletzung von Europäischem Recht
    durch ein rein nationales Sportwettenmonopol
  • Europäischer Gerichtshof 2010 bestätigt, dass das dt. Staatsmonopol bei Sportwetten europarechtswidrig
    = Seit 2011 neuer Staatsvertrag
63
Q

Mietverträge im Sport (§§ 535 ff. BGB)

A

= Gebrauchsüberlassung von Sachen gegen Entgelt
(Bsp: Turnhalle, Skiausrüstung)

64
Q

Pachtvertrag im Sport (§§ 581 ff. BGB)

A

= Gebrauchsüberlassung von Sachen und
Rechten (+ Fruchtziehungsrecht = Erträge aus der Sache zu ziehen) gegen Entgelt

(Bsp: Vertrag zum Betrieb einer Vereinsgaststätte)

65
Q

Darlehensvertrag im Sport (§§ 488 ff. BGB)

A

= Geldüberlassung, Rückzahlungs- und ggf. Zinszahlungspflicht

(Bsp: Mitgliederdarlehen)