Seite 1 - 8 Flashcards

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Q

Reallasten

A

Eine Reallaste ist eine Belastung eines Grundstücks, bei der der jeweilige Eigentümer
bestimmte, meist wiederkehrende Leistungen erbringen muss. Diese Leistungen können
Geldzahlungen, Dienstleistungen oder Abgaben von Produkten des Grundstücks sein. Wichtig
ist, dass der Grundstückseigentümer während seiner Besitzzeit persönlich für diese Leistungen
haftet. Die Art der Verpflichtungen muss immer in einem Zusammenhang mit dem Grundstück
stehen. In Österreich gibt es keine einheitliche gesetzliche Regelung für Reallasten, und viele
Reallasten wurden bereits abgeschafft.

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2
Q

Rentenkauf

A

Im späten Mittelalter wurden sogenannte Renten wichtig, eine besondere Art von Reallast. Ein
Beispiel dafür ist der Seelzins: Ein Grundstück wurde an die Kirche gegeben, um damit eine
Messe am Todestag des Stifters zu finanzieren. Die Bauern, die auf dem Land lebten, mussten
dafür zahlen. Manchmal verkaufte jemand sein Land, behielt aber das Recht, eine jährliche
Zahlung (Zins) zu bekommen, und gab dieses Recht der Kirche. Die Kirche verlieh dann das Land
an den Käufer weiter, der den Seelzins zahlen musste.
Später wurde es möglich, einen jährlichen Zins zu verlangen, ohne das Eigentum am Land zu
übertragen. Jemand verpflichtete sich, aus seinem Land regelmäßig eine Abgabe zu zahlen,
auch für seine Nachfolger. So entstand der Rentenkauf: Jemand zahlte Geld und bekam dafür
das Recht, eine jährliche Zahlung als Reallast vom Grundstück des Verkäufers zu erhalten. Das
half reichen Leuten, ihr Geld anzulegen, und Grundbesitzern, die Geld brauchten.
Das kirchliche Verbot von Zinsen machte diese Form des Rentenkaufs noch beliebter.

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3
Q

Erbenhaftung

A

Im Ma gab es klare Regeln zur Vererbung von Schulden. Schulden, die durch ein Verbrechen entstanden sind, sogenannte Deliktsschulden, konnten nicht vererbt werden, da sie immer mit einer Strafe für den Schuldner verbunden waren. Anders war es bei Verträgen. Diese Schulden, konnten vererbt werden, aber nur unter der Bedingung, dass der Verstorbene bereits etwas Wertvolles aus dem Vertrag entnommen hat (zb Geld). Der Erbe haftete aber nicht mit dem gesamten Erbe sondern nur mit den beweglichen Dingen des nachlasses (wie Möbel), nicht aber mit den Liegenschaften.
Im spätmittelalter änderte sich das ganze. Der Erbe haftete nun generell für alle Schulden des Verstorbenen, außer mit höchstpersönlichen Schulden. Das bedeutete, dass nicht der Erbe selbst, sondern das Vermögen des Erblassers für die Schulden verantwortlich ist.

Im ö. Recht führte diese Regelung zu einer beschränkten Haftung für Erben. Wenn der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist ein Inventar (Liste) der Erbschaft erstellt, haftet er nur mit dem Nachlass und nicht mit seinem eigenen Vermögen.
Nannte man “beneficium inventarii” - aus dem justianischem Recht”

Heute alles anders.

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4
Q

Ideele Gewere

A

: Im Liegenschaftsrecht (Recht über Grundstücke) kann man auch Rechte
an einem Grundstück haben, ohne es tatsächlich zu besitzen. Das nennt man „ideelle
Gewere“. Damit solche Rechte gültig sind, muss es jedoch einen klaren Beweis dafür
geben, dass sie existieren. Ein Beispiel dafür ist, wenn jemand stirbt. Der Tod der Person
ist ein klarer Beweis, dass der Erbe jetzt das Grundstück erbt. Ein weiteres Beispiel ist,
wenn ein Gericht entscheidet, dass jemand ein Grundstück besitzt oder nicht mehr
besitzt.
Es gibt auch besondere Arten von diesen Rechten, wie die „ruhende Gewere“ und die
„anwartschaftliche Gewere“, die spezielle Bedingungen haben.

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5
Q

Hand wahre Hand

A

Wenn jemand durch einen Vertrag (wie einen Leih- oder Verwahrungsvertrag) die Kontrolle über
eine bewegliche Sache erhält, wird ihm auch das Nutzungsrecht an dieser Sache übertragen.
Die Rückgabe der Sache kann dann nur durch den vertraglichen Anspruch auf Herausgabe
gefordert werden.
Wenn die Sache jedoch gegen die Vertragsbedingungen an jemand anderen weitergegeben wird,
gelten im Mittelalter folgende Prinzipien: „Hand wahre Hand“ und „Trau, schau wem“. Das
bedeutet, dass der neue Besitzer nicht verpflichtet ist, auf die vertraglichen Vereinbarungen des
ursprünglichen Besitzers Rücksicht zu nehmen. Der neue Besitzer sieht nur den physischen
Besitz der Sache, nicht die vertraglichen Rechte des ursprünglichen Besitzers. Daher konnte der
Eigentümer der Sache keine Klage auf Rückgabe gegen den neuen Besitzer erheben

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6
Q

Parentelensystem

A

Die ältesten Erbfolgeordnungen im deutschen Rechtsraum unterschieden zwischen einem
engeren und weiteren Kreis von Erben. Im Mittelalter entwickelte sich die sogenannte
Parentelenordnung, die den engeren Erbenkreis betraf, also die engsten Familienmitglieder wie
Kinder, Eltern und Geschwister. In dieser Ordnung wurden jüngere Generationen gegenüber
älteren bevorzugt, sodass die Nachkommen des Verstorbenen (die erste Parentel) vor anderen
Verwandten erben.
Mit dem Erbfolgepatent von Joseph II. im Jahr 1786 wurde eine einheitliche Erbfolge für frei
vererbbares Vermögen eingeführt. Es gab sechs Gruppen (Parentelen) von Verwandten, bei
denen die näheren Verwandten die entfernteren ausschlossen. Dieses System, das im ABGB
1811 übernommen wurde, beruhte auf einem festen Repräsentationsprinzip, bei dem die
Nachkommen des Verstorbenen Vorrang haben.

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7
Q

Erbenlaub

A

Im Mittelalter durfte der Erblasser (die Person, die stirbt) nicht frei über sein Vermögen
entscheiden. Besonders beim Verkauf von Grundstücken musste er die Zustimmung der
nächsten Erben einholen, was „Erbenlaub“ genannt wurde. Die Erben hatten also ein Vorrecht
auf das Erbe, das man „Warterechte“ nannte.
Wenn der Erblasser ohne Erbenlaub etwas verkaufte, konnten die Erben das verkaufte Gut
innerhalb eines Jahres zurückfordern. Diese Regelungen wurden im Laufe der Zeit gelockert.
Erbenlaub war nicht mehr nötig, wenn:
* der Hausvater über seinen freien Anteil verfügte,
* es in echter Notlage geschah (z.B. um Schulden zu vermeiden),
* es sich um Kaufgut handelte.
Am Ende galt das Erbenlaub nur noch für ererbtes Vermögen.

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8
Q

Ehegattenerbrecht

A

Im Mittelalter gab es noch kein Erbrecht für Ehegatten, weil die Ehe kein
Verwandtschaftsverhältnis war. Stattdessen gab es das Ehegüterrecht, das den überlebenden
Ehepartner, meistens die Frau, finanziell absichern sollte. Dieses Recht legte fest, wie viel die
Frau zum gemeinsamen Haushalt beitrug und diente als Ersatz für ein Erbrecht.
In der frühen Neuzeit entstanden erste Ansätze eines Ehegattenerbrechts. Besonders im
Bauern- und Bürgerstand war es üblich, dass der überlebende Ehepartner die Hälfte des
gemeinsamen Vermögens erhielt. Wenn es keine Kinder gab, bekam der überlebende Ehegatte
einen größeren Anteil. Ererbtes Vermögen ging aber immer noch an die Blutsverwandten.
Im 18. Jahrhundert wurde das Ehegattenerbrecht stärker ausgebaut. Überlebende Ehepartner
bekamen, je nach Situation, ein Viertel bis zu einem Kindesteil des Nachlasses. Das
Erbfolgepatent von 1786 machte den Ehepartner zum Erben, wenn keine Verwandten
vorhanden waren.
Das ABGB 1811 führte ein, dass der überlebende Ehegatte ein Viertel des Vermögens als
Eigentum erhielt, wenn keine Kinder vorhanden waren, aber noch kein Pflichtteilsrecht.
Die Reform von 1914 stärkte das Erbrecht der Ehegatten weiter: Der überlebende Partner erhielt
neben Kindern ein Viertel und ohne nahe Verwandte die gesamte Verlassenschaft. Neu war auch
ein gesetzliches Vorausvermächtnis.
Die große Familienrechtsreform der 1970er Jahre führte schließlich ein Pflichtteilsrecht für
den überlebenden Ehegatten ein und erhöhte den gesetzlichen Erbteil. 1989 kam ein weiterer
Schutz dazu: Der überlebende Ehepartner durfte in der gemeinsamen Wohnung bleiben.

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9
Q

Anefangsklage

A

Bei Diebstahl oder Raub verlor man die Kontrolle über eine Sache, und somit die “Gewere”
(Besitz). Früher konnte der Eigentümer eine Anfangsklage erheben, eine besondere Klage, die
sowohl strafrechtliche als auch privatrechtliche Elemente kombinierte. Derjenige, der die
gestohlene Sache besaß, musste beweisen, dass er sie rechtmäßig erworben hatte. Wenn er das
nicht konnte, wurde er wie ein Dieb bestraft.
Ein wichtiges Verfahren dabei war das Dritthandverfahren. Der Besitzer konnte die gestohlene
Sache an die Person weitergeben, von der er sie erhalten hatte, und aus dem Prozess
ausscheiden. Diese Person konnte dann ihrerseits ihren Vormann angeben. Das ging so weiter,
bis der Dieb gefunden wurde. Wenn der Kläger (Anfangskläger) sein Recht auf die Sache
beweisen konnte und der Dieb entdeckt wurde, musste der Dieb eine Strafe zahlen und die
Sache zurückgeben. Wenn aber ein Vormann versagte und die Sache nicht weitergeben konnte,
musste er sie dem Kläger zurückgeben. Man konnte sich aber manchmal von der Strafe befreien,
indem man z. B. einen Eid schwor oder nachwies, dass der Erwerb öffentlich und rechtmäßig
war.

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10
Q

verzige Tochter

A

Bis ins 18. Jahrhundert durften Töchter im Adel und Herrenstand nicht erben, wenn es
männliche Nachkommen gab. Bei der Heirat mussten die Frauen auf ihr Erbe verzichten und
bekamen stattdessen das Heiratsgut als Entschädigung. Auch wenn der Verzicht nicht
ausdrücklich erklärt wurde, galt er trotzdem. Solche Töchter nannte man “verzigne” Töchter.
Es gab jedoch eine Ausnahme: Der Vater oder die Brüder konnten diesen Erbverzicht aufheben.
In diesem Fall wurde die Tochter zur “unverzigne” Tochter und durfte zusammen mit ihren
Brüdern erben

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11
Q

Rentlehensheirat

A

Im Ma gab es zunächste eine eingeschränkte Gütergemeinschaft zwischend den Ehegatten. Das galt nur für bestimmte teile des Vermögens und beide Ehepartner mussten darüber gemeinsam entscheiden.

Später kamen durch Heiratabsprachen sogenannte Errungenschaftsgemeinschaften hinzu, die das künftige Vermögen der Ehepartner umfassten

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