Rest Flashcards
Muntgewalt
Rechtliche Kontrolle
Pfandrecht
Ältere Satzung
Jüngere Satzung
Gemeinrechtliche Hypothek
Heiratsgavensystem
Sind Vermögenszuwendungen meist in Form von Geld, die im Zusammenhang mit einer Eheschließung ausgetauscht werden
Freiteil bei Testierfähigkeit
Im MA war das Hausvermögen festgelegt, was eine gewillkürte Erbfolge ausschloss, dh. der Erbe war automatisch bestimmt, der Erblasser konnte nicht selbst entscheiden. Später konnte der Erblasser einen teil seines Vermögen für fromme Zwecke verwenden, was ihn einwenig zugang zu einem teil seines Vermögens gab. Mit der Christianisierung ent entwickelte dich das Seelgerät, dass dem Verstorbenen ins grab gelegt wurde und der Kirche zugute kam.
Die freiteilslehre der Kirche, hatte großen Einfluss auf das Erbrecht. Die Kirche verlangte, dass Wohlhabende Menschen ijr Vermögen mit benachteiligten Menschen, am besten nocz zu Lebzeiten teilten oder durch ein Testament. Ein Teil des Erbes, das sogenannte „Freiteil“, war dabei für die Kirche vorgesehen.
Diese idee machte sich auch im deutschen Recht breit, wo sie als „Sohnesquote für Christus“ bekannt wurde. Die vergabe eines Teiles des Vermögens konnte durch Schenkungen zu Lebzeiten „donatio pro anima“ gmt werden.
Später als das Testament eingeführt wurde, hatte der Erblasser größeren spielraum sein vermögen zu verwalten
materielles/formelles Eintrittsrechts
Im MA gab es das materielle Eintrittsrecht in dem der Erbe also der Repräsentant, die Erbrechte des verstörbenen angehören annahm. Das bedeutet das er Persönliche Rechte, wie Erbverzicht zb. von der verstorbenen Person übernommen hat. Dem de recht war das gabze zu streng, änderten es, aber in Österreich länger bestehen. Das wesentliche bei den ma. Eintrittsrecht war, dass der Repräsentat keine eigenen Rechte hatte, sondern die des Verstorbenen Erbte.
Mit der 3.Teilnovelle des ABGB entwickelte sich das formelle Eintrittsrecht. Bei diesem erbte der Repräsentant nicht mehr die rechte des Verstorbenen sondern nur den Umfang des Erbes, also das was ihm rechtlich zusteht.
Im römischen Recht hatte der Repräsentant seine eigenen Rechte, durfte aber nicht mehr Erben als der verstorbene Angehörige
Obligatorische Zivilehe
In Burgenland galten Sonderrechte. Als Bgld von den Westteilen Ungarns eingegliedert wurde, galt weiterhin das Eherecht aus Ungarn. Ungarns Eherecht basiert auf 2 ungarische Rechte aus dem jahr 1894, dass die obligatorische Zivilehe einführte. Obligstorische Zivilehe bedeutet, dass eine Ehe dann gültig ist, wenn sie vor dem Staat geschlossen wurde. Das Neue war, dass sich ausserdem alle Menschen, unabhängig von der Konfession scheiden lassen konnten.
Die notzivilehe galt unter den nationalsozialismus. Wurde dann auch von Ö. Recht übernommen und das auch die staatlichen Vorschriften galten fpr alle die heiraten wollten.
Uneheliche/eheliche Kinder
Im ältesten Recht war die uneheliche Geburt kein hinderniss für die volle Rechtsfähigkeit des Kindes. Entscheident war, ob der Vater das Kind in seinem Haushalt aufnahm oder nicht.
Mit dem Christemtum änderte sich aber alles: Kinder die nicht von der rechtlichen Ehefrau des Mannes stammten, wurden als uneheliche Kinder betrachtet und hatten automatisch weniger bzw. eingeschränke Rechte, vor allem was das Erbe betraf.
Vom Vater durften sie nicht Erben…
Mit der entwicklung des öffentlichen Rechts änderte sich aucz nichts. Uneheliche Kinder durften Zahlreiche berufe nicht ausüben und waren aus der Zunft ausgeschlossen.
Die Rezeption brachte aucz keine verbesserung. Die Rechtmäßigkeit der unehelichen Kinder wurde aufgrund dessen beurteilt wieverwerflich ihre Zeugung war. Dazu gab es 2 Kategorien - Natürliche Kinder und ehebruchskinder.
Mit dem 16 und 17 JHd sollten dann durxh Reichs- und Landesordnungen die Diskreminierung unehelicher Kinder vermindert werden.
Im 18 Jhd kam dann endlich mit Joseph II neuerung…
In 1914 mit der Reform kam gleichstellung mütterliche Fam und Unterhaltsanspruch an dad.
Mit familienrechtsreform wurde alles beseitig.
Durch das Erbrechtnderungsgesetz von 1989 wurden sie dann rechtlich geleichgestellt.
Heute Nur unterschiede in Namensrecht
Güterstand ABGB 1811
Die Rezeption brauchte keine klare Ordnung in den vertraglichen Güterständen und der Gütergemeinschaft. Mit dem ABGB 1811 wurde das Heiratsgabensystem neu gestaltet. Die rechtliche Verbindungen wurden gelockert, sodass die Widerlage nicht mehr vom Heiratsgut abhängig war.
Das alte Heiratsgabensystem wurde in viele versch. Ehepakte zersplittert. Mit der Weiterentwicklung ded Ehegattenerbrechts das der finanziellen Absicherung diente, verrungerte sich dwr Einsatz von ehegüterrechtlichen Vereinbarungen.
Ein zentrales Thema war die klare Definition der Gütertrennung und die Regelungen ded Verwaltungs- und Nutzungsrechtes des Mannes, die die Frau jedoch zurückweisen konnte. Bei der Gütertrennung galt die praesumptio muciana
Allgemeine Rechtsfähigkeit
Das älteste Recht kannte viele verschiedene Formen der Ungleichbehandlung, die schwer zuzuordnen waren. Auch die gemeinrechte Statuslehre, die Menschen in Stände aufteilte brachte keine Verbesserung.
Statuslehre:
1.) Stand der Freien (Freie vs. Sklaven)
2.) Bürgerstand (Bürger vs. Fremde)
3.) Hausstand (pater familias vs. Frau, Kinder, Sklaven)
Das Codex Theressianus übernahm die Statuslehre, während man im 18 jhd sich davon abging und der meinung war das jedder angeborene Rechte hatte. Und sich aus der Statuslehre die naturrechtlichen Vorstellungen entwickelten.
Unter Martini und später Zeissler entwickelte sich das Prinzip des Rechts der Persönlichkeit, die jedem angeborenen Menschen Rechte gav.
1811 ABGB angenommen
Nationalsozialismus änderung
Usus modernus pandectarum
Im MA haben Menschen das römische Recht wiederentdeckt weil es gut organisiert war. Aus dem römischen recht wurde dann das gemeine Recht (mos italicus), dass auf dem römischen Recht basierte. Jedes Land hatte aber auch seine eigenen Traditionen und Gesetze. Das Ziel war, dass römische Recht zu nutzen und sinnvoll anzuwenden, ohne die lokalen Traditionen zu ändern.
Leider klappte die Vereinheitlichung nicht vollständig, was in einigen Teilen zu weiteren Rechtszersplitterungen führte. Trotzdem führte das usus modernus pandectarum zu einer universellen Rechtsdogmatik, die bis heute andauert.
Vertreter davon: Benedigt Finsterwadler