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Fallrecht
Das Fallrecht kam zum Einsatz, wenn der Erblasser keine männlichen Nachkommen oder eben nur Töchter als Erben hatte. In dieser Situation stellte sich die Frage, wer das Erbe, insbesondere das unbewegliche Vermögen (zb. Land) bekommen würde. Das Fallrecht zielte darauf ab, dass Vermögen an die männliche Linie zu übergeben. Das bedeutete: Wenn das Land/Vermögen von der männlichen Linie stammt, sollte es auch an die männlichen Verwandten zurück, auch dann wenn es nur Weibliche Nachkommen gab.
Stammt das Vermögen von der Weiblichen Linie, kam das Fallrecht nur dann zum Einsatz, wenn es keine Nachkommen gab.
Gab es gar keine Erben, kam das Heimfallsrecht zum Einsatz. Das Erbe fiel an den König oder andere Obrigkeiten.
Affatomie, Thinx
Die Begriffe Affatomie und Thinx stammen aus dem frühmittelalterlichen Recht und sind eine Form der Erbregelung. Beide Begriffe bieten die Möglichkeit, sein Erbe an einen Begünstigten weiterzugeben auch wenn dieser kein Blutsverwandter ist.
Kommen wir zur Affatomie. Die Affatomie ist eine Form der Erbeinsetzung aus dem fränkischen Recht, die nur eine Person zusteht die keine leiblichen Erben hat.
Dabei musste die Vermögensübergabe vor dem Königsgericht und mit Zustimmung des Königs erfolgen. Das hatte seine Gründe. Normalerweise fiel das Erbe, wenn der Erblasser keine leiblichen Nachkommen hatte, an den König - HEIMFALLRECHT
Unter anderem erfolgte auch eine symbolische Vermögensübergabe an einen Treuhändler (Salmann), der innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (meist 12 M.) dass Vermögen an den Begünstigten übergeben musste.
Kommen wir zum Thinx. Die Thinx war eine Form der Erbeneinsetzung aus dem langobardischen Recht, bei dem der Begünstigte in die Form eines Sohnes gestellt wurde, obwohl er kein Blutsverwandter war.
Das besondere bei der Thinx war, dass man sich einen Begünstigten als Erben aussuchen durfte, auch wenn man selbst leibliche erben hatte.
Unklar war beim Thinx, ob der Begünstigte dass Erbe sofort erhielt, oder er einem Warterecht unterlag wie die leiblichen Erben und nur unter bestimmten Voraussetzungen erbte.
Friedelehe, Muntehe
Die Begriffe Friedelche, und Muntehe, beschreiben zwei, unterschiedliche Formen, von Ehen, im Mittelalter., Friedelehe
Die Friedelche ist eine eheähneiche Beziehung, die es einem Mann ermögeichte, neben seiner Ehefrau auch andere Frauen zu haben, die als triedein, bezeichnes, ouedien.
Diese Ait der Bz, wurole als Konsensche, die auf einer Willensübereinkunft zw. Mann und Frau beruhte.
In einer Friedelenes unterlap Frau, nicht der Muntgewalt, des Mannes. Beoleutet, dass es keine formelle Travung, oder Brautgabe, (zahlung an Brautsippe) gab. Stattoressen. wuroe verbindung, durch Off. Heimfahrung, & Betbeschreiten, begründet. Es gab aber eine Morgengabe, (Geschienti), die der Hann am Morgen nach der Heimführung con olle Frau übergab. → Galt als Symbol der Anerkennung, der verandung,
Durch Friedeleue hatte Frau Staruere Recutsposition, als in traditioneller Muntelle, da sie an kein formelles Eheverhältnis, gebunden coar.,
Muntehe
Die Muntele ist tradlitioneue Form der Ehe, bei der die Brautsipper verpfeicutet dazu war, die Biaut dem Bräutigam! nach der vereobung zu übergeben. Somit erhielt Mann ehehereicue Gewalt, über Frau. Die Munteue wird als Kaufele, bezeichnet, da Mann eine Brautgabl, oder angube an Sippe, zahlen muss. Ursprünglichsaulossen
die beiden Sippen einen Vertrag = sippenvertrag.,
In Muntehe war Frau rechteices benaculeiligt,, da sie aufgrund der nechosteaft, ausgesenossen war, Formelle Recutsale, um Muntele zu begründen, =
- Tavung:
-Heimführung,
- Betbescureiten
-Morgengabe,
Dispensehe (Sever-Ehen)
Nach katholischem Recht konnte man sich nicht scheiden lassen, die Ehe wurde erst nach dem Tod beendet. Um aber dennoch seine Bestehende Ehe zu lösen, gab es 1919 in NOE die möglichkeit sich von bestehenden Ehen zu lösen. Diese Ehe wurde auch als Dispensehe bekannt und wurde nur dann unglültig wenn sie vom gericht als ungültig erklärt wurde. Die Dispensehe wurde auch als Sever-Ehe, nach dem Landeshauptmann Albert Sever bekannt/benannt. Die Landesstellen bekamen die Dispensbefugnis erteilt, um Ehehindernisse zu dispensieren, wenn wichtige Gründe vorlagen.
Es gab aber Unsicherheit über ihre rechtliche gültigkeit.
OGH = gegen das Gesetz
VFGH = können unter bestimmten Voraussetzungen gültig sein
S.C. Vellejanum
Das S.C.Vellejanum regelt das Interzessionsverbot der Frau. Das ist das rechtliche Verbot, das Frauen daran hindert die Schulden und Verpflichtungen von anderen Person zu haften.
Es wurde zu einem wichtigen Bestandteil des gemeinen Rechts und fand in vielen neuzeitlichen Land- und Standrechtsordnungen Anwendung.
Todeserklärung
Im Mittelalter gab es zunächst keine klaren Regeln zur Feststellung des Todes einer vermissten
Person. Die oberitalienische Praxis ging davon aus, dass der Tod nach 100 Jahren angenommen
wird, während die deutsche, besonders die sächsische Praxis dieses Alter auf 70 Jahre
reduzierte. Das schlesische System hingegen betrachtete die Dauer der Abwesenheit und das
Alter der vermissten Person in Relation zueinander und berücksichtigte auch die Umstände der
Abwesenheit.
Das schlessische Prinzip wurde dann in das ABGB von 1811 übernommen, mit einem extra Verfahren, die Vermisste Person wurde öffentlich dazu aufgefordert sich zu melden, tat sie das nicht wurde eine Todeserklärung vom Abwesenheitskurator kundgemacht.
Das geltende Recht basiert auf dem Todeserklärungsgesetz von 1950, welches ein
Außerstreitverfahren mit Antragsprinzip darstellt.
Rechtsbrauch des Dreißigsten
Der Rechtsbrauch des Dreißigsten war im Mittelalter ein festes Rechtsinstitut. Nach dem Tod
des Oberhaupts einer Familie mussten die Witwe und die Hausgenossen für 30 Tage weiterhin
so versorgt und behandelt werden wie zuvor. In dieser Zeit war eine Aufteilung des Erbes
ausgeschlossen, was bedeutete, dass der Verstorbene weiterhin für diese 30 Tage als rechtlich
existent galt und volle Rechtsfähigkeit behielt. Später, im ABGB 1811, wurde der Dreißigste für
eine Zeit lang als Institut zur Versorgung von Witwen angesehen.
Leibgedingte/Leibzucht
Das Leibgedingte ist eine Vereinbarung zwischen Ehepartnern. Wenn einer stibrt, bekommt der überlebende Ehepartner ,bestimmte Vermögenswerte kostenlos zu Nutzen und das solange er lebt.
Der Sinn dahinter war den überlebenden Partner finanziell abzusichern. Wichtig ist, dass der verstorbene Partner zu lebzeiten nur mit Zustimmung des anderen Partmer über dieses Vermögen verfügte. Eine Aufhebung war nur mit der Zustimmung beider Seiten möglich.
salvatorische Klausel
Im Mittelalter gab es zwi parallel existierende Rechtssysteme = allgemeines Recht und lokales Gewohnheitsrecht. Führte zur Verwirrung.
Laut §3 der Reichskammergesetzordnung von 1495 sollten Gerichte auf Reichebene nach allg. Recht entscheiden. Es gab aber die salvatorische Klausel die besagte, dass das allgemeine Recht nur dann angewendet werden sollte, wenn das lokale Recht keine Lösung bot. Das allgemeine Recht war also eine Art “Notlösung” oder subsidiär.