"Schwerer" Raub Flashcards
Sache
Sind alle körperlichen Gegenstände unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Wert und ihrem Aggregatzustand
Fremd
Eine Sache ist fremd wenn sie nicht im alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist
Beweglich
Eine Sache ist beweglich wenn sie tatsälich fortgeschafft werden kann auch wenn sie dafür erst beweglich gemacht werden muss
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsam und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsam
Bruch fremden Gewahrsam
Fremder Gewahrsam wird gebrochen wenn es gegen oder ohne den wollen des bisherigen Gewahrsamsinhaber zur Aufhebung der Sachherschaft kommt.
Begründung neuen Gewahrsam
Neuer Gewahrsam ist begründet wenn der Täter die Herrschaft über eine Sache derart erlangt hat dass er sie ungehindert durch den alten Gewahsaminhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann ohne zunächst Die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen
Gewalt gegen Person
Gewalt ist jede mittelbare oder unmittelbare durch körperliche Kraftentfaltung vermittelte Zwang der auch beim Opfer körperlich und nicht nur psychisch wirkt und so der Überwindung geleisteten oder erwarteten Wiederstands dient.
Drohung mit ggw. Gefahr für L.o.l
Unter Drohung ist auch (das Konkludente) in Aussicht stellen eines künftigen Übels zu verstehen auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt
Kausalität
Jede Handlung gilt als Ursache des Erfolgs die nicht hinweggesdacht werden kann ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen bezüglich aller Elemente des objektiven TB
Finalzusammenhang
Das Nötigungsmittel hat nach der Vorstellung des Täters gerade den Zweck die Wegnahme zu ermöglichen
Absicht RW Zuneigung(Zueignungsabsicht)
Zueignungsabsicht ist die Absicht der zumindest vorübergehend Aneignung der Sache sowie der (zumindest bedingte) Vorsatz der dauerhaften Enteignung des berechtigten von dieser
Aneignungsabsicht
Unter AA versteht man den Zielgerichteten Willen des Täters sich eine Eigentümerähnliche Herrschaftsmacht über die Sache anzumaßen indem er diese dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will.
Enteignungsvorsatz
Unter dem EV versteht man den zumindest bedingten Vorsatz den Berechtigten aus seiner Sachherschaftsposition zu verdrängen
RW der Zueignung
RW ist die Zueignung wenn der Täter keinen Einredefreien u. Fälligen übereignungsanspruch gerade hinsichtlich der weggenommenen Sache gegenüber dem Eigentümer hatte.