Räuberischer Diebstahl 252 Flashcards
Sache
Sachen sind alle körperliche Gegenstände unabhängig ihres aggregatzustandes und ihren wirtschaftlichen Wertes
Fremd
Eine Sache gilt als Fremd wenn sie nicht im alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist
Beweglich
Beweglich sind alle Sachen wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden können auch wenn sie dafür erst beweglich gemacht werden müssen.
Wegnahme
Bruch fremden Gewahrsam und Begründung neuen nicht notwendigerweise Tätereigenen Gewahrsam
Gewahrsam
Ist die tatsächliche Sachherschaft einer Person an einer Sache die von einem natürlichem Herrschaftswillen getragen wird, wobei es entscheidend auf die Anschauung des täglichen Lebens und die Verkehrsauffasung ankommt.
Bruch fremden Gewahrsam
Unter Bruch fremden Gewahrsam versteht man die Aufhebung der Sachherschaft, gegen oder ohne den wollen des Gewahrsaminhaber
Begründung neuen Gewahrsam
Neuer Gewahrsam ist begründet wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über Sache nicht mehr verfügen kann ohne zunächst Die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen
Auf frischer Tat betroffen
Dafür müsste es zu einem räumlich zeitlichen Zusammentreffen mit dem Opfer der qualifizierten Nötigung, nach der Vollendung des Diebstahls kommen, wobei es sich nicht um den Diebstahl geschädigten handeln muss
Qualifizierte Nötigung
Durch Gewalt
Oder Drohung mit Gefahr für L.o.L
Gewalt gegen eine Person
Gewalt gegen eine Person ist jede mittelbare und unmittelbare Kraftentfaltung vermittelte Zwang der auch beim Opfer körperlich und nicht nur physisch wirkt und so der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Wiederstands dient
Vorsatz
Ist das wissen und wollen bezüglich aller Elemente des obj TB.
Zueignungsabsicht
Absicht der zumindest vorübergehend Aneignung der Sache sowie der (zumindest bedingte ) Vorsatz zur dauerhaften Enteignung des berechtigten von dieser
Also AA und EV
Aneignungsabsicht
Liegt vor wenn der Täter den Zielgerichteten Willen besitzt sich eine Eigentümerähnliche Herrschaftsmacht über eine Sache anzumaßen, indem er diese dem eigenen Vermögens zumindest vorübergehend einverleiben will.
Enteignungsvorsatz
Liegt vor wenn der bedingte Vorsatz vorhanden ist den eigentlich berechtigten dauerhaft aus seiner Sachhherschaft zu verdrängen
RW der Zueignung
Liegt vor wenn kein fälliger Einredefreier Anspruch seitens des Täters gegenüber dem Opfer besteht.