Schweinehaltungshygiene Verordnung Flashcards

1
Q

Für wen gilt die Schweinehaltungshygieneverordnung?

A

Die Verordnung gilt für ALLE Schweinehaltungen, unabhängig von der Größe, sofern sie Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten (§1).

Damit gilt sie z.B. nicht für einen Hobbyhalter mit seinen beiden im Garten gehaltenen Hängebauchschweinen, trotz der Tatsache, dass sich auch diese Schweine ggfl. vermehren (dies ist aber eher ein „zufälliges“ Ereignis denn ein

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2
Q

Was ist ein Betrieb?

A

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

(1) Betrieb:

alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;

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3
Q

Was ist ein stall?

A

§2

(2) Stall:

ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;

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4
Q

Was ist ein Isolierstall?

A

§2

(4) Isolierstall:

ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können;

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5
Q

Was ist Freilandhaltung?

A

§2

(10) Freilandhaltung:

Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;

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6
Q

Was ist Auslaufhaltung?

A

§2

(11) Auslaufhaltung:

Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten;

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7
Q

Was sind Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen - bauliche Voraussetzungen?

A

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1): Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 1

Abschnitt I

Bauliche Voraussetzungen

Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.

Der Stall muss durch ein Schild “Schweinebestand - für Unbefugte Betreten verboten” kenntlich gemacht werden.

Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.

Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, dass ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild “Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten” kenntlich gemacht werden.

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8
Q

Was sind Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen- Anforderungen an den Betrieb?

A

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1): Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 1

Abschnitt II

Anforderungen an den Betrieb

Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.

Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.

Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muss sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluss befinden.

Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass

a) Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,
b) Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.

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9
Q

Für wen gilt die Anlage 2 laut §3?

A

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben,

anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben, die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu halten.

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10
Q

Welche zusätzlichen Anforderungen an Schweinehaltungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 Abschnitt I?

A

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2): Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 2 Abschnitt I

Bauliche Voraussetzungen

(1) Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäude sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
(2) Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs ermöglichen. Der Betrieb muss über eine Vorrichtung verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht. Die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.

(3) Der Betrieb muss
a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,
b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,
c) über befestigte Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen verfügen,
d) über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

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11
Q

Welche zusätzlichen Anforderungen an Schweinehaltungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 Abschnitt II?

A

Abschnitt II

Betriebsablauf

(1) Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
(a) der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen,
(b) im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht,
(c) Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert wird und
(d) über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine sonstige Bestands- dokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.

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12
Q

Welche zusätzlichen Anforderungen an Schweinehaltungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 Abschnitt III?

A
  • *Abschnitt III**
  • *Reinigung und Desinfektion**

(1) Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.

(4) Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
(a) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird, (b) freiwerdende Buchten umgehend gereinigt werden,

(c) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und
(d) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und Schuhzeug regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.
(e) Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.

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13
Q

Welche zusätzlichen Anforderungen an Schweinehaltungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 Abschnitt IV?

A

Abschnitt IV

Dung und flüssige Abgänge

(1) Dung ist vor dem Verbringen aus dem Betrieb mindestens drei Wochen lang, flüssige Abgänge sind mindestens acht Wochen lang zu lagern.
(2) Abweichend von Nummer 1 können Dung oder flüssige Abgänge
(a) auf eine ausreichende betriebseigene oder sonst dem Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich genutzte Fläche bodennah ausgebracht werden oder
(b) in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbeitung von Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren unterzogen werden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.

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14
Q

Für wen gilt die Anlage 3 von §3?

A

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 haben Tierhalter in
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,

anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,

die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu halten.

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