Schutz der Software / Urheberrecht Flashcards
Wer ist Urheber?
§ 7 Schöpfer des Werkes
Verwertungsrechte §15
Regelt in welcher Art und Weise eine Verwendung möglich ist.
Urheber können ihre Verwertungsrechte grundsätzlich nicht abgeben, sondern nur Nutzungsrechte einräumen.
3 Arten der Verwertungsrechte
Vervielfältigungsrecht: Kopien § 16 UrhG
Verbreitungsrecht: Verkauf; wenn Verkauf zustande kommt -> folgt Erschöpfungsgrundsatz -> sodass Verbreitungsrecht für dieses Werk erschöpft ist
Ausstellungsrecht: Urheber entscheidet wann und wie das gezeigt werden kann
§ Zweckübertragungsrecht
§31 Abs. 5
“nutzung ist ok - veräußerung nicht”
Danach werden einem anderen nur die Rechte eingeräumt, die für den Vertragszweck erforderlich sind. Alle anderen Nutzungsrechte verbleiben beim Urheber (sog. Zweckübertragungslehre
Genannt werden?
Konkludente Handlung vielleicht?
Anspruchsgrundlage Prüfen §97 I UrhG
- §69a-f UrhG
Voraussetzungsseite:
-Urheberrechtsverletzung? §69a nein -> Ende; ja Zustimmung §69c? Nein
Lizenz
grundsätzlich Einzelplatzlizenz = ein Computer
Keine vergütung..
kein Schutzrecht §69c
Urheber im Arbeitsverhältnis. Freier Mitarbeiter?
Wird im Vertrag festgelegt. Sonst problem.
Brause genannte werden im arbeitsverhältniss?
Laut §13 UrhG ja.
Aber verzichtet darauf konkludent - da es branchentypisch ist. Unterschrift des Vertrages. Kann nicht vertraglich festgelegt werden.
Auf die Frage: “Hat er gegen das Urheberrecht verstoßen”?
Handlung gliedern:
Instalation auf Laptop und PC:
Grundsätzlich Einzeplatzlizent; Zustimmung ist nur für ein Gerät; Keine Ausnahme liegt vor.
Zwei Sicherungskopien:
§69c Zustimmung liegt nicht vor. Ausnahme: §69d II
Dekompilieren nur…
…wenn keine Kompatibilität herrscht.
Fertigstellung einer Software notwendig? Wann beginnt der Schutz?
Nein
- in der Entwicklungsphase
Gelten Juristische PErsonen als Schöpfer?
Nein
Erschöpfungsgrundsatz definieren
§17 UrhG