Schulrecht Flashcards

1
Q

Ordnungsmaßnahmen

Elkalationsstufe 1-7

A

Gesetzliche Grundlage: Hessisches Schulgesetz § 82 Abs. 4
Schulleitung auf Antrag L.:
1. Ausschluss vom Unterricht

Schulleitung auf Antrag KF:

  1. Ausschluss von besonderen Veranstaltungen (WPF, AGs)
  2. Vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse für max. 4 Wochen
  3. Zuweisung in eine Parallelklasse
  4. Vorüberhender Ausschluss vom Schulbesuch für bis zu 2 Wochen

Schulaufsichtsbehörde auf Antrag Schulleitung nach KF

  1. Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule
  2. Verweisung von der besuchten Schule
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2
Q

Sie sind Klassenlehrer/in einer Teilzeitberufsschulklass
beschwert sich bei Ihnen über Kollegen, die auch in der Klasse unterrichten und beide am selben, am ersten Berufsschultag eine schriftliche Klassenarbeit angesetzt
haben. Am zweiten Berufsschultag in der betreffenden Woche haben auch Sie einen schriftlichen Leistungsnachweis angesetzt. Ist es möglich, am selben Tag zwei und in der Woche drei Klassenarbeiten zu
schreiben?

A

§ VOGSV 28 Abs. 2: http://tiny.cc/VOGSV

§ 28
Auswahl der Leistungsnachweise,
Verteilung auf das Schuljahr
(2) Schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen für die einzelnen Lerngruppen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Eine Häufung vor den Ferien ist zu vermeiden. Außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1.

Es dürfen mehr als 3 geschrieben werden -> keine Grenze

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3
Q

Sie sind Klassenlehrer/in einer Teilzeitberufsschulklasse. Beim Erstellen der
Abschluss- bzw. Abgangszeugnisse stellen Sie fest, dass ein Schüler in im berufsbezogenen Lernbereich eine Gesamtnotegut” erhält, in Deutsch die Note
befriedigend”, aber im Fach ,PoWi”, dass im letzten Schulhalbjahr nicht unterrichtet wurde, eine Endnote ,mangelhaft” hat

Welches Zeugnis erhält der Schüler?

A

Teilzeitberufsschulordnung: http://tiny.cc/Berufsschulordnung

Pädagogische 4 geben in Absprache mit Kollegen, ob dies möglich wäre. L. ging evtl davon aus, dass POWI weiter unterrichtet wird

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4
Q

Als Klassenlehrer/in einer Teilzeitberufsschulklasse haben Sie Abgangs- und Abschlusszeugnisse für Ihre Klasse erstellt. Eine Schülerin, die im Abschlusszeugnis
im beruflichen Lernbereich eine sehr gute Note und in allen allgemein bildenden Lernbereich sämtlich gute Noten hat, legt Ihnen Ihre Zeugnisse der Hauptschule vor.
Sie hat einen qualifizierten Hauptschulabschluss und vier Jahre Englisch mit der Note gut” abgeschlossen. Die Ausbildung hat sie mit Erfolg beendet. Am
Zusatzangebot ,Englisch” in der Berufsschule hat sie nicht teilgenommen. Die Schülerin bittet Sie zu prüfen, ob Sie ihr den Gleichstellungsvermerk für den mittleren
Abschluss im Abschlusszeugnis der Berufsschule eintragen können, weil sie die Fachoberschule Form B im Anschluss an ihre Ausbildung besuchen möchte.

Was können Sie für die Schülerin tun?

A

Gesetzliche Grundlage: Individuelles Verwaltungsrecht
Schulleiter fragen

Er macht evtl dass sie die Abschlussprüfung in Realschule mitschreiben kann

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5
Q

Sie sind Klassenlehrer/in einer Teilzeitberufsschulklasse. Eine Schülerin legt Ihnen einen Brief ihres Ausbildungsbetriebes vor, in dem der Betrieb ankündigt, dass die Auszubildende ab Beginn des nächsten Monats für acht Monate ihre Ausbildung in einem Tochterunternehmen in Frankreich durchführen wird und für diese Zeit nicht zum Berufsschulunterricht kommen wird. Die Schülerin befindet sich im zweiten
Ausbildungsjahr ihrer dreijährigen Ausbildung

A

Verordnung über die Berufsschule
Vom 9. September 2002
http://tiny.cc/Berufsschulordnung

§ 6 Beurlaubungen
(4) Wenn Teile der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) im Ausland durchgeführt werden, können Berufsschülerinnen und Berufsschüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer vom Berufsschulunterricht befreit werden.

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6
Q

Sie beabsichtigen im Rahmen des Unterrichtsvorhabens in der Grundstufe der Teilzeitberufsschule einen Unterrichtsgang zu einer Firma durchzuführen, die in
Darmstadt ihren Firmensitz hat.
Mit einem verantwortlichen Mitarbeiter der Firma haben Sie verabredet, dass für die Schülerinnen und Schüler der Grundstufe die Firmenerkundung um 8.30 Uhr beginnt und um 13.00 Uhr endet. Drei Schülerinnen zwei davon sind volljährig schlagen Ihnen vor, dass sie zu
diesem Termin mit dem eigenen Auto nach Darmstadt fahren wollen, weil sie auf diese Weise anschließend schneller zuhause sein können. Am betreffenden Tag
hätten die Lernenden normalerweise einen 8-Stunden-Berufsschultag gehabt.
Beurteilen Sie die schulrechtliche Situation!

A

Schulwanderungen und Schulfahrten
Erlass vom 7. Dezember 2009

  • stand nix

Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung - AufsVO)
§ 11 Aufsicht auf Schulwegen
(4) Findet der Unterricht oder eine sonstige schulische Veranstaltung einmalig außerhalb des Schulgeländes statt, so kann die zur Aufsicht verpflichtete Person Schülerinnen und Schüler unmittelbar zu einem Sammelpunkt außerhalb des Schulgeländes bestellen oder sie von dort entlassen. Sie muss die Entscheidung mit der erforderlichen Sorgfalt treffen und die damit verbundenen besonderen Gefahren für die Schülerinnen und Schüler abwägen. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.

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7
Q

Eine ehemalige Schülerin der KSS in der Berufsschule, deren Klassenlehrerin Sie damals nicht waren, die Sie aber im Unterricht hatten, kommt drei Jahre nach ihrem
Abschluss zu lhnen. Sie zeigt Ihnen das Abschlusszeugnis der Berufsschule. Sie hat im beruflichen Lernbereich die Note .gut und im allgemeinen Lernbereich gute und befriedigende Leistungen. Die Gesamtnote auf dem Abschlusszeugnis ist 2,2. Die Schülerin ist damals nach der neunten Klasse (mit Versetzung in die Jahrgangsstufe 10) vom Gymnasium abgegangen, weil sie in den Fächern Deutsch und Englisch die Note ,ausreichend und in Mathematik die Note ,mangelhaft” hatte.
Die Schülerin bittet Sie zu prüfen, ob ihr auf dem Abschlusszeugnis der Berufsschule nachträglich der Vermerk über den Mittleren Abschluss eingetragen werden kann.
Die damalige Klassenlehrerin, die das Zeugnis geschrieben hatte, ist mittlerweile im Ruhestand
Was können Sie tun?

A

Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM)
Vom 14. Juni 2005

§ 39
Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss)
und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss)
(1) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 10 einer Realschule, eines Gymnasiums oder entsprechender Schulzweige versetzt worden sind, steht dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) gleich. Dasselbe gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler zwar nicht in die Jahrgangsstufe 10 versetzt worden ist, die Erteilung des Hauptschulabschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen dieses Bildungsganges möglich gewesen wäre. Bei Schülerinnen und Schülern an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen, denen nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich der Realschulabschluss zuerkannt werden kann, ist das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 dem Hauptschulabschluss gleichgestellt, wenn die Bedingungen des § 55 Abs. 2 erfüllt sind, wobei die Regelungen über die Abschlussprüfung bei der Ermittlung der Endnoten unberücksichtigt bleiben.

§ 40
Verfahren
(1) Über die Gleichstellung nach § 39 entscheidet die Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 nach Maßgabe der für die Versetzungskonferenz geltenden Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Sie trifft ihre Entscheidungen in pädagogischer Verantwortung unter Berücksichtigung des Einzelfalles.

(2) Die Gleichstellung nach § 39 wird in dem Abgangszeugnis vermerkt. Wurde ein Vermerk nicht in das Zeugnis aufgenommen, kann die besuchte Schule die Gleichstellung nachträglich auf Antrag in einer Bescheinigung zum Zeugnis bestätigen. Über die Gleichstellung entscheidet die Klassenkonferenz, bei einer nachträglichen Bescheinigung die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt unterrichtet haben und der Schule noch angehören.

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8
Q

Sie sind Klassenlehrer/in in der BFS. Eine Schülerin fällt in Ihrem Unterricht immer
wieder durch unangemessenes Verhalten auf (die Schülerin geht Ihnen ungeheuer
auf die Nerven). Die Mutter dieser Schülerin ruft Sie an und bittet um einen Termin
für eine Beratung über die weitere Schullaufbahn ihrer Tochter. Aufgrund Ihrer
Arbeitsbelastung haben Sie aber in der aktuellen und den nächsten Wochen
überhaupt keine Zeit.
Können Sie den Beratungswunsch begründet ablehnen?

A

Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
Vom 4. November 2011
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-LDOHE2011rahmen

§ 9 (2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer steht in besonderem Maße den Eltern zur Beratung zur Verfügung und ist für die Führung der den Unterricht betreffenden Unterlagen verantwortlich. Sie oder er kann aus wichtigen Gründen Schülerinnen und Schülern der Klasse Urlaub bis zu zwei Tagen gewähren; besondere Regelungen bleiben unberührt.

Muss das zeitnah erfolgen? -> Nirgends geregelt, allerdings sollte es zeitnah wie möglich sein, ansonsten auch an Schulleiter oder ähnliches verweisen

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9
Q

Als Klassenlehrer einer Fachoberschulklasse 12FOS stellen Sie im Klassenbuch fest,
dass der Schüler A (volljährig) in sechs aufeinanderfolgenden Schulwochen
insgesamt an acht Schultagen unentschuldigt gefehlt hat.
Sie schreiben für ihn eine Abgangszeugnis von der Fachoberschule und übergeben
es dem Schüler, als er in Ihrem Unterricht mal anwesend ist. Der Schüler ist
vollständig außer sich und beschimpft Sie lautstark vor der gesamten Klasse in einer
völlig unangemessenen Ausdrucksweise. Anschließend versucht er, sich über Sie
beim Schulleiter zu beschweren
Beurteilen Sie die schulrechtliche Situation!
Kommt

A

Hessisches Schulgesetz Vierter Abschnitt Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017V1P83

§ 82 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

(8) Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ist ferner bei Schülerinnen und Schülern zulässig, die keiner Schulpflicht unterliegen und eine weiterführende Schule besuchen, wenn
1. die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Unterrichtstage dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist; vor einer Entscheidung ist ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, schriftlich der Rat zu erteilen, die Schule zu verlassen; oder
2. durch die wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in mindestens zwei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten, und dies rechtzeitig vorher angekündigt wurde.

Bußgeldantrag: Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens für Berufliche Schulen

http: //tiny.cc/Bussgeldantrag
http: //tiny.cc/Schulvermeider_Leitfaden

Ordnungsmaßnahmen
=> Klassenkonferenz

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10
Q

Als Klassenlehrer/in berufen Sie eine Klassenkonferenz ein. Ein wesentlicher
Tagesordnungspunkt dieser Konferenz ist ,pädagogische und Ordnungsmaß-
nahmen” für Schüler Ihrer Klasse. Zur Klassenkonferenz haben Sie 11 Personen
eingeladen. Neun Kolleginnen und Kollegen sind anwesend. Mit Ihnen umfasst die
Konferenz 10 stimmberechtigte Lehrkräfte. Die Diskussion um die Zuweisung eines
Schülers in die Parallelklasse ist kontrovers. Ein Kollege beantragt die geheime
Abstimmung über diese Maßnahme.
Können Sie dem Antrag dieses Kollegen als Konferenzleiterin zustimmen?

A

11 eingeladen
9 gekommen

Konferenzordnung: http://tiny.cc/Konferenzordnung

§ 21 Beschlussfähigkeit
(1) Konferenzen der Lehrkräfte sind beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.

(2) Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Konferenz der Lehrkräfte als beschlussfähig. Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und innerhalb von vierzehn Tagen die nächste Konferenz der Lehrkräfte einzuberufen. Die nächste Konferenz der Lehrkräfte ist hinsichtlich der nicht behandelten Tagesordnungspunkte der aufgehobenen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 26 Entscheidungen
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Konferenzordnung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim.

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11
Q

Berufliche Problemstellung
Eine Lehrkraft unterrichtet am beruflichen Gymnasium in der Qualifikationsphase I Politik und Wirtschaft. Ein Schüler erhält seine Klausur, die mit 6 Punkten bewertet wurde, mit dem Hinweis zurück die letzte Aufga be (Verfassen eines persönlichen Kommentars) sei nicht zu werten, da viele Aussagen wörtlich aus dem Internet entnommen wurde. Im Wiederholungsfall so die Lehrkraft weiter- sei sogar die gesamte Klausur wegen Plagiats mit 0 Punkten zu bewerten.
Beurteilen Sie die Entscheidung der Lehrkraft unter rechtlichen und pädagogischen Gesichtspunkten.
Nennen Sie die einschlägige(n) gesetzliche(n) Regelung(en)

A

Laut S 31 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)
Selbsteinschätzun
hat sich der Schüler bei der Anfertigung seines Leistungssnachweises
fremder Hilfe bedient bzw. die Lehrkraft über den nachzuweisenden
Leistungsstand getäuscht. Daher kann die Lehrkraft nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit sich für eine der im § 31 Verordnung zur Gestal-
tung des Schulverhältnisses (VOGSV) beschriebenen Optionen entschei
den, was die Lehrkraft auch tat, indem sie den Plagiatsvorwurf nachwei-
sen konnte und die Klausur anteilig bewertete.
Auch die Androhung einer Bewertung mit 00 Punkten im Wiederholungs-
fall wird durch den § 31 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnis
ses (VOGSV) gedeckt
In jedem Fall sollten die Schülerinnen und Schüler vorab über die Prob-
lematik des Plagiats auch bei der Anfertigung von Klausuren informiert
werden

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12
Q

Berufliche Problemstellung I
Während einer Klausur in der Berufsschule beobachten Sie, wie eine Schülerin versucht, zehn Minuten
vor dem Abgabetermin Unterrichtsmaterialien zur Hilfe zu nehmen.
Erläutern Sie, wie Sie auf diesen Täuschungsversuch grundsätzlich reagieren können. Erläutern Sie
auch, wie Sie sich in diesem konkreten Fall verhalten würden. Nennen Sie die einschlägige(n) gesetzli-
che(n) Regelung (en)

A

Es gilt: 531 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV:
Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnach-
weis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittei oder fremder Hilfe oder
täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leis
tungsstand, entscheldet die Fach lehrerin oder der Fachlehrer, bei schrift-
lichen Arbeiten nach 5 32 Abs. 2 die aufsichtsführende Lehrerin oder der
aufsichtsführende Lehrer nach pflichtmäßigem Ermessen und unter Be-
achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende
MaBnahme
Als solche Maßnahme kommt insbesondere in Betracht
Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen
Maßnahmen
Beendigung des Leistungsnachweises und anteilige Bewertung des
bearbeiteten Teils, auf den sich die Tauschung shandlung nicht be
zieht
Beendigung des Leistungsnachweises ohne Bewertung, wobei zu-
der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit gegeben wird
den Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen, jedoch mit
veränderter Themen- oder Aufgabenstellung aus dergleichen Unter
richtseinheit zu wiederholen; in diesem Fall findet 5 33 Abs. 1 erord
nung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) keine Anwen-
dung

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13
Q

Ein Schler fehite ohne ärztliches Attest bei der Klausur im Fach Rechnungswesen (Grundkurs 12, be-
rufliches Gymnasium). Da mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schülern unter 5 Punkten schrieb,
muss die Arbelt wiederholt werden. Zum Wiederholungstermin der Klausur ist der betreffende Schüler
erneut nicht anwesend. Die Lehrkraft fragt sich nun, ob sie den Schüler die Klausur wiederholen lassen
dart, wenn dieser für den versäumten Wiederholungstermin ein ärztliches Attest vorzeigt.
Beurteilen Sie die Rechtslage unter rechtlichen und pädagogischen Gesichtspunkten. Nennen Sie die
einschlägige(n) gesetzliche(n) Regelunglen).

A

Hier findet $9 Abs.8 OAVO Anwendung:
Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leistungsnachweise mit weniger
als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal
zu wiederholen.
Weiterhin gilt:5 9 Abs.9 OAVO:
Da der Schüler ohne ärztliches Attest die Klausur selbstverschuldet
versäumte, ist seine Arbeit mit 00 Punkten zu bewerten
Die Teilnahme am Wiederholungstermin ist ihm zu gewähren, da er be-
reits mit 00 Punkten bewertet wurde. Kann er erneut kein ärztliches At-
test vorweisen, wird auch die nicht geschriebene Wiederholungsarbeit
mit 00 Punkten bewertet.

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14
Q

Welche grundlegenden Rechtstexte zu schulrechtlichen Fragestel-
lungen gibt es? (Additum)

A

Liste grundlegender Rechtstexte
Gesetze
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Verordnungen
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLDGDV)
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Verordnung über die Berufsschule (BS0)
Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO)
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (LDO)
Konferenzordnung (Konferenz0)
Verordnung uber die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (AufsvO
Verordnung über die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe vom 5. Februar 2016 (GymO-KCurrV

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15
Q

Wie finde ich grundlegende Rechtstexte zu schulrechtlichen Fra-
gestellungen? (Additum)

A

Grundlegende Rechtstexte
Neben dem Steuerrecht Ist das Schulrecht eines der dynamlschsten Rechtsgebiete. Hinzu kommt er-
schwerend, dass viele für die schulische Umsetzungspraxis relevante Regelungen in verschiedenen
Rechtsquellen und damit auch an verschiedenen Fundorten abgelegt sind. So sind beispielsweise die
Vorgaben bezüglich pädagogischer Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen im Hessischen Schulgesetz
in allgemeiner Form geregelt, jedoch hinsichtlich der konkreten praktischen Verfahrensweisen in der
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses formuliert. -Um hier den Überblick zu bewahren,
ist es hilfreich, Internetportale zu nutzen, die regelmäßig aktualisiert werden und die zudem auch
über geeignete Stichwort-Suchfunktionen verfügen
Ein erster Schritt zum Auffinden schulrelevanter Rechtstexte ist die Nutzung des Schulrechtsportals
des Hessischen Kultusministeriums:
http://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/schulrecht
Umfassender und mit einer relativ leistungsfähigen Stichwort-Suchfunktion versehen, ist das Portal
Hessenrecht”. Dieses Portal ist aktuell zugänglich über
www.rv.hessenrecht.hessen.de
Hier wird man z. B. bei der Eingabe des StichwortesOrdnungsmaßnahmen automatisch zu den rele-
vanten Rechtsquellen im HSchG und der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses geführt
Das genannte Portal enthält auch rechtliche Regelungen aus den Zuständigkeitsbereichen anderer Mi-
nisterien, z. B. des Innenministeriums, die ebenfalls für hessische Beamte von Bedeutung sind.
Quelle: Studienseminar für Gymnasien Heppenheim: Handreichungen Schulrecht”, online abrufbar unter: http://akk sts
cym-heppenheim.bildung.hessen.de/ausbildung/Index.html (Stand: 10. Juni 2018)
Amtsblatt
Das Hessische Amtsblatt” ist das offizielle Organ des Hessischen Kultusministeriums in Wiesbaden
(mit amtlichen und nichtamtlichem Teil, Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Beschlussen,
Bekanntmachungen, Schülerwettbewerben, Veranstaltungen & Hinweisen, Buchbesprechungen und
informativen Sonderthemen für die Lehrkräfte). Das Amtsblatt ist aktuell zugänglich über
http://hessisches amtsblatt.de

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16
Q

Berufliche Problemstellung il
Während einer Klausur in der Berufsschule beobachten Sie, wie eine Schülerin versucht, zehn Minuten
vor dem Abgabetermin Unterrichtsmaterialien zur Hilfe zu nehmen
Erläutern Sie, wie Sie auf diesen Täuschungsversuch grundsätzlich reagieren können. Erläutern Sie
auch, wie Sie sich in diesem konkreten Fall verhalten würden. Nennen Sie die einschlägige(n) gesetzli-
che(n) Regelung(en).

A

Es gilt: 31 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV):
Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnach
weis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe oder
täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leis
tungsstand, entscheldet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bei schrift-
lichen Arbeiten nach § 32 Abs. 2 die aufsichtsführende Lehrerin oder der
aufsichtsführende Lehrer nach pflichtmäßigem Ermessen und unter Be-
achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende
MaBnahme
Als solche Maßnahme kommt insbesondere in Betracht
Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen
Maßnahmen
Beendigung des Leistungsnachweises und anteilige Bewertung des
bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht be
zieht
Beendigung des Leistungsnachweises ohne Bewertung, wobs
gleich der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit gegeben wird,
den Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen, jedoch mit
veränderter Themen- oder Aufgabenstellung aus der gleichen Unter
richtseinheit zu wiederholen; in diesem Fail findet 5 33 Abs. 1 erord-
zu-
nung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) keine Anwen-
dung

17
Q

Der Schulleiter teilt uns im Rahmen des Monatsgesprächs mit, dass
er den Kolleginnen und Kollegen auf der nächsten Gesamtkonferenz
mitteilen wird, dass diese ab sofort verpflichtet sind, täglich bis 18 Uhr
ihre dienstlichen E-Mails abzurufen. Auf diesem Weg würden sie dann
ggf. auch erfahren, wenn sie am Folgetag zur Vertretung vor ihrem
eigentlichen Unterrichtsbeginn eingesetzt werden. Wir sehen uns
hier als Personalrat in der Mitbestimmung und setzen den Punkt daher auf die Tagesordnung der nächsten gemeinsamen Sitzung.

A

Im Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) ist geregelt, dass
der Personalrat im Bereich der sozialen Angelegenheiten über Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs mitbestimmt. Dies
sehen wir in diesem Fall als gegeben an. Die Kommunikation mit
elektronischen Medien erleichtert im Alltag vieles, birgt aber auch
die Gefahr der ständigen Erreichbarkeit, die auch von Schulleitungen eingefordert werden könnte. Daher sollte die Kommunikation
mit elektronischen Medien im Rahmen der gemeinsamen Sitzung mit
der Schulleitung erörtert werden und sinnvollerweise in einer auf die
Schule zugeschnittenen Dienstvereinbarung münden, die zwischen
dem Personalrat und dem Schulleiter geschlossen werden kann. Ein
Beispiel dafür, wie eine solche Dienstvereinbarung aussehen kann,
hat der Gesamtpersonalrat am Staatlichen Schulamt Hanau erarbeitet und hierfür 2015 den Deutschen Personalrätepreis in Bronze
erhalten.

18
Q

Von einer Klassenlehrerin habe ich erfahren, dass bei einem Schüler
meiner Musikklasse die Fachnote um eine Stufe angehoben werden
soll, nachdem sich die Eltern über die Note „ausreichend“ beschwert
hatten. Die Note war dabei von mir schon wohlwollend erteilt, ein
„mangelhaft“ hätte ich ebenfalls begründen können. Das Zeugnis
soll auf Veranlassung des Schulleiters neu ausgestellt werden. Muss
ich das einfach so hinnehmen?

A

Nein, das müssen Sie nicht hinnehmen. Das Handeln Ihres Schulleiters ist ein klarer Verstoß gegen die Verordnung zur Gestaltung des
Schulverhältnisses (VOGSV). Es ist eindeutig geregelt, dass ein/e
Schulleiter/in nicht berechtigt ist, Änderungen in Zeugnissen vorzunehmen. Sie / Er kann bezüglich Noten und Bemerkungen Bedenken
äußern. Wenn jedoch mit der betreffenden Fachlehrkraft oder der
Klassenkonferenz keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet
das Staatliche Schulamt. In diesem Fall darf das Zeugnis erst nach
Entscheidung des Staatlichen Schulamtes ausgehändigt werden.
Gleiches gilt entsprechend für Verbalbeurteilungen in Zeugnissen,
auch hier kann die Schulleitung nicht einfach etwas ändern. Wenn
Formulierungen jedoch gegen Rechtsgrundlagen oder Konferenzbeschlüsse verstoßen, muss das natürlich von der Schulleitung beanstandet werden