Schuldrecht; Irrtum, List, Zwand; Flashcards
Schuldrecht unterteilung
1) UNTERTEILUNG IN GESETZLICHE UND VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE
2) ABGRENZUNG SCHULDRECHT UND SACHENRECHT
3) ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGES
! 4 ) VERTRAGSABSCHLUSS MIT AGB
1) UNTERTEILUNG IN GESETZLICHE UND VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE
1 UNTERTEILUNG IN GESETZLICHE UND VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE
- Gesetzliche: Rechte und Pflichten ergeben sich aus Gesetzen
- Vertragliche: aus vertraglicher Vereinbarung
2) ABGRENZUNG SCHULDRECHT UND SACHENRECHT
ABGRENZUNG SCHULDRECHT UND SACHENRECHT
- Schuldrecht: relatives Recht (nur gegen Beteiligte)
- Sachenrecht: absolutes Recht (gegen jeden)
3) ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGES
a) Angebot
b) Annahme
c) Gültigkeitshindernisse:
- Fehlende Geschäftsfähigkeit
- Fehlende Vertretungsmacht
- Willensübereinstimmung (Dissens = Rechtsfolgewillen)
- Unbestimmtheit (Mindestinhalt im Vertrag: Ware + Preis)
- Gesetz- oder Sittenwidrigkeit
- ! Anfängliche (ursprüngliche) Unmöglichkeit: faktisch absurd, rechtlich unmöglich
- Verletzung von Formgeboten: Schutz vor Übereilung, Beweissicherungszweck, Schutz beeinträchtigter Personen (bei Verstoß nicht einklagbar)
! 4 ) VERTRAGSABSCHLUSS MIT AGB
a) Allgemeines und Problemstellung: Ungleichgewicht: Firma - Konsument
b) Besondere Prüfschritte
- Einbeziehungskontrolle: AGB vor Vertrag hinweisen, zugänglich
- Geltungskontrolle: versteckte, nachteilig (=unwirksam)
- Inhaltskontrolle: inhaltliche Zulässigkeit
c) Verbandsklage: gewisse Verbände –> Klageberechtigt (z.B. Arbeiterkammer)
Durchbrechung der Vertragsreue
1) Prüfungsschema Irrtumanfechtung
a) Beachtlichkeit des Irrtums
b) Kausalität des Irrtums für den Vertragsschluss
c) Kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts
d) Rechtsfolgen
2) List
3) Zwang
4) Verkürzung über die Hälfte laesio enormis
Beachtlichkeit des Irrtums
Beachtlichkeit des Irrtums
a. ERKLÄRUNGSIRRTUM:
Diskrepanz von Willen und Erklärung versprechen, verschreiben, Irrtum über Erklärungsbedeutung)
Bsp. Tiroler möchte einen Whg im ersten Stock, Vermieter glaubt aber im zweiten Stock
ich möchte zehn Paar Socken zu kaufen, erkläre aber, tausend Paar Socken kaufen zu wollen
b. GESCHÄFTSIRRTUM:
Irrtum über Natur des Geschäfts, Vertragsgegenstand (den Inhalt des Geschäfts), Person des Vertragspartners (Gewerbeberechtigung)
Bsp. Ferrarihändler Auto für Probefahrt – Autohändler möchte Mietvertrag abschließen (u. zahlen muss) – Käufer glaubt es ist unentgeltliche Leihe => Natur des Geschäfts
c. MOTIVIRRTUM:
Erwartungshaltung der Wirklichkeit, ist nicht klagbar = unwirksam
Ausnahmen: List, unentgeltliche Geschäfte (Schenkung), Motiv als Vertragsinhalt (zB. wenn ich ins Geschäft gehe und sage ich kaufe Ring für Freundin und wenn sie mich sitzen lässt will ich ihn nicht mehr)
a. ERKLÄRUNGSIRRTUM:
a. ERKLÄRUNGSIRRTUM:
Diskrepanz von Willen und Erklärung versprechen, verschreiben, Irrtum über Erklärungsbedeutung)
Bsp. Tiroler möchte einen Whg im ersten Stock, Vermieter glaubt aber im zweiten Stock
ich möchte zehn Paar Socken zu kaufen, erkläre aber, tausend Paar Socken kaufen zu wollen
b. GESCHÄFTSIRRTUM:
b. GESCHÄFTSIRRTUM:
Irrtum über Natur des Geschäfts, Vertragsgegenstand (den Inhalt des Geschäfts), Person des Vertragspartners (Gewerbeberechtigung)
Bsp. Ferrarihändler Auto für Probefahrt – Autohändler möchte Mietvertrag abschließen (u. zahlen muss) – Käufer glaubt es ist unentgeltliche Leihe => Natur des Geschäfts
c. MOTIVIRRTUM:
c. MOTIVIRRTUM:
Erwartungshaltung der Wirklichkeit, ist nicht klagbar = unwirksam
Ausnahmen: List, unentgeltliche Geschäfte (Schenkung), Motiv als Vertragsinhalt (zB. wenn ich ins Geschäft gehe und sage ich kaufe Ring für Freundin und wenn sie mich sitzen lässt will ich ihn nicht mehr)
Irrtum
Irrtum Fehlvorstellung von der Wirklichkeit
Kausalität des Irrtums für den Vertragsschluss
1) Unerheblicher Irrtum: kein Einfluss auf den Abschluss des Geschäfts (nicht anfechtbar)
2) Erheblicher Irrtum: (Anfechtung)
a) wesentlicher Irrtum: Geschäft wäre ohne Irrtum überhaupt nicht geschlossen worden
b) unwesentlicher Irrtum: Geschäft wäre ohne Irrtum anders geschlossen worden
1) Unerheblicher Irrtum
1) Unerheblicher Irrtum: kein Einfluss auf den Abschluss des Geschäfts (nicht anfechtbar)
2) Erheblicher Irrtum:
2) Erheblicher Irrtum: (Anfechtung)
a) wesentlicher Irrtum: Geschäft wäre ohne Irrtum überhaupt nicht geschlossen worden
b) unwesentlicher Irrtum: Geschäft wäre ohne Irrtum anders geschlossen worden
a) wesentlicher Irrtum
a) wesentlicher Irrtum: Geschäft wäre ohne Irrtum überhaupt nicht geschlossen worden
b) unwesentlicher Irrtum:
b) unwesentlicher Irrtum: Geschäft wäre ohne Irrtum anders geschlossen worden
Kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts
- Gegner des Irrenden hat den Irrtum veranlasst (auch unabsichtlich) oder Irrtum hätte dem Gegner des Irrenden offenbar auffallen müssen (Erkennbarkeit des Irrtums)
- Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt (es wurden keine Vermögenswerten Dispositionen getätigt)
Rechtsfolgen irrtum
Rechtsfolgen
- Anfechtung (kann aufgehoben werden) bei wesentlichem Irrtum
- Anpassung bei unwesentlichem Irrtum
List
List
Bewusste Veranlassung eines Irrtums (Betrug) ( Arglist kann anfechten 30 Jahres Frist) Auch ein Motivirrtum der arglistig herbeigeführt wurde, berechtigt zur Anfechtung
Zwang
Zwang
Bewusste Einwirkung auf die Willensbildung durch Erzeugung von Furcht => kann zur Aufhebung des Vertrages berechtige
Verkürzung über die Hälfte
Verkürzung über die Hälfte laesio enormis
Eine Leistung ist weniger als 50 % der andere Wert