Schuldrecht; Irrtum, List, Zwand; Flashcards
Schuldrecht unterteilung
1) UNTERTEILUNG IN GESETZLICHE UND VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE
2) ABGRENZUNG SCHULDRECHT UND SACHENRECHT
3) ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGES
! 4 ) VERTRAGSABSCHLUSS MIT AGB
1) UNTERTEILUNG IN GESETZLICHE UND VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE
1 UNTERTEILUNG IN GESETZLICHE UND VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE
- Gesetzliche: Rechte und Pflichten ergeben sich aus Gesetzen
- Vertragliche: aus vertraglicher Vereinbarung
2) ABGRENZUNG SCHULDRECHT UND SACHENRECHT
ABGRENZUNG SCHULDRECHT UND SACHENRECHT
- Schuldrecht: relatives Recht (nur gegen Beteiligte)
- Sachenrecht: absolutes Recht (gegen jeden)
3) ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGES
a) Angebot
b) Annahme
c) Gültigkeitshindernisse:
- Fehlende Geschäftsfähigkeit
- Fehlende Vertretungsmacht
- Willensübereinstimmung (Dissens = Rechtsfolgewillen)
- Unbestimmtheit (Mindestinhalt im Vertrag: Ware + Preis)
- Gesetz- oder Sittenwidrigkeit
- ! Anfängliche (ursprüngliche) Unmöglichkeit: faktisch absurd, rechtlich unmöglich
- Verletzung von Formgeboten: Schutz vor Übereilung, Beweissicherungszweck, Schutz beeinträchtigter Personen (bei Verstoß nicht einklagbar)
! 4 ) VERTRAGSABSCHLUSS MIT AGB
a) Allgemeines und Problemstellung: Ungleichgewicht: Firma - Konsument
b) Besondere Prüfschritte
- Einbeziehungskontrolle: AGB vor Vertrag hinweisen, zugänglich
- Geltungskontrolle: versteckte, nachteilig (=unwirksam)
- Inhaltskontrolle: inhaltliche Zulässigkeit
c) Verbandsklage: gewisse Verbände –> Klageberechtigt (z.B. Arbeiterkammer)
Durchbrechung der Vertragsreue
1) Prüfungsschema Irrtumanfechtung
a) Beachtlichkeit des Irrtums
b) Kausalität des Irrtums für den Vertragsschluss
c) Kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts
d) Rechtsfolgen
2) List
3) Zwang
4) Verkürzung über die Hälfte laesio enormis
Beachtlichkeit des Irrtums
Beachtlichkeit des Irrtums
a. ERKLÄRUNGSIRRTUM:
Diskrepanz von Willen und Erklärung versprechen, verschreiben, Irrtum über Erklärungsbedeutung)
Bsp. Tiroler möchte einen Whg im ersten Stock, Vermieter glaubt aber im zweiten Stock
ich möchte zehn Paar Socken zu kaufen, erkläre aber, tausend Paar Socken kaufen zu wollen
b. GESCHÄFTSIRRTUM:
Irrtum über Natur des Geschäfts, Vertragsgegenstand (den Inhalt des Geschäfts), Person des Vertragspartners (Gewerbeberechtigung)
Bsp. Ferrarihändler Auto für Probefahrt – Autohändler möchte Mietvertrag abschließen (u. zahlen muss) – Käufer glaubt es ist unentgeltliche Leihe => Natur des Geschäfts
c. MOTIVIRRTUM:
Erwartungshaltung der Wirklichkeit, ist nicht klagbar = unwirksam
Ausnahmen: List, unentgeltliche Geschäfte (Schenkung), Motiv als Vertragsinhalt (zB. wenn ich ins Geschäft gehe und sage ich kaufe Ring für Freundin und wenn sie mich sitzen lässt will ich ihn nicht mehr)
a. ERKLÄRUNGSIRRTUM:
a. ERKLÄRUNGSIRRTUM:
Diskrepanz von Willen und Erklärung versprechen, verschreiben, Irrtum über Erklärungsbedeutung)
Bsp. Tiroler möchte einen Whg im ersten Stock, Vermieter glaubt aber im zweiten Stock
ich möchte zehn Paar Socken zu kaufen, erkläre aber, tausend Paar Socken kaufen zu wollen
b. GESCHÄFTSIRRTUM:
b. GESCHÄFTSIRRTUM:
Irrtum über Natur des Geschäfts, Vertragsgegenstand (den Inhalt des Geschäfts), Person des Vertragspartners (Gewerbeberechtigung)
Bsp. Ferrarihändler Auto für Probefahrt – Autohändler möchte Mietvertrag abschließen (u. zahlen muss) – Käufer glaubt es ist unentgeltliche Leihe => Natur des Geschäfts
c. MOTIVIRRTUM:
c. MOTIVIRRTUM:
Erwartungshaltung der Wirklichkeit, ist nicht klagbar = unwirksam
Ausnahmen: List, unentgeltliche Geschäfte (Schenkung), Motiv als Vertragsinhalt (zB. wenn ich ins Geschäft gehe und sage ich kaufe Ring für Freundin und wenn sie mich sitzen lässt will ich ihn nicht mehr)
Irrtum
Irrtum Fehlvorstellung von der Wirklichkeit
Kausalität des Irrtums für den Vertragsschluss
1) Unerheblicher Irrtum: kein Einfluss auf den Abschluss des Geschäfts (nicht anfechtbar)
2) Erheblicher Irrtum: (Anfechtung)
a) wesentlicher Irrtum: Geschäft wäre ohne Irrtum überhaupt nicht geschlossen worden
b) unwesentlicher Irrtum: Geschäft wäre ohne Irrtum anders geschlossen worden
1) Unerheblicher Irrtum
1) Unerheblicher Irrtum: kein Einfluss auf den Abschluss des Geschäfts (nicht anfechtbar)
2) Erheblicher Irrtum:
2) Erheblicher Irrtum: (Anfechtung)
a) wesentlicher Irrtum: Geschäft wäre ohne Irrtum überhaupt nicht geschlossen worden
b) unwesentlicher Irrtum: Geschäft wäre ohne Irrtum anders geschlossen worden
a) wesentlicher Irrtum
a) wesentlicher Irrtum: Geschäft wäre ohne Irrtum überhaupt nicht geschlossen worden