Rechtsordnung Flashcards

1
Q

Definition der Rechtsordnung

A

Verhaltensregeln (Ordnung) die im Zusammenleben der Menschen mit staatlichen Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann.
Gesamtheit der Regeln, die für das Zusammenleben der Menschen in einer Rechtsgemeinschaft (z.B. Staat) gelten. Sie sind mit verbindlicher Wirkung ausgestattet, ihre Einhaltung kann durch Staatsorgane erzwungen werden

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2
Q

Abgrenzung von Moral und Sitte

A

SITTE:

Übliche Manieren (z.B Geschenke machen, Leute grüßen, mit Messer und Gabeln essen etc.), nicht gesetzlich durchsetzbar

MORAL:

individuell Werturteile, nicht gesetzlich durchsetzbar
Moralische Regeln sind gesellschaftlich festgelegt, vor Gericht aber von geringer Bedeutung.

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3
Q

Zum Gerechtigkeitserfordernis der Rechtsordnung

A

Rechtsordnung soll gerecht seine Gerechtigkeit ist subjektiver Begriff, da dies jeder anders empfindet
Ist nicht immer objektiv nachvollziehbar, was gerecht ist.

Rechtsordnung hat Ziel gerecht zu sein. Gerechtigkeit ist aber kein Entscheidungsmerkmal eines Gesetzes; es kann auch ungerechtes Recht geben, das auch Recht ist  Gerechtigkeit: subjektiv, Recht kann ungerecht sein

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4
Q

II. Funktionen der Rechtsordnung

A

a) Friedensfunktion
Rechtsordnung soll ein konfliktfreies Zusammenleben ermöglichen; niemand darf sein Recht selbst durchsetzen; man muss Staatsrecht für Hilfe in Anspruch nehmen –> Gewaltsmonopol des Staats. Daraus folgt, dass niemand sein Recht mit Gewalt durchsetzen kann (kein Faustrecht/Selbstjustiz)

Ausnahmen zum Staatlichen Gewaltenmonopol: Notwehr, Notstand, Einschreiten zur Unterstützung notwehrbedürftiger Personen -> legitimer Grund, der das Übertreten des Gesetzes rechtfertigt

Notwehr: Nur dann, wenn ein unmittelbar drohender Angriff auf Leben, Gesundheit (körperliche Unversehrtheit), Freiheit (geraubt werden), Vermögen

Einschreiten zur Unterstützung notwehrbedürftiger Personen, wenn eine Gesetzesüberschreitung bevorsteht -> Gesetzlichen Zwang -> nur dann, wenn man sich selbst dabei nicht in Gefahr bringt

b) Schutzfunktion
Schutz des Schwächeren
=> körperlich oder wirtschaftlich Schwächere erhalten Unterstützung gegenüber körperlich oder wirtschaftlich Stärkeren
jeder kann und muss staatliche Gesetzleitung in Anspruch nehmen

•Kostenlose Rechtsberatung von Staatsanwälten

•Jeder muss einen Anwalt bekommen können (Pflichtverteidiger)

Konsumentenschutzgesetze (Sammelklagen etc., für Privatleute/ Wirtschaftskammer (für Unternehmer)

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5
Q

a) Friedensfunktion

A

Rechtsordnung soll ein konfliktfreies Zusammenleben ermöglichen; niemand darf sein Recht selbst durchsetzen; man muss Staatsrecht für Hilfe in Anspruch nehmen Gewaltsmonopol des Staats. Daraus folgt, dass niemand sein Recht mit Gewalt durchsetzen kann (kein Faustrecht/Selbstjustiz)

Ausnahmen zum Staatlichen Gewaltenmonopol: Notwehr, Notstand, Einschreiten zur Unterstützung notwehrbedürftiger Personen  legitimer Grund, der das Übertreten des Gesetzes rechtfertigt

Notwehr: Nur dann, wenn ein unmittelbar drohender Angriff auf Leben, Gesundheit (körperliche Unversehrtheit), Freiheit (geraubt werden), Vermögen

Einschreiten zur Unterstützung notwehrbedürftiger Personen, wenn eine Gesetzesüberschreitung bevorsteht  Gesetzlichen Zwang  nur dann, wenn man sich selbst dabei nicht in Gefahr bringt

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6
Q

b) Schutzfunktion

A

Schutz des Schwächeren  körperlich oder wirtschaftlich Schwächere erhalten Unterstützung gegenüber körperlich oder wirtschaftlich Stärkeren
jeder kann und muss staatliche Gesetzleitung in Anspruch nehmen
•Kostenlose Rechtsberatung von Staatsanwälten

  • Jeder muss einen Anwalt bekommen können (Pflichtverteidiger)
  • Konsumentenschutzgesetze (Sammelklagen etc., für Privatleute/ Wirtschaftskammer (für Unternehmer)
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7
Q

Privatrecht und öffentliches Recht

Bedeutung der Unterscheidung

A

Rechtsvorschrift ist entweder dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen
Bedeutung der Unterscheidung

DURCHSETZUNG EINES ANSPRUCHS BZW. RECHT

privatrecht

Gericht –>

a) KLage –> entscheidung durch urteil
b) Antrag –> Entscheidung durch bescheid

öffentliches recht

Verwaltungsbehörde –> antrag –> entscheidung durch Bescheid

UNTERSCHIEDE IM VERFAHREN
• Gericht  Richter sind unabhängig, unversetzbar, und unabsetzbar (weisungsfrei)

• (Verwaltungs)Behörde  Beamten sind weisungsgebunden
Verlauf einer normalen Verhandlung: Beweisverfahren -> Verhandlung -> Schluss -> Urteil -> Berufung -> Verhandlung. Neuerungsverbot für Beweisverfahren, außer bei Fehlern

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8
Q

Privatrecht und öffentliches Recht

Abgrenzungstheorien

A

a) INTERESSENTHEORIE

Dienen die Vorschriften den Interessen …

..Allgemeinheit  öffentliches Recht (z.B Bauverordnungen)

..Einzelperson  privates Recht

Bsp. Forderung des Verkäufers gegen den Käufer => dient der Einzelperson => daher Privatrecht => bei Gericht geltend zu machen
Bauverordnung => dient Allgemeinheit => öffentliches Recht
Allgemeinheit  nach Arts Merkmal gerichtet (Bestattungs-, Ärzte-, Wehr, Beamtenschutzgesetz)

b) SUBJEKTIONSTHEORIE

Ob ein Verhältnis vor liegt das geprägt ist von…

o Über oder Unterordnung  öffentliches Recht

o Gleich Ordnung  privat Recht

(Eltern & Kinder; Arbeitnehmer & Arbeitsgeber –> privat Recht obwohl Ober/Unterordnung vorliegt)

c) SUBJEKTSTHEORIE
Ob einer der beteiligten

  • eine Hoheitsgewalt (staatliche Zwangsgewalt, einseitige Anordnungsgewalt)
  • -> öffentliches Recht (zB. Führerscheinverlust)

-keine Hoheitsgewalt –> privat Recht

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9
Q

Privatrecht und öffentliches Recht

DURCHSETZUNG EINES ANSPRUCHS BZW. RECHT

A

privatrecht

Gericht –>

a) KLage –> entscheidung durch urteil
b) Antrag –> Entscheidung durch bescheid

öffentliches recht

Verwaltungsbehörde –> antrag –> entscheidung durch Bescheid

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10
Q

Privatrecht und öffentliches Recht

UNTERSCHIEDE IM VERFAHREN

A

UNTERSCHIEDE IM VERFAHREN
• Gericht  Richter sind unabhängig, unversetzbar, und unabsetzbar (weisungsfrei)

• (Verwaltungs)Behörde  Beamten sind weisungsgebunden
Verlauf einer normalen Verhandlung: Beweisverfahren -> Verhandlung -> Schluss -> Urteil -> Berufung -> Verhandlung. Neuerungsverbot für Beweisverfahren, außer bei Fehlern

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11
Q

INTERESSENTHEORIE

A

Dienen die Vorschriften den Interessen …

..Allgemeinheit  öffentliches Recht (z.B Bauverordnungen)

..Einzelperson  privates Recht

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12
Q

SUBJEKTIONSTHEORIE

A

SUBJEKTIONSTHEORIE

Ob ein Verhältnis vor liegt das geprägt ist von…

o Über oder Unterordnung  öffentliches Recht

o Gleich Ordnung  privat Recht

(Eltern & Kinder; Arbeitnehmer & Arbeitsgeber –> privat Recht obwohl Ober/Unterordnung vorliegt)

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13
Q

SUBJEKTSTHEORIE

A

c) SUBJEKTSTHEORIE
Ob einer der beteiligten

  • eine Hoheitsgewalt (staatliche Zwangsgewalt, einseitige Anordnungsgewalt)
  • -> öffentliches Recht (zB. Führerscheinverlust)
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14
Q

Abgrenzungstheorien

1.
2,
3.

A

INTERESSENTHEORIE

SUBJEKTIONSTHEORIE

SUBJEKTSTHEORIE

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15
Q

Bürgerliches Recht, Nebengesetzte und Sonderprivatrechte

A

Bürgerliches Recht, Nebengesetzte und Sonderprivatrechte => Privatrecht

• Allgemeines bürgerliches Recht (auch Zivilrecht genannt):
Ist wichtigster Teil; ist allgemeine Privatrecht zwischen Privatpersonen (im ABGB geregelt = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ist 1812 in Geltung getreten zB. Vertragsrecht, Eherecht, Erbrecht)

• Sonderprivat Recht  Besonderheiten des jeweiligen Rechtsverkehrs Rechnung trägt
für bestimmte Personengruppe abgeändert (Unternehmens Recht, Arbeitsrecht)

• Nebengesetze regeln Spezialaspekte (Mietrechtgesetz, Konsumentenschutzrecht, Wohnungseigentumsgesetz)

  • Strafrecht  öffentliches Recht (Besonderheit Richter Entscheidung)
  • Gebiete des öffentlichen Rechts: Bauordnung, Wasserrecht, Normen, Forstgesetz, Führerschein,
    Pass, Strafrecht. NICHT: Schadenersatz; nur Strafverfahren
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16
Q

• Allgemeines bürgerliches Recht

A

• Allgemeines bürgerliches Recht (auch Zivilrecht genannt):
Ist wichtigster Teil; ist allgemeine Privatrecht zwischen Privatpersonen (im ABGB geregelt = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ist 1812 in Geltung getreten zB. Vertragsrecht, Eherecht, Erbrecht)

17
Q

Sonderprivat Recht

A

• Sonderprivat Recht  Besonderheiten des jeweiligen Rechtsverkehrs Rechnung trägt
für bestimmte Personengruppe abgeändert (Unternehmens Recht, Arbeitsrecht)

18
Q

Nebengesetze

A

• Nebengesetze regeln Spezialaspekte (Mietrechtgesetz, Konsumentenschutzrecht, Wohnungseigentumsgesetz)

19
Q

Generelle Rechtsquellen

A

I. GESETZE

1) Gesetzesinitiative (Volksbegehren, Abgeordnete des Bundes-, Nationalrats Antrag, Regierungsvorlage)
2) Lesungen für Meinungsbildung (im Nationalrat/ Parlament besprochen)
3) Abstimmung Nationalrat (einfaches Bundesgesetz 50% und 1/3) (Verfassungsgesetz 2/3 Mehrheit und 50% Anwesenheit)
4) Bundesrat Zustimmung
5) [Volksabstimmung (EU-Beitritt)] –> Änderungen in der Verfassung
6) Beurkundung Bundespräsident (Mängel bei Gesetzesverfahren)
7) Bundeskanzler unterschreibt
8) Kundmachung des Gesetzes (im Bundesgesetzblatt) Gültig ab Tag nach der Veröffentlichung oder ab bestimmtem Datum
Es gelten nur die Gesetze, die verfassungsgerecht = nach dem Bundesverfassungsgesetz erlassen wurden. Gesetze müssen im Bund / Landesgesetzblatt vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden. Ab dem folgenden Tag können sie rechtskräftig sein, müssen sie aber nicht (oftmals Anpassungsfrist für betroffene Parteien nötig!)
Wenn ein Bescheid angefochten wird, findet dies vor dem Verfassungsgerichtshof statt. Wenn Strafen festgesetzt werden, gibt es stets eine Verhandlung. Wenn Gesetze erlassen werden, stammen sie vom Verfassungsgerichtshof.

II. VERORDNUNGEN
An Allgemeinheit oder bestimmten Adressatenkreis richten (zB. jedes Verkehrszeichen)  Von Verwaltungsbehörden erlassen  Verordnungen haben Aufgabe, Regelungen des Gesetzes zu präzisieren  darf nur dann Verordnung erlassen, wenn es in einem Gesetz ausdrücklich drinnen steht.

III. STAATSVERTRÄGE

durch Bundespräsidenten erlassen

20
Q

Individuelle Rechtsquellen

A

Einzelne konkrete bezeichnet Personen (Gerichturteile, Bescheide, Verträge)

a. Gerichtsurteile => (Hr. Müller muss Hr. Mayer … Euro zahlen)
b. Bescheid => (darf Haus dort bauen)
c. Vertrag => (Auto verkaufen um 5.000€)

21
Q

Rechtsquellen unterteilung

A

Generelle & Individuelle

22
Q

Sachverhalt, Tatbestand und Rechtsfolge

A

1) Sachverhalt

Konkrete Lebenssituation

2) Tatbestand
Vom Gesetzgeber abstrakt formulierte Merkmale eines Sachverhalts

3) Rechtsfolge
Konsequenz, die eintritt, wenn der Tatbestand erfüllt ist

4) Subsumtion

Gedankenoperation, mit der man feststellt, ob ein Sachverhalt die Merkmale eines Tatbestandes erfüllt