Rechtsordnung Flashcards
Definition der Rechtsordnung
Verhaltensregeln (Ordnung) die im Zusammenleben der Menschen mit staatlichen Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann.
Gesamtheit der Regeln, die für das Zusammenleben der Menschen in einer Rechtsgemeinschaft (z.B. Staat) gelten. Sie sind mit verbindlicher Wirkung ausgestattet, ihre Einhaltung kann durch Staatsorgane erzwungen werden
Abgrenzung von Moral und Sitte
SITTE:
Übliche Manieren (z.B Geschenke machen, Leute grüßen, mit Messer und Gabeln essen etc.), nicht gesetzlich durchsetzbar
MORAL:
individuell Werturteile, nicht gesetzlich durchsetzbar
Moralische Regeln sind gesellschaftlich festgelegt, vor Gericht aber von geringer Bedeutung.
Zum Gerechtigkeitserfordernis der Rechtsordnung
Rechtsordnung soll gerecht seine Gerechtigkeit ist subjektiver Begriff, da dies jeder anders empfindet
Ist nicht immer objektiv nachvollziehbar, was gerecht ist.
Rechtsordnung hat Ziel gerecht zu sein. Gerechtigkeit ist aber kein Entscheidungsmerkmal eines Gesetzes; es kann auch ungerechtes Recht geben, das auch Recht ist Gerechtigkeit: subjektiv, Recht kann ungerecht sein
II. Funktionen der Rechtsordnung
a) Friedensfunktion
Rechtsordnung soll ein konfliktfreies Zusammenleben ermöglichen; niemand darf sein Recht selbst durchsetzen; man muss Staatsrecht für Hilfe in Anspruch nehmen –> Gewaltsmonopol des Staats. Daraus folgt, dass niemand sein Recht mit Gewalt durchsetzen kann (kein Faustrecht/Selbstjustiz)
Ausnahmen zum Staatlichen Gewaltenmonopol: Notwehr, Notstand, Einschreiten zur Unterstützung notwehrbedürftiger Personen -> legitimer Grund, der das Übertreten des Gesetzes rechtfertigt
Notwehr: Nur dann, wenn ein unmittelbar drohender Angriff auf Leben, Gesundheit (körperliche Unversehrtheit), Freiheit (geraubt werden), Vermögen
Einschreiten zur Unterstützung notwehrbedürftiger Personen, wenn eine Gesetzesüberschreitung bevorsteht -> Gesetzlichen Zwang -> nur dann, wenn man sich selbst dabei nicht in Gefahr bringt
b) Schutzfunktion
Schutz des Schwächeren
=> körperlich oder wirtschaftlich Schwächere erhalten Unterstützung gegenüber körperlich oder wirtschaftlich Stärkeren
jeder kann und muss staatliche Gesetzleitung in Anspruch nehmen
•Kostenlose Rechtsberatung von Staatsanwälten
•Jeder muss einen Anwalt bekommen können (Pflichtverteidiger)
•
Konsumentenschutzgesetze (Sammelklagen etc., für Privatleute/ Wirtschaftskammer (für Unternehmer)
a) Friedensfunktion
Rechtsordnung soll ein konfliktfreies Zusammenleben ermöglichen; niemand darf sein Recht selbst durchsetzen; man muss Staatsrecht für Hilfe in Anspruch nehmen Gewaltsmonopol des Staats. Daraus folgt, dass niemand sein Recht mit Gewalt durchsetzen kann (kein Faustrecht/Selbstjustiz)
Ausnahmen zum Staatlichen Gewaltenmonopol: Notwehr, Notstand, Einschreiten zur Unterstützung notwehrbedürftiger Personen legitimer Grund, der das Übertreten des Gesetzes rechtfertigt
Notwehr: Nur dann, wenn ein unmittelbar drohender Angriff auf Leben, Gesundheit (körperliche Unversehrtheit), Freiheit (geraubt werden), Vermögen
Einschreiten zur Unterstützung notwehrbedürftiger Personen, wenn eine Gesetzesüberschreitung bevorsteht Gesetzlichen Zwang nur dann, wenn man sich selbst dabei nicht in Gefahr bringt
b) Schutzfunktion
Schutz des Schwächeren körperlich oder wirtschaftlich Schwächere erhalten Unterstützung gegenüber körperlich oder wirtschaftlich Stärkeren
jeder kann und muss staatliche Gesetzleitung in Anspruch nehmen
•Kostenlose Rechtsberatung von Staatsanwälten
- Jeder muss einen Anwalt bekommen können (Pflichtverteidiger)
- Konsumentenschutzgesetze (Sammelklagen etc., für Privatleute/ Wirtschaftskammer (für Unternehmer)
Privatrecht und öffentliches Recht
Bedeutung der Unterscheidung
Rechtsvorschrift ist entweder dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen
Bedeutung der Unterscheidung
DURCHSETZUNG EINES ANSPRUCHS BZW. RECHT
privatrecht
Gericht –>
a) KLage –> entscheidung durch urteil
b) Antrag –> Entscheidung durch bescheid
öffentliches recht
Verwaltungsbehörde –> antrag –> entscheidung durch Bescheid
UNTERSCHIEDE IM VERFAHREN
• Gericht Richter sind unabhängig, unversetzbar, und unabsetzbar (weisungsfrei)
• (Verwaltungs)Behörde Beamten sind weisungsgebunden
Verlauf einer normalen Verhandlung: Beweisverfahren -> Verhandlung -> Schluss -> Urteil -> Berufung -> Verhandlung. Neuerungsverbot für Beweisverfahren, außer bei Fehlern
Privatrecht und öffentliches Recht
Abgrenzungstheorien
a) INTERESSENTHEORIE
Dienen die Vorschriften den Interessen …
..Allgemeinheit öffentliches Recht (z.B Bauverordnungen)
..Einzelperson privates Recht
Bsp. Forderung des Verkäufers gegen den Käufer => dient der Einzelperson => daher Privatrecht => bei Gericht geltend zu machen
Bauverordnung => dient Allgemeinheit => öffentliches Recht
Allgemeinheit nach Arts Merkmal gerichtet (Bestattungs-, Ärzte-, Wehr, Beamtenschutzgesetz)
b) SUBJEKTIONSTHEORIE
Ob ein Verhältnis vor liegt das geprägt ist von…
o Über oder Unterordnung öffentliches Recht
o Gleich Ordnung privat Recht
(Eltern & Kinder; Arbeitnehmer & Arbeitsgeber –> privat Recht obwohl Ober/Unterordnung vorliegt)
c) SUBJEKTSTHEORIE
Ob einer der beteiligten
- eine Hoheitsgewalt (staatliche Zwangsgewalt, einseitige Anordnungsgewalt)
- -> öffentliches Recht (zB. Führerscheinverlust)
-keine Hoheitsgewalt –> privat Recht
Privatrecht und öffentliches Recht
DURCHSETZUNG EINES ANSPRUCHS BZW. RECHT
privatrecht
Gericht –>
a) KLage –> entscheidung durch urteil
b) Antrag –> Entscheidung durch bescheid
öffentliches recht
Verwaltungsbehörde –> antrag –> entscheidung durch Bescheid
Privatrecht und öffentliches Recht
UNTERSCHIEDE IM VERFAHREN
UNTERSCHIEDE IM VERFAHREN
• Gericht Richter sind unabhängig, unversetzbar, und unabsetzbar (weisungsfrei)
• (Verwaltungs)Behörde Beamten sind weisungsgebunden
Verlauf einer normalen Verhandlung: Beweisverfahren -> Verhandlung -> Schluss -> Urteil -> Berufung -> Verhandlung. Neuerungsverbot für Beweisverfahren, außer bei Fehlern
INTERESSENTHEORIE
Dienen die Vorschriften den Interessen …
..Allgemeinheit öffentliches Recht (z.B Bauverordnungen)
..Einzelperson privates Recht
SUBJEKTIONSTHEORIE
SUBJEKTIONSTHEORIE
Ob ein Verhältnis vor liegt das geprägt ist von…
o Über oder Unterordnung öffentliches Recht
o Gleich Ordnung privat Recht
(Eltern & Kinder; Arbeitnehmer & Arbeitsgeber –> privat Recht obwohl Ober/Unterordnung vorliegt)
SUBJEKTSTHEORIE
c) SUBJEKTSTHEORIE
Ob einer der beteiligten
- eine Hoheitsgewalt (staatliche Zwangsgewalt, einseitige Anordnungsgewalt)
- -> öffentliches Recht (zB. Führerscheinverlust)
Abgrenzungstheorien
1.
2,
3.
INTERESSENTHEORIE
SUBJEKTIONSTHEORIE
SUBJEKTSTHEORIE
Bürgerliches Recht, Nebengesetzte und Sonderprivatrechte
Bürgerliches Recht, Nebengesetzte und Sonderprivatrechte => Privatrecht
• Allgemeines bürgerliches Recht (auch Zivilrecht genannt):
Ist wichtigster Teil; ist allgemeine Privatrecht zwischen Privatpersonen (im ABGB geregelt = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ist 1812 in Geltung getreten zB. Vertragsrecht, Eherecht, Erbrecht)
• Sonderprivat Recht Besonderheiten des jeweiligen Rechtsverkehrs Rechnung trägt
für bestimmte Personengruppe abgeändert (Unternehmens Recht, Arbeitsrecht)
• Nebengesetze regeln Spezialaspekte (Mietrechtgesetz, Konsumentenschutzrecht, Wohnungseigentumsgesetz)
- Strafrecht öffentliches Recht (Besonderheit Richter Entscheidung)
- Gebiete des öffentlichen Rechts: Bauordnung, Wasserrecht, Normen, Forstgesetz, Führerschein,
Pass, Strafrecht. NICHT: Schadenersatz; nur Strafverfahren