Privatrecht,rechts objekte & Subjekte, Rechtsfahigkeit & handlungsfahigkeit, Flashcards

1
Q

Privatautonomie

A

… die für das Privatrecht charakterliche, rechtliche Möglichkeit der Rechtssubjekte zur Selbstbestimmung

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2
Q

FACETTEN DER PRIVATAUTONOMIE

Details

A

a) Vertragsfreiheit = (kann frei entscheiden mit wem man Vertrag abschließen) 
- Abschlussfreiheit (ob und mit wem)
- Inhaltsfreiheit (– kann inhaltlich vereinbaren was ich will)
- Formfreiheit (in welcher Form ich Vertrag abschließe – schriftlich, mündlich, E-Mail)

b) Testierfreitheit
(Eigenes Vermögen im Todesfall zu verfügen so verteilen wie ich möchte)

-Freiheit und Unverletzlichkeit des Eigentums  Recht frei über Eigentum zu verfügen

c) Familienplanung
- selbst entscheiden, ob/ mit wem man Familie gründet, ob ich heirate, ob ich Kinder bekomme

d) Erwerbsfreiheit
entscheiden, welchen Beruf ich machen will, was ich studieren will

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3
Q

a) Vertragsfreiheit

A

a) Vertragsfreiheit = (kann frei entscheiden mit wem man Vertrag abschließen) 
- Abschlussfreiheit (ob und mit wem)
- Inhaltsfreiheit (– kann inhaltlich vereinbaren was ich will)
- Formfreiheit (in welcher Form ich Vertrag abschließe – schriftlich, mündlich, E-Mail)

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4
Q

b) Testierfreitheit

A

b) Testierfreitheit
(Eigenes Vermögen im Todesfall zu verfügen so verteilen wie ich möchte)

-Freiheit und Unverletzlichkeit des Eigentums  Recht frei über Eigentum zu verfügen

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5
Q

c) Familienplanung

d) Erwerbsfreiheit

A

c) Familienplanung
- selbst entscheiden, ob/ mit wem man Familie gründet, ob ich heirate, ob ich Kinder bekomme

d) Erwerbsfreiheit
entscheiden, welchen Beruf ich machen will, was ich studieren will

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6
Q

FACETTEN DER PRIVATAUTONOMIE

A

Vertragsfreiheit

Testierfreitheit

Familienplanung

Erwerbsfreiheit

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7
Q

Grenzen der Privatautonomie

A
  • EINGRIFFE IN VERTRAGSRECHT
  • Eingriffe in das Eigentumsrecht  bei ausgeprägtem öffentlichen Interesse kann enteignet werden z.B. Autobahn, Eisenbahn
  • Eingriffe in die Testierfreiheit  Pflichtteilsrecht
  • Beschränkungen der Erwerbsfreiheit  Interesse der Allgemeinheit z.B. Fortbildung von Ärzten
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8
Q

• EINGRIFFE IN VERTRAGSRECHT

A
  • Grundsatz: volle Vertragsfreiheit
  • Einschränkung typischer Ungleichgewichtslage  z.B. Kollektivvertrag, Mietvertrag
  • Einschränkung öffentlicher Interessen z.B. Tiroler Grundverkehrsrecht
  • Kontrahierungszwang  eine Leistung auf, die der Interessent dringend angewiesen ist, oder bei Monopolstellung, hier muss ein Vertrag abgeschlossen werden
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9
Q

Kontrahierungszwang

A
  • Kontrahierungszwang  eine Leistung auf, die der Interessent dringend angewiesen ist, oder bei Monopolstellung, hier muss ein Vertrag
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10
Q

Rechtsobjekte

A

Rechtsobjekte

Rechtsobjekte: sind Gegenstände des Rechtsverkehrs (darauf beziehen sich Gesetze)

KÖRPERLICHE UND UNKÖRPERLICHE RECHTSOBJEKTE

Körperliche Rechtsobjekte  zB. Haus, Tisch, Gegenstände anfassbar

Unkörperliche Rechtsobjekte (z.B. Urheberrecht, Patentrecht)
BEWEGLICHE UND UNBEWEGLICHE RECHTSOBJEKTE

Bewegliche Rechtsobjekte (zB Auto, Staturen; ohne Verletzung der Substanz bewegt werden kann)

Unbewegliche Rechtsobjekte (z.B Haus; mit Verletzung der Substanz)
TIERE:
keine Sachen, aber Regelung von Sachen anzuwenden, wenn keine Sonderregelungen –> Schadenersatz: Heilungskosten

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11
Q

Rechtsobjekte unterteilung

A

KÖRPERLICHE UND UNKÖRPERLICHE
RECHTSOBJEKTE

BEWEGLICHE UND UNBEWEGLICHE RECHTSOBJEKTE

TIERE:

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12
Q

KÖRPERLICHE UND UNKÖRPERLICHE RECHTSOBJEKTE

A

Körperliche Rechtsobjekte  zB. Haus, Tisch, Gegenstände anfassbar

Unkörperliche Rechtsobjekte (z.B. Urheberrecht, Patentrecht)

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13
Q

BEWEGLICHE UND UNBEWEGLICHE RECHTSOBJEKTE

A

Bewegliche Rechtsobjekte (zB Auto, Staturen; ohne Verletzung der Substanz bewegt werden kann)

Unbewegliche Rechtsobjekte (z.B Haus; mit Verletzung der Substanz)

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14
Q

rechtobjekt tier

A

TIERE:

keine Sachen, aber Regelung von Sachen anzuwenden, wenn keine Sonderregelungen –> Schadenersatz: Heilungskosten

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15
Q

Rechtssubjekte

A

Rechtssubjekt (=Rechtsperson): ist, wer rechtsfähig ist, wer also Träger von Rechten und Pflichten sein kann

  • NATÜRLICHE PERSON: jeder Mensch
  • JURISTISCHE PERSON: Firma (mit Rechtsfähigkeit ausgestattet)
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16
Q

• NATÜRLICHE PERSON

A

• NATÜRLICHE PERSON: jeder Mensch

17
Q

• JURISTISCHE PERSON

A

• JURISTISCHE PERSON: Firma (mit Rechtsfähigkeit ausgestattet)

18
Q

Rechtsfähigkeit

A

Rechtsfähigkeit

allgemeine Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen.

•RECHTSFÄHIGKEIT VON NATÜRLICHEN PERSONEN:

  • beginnt mit vollendeter Lebensgeburt
  • Nasciturus heißt das sie ab Zeugung beschränkt rechtsfähig ist (kann nur Rechte aber keine Pflichten haben
  • bedingt, weil er Rechte nur im Falle der nachfolgenden Lebendgeburt erwirbt)
  • endet mit dem (Hirn)Tod oder einer Todeserklärung (TEG)

• RECHTSFÄHIGKEIT VON JURISTISCHEN PERSONEN:

  • beginnt mit der Entstehung,
  • endet mit dem Untergang/Liquidation (muss durch Stellvertreter agieren)
19
Q

• RECHTSFÄHIGKEIT VON JURISTISCHEN PERSONEN:

A

• RECHTSFÄHIGKEIT VON JURISTISCHEN PERSONEN:

  • beginnt mit der Entstehung,
  • endet mit dem Untergang/Liquidation (muss durch Stellvertreter agieren)
20
Q

•RECHTSFÄHIGKEIT VON NATÜRLICHEN PERSONEN:

A

•RECHTSFÄHIGKEIT VON NATÜRLICHEN PERSONEN:

  • beginnt mit vollendeter Lebensgeburt
  • Nasciturus heißt das sie ab Zeugung beschränkt rechtsfähig ist (kann nur Rechte aber keine Pflichten haben
  • bedingt, weil er Rechte nur im Falle der nachfolgenden Lebendgeburt erwirbt)
  • endet mit dem (Hirn)Tod oder einer Todeserklärung (TEG)

• RECHTSFÄHIGKEIT VON JURISTISCHEN PERSONEN:

  • beginnt mit der Entstehung,
  • endet mit dem Untergang/Liquidation (muss durch Stellvertreter agieren)
21
Q

Handlungsfähigkeit

A

Geschäftsfähigkeit:

ist die Fähigkeit, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten

  • Kinder (0-7): völlig geschäftsunfähig (Ausnahme: alterstypische Geschäfte zb essen und toys)
  • unmündige Minderjährige (7-14): beschränkt geschäftsfähig; wirksam sind nur ausschließlich vorteilhafte Geschäfte, alle anderen sind bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam (Ausnahme: alterstypische Geschäfte)
  • mündige Minderjährige (14-18): beschränkt geschäftsfähig mit Erweiterung betreffend Einkommen aus eigenem Erwerb und zur freien Verfügung überlassene Sachen
  • Volljährige (ab 18): voll geschäftsfähig ohne Einschränkungen

Deliktsfähigkeit:

ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Handeln schadenersatzpflichtig zu werden.

• Unmündige (bis 14) und geistig beeinträchtigte haften nicht für den von ihnen verursachten Schaden, weil sie nicht die nötige Einsicht haben (mangelndes Verschulden)

(Ausnahme: Aufsichtspflichtverletzung; Billigkeitshaftung: wenn Unrecht der Tat eingesehen werden kann)

22
Q

Geschäftsfähigkeit:

A

Geschäftsfähigkeit:

ist die Fähigkeit, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten

• Kinder (0-7): völlig geschäftsunfähig (Ausnahme: alterstypische Geschäfte zb essen und toys)

  • unmündige Minderjährige (7-14): beschränkt geschäftsfähig; wirksam sind nur ausschließlich vorteilhafte Geschäfte, alle anderen sind bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam (Ausnahme: alterstypische Geschäfte)
  • mündige Minderjährige (14-18): beschränkt geschäftsfähig mit Erweiterung betreffend Einkommen aus eigenem Erwerb und zur freien Verfügung überlassene Sachen

• Volljährige (ab 18): voll geschäftsfähig ohne Einschränkungen

23
Q

Deliktsfähigkeit:

A

Deliktsfähigkeit:

ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Handeln schadenersatzpflichtig zu werden.

• Unmündige (bis 14) und geistig beeinträchtigte haften nicht für den von ihnen verursachten Schaden, weil sie nicht die nötige Einsicht haben (mangelndes Verschulden)

(Ausnahme: Aufsichtspflichtverletzung; Billigkeitshaftung: wenn Unrecht der Tat eingesehen werden kann)