Privatrecht,rechts objekte & Subjekte, Rechtsfahigkeit & handlungsfahigkeit, Flashcards
Privatautonomie
… die für das Privatrecht charakterliche, rechtliche Möglichkeit der Rechtssubjekte zur Selbstbestimmung
FACETTEN DER PRIVATAUTONOMIE
Details
a) Vertragsfreiheit = (kann frei entscheiden mit wem man Vertrag abschließen)
- Abschlussfreiheit (ob und mit wem)
- Inhaltsfreiheit (– kann inhaltlich vereinbaren was ich will)
- Formfreiheit (in welcher Form ich Vertrag abschließe – schriftlich, mündlich, E-Mail)
b) Testierfreitheit
(Eigenes Vermögen im Todesfall zu verfügen so verteilen wie ich möchte)
-Freiheit und Unverletzlichkeit des Eigentums Recht frei über Eigentum zu verfügen
c) Familienplanung
- selbst entscheiden, ob/ mit wem man Familie gründet, ob ich heirate, ob ich Kinder bekomme
d) Erwerbsfreiheit
entscheiden, welchen Beruf ich machen will, was ich studieren will
a) Vertragsfreiheit
a) Vertragsfreiheit = (kann frei entscheiden mit wem man Vertrag abschließen)
- Abschlussfreiheit (ob und mit wem)
- Inhaltsfreiheit (– kann inhaltlich vereinbaren was ich will)
- Formfreiheit (in welcher Form ich Vertrag abschließe – schriftlich, mündlich, E-Mail)
b) Testierfreitheit
b) Testierfreitheit
(Eigenes Vermögen im Todesfall zu verfügen so verteilen wie ich möchte)
-Freiheit und Unverletzlichkeit des Eigentums Recht frei über Eigentum zu verfügen
c) Familienplanung
d) Erwerbsfreiheit
c) Familienplanung
- selbst entscheiden, ob/ mit wem man Familie gründet, ob ich heirate, ob ich Kinder bekomme
d) Erwerbsfreiheit
entscheiden, welchen Beruf ich machen will, was ich studieren will
FACETTEN DER PRIVATAUTONOMIE
Vertragsfreiheit
Testierfreitheit
Familienplanung
Erwerbsfreiheit
Grenzen der Privatautonomie
- EINGRIFFE IN VERTRAGSRECHT
- Eingriffe in das Eigentumsrecht bei ausgeprägtem öffentlichen Interesse kann enteignet werden z.B. Autobahn, Eisenbahn
- Eingriffe in die Testierfreiheit Pflichtteilsrecht
- Beschränkungen der Erwerbsfreiheit Interesse der Allgemeinheit z.B. Fortbildung von Ärzten
• EINGRIFFE IN VERTRAGSRECHT
- Grundsatz: volle Vertragsfreiheit
- Einschränkung typischer Ungleichgewichtslage z.B. Kollektivvertrag, Mietvertrag
- Einschränkung öffentlicher Interessen z.B. Tiroler Grundverkehrsrecht
- Kontrahierungszwang eine Leistung auf, die der Interessent dringend angewiesen ist, oder bei Monopolstellung, hier muss ein Vertrag abgeschlossen werden
Kontrahierungszwang
- Kontrahierungszwang eine Leistung auf, die der Interessent dringend angewiesen ist, oder bei Monopolstellung, hier muss ein Vertrag
Rechtsobjekte
Rechtsobjekte
Rechtsobjekte: sind Gegenstände des Rechtsverkehrs (darauf beziehen sich Gesetze)
KÖRPERLICHE UND UNKÖRPERLICHE RECHTSOBJEKTE
Körperliche Rechtsobjekte zB. Haus, Tisch, Gegenstände anfassbar
Unkörperliche Rechtsobjekte (z.B. Urheberrecht, Patentrecht)
BEWEGLICHE UND UNBEWEGLICHE RECHTSOBJEKTE
Bewegliche Rechtsobjekte (zB Auto, Staturen; ohne Verletzung der Substanz bewegt werden kann)
Unbewegliche Rechtsobjekte (z.B Haus; mit Verletzung der Substanz)
TIERE:
keine Sachen, aber Regelung von Sachen anzuwenden, wenn keine Sonderregelungen –> Schadenersatz: Heilungskosten
Rechtsobjekte unterteilung
KÖRPERLICHE UND UNKÖRPERLICHE
RECHTSOBJEKTE
BEWEGLICHE UND UNBEWEGLICHE RECHTSOBJEKTE
TIERE:
KÖRPERLICHE UND UNKÖRPERLICHE RECHTSOBJEKTE
Körperliche Rechtsobjekte zB. Haus, Tisch, Gegenstände anfassbar
Unkörperliche Rechtsobjekte (z.B. Urheberrecht, Patentrecht)
BEWEGLICHE UND UNBEWEGLICHE RECHTSOBJEKTE
Bewegliche Rechtsobjekte (zB Auto, Staturen; ohne Verletzung der Substanz bewegt werden kann)
Unbewegliche Rechtsobjekte (z.B Haus; mit Verletzung der Substanz)
rechtobjekt tier
TIERE:
keine Sachen, aber Regelung von Sachen anzuwenden, wenn keine Sonderregelungen –> Schadenersatz: Heilungskosten
Rechtssubjekte
Rechtssubjekt (=Rechtsperson): ist, wer rechtsfähig ist, wer also Träger von Rechten und Pflichten sein kann
- NATÜRLICHE PERSON: jeder Mensch
- JURISTISCHE PERSON: Firma (mit Rechtsfähigkeit ausgestattet)
• NATÜRLICHE PERSON
• NATÜRLICHE PERSON: jeder Mensch
• JURISTISCHE PERSON
• JURISTISCHE PERSON: Firma (mit Rechtsfähigkeit ausgestattet)
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit
allgemeine Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen.
•RECHTSFÄHIGKEIT VON NATÜRLICHEN PERSONEN:
- beginnt mit vollendeter Lebensgeburt
- Nasciturus heißt das sie ab Zeugung beschränkt rechtsfähig ist (kann nur Rechte aber keine Pflichten haben
- bedingt, weil er Rechte nur im Falle der nachfolgenden Lebendgeburt erwirbt)
- endet mit dem (Hirn)Tod oder einer Todeserklärung (TEG)
• RECHTSFÄHIGKEIT VON JURISTISCHEN PERSONEN:
- beginnt mit der Entstehung,
- endet mit dem Untergang/Liquidation (muss durch Stellvertreter agieren)
• RECHTSFÄHIGKEIT VON JURISTISCHEN PERSONEN:
• RECHTSFÄHIGKEIT VON JURISTISCHEN PERSONEN:
- beginnt mit der Entstehung,
- endet mit dem Untergang/Liquidation (muss durch Stellvertreter agieren)
•RECHTSFÄHIGKEIT VON NATÜRLICHEN PERSONEN:
•RECHTSFÄHIGKEIT VON NATÜRLICHEN PERSONEN:
- beginnt mit vollendeter Lebensgeburt
- Nasciturus heißt das sie ab Zeugung beschränkt rechtsfähig ist (kann nur Rechte aber keine Pflichten haben
- bedingt, weil er Rechte nur im Falle der nachfolgenden Lebendgeburt erwirbt)
- endet mit dem (Hirn)Tod oder einer Todeserklärung (TEG)
• RECHTSFÄHIGKEIT VON JURISTISCHEN PERSONEN:
- beginnt mit der Entstehung,
- endet mit dem Untergang/Liquidation (muss durch Stellvertreter agieren)
Handlungsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit:
ist die Fähigkeit, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten
- Kinder (0-7): völlig geschäftsunfähig (Ausnahme: alterstypische Geschäfte zb essen und toys)
- unmündige Minderjährige (7-14): beschränkt geschäftsfähig; wirksam sind nur ausschließlich vorteilhafte Geschäfte, alle anderen sind bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam (Ausnahme: alterstypische Geschäfte)
- mündige Minderjährige (14-18): beschränkt geschäftsfähig mit Erweiterung betreffend Einkommen aus eigenem Erwerb und zur freien Verfügung überlassene Sachen
- Volljährige (ab 18): voll geschäftsfähig ohne Einschränkungen
Deliktsfähigkeit:
ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Handeln schadenersatzpflichtig zu werden.
• Unmündige (bis 14) und geistig beeinträchtigte haften nicht für den von ihnen verursachten Schaden, weil sie nicht die nötige Einsicht haben (mangelndes Verschulden)
(Ausnahme: Aufsichtspflichtverletzung; Billigkeitshaftung: wenn Unrecht der Tat eingesehen werden kann)
Geschäftsfähigkeit:
Geschäftsfähigkeit:
ist die Fähigkeit, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten
• Kinder (0-7): völlig geschäftsunfähig (Ausnahme: alterstypische Geschäfte zb essen und toys)
- unmündige Minderjährige (7-14): beschränkt geschäftsfähig; wirksam sind nur ausschließlich vorteilhafte Geschäfte, alle anderen sind bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam (Ausnahme: alterstypische Geschäfte)
- mündige Minderjährige (14-18): beschränkt geschäftsfähig mit Erweiterung betreffend Einkommen aus eigenem Erwerb und zur freien Verfügung überlassene Sachen
• Volljährige (ab 18): voll geschäftsfähig ohne Einschränkungen
Deliktsfähigkeit:
Deliktsfähigkeit:
ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Handeln schadenersatzpflichtig zu werden.
• Unmündige (bis 14) und geistig beeinträchtigte haften nicht für den von ihnen verursachten Schaden, weil sie nicht die nötige Einsicht haben (mangelndes Verschulden)
(Ausnahme: Aufsichtspflichtverletzung; Billigkeitshaftung: wenn Unrecht der Tat eingesehen werden kann)