Schuldrecht Flashcards

1
Q

Schadensersatz Prüfung

A

i. Schuldverhältnis
ii. Rechtswidrige Pflichtverletzung
a) Schlechtleistung (angemessene Frist zur Nacherfüllung beachten!)
b) Nichtleistung
c) Nebenpflichtverletzung §§241 (2), 311 (2), 311 (3)
iii. Vertretenmüssen
1. Vorsatz §276 Abs 1 S.1
2. Fahrlässigkeit §276 Abs 2
iv. Schaden („jede unfreiwillige Einbuße an Gütern“)
v. Kausalität

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2
Q

Unmöglichkeit

A
  1. Bestehen eines wirksamen Schuldverhältnisses § 280 I S. 1 BGB
  2. Objektive oder subjektive Unmöglichkeit, § 275 I BGB
    oder
    Berechtigte Erfüllungsverweigerung, § 275 II, III BGB
  3. Schuldner hat Leistungshindernis zu vertreten, §§ 280 I S. 2, 276 -
    279 BGB
  4. Eintritt des Leistungshindernis nach Vertragsschluss
  5. (Nichterfüllungs-) Schaden des Gläubigers
  6. Kausalität des Leistungshindernisses für Schaden
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3
Q

Gläubigerverzug

A
  1. Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers, d.h. der Schuldner muss leisten dürfen
  2. Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners
    a) tatsächliches Angebot: zur rechten Zeit, am rechten Ort, vollständig (§ 266 BGB) und mangelfrei
    b) Ein wörtliches Angebot genügt wenn “letztes Wort des Gläubigers”
    c) Ein Angebot ist entbehrlich in den Fällen des § 296 BGB.
  3. Leistungsvermögen des Schuldners (Unmöglichkeit der Leistung schließt den Gläubigerverzug aus!)
  4. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger
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4
Q

Umfang des Schadensersatzes

A

i. Herstellung ist möglich, nach Wahl des Gläubigers:
1. Naturalrestitution §249 Abs 1
2. Zur Naturalrestution erforderliche Geldbetrag §§249 Abs 2, 250
ii. Herstellung unmöglich, ungenügend, unverhältnismäßig
1. Entschädigung in Geld §§251, 252, 253

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5
Q

Erlöschen von Schuldverhältnissen

A
  1. Erfüllung §362 ff.
  2. Hinterlegung §§372 ff.
  3. Aufrechnung §§387 ff.
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6
Q

Widerrufsrecht

A

§355

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7
Q

Schuldnerverzug

A

1) Voraussetzungen §280
2) Fälligkeit des Anspruch
3) Durchsetzbarkeit des Anspruchs
4) Mahnung
5) Entbehrlichkeit der MAhnung
6) Vertretenmüssen

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8
Q

Adäquat Kausal

A

wenn ein direkter, ursächlicher und angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung eines Schädigers und dem dadurch entstandenen Schaden gegeben ist

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