Gesetzliche Schuldverhältnisse Flashcards
1
Q
Welche gesetzliche Schuldverhältnisse gibt es?
A
- Unerlaubte Handlung §823
- Ungerechtfertigte Bereicherung §812
- Geschäftsführung ohne Auftrag §677
2
Q
Erkläre Geschäftsführung ohne Auftrag
A
Feuerwehr
3
Q
Leistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB
A
- „etwas“ erlangt
- durch Leistung
- ohne rechtlichen Grund
4
Q
Nichtleistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB
A
- „etwas“ erlangt
- in sonstiger Weise
a. (subsidiär bei vorrangiger Leistungsbeziehung) - auf Kosten des Gläubigers
- ohne rechtlichen Grund
5
Q
Nichtleistungskondiktion § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
A
- Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
- Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten
6
Q
Nichtleistungskondiktion, § 816 Abs. 2 BGB
A
- Leistung an einen Nichtberechtigten
- Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten
7
Q
Unerlaubte Handlung §823 Abs. 1 BGB
A
- Rechtsgutsverletzung
a. Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, andere (absolut) geschützte Rechte wie z.B. allg. Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Verletzungshandlung: Tun oder Unterlassen
- Haftungsbegründende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
8
Q
Unerlaubte Handlung iVm Schutzgesetz § 823 Abs. 2 BGB
A
- Schutzgesetz
a. = dient zumindest auch Individualschutz - Tatbestandsmäßigkeit
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
a. = grds. das vom Schutzgesetz vorausgesetzte Verschulden - Schaden
9
Q
Haftung für vermutetes Verschulden, § 831 BGB
A
- Verrichtungsgehilfe
a. = wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist - Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
- In Ausführung der Verrichtung
a. = nicht nur bei Gelegenheit - Rechtswidrigkeit
- Schaden
- Keine Exkulpation, § 831 Abs.1 S. 2 BGB
10
Q
Gefährdungshaftung
A
Setzt kein Verschulden voraus (bspw. ProduktHaftG)