Schuldrecht Flashcards
Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das eine Person (Gläubiger) berechtigt, von einer anderen Person (Schuldner) eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB).
Entstehung von Schuldverhältnissen
- Durch Rechtsgeschäft (z.B. durch Vertrag §241 BGB)
2. Kraft Gesetzes ( ungerechtfertigte Bereicherung §812, unerlaubte Handlung §813, Geschäftsführung ohne Auftrag §823)
Verzug
Von Verzug spricht man, wenn die Leistung oder die Annahme der Leistung durch Versäumnis nicht rechtzeitig erfolgt. Bedeutsam ist eine Abgrenzung zwischen Verzug und Unmöglichkeit.
- Unmöglich ist eine Leistung, wenn sie nicht (mehr) erbracht werden kann.
- Verzug liegt dagegen vor, wenn die Leistung nachholbar ist.
Zwei Arten von Verzug
- Schuldnerverzug (§286 BGB)
2. Gläubigerverzug/Annahmeverzug (§293 BGB)
Mahnung
Eine Mahnung ist eine nicht formgebundene Erklärung des Gläubigers, die er nach der Fälligkeit dem Schuldner zukommen lässt und in der er deutlich macht, dass er auf die Leistung besteht.
Eine Mahnung ist u.a. entbehrlich…
- …wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- …wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Lieferung so bestimmt ist, dass sie sie von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- …wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Werkvertrag
§ 631 BGB
Leistungsgegenstand ist die Herstellung eines körperlichen oder geistigen Werkes an oder mit Hilfe von Sachen des Bestellers
Kaufvertrag
§433 BGB
Leistungsgegenstand ist die Übergabe und die Eigentumsverschaffung einer Sache gegen Zahlung des Kaufpreises
Mietvertrag
§ 535 BGB
Leistungsgegenstand ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Darunter fällt auch echtes Leasing
Dienstvertrag
§ 611
Leistungsgegenstand ist die Erbringung einer Tätigkeit für den Dienstberechtigten
Unterschied Werkvertrag und Dienstvertrag
Werkvertrag - Tätigkeit - Erbringung eines bestimmten Erfolgs - Vergütung erst nach Abnahme - Gewährleistungsrechte Dienstvertrag - Tätigkeit - Kein Erfolg geschuldet - Vergütung nach Beendigung der Tätigkeit - Schadenersatz (= Gewährleistungsrechte)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen
…für eine Vielzahl von Fällen
…vom Verwender gestellt
…nicht einzeln ausgehandelt
- Einbeziehung in den Vertrag durch Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme
- Individualabreden haben Vorrang
- Keine überraschenden Klauseln
AGB von Kunde - AGB des Vertragspartners -> Dissens
Die AGB beider Vertragsparteien gelten regelmäßig jeweils insoweit, als sie sich nicht widersprechen
Abwehrklausel
andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich von uns widersprochen wird.
–> Führt dazu, dass andere AGB nicht gelten
AGB von Kunde mit Abwehrklausel - AGB des Vertragspartners ->
Die AGB des Kunden haben Vorrang
AGB von Kunde mit Abwehrklausel - AGB des Vertragspartners mit Abwehrklausel ->
Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen
Der Sachmangelbegriff
Stufe 1: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Stufe 2: Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst ….
Stufe 3: Wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Gewährleistung, Garantie: Besonderheiten für Verbraucher (B2C)
- Beweislastumkehr laut §477 BGB
- Verjährung §467 BGB
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Die § 823 ff. sind die wichtigsten Normen für Schäden im Alltag, da der Geschädigte mit dem Schädiger meistens keinen Vertrag hat. Die §§ 823 ff. begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Jurist spricht vom sog. Deliktsrecht.
Deliktsrecht: zwei Arten von Tatbeständen
- Haftung aus verschuldetem Unrecht §§ 823, 826, 831, 839
2. Gefährdungshaftung §833
Haftung aus verschuldetem Unrecht
Die Haftung aus verschuldetem Unrecht ist dann gegeben, wenn der Schädiger das schädigende Ereignis rechtswidrig und vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat
Gefährdungshaftung
Die Gefährdungshaftung greift dann ein, wenn der Schädiger einen Schaden dadurch verursacht hat, dass er eine „gefährliche Sache“ in den Verkehr gebracht hat.
regelmäßige Verjährungsfrist
3 Jahre (§195)
Verjährung Grundstückskauf
10 Jahre
Kaufrechtliche Gewährleistung
2 Jahre, bei Bauwerken 5 Jahre
Beginn ab Ablieferung der Kaufsache