Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrecht Flashcards
Begriff und Funktionen des Handelsrechts
- Sonderprivatrecht der Kaufleute
- Dient den Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs
- Überwiegend Privatrecht
- Nur für Kaufleute anwendbar
- Regelungen des BGB werden modifiziert
§1 HGB Ist-Kaufmann
- Gewerbebetrieb
- in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb:
Diejenigen Einrichtungen die ein Kaufmann für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung benötigt, bspw. Kaufmännische Buchführung, Bilanzerstellung, Inventarerrichtung
Gewerbe
- Nach außen erkennbar
- Erlaubte Tätigkeit
- Planmäßige, auf Dauer angelegte
- Selbstständige (§ 84 Abs. 1, S.2 HGB und nicht freiberufliche, wissenschaftliche, oder künstlerische)
- Mit Gewinnerzielungsabsicht
In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
- Art oder Umfang des Unternehmens
- Maßgebend ist das objektive Gesamtbild des Betriebes
- Art: Vielfalt des Geschäftsgegenstandes, Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge, Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten, Teilnahme am Scheck- und Wechselverkehr, lokale oder weiträumige Tätigkeit ggf. international
- Umfang: Umsatz, Ertrag, Höhe von Anlage- und Betriebskapital, AN-Anzahl, Kassenführung, Bilanz, Größe der Betriebsräume, Anzahl der Betriebsstätten, Größe des Kunden- und Lieferantenkreises
§2 HGB Kann-Kaufmann
§2 Handelsgewerbe
aber kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
§6 Formkaufmann
- OHG, KG, GmbH, Genossenschaft, ….
- -> Kaufmann kraft Rechtsform
Wareneingangsprüfung nach §377 BGB
Kurzgefasst lässt sich festhalten, dass § 377 HGB vorschreibt, dass der Käufer einer Ware die gelieferte Ware unverzüglich beim Wareneingang (hier Ablieferung genannt) untersuchen und – sofern Mängel festgestellt werden – diese seinem Lieferanten melden muss.
Prokura
Die Prokura ist ein Unterfall der Vollmacht, also der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht. Sie ist kein Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht.
Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
Umfang der Prokura
Nach § 49 I HGB umfasst die Prokura grundsätzlich alle Arten von gerichtlichen und außer-gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Erlöschen der Prokura
Die Prokura erlischt nach § 168 BGB mit Beendigung des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und nach § 168 S.2 durch Widerruf.
Handlungsvollmacht
§ 54 HGB
- die Handlungsvollmacht ist (ebenso wie die Prokura) ein Unterfall der Vollmacht, also der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht.
- Die charakteristische Besonderheit der Handlungsvollmacht liegt darin, dass das Gesetz für ihren Umfang eine gesetzliche Vermutung aufstellt.
- Handlungsvollmacht ist jede im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist.
Drei Arten der Handlungsvollmacht
- Generalhandlungsvollmacht
- Arthandlungsvollmacht
- Spezialhandlungsvollmacht
Generalhandlungsvollmacht
alle Rechtsgeschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Arthandlungsvollmacht
alle Rechtsgeschäfte, die eine bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (Handlungsvollmacht für den Bereich des Verkaufs).
Spezialhandlungsvollmacht
alle Handlungen die das übertragene, einzelne konkret bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt (Vollmacht für Erwerb bestimmter Gegenstände auf einer Auktion).