Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit Flashcards
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähig sein heißt, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können; Wer Rechtssubjekt ist, bestimmt die Rechtsordnung
–> Natürliche Personen, Juristische Personen, Rechtsfähige Personengesellschaften
Geschäftsfähigkeit
Mit Geschäftsfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam vorzunehmen.
Geschäftsunfähigkeit
§ 107 ff. BGB
Jünger als 7
In einem der freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand
Folge: Nichtigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§ 106 BGB
Zwischen 7 und 18
Volle Geschäftsfähigkeit
Mit Volljährigkeit
Geschäfte Minderjähriger ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam, wenn:
- WE bringt dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil
- Eigenen finanziellen Mitteln und in bar, die dem Minderjährigen zu diesem Zwecke oder zur freien Verfügung überlassen wurden.
- Ermächtigung ein spezielles Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen.
Deliktsfähigkeit
- Personen über 18 Jahre sind uneingeschränkt deliktsfähig.
- Unter 7 Jahren und Zurechnungsunfähige sind deliktsunfähig.
- Zwischen 7 und 18 Jahren, wenn sie nach ihrer geistigen Entwicklung an sich die Einsicht hätten haben müssen, dass ihr Verhalten anderen Personen Schaden zufügt
Willenserklärung
Eine Willenserkärung ist die Äußerung (mündlich, schriftlich, konkludent) jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Die Willenserklärung ist die Voraussetzung für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes (=Vertrag)
Formen von Willenserklärungen
- Grundsätzlich formfrei
- Ausnahme: ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, Bsp.: §492 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
- Elektronische Form: §126a BGB Elektronische Signatur
- Textform: §126b BGB
Wirksamwerden einer Willenserklärung
- Willenserklärung unter Anwesenden ist wirksam, wenn sie abgegeben wird
- Willenserklärung unter Abwesenden ist wirksam, wenn sie zugegangen ist
Zugang
§ 130 BGB
- Beweislast für den Zugang trägt der Absender
- Alleine die Abgabe der Willenserklärung genügt bei Abwesenheit des Empfängers nicht. Der Zugang der Willenserklärung beim Empfänger ist entscheidend.
- D.h. der Erklärende muss die Erklärung in Richtung des Empfängers in Bewegung setzen und bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse muss mit dem Zugang beim Empfänger zu rechnen sein.
Vertrag
Ein Vertrag kommt zustande durch übereinstimmende, wechselseitige Willenserklärungen (= menschliche Äußerung die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist) von mindestens zwei Personen
Schritte zum Vertrag
- Einigung
- möglicherweise Stellvertretung
- Keine Nichtigkeit
- Einbeziehung der AGB
- -> Vertrag geschlossen
Stellvertretung
§ 164 ff BGB
- Das BGB gibt in § 164 BGB die Möglichkeit, dass einer für den anderen rechtsgeschäftlich handelt.
- Obwohl eine Person (als Vertreter) handelt, treffen die Rechtsfolgen die andere Person (den Vertretenen), wenn die handelnde Person selbst rechtsgeschäftlich gehandelt hat.
gesetzliche Vertretungsmacht
z.B. Eltern für Kinder, Geschäftsführer für die GmbH, Vorstand für die AG