SchKG Flashcards
Einrede neuen Vermögens
- Parteirollenverteilung u. Beweislastverteilung
- Parteirollenverteilung ergibt sich aus dem Summarentscheid betr. Bewilligung d. entsprechenden Rechtsvorschlages
- Beweisbelastet ist aber stets der Gläubiger
Einrede mangelnden neuen Vermögens
- Begriff neues Vermögen
Nettovermögen, welches rechnerisch aus der Differenz zw. den seit Schluss des Konkurses erworbenen Aktiven und den seither hervorgegangenen Passiven besteht.
- Mitberücksichtigung d. Arbeitsverdienstes
- es reicht die Möglichkeit - bei Führung eines standesgemässen Lebens- , daraus Ersparnisse zu bilden.
- was der ehem. Schuldner benötigt, um sich in beruflicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht zu erholen.
Anforderungen an provisorischen Rechtsöffnungstitel
- durch öffentl. urkunde festgestellt od. durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung
- muss vollen u. liquiden beweis für geltend gemachte forderung bringen
- person d. schuldners u. gläubigers
- höhe der forderung u. fälligkeit d. forderung
- klarer wille des schuldners zur Zahlung der Schuld
- urk. betr. einseitige verpflichtung zu geldleistung
- in zweiseit. rg enthaltene verpfl. zu einer geldleistung
- betreibungsr. ausfallbescheinigungen
Basler Rechtsöffnungspraxis
- Problem, dass Leistungsverspr. des Schuldners durch geh. Erbringung d. Gegenleistung bedingt ist (82 OR)
- Nur Einrede d. nicht erfüllten Vertrags nach 82 OR hindert erteilung d. rechtsöffnung, richter hat es nicht von amtes wegen zu beachten.
zweiseitiger Vertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel
- Leistungen d. Parteien stehen in einem austauschverhältnis
- beide verpflichtungen sind hins. ehtstehung und erfüllung gegenseitig bedingt und voneinander abhängig (vollk. zweiseitiger vertrag)
- gläubiger hat seine Leistung bereits erbracht od. schuldner ist vorleistungspflichtig (falls solche verpflichtung: unbedingte Schuldanerkennung)
voraussetzungen zur erteilung d. prov. rechtsöffnung
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- identität v. betreibender person und gläubiger (offizialmax.)
- identität v. betriebener person u. schuldner (offizialmax)
- identität zw. betriebener forderung u. ausgewiesener schuld
- bestimmter/bestimmbarer betrag d. forderung
- fälligkeit d. forderung (falls keine abrede, dann zug um zug)
- vorbehaltloses zahlungsversprechen od. ausweis d. eintrittes der bedingung
- betreibbarkeit d. forderung (geldleistung)
- nachweis über erbringung d. eigenen leistung
- unterschriftliche bestätigung des den schuldner verpfl. teils des vertrags
Anwendbarkeit des LugÜ in Verfahrensschritten d. SchKG, in denen kein ordentlicher Richter mitwirkt
z.B. Zahlungsbefehl
- strittig. Gemäss Teil d. Lehre ist LugÜ i.R. von Einzelvollstreckungen unanwendbar, soweit die Vollstreckungshandlungen nicht in einem kontradiktorischen Verfahren durch den Richter angeordnet werden
- anderer Teil: Zahlungsbefehl fällt in Anwendungsbereich von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ
- LugÜ u. IPRG regeln nicht, unter welchen Voraussetzungen in einem Vertragsstaat eine Zwangsvollstreckung ddurchgeführt werden kann, daher bestimmt sich dies aufgrund des Territorialitätsprinzips für die CH-Behörden nach der CH-lex fori., d.h. nach SchKG
Betreibung gegen einen Gesamthandschafter
Betreibung auf Pfändung der Forderung auf den Liquidationsanteil, d.h. dort, wo die (verarrestierte od. gepfändete) Forderung belegen ist.
- am gläubigerwohnsitz
- wenn gläubiger im ausland, dann am schuldnerwohnsitz (banken)
(nach europ. recht: forderung ist dort, wo sich d. hauptinteresse d. forderungsschuldners befindet).
Arrestierung u. Pfändung v. Forderungen
- Ort
- übrige Voraussetzungen
- Forderung “befindet sich” bei Gläubiger, sofern Gläubiger im Ausland und Schuldner in der CH, bei Schuldner
- keine Pfändung v. nicht zediblen Forderungen (d.h. bei denen die Zession von gesetzes wegen ausgeschlossen wurde?)
Rechtsöffnung und Mängelrüge bzw. richtige Erfüllung
- falls richtige Erfüllung in Frage steht (d.h. Lieferung d. richtigen, ganzen Kaufsache, Übergabe d. richtigen, mängelfreien Mietobjekts), genügt die substanziert behauptete Einrede des Gesuchsgegners der nicht richtigen Erfüllung (sie darf nicht offensichtlich haltlos sein). Diese muss vom GS sofort liquide widerlegt werden, ansonsten keine RÖ erteilt wird.
- falls aber d. Schuldner Prüfungs- und Rügepflichten obliegen (Kauf, Werk, Miete (?), so muss er die rechtzeitige erfüllung dieser pflicht im RÖ-Verfahren glaubhaft machen, ansonsten die schlechterfüllung als offensichtlich haltlose Behauptung i.S. der Basler Praxis gilt. - d.h. dann ist rechtsöffnung zu erteilen, sofern ansonsten eine gültige schuldanerkennung vorliegt.
- falls seit beginn mängel vorliegen, die d. ggp. gekannt hat, aber dann von gg doch vorbehaltlos die miete bezahlt wurde, so liegt genehmigung vor, so dass im mietverhältnis nur nach d. vorschriften von 259 or vorgegangen werden kann (d.h. mängelrüge u. fristansetzung zur behebung).
Mängelrüge im Kaufrecht
- obliegenheiten
- situation bei täuschung
- konkurrenzen zu or at (vgl. mit werkvertrag?)
- sofort überprüfen, ansonsten mangel als genehmigt gilt
- nur bei absichtlicher täuschung: keine genehmigungsfiktion – grenze bilden hier die verjährungsregeln (sofern nicht innert verjährungsfrist gerügt, kann er den minderungs/wandlungsanspruch nicht mehr durchsetzen)
- konkurrenz zur einseitigen ungültigerklärung wegen abs. täuschung od. motivirrtum: kann nach art. 23ff. geltend gemacht werden, prüfungs- und rügepflicht entfällt, anwendbark. d. absoluten verjährungsfrist von 10j?/ rückford. aus 62 or verjährt ohnehin nach 10 j.
- konkurrenz zu ansprüchen aus or 97: 97 ist anwendbar, aber prüfungs-, rügepflicht nach 201 bleiben bestehen, verjährung nach 201 ebf.
- konkurrenz zu ansprüchen aus or 41 ?? – sofern haftung nach 199 ausgeschlossen, gilt dies auch für ansprüche aus or 41, untersuchungs- und rügeobliegenheit ?? unklar, ob ja od. nein.
Betreibungsbegehren nach ARt. 67 SchKG
Art. 67 zielt darauf, dass sich der Schuldner über die Person des Gläubigers, die Natur der Forderung, den Anlass der Betreibung und die Art des Zwangsvollstreckungsverfahrens im Klaren und damit zur Entscheidung befähigt ist, ob er RV erheben will. Es soll maW sichergestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der Angaben im ZB aus d. Sachzusammenhang heraus namentlich erkennen kann, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist. Aus diesem Grund ist die Nennung eines eigentlichen / späteren Rechtsöffnungstitels nicht zwingend erforderlich.
** d.h. in ZB kann auch nur auf Strafurteil verwiesen werden. Nur im Rö-Verfahren muss nachher die Kostenrechnung beigelegt werden (mit Zustellungsbeweis), aus der hervorgeht, wie hoch die geforderte (und in betreibung gesetzte) forderung wirklich ist.
Rechtsmittel gegen Rechtsöffnung ans Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen. Da es aber nicht wirklich eine Zivilsache ist, findet die Bestimmung betr. aufschiebende Wirkung nach Art. 103 lit. a BGG keine Anwendung. D.h. beschwerde hat idR keine aufsch. Wirkung.
Einwendungen gegen provisorische Rechtsöffnung
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- prozessuale Einwendungen
- materielle Einwendungen:
- Forderung hat keinen Bestand (willensmängel, nichtigkeit, handlungsunfähigkeit etc.) – glaubhaft machen
- Forderung untergegangen/getilgt - glaubhaft machen (ohne Urk.)
- Forderung gestundet – mit Urkunde belegen
- Verrechnung: Bestand, Höhe u. Fälligkeit d. Verrechnungsforderung (kein Urkundenbeweis // ist zu beachten, da wirkung ex tunc, d.h. hauptf. erlischt im zeitpkt. der verrechenbarkeit d. forderungen
Berechnung des Notbedarfes nach art. 93 schkg bei ehegatten, wenn beide verdienen und der nicht betriebene ehegatte kinderunterhaltsbeiträge für ein aussereheliches, nicht im haushalt lebendes kind schuldet
- Berechnung grundsätzlich: Bestimmung d. gemeinsamen Notbedarfes, Bestimmung d. Summe beider Einkommen, Bestimmung d. Anteils am Notbedarf des Schuldners (d.h. Notbedarf/EK Ehegatte * EK Schuldner). Abzug Notbedarfanteil von EK Schuldner.
- Alimentenschuld Ehegatte d. Schuldners: wird nach Rspr. vom Einkommen d. Schuldners abgezogen, nicht zum Notbedarf d. Familie gerechnet, da den Schuldner diesbezüglich keine Unterstützungspflicht gegenüber seinem Ehepartner trifft, lediglich in dem Sinne, dass er mehr zum Unterhalt beitragen muss, weil der Alimentenschuldner-Ehegatte um die Alimentenschuld weniger an den Beitrag in der neuen Ehe leisten kann.
- D.h. den neuen Partner trifft bez. Unterhalt für aussereheliche Kinder keine Unterstützungspflicht nach Art. 163 ZGB, sondern lediglich eine Beistandspflicht.