Arrest Flashcards
Verhältnis Arrest und VSM nach ZPO
VSM nach ZPO gehen vor, wenn der zu sichernde Gegenstand auch Gegenstand des Hauptsachenverfahrens bildet, ist dies nicht der Fall, d.h. besteht zwischen dem Gegenst und dem Prozess kein Zusammenhang, sondern dient ersterer nur zur Deckung der aus dem Prozess erhofften Forderung, so kann auf den Vermögenswert Arrest gelegt werden nach SchKG.
Definition Arrest
4 Elemente
- Arrest ist eine vorsorgliche Massnahme, die es dem Gläubiger erlaubt, Vermögenswerte des Schuldners (zwecks späterer Verwertung i.Zus. mit einer ungedeckten Forderung) zu blockieren.
- Arrest ist eine Sicherungsmassnahme / Vollstreckungsmassnahme; sie wird vom Vollstreckungsrichter (art. 383 ff. ZPO; früher Arrestrichter) angeordnet
- Arrest begründet kein Gläubigerprivileg bezüglich der Befriedigung aus den verarrestierten Gegenständen
- Fällt dahin, wenn Arrest (als VSM) nicht prosequiert wird.
Voraussetzungen für den Arrest
Art. 272 SchKG
- Glaubhaftmachen einer fälligen, nicht durch Pfand gedeckten Forderung
- Glaubhaftmachen eines Arrestgrundes nach Art. 271 SchKG
- Glaubhaftmachen von Vermögensgegenständen, die dem Schuldner gehören und sich am angezeigten Ort befinden
Glaubhaftmachen
- weniger als beweisen, mehr als behaupten
- Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn sie der Richter aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, d.h. wenn er den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte.
- an das glaubhaftmachen des vorhandenseins von vermögenswerten werden keine hohen Anforderungen gestellt, erforderlich ist jedoch ein schlüssiges vorbringen und dass der richter die sache für wahrscheinlich hält
Fälligkeit der Arrestforderung
- nicht vorausgesetzt in den fällen von art. 271 I Ziff. 1 u. 2
- genügt eine noch nicht fällige schadenersatzforderung??
- schadenersatzforderungen aus schlechterfüllung werden fällig mit dem schadenseintritt. sie werden berechnet auf d. zeitpunkt d. schadenseintritts oder des urteils (alternativ), d.h. sofern eine wertsteigerung zw. schadenseintritt u. urteil bewiesen werden kann, ist dem rechnung zu tragen – das problem besteht darin, dass der gläubiger aber noch keine bezifferte forderung hat gegenüber dem schuldner.
Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland als Arrestgrund
- zusätzliche Erfordernisse 2 und genaue umschreibung
- genügender Bezug zur CH: Geschäftsaktivitäten des Schuldners in der CH, mit denen die Forderung zusammenhängt, CH ist zum Entscheid in der Hauptsache zuständig, CH-Recht ist anwendbar/ wohnsitz d. gläubigers in der schweiz sollte nicht zugelassen werden als kriterium, weil dies eine diskriminierung der im ausland wohnh. gläubiger bedeuten würde
- provisorischer rechtsöffnungstitel (achtung bei grenzgängern! weg. wohnsitz im ausland, lohnforderungen sind in der schweiz gelegen (weil gläubiger im ausl.)), diese können daher bei glaubhaftmachen einer forderung recht schnell mit arrest belegt werden…).
definitiver Rechtsöffnungstitel als arrestgrund
- Lugano-Entscheid
- Nicht-Lugano Entscheid aus Ausland
- inländischer Entscheid
- Lugü: Richter entscheidet über vollstreckbarerklärung d. entscheids und über arrest: doppelte entscheidung, zwei versch. rechtsmittel: einerseits 327a ZPO gegen exequatur, andr. 278 schkg geg. arrestlegung (=vorsorgl. massnahme, d.h. anfechtbar nur nach 98 bgg)
- Nicht-Lugü: richter entscheidet vorfrageweise über die vollstreckbarkeit, dagegen kann sich d. schuldner im verf. nach 278 schkg wehren
- vollstreckbares Urteil od. verfügung in der ch: ohne weiteren grund, d.h. ganz neue möglichkeit d. pfändung ohne vorgängige betreibung
Rechtsmittel gegen Arrestentscheid
- nichtgewährung d. arrests
- gewährung d. arrests
- Nichtgewährung: beschwerde ans og, beschwerde ans bger, wobei der arrestentscheid ein endentscheid i.s.v. 90 bgg darstellt, aber kein materieller endentscheid ist, sondern bloss eine vorsorgliche massnahme, daher einzig rüge verf. rechte 98 bgg, u. rügeprinzip n. 106 bgg (keine anwendung d. rechtes v. amtes wegen).
- gewährung d. arrestes: keine superprovisorische massnahme, rechtsmittel nach art. 278 schkg, achtung neue tatsachenvorbr. zulässig; beschw. ans bger, wobei auch hier: vorsorgl. massnahme // aber endentscheid isv90bgg
glaubhaftmachen d. vorhandenseins von pfändbaren vermögenswerten des schuldners an einem bestimmten ort
- angabe des ortes
- dem gläubiger gehördende vermögenswerte
- ort d. forderungen
- gläubiger muss bestimmte (einzelne od. mehrere) orte angeben und darlegen, warum er davon ausgeht, dass es dort sachen hat, keine angabe v. kontonummern d. bank erforderlich, aber angabe v. einigen banken mit begründung, warum (verbot des investigatorischen arrestes)
- pfändbarkeit der vermögenswerte: nur eine prima-facie prüfung, beschlagnahme von fiduziarisch gehaltenen vermögenswerten, sofern glaubhaft gemacht wird, dass diese konstruktion gewählt wurde, um die vermögenswerte d. gläubiger zu entziehen
- ort der forderungen: bei gläubiger; wenn dieser im ausland ist, beim schuldner// wertpapiere: dort, wo sie sich befinden.
Schuldnerflucht (271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG)
die Absicht des Schuldners, sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen genügt (subj. Element), bei obj. Element ist der Arrest zu spät..
es sind obj. Umstände nachzuweisen, die mit dem nötigen Konkretisierungsgrad das gegenwärtige od. unmittelbar bevorstehende Beiseiteschaffen von Vermögenswerten belegen.