Sachenrecht Flashcards
Gegenstand
Sache
- bewegliche
- unbewegliche
Rechte
- relative
- absolute
Abstraktionsprinzip
Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts
Publizitätsprinzip
man kann sich auf die Richtigkeit einer Registereintragung verlassen
Spezialitätsprinzip
Bestimmtheitsprinzip
dingliche Rechte können nur an einzelnen Sachen, nicht dagegen an Sachgesamtheiten oder noch nicht individualisierten Sachen bestehen
Typenzwang
Numerus clausus
Grundsatz, dass nur die im Gesetz geregelten Sachenrechte (Eigentum und die beschränkt dinglichen Rechte) zugelassen sind.
Die Vertragsparteien können keine neuen Sachenrechte schaffen und sind insoweit in ihrer Vertragsfreiheit beschränkt. Es besteht Abschlussfreiheit aber nicht Gestaltungsfreiheit.
Absolutheitsgrundsatz
Mit Absolutheitsgrundsatz wird im Sachenrecht der Grundsatz bezeichnet, dass alle dinglichen Rechte absolute Rechte sind die gegenüber jedermann wirken. Im Gegensatz dazu stehen die nur relativ wirkenden vertraglichen Rechte.
beschränkt dingliche Rechte
Nutzungsrechte
Verwertungsrechte
Unmittelbarer Besitz
854 BGB
tatsächliche Herrschaft über die Sache
1006 BGB
Besitz lässt Eigentum vermuten
Mittelbarer Besitz
868 BGB
z.B Vermieter
Eigenbesitz
872 BGB
Besitzer und Eigentümer zugeich
Fremdbesitz
Besitzer aber nicht Eigentümer
Eigentum
903 BGB
rechtliche Herrschaft über eine Sache
Übereignung beweglicher Sachen
3 Möglichkeiten
929 BGB
Einigung und Übergabe
930 BGB
Einigung und Besitzkonstitut
931 BGB
Einigung und Abtretung Herausgabeanspruch
Gutgläubiger Erwerb
Solang Erwerber gutgläubig und Sache von Eigentümer freiwillig an Verkäufer gegeben wird Erwerber neuer Eigentümer.
nicht in gutem Glauben:
wenn ihm bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört
Alteigentümer verliert Eigentum
Ersitzung
937 BGB
Wer eine Sache 10 Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum.
Nur in gutem Glauben möglich!