Sachenrecht Flashcards

1
Q

Gegenstand

A

Sache

  • bewegliche
  • unbewegliche

Rechte

  • relative
  • absolute
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2
Q

Abstraktionsprinzip

A

Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts

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3
Q

Publizitätsprinzip

A

man kann sich auf die Richtigkeit einer Registereintragung verlassen

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4
Q

Spezialitätsprinzip

A

Bestimmtheitsprinzip

dingliche Rechte können nur an einzelnen Sachen, nicht dagegen an Sachgesamtheiten oder noch nicht individualisierten Sachen bestehen

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5
Q

Typenzwang

A

Numerus clausus
Grundsatz, dass nur die im Gesetz geregelten Sachenrechte (Eigentum und die beschränkt dinglichen Rechte) zugelassen sind.
Die Vertragsparteien können keine neuen Sachenrechte schaffen und sind insoweit in ihrer Vertragsfreiheit beschränkt. Es besteht Abschlussfreiheit aber nicht Gestaltungsfreiheit.

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6
Q

Absolutheitsgrundsatz

A

Mit Absolutheitsgrundsatz wird im Sachenrecht der Grundsatz bezeichnet, dass alle dinglichen Rechte absolute Rechte sind die gegenüber jedermann wirken. Im Gegensatz dazu stehen die nur relativ wirkenden vertraglichen Rechte.

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7
Q

beschränkt dingliche Rechte

A

Nutzungsrechte

Verwertungsrechte

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8
Q

Unmittelbarer Besitz

A

854 BGB
tatsächliche Herrschaft über die Sache

1006 BGB
Besitz lässt Eigentum vermuten

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9
Q

Mittelbarer Besitz

A

868 BGB

z.B Vermieter

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10
Q

Eigenbesitz

A

872 BGB

Besitzer und Eigentümer zugeich

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11
Q

Fremdbesitz

A

Besitzer aber nicht Eigentümer

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12
Q

Eigentum

A

903 BGB

rechtliche Herrschaft über eine Sache

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13
Q

Übereignung beweglicher Sachen

3 Möglichkeiten

A

929 BGB
Einigung und Übergabe

930 BGB
Einigung und Besitzkonstitut

931 BGB
Einigung und Abtretung Herausgabeanspruch

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14
Q

Gutgläubiger Erwerb

A

Solang Erwerber gutgläubig und Sache von Eigentümer freiwillig an Verkäufer gegeben wird Erwerber neuer Eigentümer.

nicht in gutem Glauben:
wenn ihm bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört

Alteigentümer verliert Eigentum

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15
Q

Ersitzung

A

937 BGB

Wer eine Sache 10 Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum.
Nur in gutem Glauben möglich!

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16
Q

Verbindung mit beweglichen Sachen

A

947 BGB
verbunden als wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache:
Miteigentum

17
Q

Vermischung

A

948 BGB

untrennbar oder unverhältnismäßig kostspielig

18
Q

Verarbeitung

A
950 BGB
neue bewegliche Sache
mit hoher Wertsteigerung:
Hersteller wird Eigentümer
Bsp:
drucken, zeichnen, malen, schreiben,etc.
19
Q

Verbindung mit einem Grundstück

A

946 BGB
wesentlicher Bestandteil des Grundstücks:
Grundstückseigentümer wird Eigentümer

20
Q

Eigentumsübertragung an Grundstücken

A

Auflassung
(erforderliche Einigung)
notarielle Beurkundung
sowie Grundbucheintragung

21
Q

Abtretung

A

398 BGB
Zession

Zedent (Altgläubiger)
Zessionar (Neugläubiger)

22
Q

Prinzipien des Sachenrechts

A

PASTA

  • Publizität
  • Absolutheit
  • Spezialität
  • Typenzwang
  • Abstraktion