Sachenrecht Flashcards
Allgemeines zum Sachenrecht
Anspruchsgrundlage= dingliche Ansprüche und Ansprüche aus gesetzl. Schuldverhältnis
Prinzipien:
- Absolutheitsprinzip
- Grundsatz des Typenzwangs
- Abstraktionsprinzip
- Publizitätsgrundsatz
- Bestimmtheitsgrundsatz
Der Besitz
=tatsächliche Herrschaft, auch Dieb
Gegenstand v Besitz können nicht Personen, Arbeitskraft, Geisteswerk
Ist übertragbar und vererblich
Der unmittelbare Besitz
= tatsächliche Herrschaft über eine Sache §855 z.B. Haushälterin
für Sachherrschaft ist räumliche Beziehung notwendig, auch bei Trennung gegeben wen jederzeit auf Sache einwirken kann
Gewisse dauer muss gegeben sein, kurzfristige Beziehung reicht nicht z.B. Restaurantbesucher Besitzer Gabel, Stuhl
kann erlangt werden durch Übergabe von einer anderen Person oder einseitige Besitzergreifung (Besitzbegründungswille)
Beendigung durch Verlust der Sache, willentlich od. unfreiwillig
Der mittelbare Besitz
zw. mittelbarem und unmitelbarem Besitzer muss Rechtsverhältnis nach §868 bestehen (Pacht,Miet, Leihvertrag)
bei unmittelbarem Besitzer muss Fremdbesitzerwille vorliegen, gegeben wenn unmittelbare Besitzer mit Willen des mittelbaren Besitzers Sachherrschaft ausübt
mittelbare Besitzer muss durchsetzbaren Herausgabeanspruch gegen unmittelbaren Besitzer haben
Übertragung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
Mieter= unmittelbarer Besitzer, Vermieter=mittelbare Besitzer
Beendigung durch Wegfall des Fremdbesitzerwillens
Teil- und Vollbesitz
Teilbesitz § 865 = Besitz an real abgrenzbaren Sachteilen, mehrere Besitzer haben Besitz an versch. Teilen der Sache
z.B, Wohngemeinschaft
Vollbesitz= kein anderer Besitzer hat Besitzrecht an der Sache
Z.B. ein Mieter mit Besitz an mehreren Räumen
Allein- und Mitbesitz
Alleinbesitz= Ausschluss anderer Personen
z.B. alleinige Sachherrschaft an Kühlschrank
Mitbesitz= jeder besitzt ganze Sache, kann aber durch andere Mitbesitzer beschränkt werden (schlicht oder qualifiziert)
z.B. Kühlschrank in WG
Eigen- und Fremdbesitz
Eigenbesitzer §872=Wille die Sache wie Eigentümer zu beherrschen, auch Dieb kann Eigenbesitzer sein
Fremdbesitzer= Wille die Sache für anderen zu besitzen
Rechtmäßige und unrechtmäßige Besitz
wichtig ist Berechtigung zum Besitz
Dieb= unrechtmäßig
Entleiher= rechtmäßig
Wichtig für Herausgabe der Nutzung, Schadenersatz und Haftung
Der possessorische Besitz
nicht Berechtigung am Besitz sondern verbotene Eigenmacht § 858 I wiederrechtlich ohne Willen des bisherigen Besitzer, nicht aber gegenüber Dritten
Rechtsfolge:
- Selbsthilferechte 859,860
- Besitzansprüche 860-863
Der petitorische Besitzschutz
= schutz des Besitzes gegen neuen Besitzer §1007
Voraussetzung
- Anspruchsinhaber war ursprünglicher Inhaber
- Anspruchsgegner derzeitiger Besitzer und nicht in gutem glauben war
- kein Ausschluss nach §1007
Rechtsfolge
- Herausgabeanspruch
Inhalt, Umfang, Arten des Eigentums
= umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache §903, Verfügugn nach freiem Ermessen, wenn keine Verletzung Dritter vorliegt
Formen
- Alleineigentum 903 und Miteigentum 1008
- Gesamthandseigentum z.B. BGB Gesellschaft §705
- Sonderformen Wohneigentum
Anspruchsgrundlagen:
- Recht auf Besitz 985 (Herausgabe einer Sache)
- Eigentumserwerb
- Aufgabe von Eigentum
Eigentumsherausgabeanspruch
§ 985
Voraussetzungen
- Anspruchsinhaber ist Eigentümer §1006
- Anspruchsgegner ist Besitzer §986
- Herausgabegegenstand ist eine Sache §90, 987
=> Herausgabe der Sache
Außer: Trau und Glaube oder Recht zum Besitz §986
Verweigerung der Sache nach 986:
- eigenes Recht zum Besitz (Miete, Pacht)
- abgeleitetes Recht ( Untervermietung)
- Besitzrecht gegen Rechtsnachfolger
Herausgabe nur bei unberechtigtem Besitz
Eigentumserwerb vom Berechtigten
nach 929 Satz 1
Voraussetzungen:
Einigung
- abstrakter sachenrechtlicher Vertrag, auch formlos
- Abstraktionsprinzip
- muss bestimmte Sache sein
- bedingte od. befristete Einigung (Eigentumsvorbehalt)
- besteht bis zur Übergabe
Übergabe
- tatsächliche körperliche Übergabe
- Veräußerer verliert nach Übergabe jegliche Art von Besitz an der Sache
- kein Rechtsgeschäft sondern Realakt
- Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung
- Besitzdiener nach 855
- Übergabe entbehrlich §930 wenn Besitzer bleibt (Sicherungsübereignung)
- auch Übereignung wenn im Besitz v. Dritten §931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs)
Berechtigung des Veräußerers
- Eigentümer ist berechtigt § 929
- andernfalls Ermächtigung, sonst keine Berechtigung nach 185 I, höchstens gutgläubiger Erwerb 932
Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
auch Veräußerer nciht berechtigt war, kann erwerber Eigentümer werden, wenn Genehmigung v. tatsächlichen Eigentümer, sonst nur Besitzer § 185 II
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932
Voraussetzungen:
- Vorliegen der Voraussetzung nach 929 I
- Einigung und Übergabe
- Fehlen einer Berechtigung zur Eigentumsübertragung
- z.B. Insolvenz
- guter Glaube des Erwerbes
- kein Abhandenkommen der Sache 935
- z.B. Diebstahl od. Verlieren