Sachenrecht Flashcards

1
Q

Allgemeines zum Sachenrecht

A

Anspruchsgrundlage= dingliche Ansprüche und Ansprüche aus gesetzl. Schuldverhältnis

Prinzipien:

  • Absolutheitsprinzip
  • Grundsatz des Typenzwangs
  • Abstraktionsprinzip
  • Publizitätsgrundsatz
  • Bestimmtheitsgrundsatz
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2
Q

Der Besitz

A

=tatsächliche Herrschaft, auch Dieb

Gegenstand v Besitz können nicht Personen, Arbeitskraft, Geisteswerk

Ist übertragbar und vererblich

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3
Q

Der unmittelbare Besitz

A

= tatsächliche Herrschaft über eine Sache §855 z.B. Haushälterin

für Sachherrschaft ist räumliche Beziehung notwendig, auch bei Trennung gegeben wen jederzeit auf Sache einwirken kann

Gewisse dauer muss gegeben sein, kurzfristige Beziehung reicht nicht z.B. Restaurantbesucher Besitzer Gabel, Stuhl

kann erlangt werden durch Übergabe von einer anderen Person oder einseitige Besitzergreifung (Besitzbegründungswille)

Beendigung durch Verlust der Sache, willentlich od. unfreiwillig

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4
Q

Der mittelbare Besitz

A

zw. mittelbarem und unmitelbarem Besitzer muss Rechtsverhältnis nach §868 bestehen (Pacht,Miet, Leihvertrag)

bei unmittelbarem Besitzer muss Fremdbesitzerwille vorliegen, gegeben wenn unmittelbare Besitzer mit Willen des mittelbaren Besitzers Sachherrschaft ausübt

mittelbare Besitzer muss durchsetzbaren Herausgabeanspruch gegen unmittelbaren Besitzer haben

Übertragung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs

Mieter= unmittelbarer Besitzer, Vermieter=mittelbare Besitzer

Beendigung durch Wegfall des Fremdbesitzerwillens

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5
Q

Teil- und Vollbesitz

A

Teilbesitz § 865 = Besitz an real abgrenzbaren Sachteilen, mehrere Besitzer haben Besitz an versch. Teilen der Sache

z.B, Wohngemeinschaft

Vollbesitz= kein anderer Besitzer hat Besitzrecht an der Sache

Z.B. ein Mieter mit Besitz an mehreren Räumen

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6
Q

Allein- und Mitbesitz

A

Alleinbesitz= Ausschluss anderer Personen

z.B. alleinige Sachherrschaft an Kühlschrank

Mitbesitz= jeder besitzt ganze Sache, kann aber durch andere Mitbesitzer beschränkt werden (schlicht oder qualifiziert)

z.B. Kühlschrank in WG

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7
Q

Eigen- und Fremdbesitz

A

Eigenbesitzer §872=Wille die Sache wie Eigentümer zu beherrschen, auch Dieb kann Eigenbesitzer sein

Fremdbesitzer= Wille die Sache für anderen zu besitzen

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8
Q

Rechtmäßige und unrechtmäßige Besitz

A

wichtig ist Berechtigung zum Besitz

Dieb= unrechtmäßig

Entleiher= rechtmäßig

Wichtig für Herausgabe der Nutzung, Schadenersatz und Haftung

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9
Q

Der possessorische Besitz

A

nicht Berechtigung am Besitz sondern verbotene Eigenmacht § 858 I wiederrechtlich ohne Willen des bisherigen Besitzer, nicht aber gegenüber Dritten

Rechtsfolge:

  • Selbsthilferechte 859,860
  • Besitzansprüche 860-863
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10
Q

Der petitorische Besitzschutz

A

= schutz des Besitzes gegen neuen Besitzer §1007

Voraussetzung

  • Anspruchsinhaber war ursprünglicher Inhaber
  • Anspruchsgegner derzeitiger Besitzer und nicht in gutem glauben war
  • kein Ausschluss nach §1007

Rechtsfolge

  • Herausgabeanspruch
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11
Q

Inhalt, Umfang, Arten des Eigentums

A

= umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache §903, Verfügugn nach freiem Ermessen, wenn keine Verletzung Dritter vorliegt

Formen

  • Alleineigentum 903 und Miteigentum 1008
  • Gesamthandseigentum z.B. BGB Gesellschaft §705
  • Sonderformen Wohneigentum

Anspruchsgrundlagen:

  • Recht auf Besitz 985 (Herausgabe einer Sache)
  • Eigentumserwerb
  • Aufgabe von Eigentum
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12
Q

Eigentumsherausgabeanspruch

A

§ 985

Voraussetzungen

  • Anspruchsinhaber ist Eigentümer §1006
  • Anspruchsgegner ist Besitzer §986
  • Herausgabegegenstand ist eine Sache §90, 987

=> Herausgabe der Sache

Außer: Trau und Glaube oder Recht zum Besitz §986

Verweigerung der Sache nach 986:

  • eigenes Recht zum Besitz (Miete, Pacht)
  • abgeleitetes Recht ( Untervermietung)
  • Besitzrecht gegen Rechtsnachfolger

Herausgabe nur bei unberechtigtem Besitz

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13
Q

Eigentumserwerb vom Berechtigten

A

nach 929 Satz 1

Voraussetzungen:

Einigung

  • abstrakter sachenrechtlicher Vertrag, auch formlos
  • Abstraktionsprinzip
  • muss bestimmte Sache sein
  • bedingte od. befristete Einigung (Eigentumsvorbehalt)
  • besteht bis zur Übergabe

Übergabe

  • tatsächliche körperliche Übergabe
  • Veräußerer verliert nach Übergabe jegliche Art von Besitz an der Sache
  • kein Rechtsgeschäft sondern Realakt
  • Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung
  • Besitzdiener nach 855
  • Übergabe entbehrlich §930 wenn Besitzer bleibt (Sicherungsübereignung)
  • auch Übereignung wenn im Besitz v. Dritten §931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs)

Berechtigung des Veräußerers

  • Eigentümer ist berechtigt § 929
  • andernfalls Ermächtigung, sonst keine Berechtigung nach 185 I, höchstens gutgläubiger Erwerb 932
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14
Q

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

A

auch Veräußerer nciht berechtigt war, kann erwerber Eigentümer werden, wenn Genehmigung v. tatsächlichen Eigentümer, sonst nur Besitzer § 185 II

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15
Q

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

A

§ 932

Voraussetzungen:

  • Vorliegen der Voraussetzung nach 929 I
    • Einigung und Übergabe
  • Fehlen einer Berechtigung zur Eigentumsübertragung
    • z.B. Insolvenz
  • guter Glaube des Erwerbes
  • kein Abhandenkommen der Sache 935
    • z.B. Diebstahl od. Verlieren
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16
Q

Eigentumserwerb durch Gesetz

A
  • Ersitzung= nach 10 Jahren gegen Sachen in Besitz über
  • Verbindung= bewegliche Sache wird Bestandteil v. Grundstück (Pflanzen Baum)
  • Vermischung=Miteigentum nach Bruchteilen (Gase, Flüssigkeiten)
  • Verarbeitung= durch Verarbeitung/Umbildung neue sache
  • Ausgleich f. Rechtsverlust= muss Enstchädigung gezahlt werden
  • Erwerb v. Erzeugnissen & sonstigen Bestandteilen einer Sachen
  • Aneignung
  • Fund
  • Eigentumserwerb an Schuldurkunden § 952, 398
17
Q

Eigentumserwerb durch Hoheitsakt

A

durch Staat

  • Zwangsversteigerung beweglicher Sachen
  • bei Ehescheidung durch Zuweisung des Hausrats
18
Q

Verlust des Eigentums

A

durch

  • anderer erwirbt das Eigentum durch Rechtsgeschäft
  • anderer Erwirbt Eigentum kraft Gesetz
  • Eigentümer gibt Eigentum nach §959 auf= Sache wird herrenlos
    • Besitzaufgabe= reiner Realakt (keine Geschäftsfähigkeit notwendig)
    • Verzicht auf Eigentum= rechtsgeschäftliche Handlung (GF notwendig)

z.B. herausstellen Sperrmüll