Allgemeiner Teil des Schuldrechts Flashcards
Definition und Teile des Schuldrechts
Gesamtheit aller wechselseitigen Leistungsansprüche und Pflichten
Anspruch Gläubiger gegen Schuldner Tun oder Unterlassen zu verlangen
Kommt zum tragen wenn, Schuldner schlecht, gar nicht, zu spät leistet oder Gläubiger Annahme verweigert => Leistungsstörung
Spezialregel vor allgemeiner Regelung
Allgemeine Teil
allg. Regelungen Person zu Person
Besonderer Teil
Arten der Schuldverhältnisse/Spezial Regelungen u.A. Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkverträge
auch ungerechtfertigte Bereichereicherung und unerlaubte Handlung obwohl in gesonderten Teil gehört
Inhalt der Schuldverhältnisse
Leistungspflicht
zu Tun oder zu Unterlassen
- Bestimmung anhand der genauen vertraglichen Vereinb
- Bestimmung anhand des besonderen Teils des Schuldrechts
- Bestimmung anhand des allg. Teils des Schuldrechts
- Bestimmung anhand des 242 BGB (Treu&Glauben)
Leistungsgegenstand
=versprochene Leistung
Hauptleistung
- Dauerschuldverhältnis
- Stück- und Gattungsschuld
- Hol-Bring- Schickschuld
Nebenleistung
- Aufklärungspflicht
- Auskunftspflicht
- Mitwirkungspflicht
- Schutzpflichten
- Leistungstreuepflicht
Leistungsort
idR auch Gerichtsstand, welche von Art der Schuld
Holschuld= Wohnsitz Schuldner
Bringschuld= Wohnsitz Gläubiger
Schickschuld= Wohnsitz Schuldner
Leistungszeit § 271
Gläubiger kann sofort verlangen, Schuldner sofort erbringen
Leistungzeit kann aber vereinbart werden
Grundsatz von Treu und Glauben
Schuldner hat Leistungs nach Treu und Glauben nach Verkehrssitte zu bewirken
Gilt für für die meisten Nebenpflichten die nicht gesetzl. gereglt sind
Verletzung von schuldrechtlichen Pflichten
Pflichtverletzung, wenn Schuldner
- nicht leisten kann - Unmöglichkeit
- schlecht leistet - Schlechtleistung
- spät leistet - Verzug
Rechtsfolgen der Pflichtverletzung
- Erfüllung
- Schadenersatz § 280 BGB
- Rücktritt 323, 324 BGB
Unmöglichkeit im Gutachten
Vase verkauft, aber vor Übergabe kaputt
Primäranspruch
Übereignung der Vase verlangen-> unmöglich
Sekundäranspruch
Was kann Käufer jetzt verlangen
Gegenleistungen
Kann Verkäufer Zahlung Kaufpreis verlangen?
Arten der Unmöglichkeit
- Von Anfang an gegen oder erst nach Vertragsschluss eingetreten
- Gegenseitige oder nicht gegenseitige Leistungsbezieung
Vier Möglichkeiten
- Anfängliche Unmöglichkeit nicht gegenseitiger Leistungsbeziehungen
- Nachträgliche Unmöglichkeit nicht gegenseitiger Beziehungen
- Anfängliche Unmöglichkeit gegenseitiger Beziehungen
- Nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen=> wichtigste
Nachträgliche Unmöglichkeit gegensitiger Leistungsbeziehungen
Primäranspruch
keine Primäransprüche
Sekundäranspruch
- Schadenersatz § 283 iVm 280 I III
- Anspruch auf Herasugabe des Ersatzes § 285
- Rücktritt vom Vertrag § 326 V iVm 323
Gegenleistung
- drei Möglichkeiten nach § 326 I bis III
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs
nach §286
Bestehen eines Schuldverhätnisses
- Meistens Vertrag, auch gestzl. Schuld nach § 823
Nichteistung trotz Möglichkeit
- Abgrenzung zu Unmöglichkeit
Fälligkeit des Leistungsanspruchs
- Gläubiger hat Recht Leistung zu verlangen § 271
Mahnung nach Fälligkeit
- erst in Verzug nach Mahnung, ernsthafte Aufforderung des Gl. an Schuldner Leistung zu erbringen
- außer § 286 II
Verschulden des Schuldners
- Verzögerung fahrlässig od. vorsätzlich § 276
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
Schadenersatzanspruch des Gläubigers §280 I,II, 286
- Bestehen eines Schuldverhältnisses (Vertrag § 598)
- Verzug des Schuldners
- Schaden beim Gläubiger
- nur für Verzögerungsschäden
Anspruch auf Verzugszinsen §288
- bei Geldschuld 5% über Basiszinssatz
- Sonderregel §288 II, 289
Haftungsverschärfung für Schuldner § 287
- solange er sich in Verzug befindet, für jede Art der Fahrlässigkeit, auch Zufall (Hagelschaden)
Rechtsfolgen bei Nichtleistung nach Fristsetzung
Kann Verzug oder Schlechtleistung sein
Voraussetzung der Mahnung §286 nicht enthalten, deshalb Fristsetzung-ablauf direkt enthalten
- Schadenersatzanspruch statt Leistung § 280 I,III, 281
- Bestehen Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung §280 I, 281
- Fälligkeit des Anspruchs
- Nichtleisten trotz Möglichkeit
- Fristsetzung (auch entbehrlich 281 II)
- Fristablauf
- Verschulden bzgl. Pflichtverletzung §276
- Schaden beim Gläubiger
=> Anspruch auf Nichterfüllungsschaden
- Rücktritt vom Vetrag § 323
- Bestehen eines gegenseitigen Vertrages
- nichtvertragsgemäße Leistung durch den Schuldner (auch Unmöglichkeit)
- Fälligkeit der Leistung
- Fristsetzung
- Fristablauf
- Kein Ausschluss des Rücktritts
- Rücktrittserklärung (keine Formerforderniss)
=> Leistungspflicht entfällt für beide Seiten, Schadenersatz neben und statt der Leistung bestehen weiterhin § 325
Voraussetzung Gläubigerverzug
=Annahmeverzug § 293, Haftungserleichterung oder Leistungsbefreiung für Schuldner
Leistungsberechtigung des Schuldners §271
Leistungsvermögen des Schuldners
- fehlt Leistungsvermögen § 297 dann Unmöglichkeit-> Leistung Schuldner kann nachgeholt werden
Leistungsangebot des Schuldners
- Schuldner bietet Leistung an § 294, richtige(n) Leistung, Ort, Zeit
- Pflichten nach Schick-,Bring-,Holschuld
- Wortliches Angebot § 295
Nichtannahme durch Gläubiger
- Verschulden des Gläubigers kommt es nicht an
Rechtsfolgen Gläubigerverzug
kein Anspruch auf Schadenersatz, nur rechtliche Nachteile f. Gläubiger
- Haftungserleichterung für Schuldner § 300 I
- Bei Gattungsschulden: Haftungsübergang auf den Gläubiger
- bei Unmöglichkeit: Bestehenbleiben der Gegenleistungspflicht § 326 II
- Aufwendungsersatzansprüche des Schuldners § 304
Schlechtleistung Allgemein
Primäranspruch
abhängig welcher Sekundäranspruch gewählt
Sekundäranspruch
Schadenersatz neben/statt Leistung, Aufwendungsersatz
Gegenleistung
abhängig welcher Sekundäranspruch gewählt und ob Primäranspruch erlischt
=> Unterscheidung ob Schuldner vertragliche Leistungspflicht verletzt
Schlechtleistung aufgrund vertragl. Leistung § 281, 280 I,III irrelevant da eigene Regeln siehe Kaufvertrag etc.-> kein Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung
Schadenersatz bei Schlechtleistung
Schadenersatz neben der Leistung nach §280 I BGB
- Bestehen Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Verschulden
- Schaden
=> Ersatz des ihm entstandenen Schadens
Schlechtleistung einer Nebenpflicht
bei Nebenleistungen (Blutabnehmen->Blut auf Sacko) hat man gleichen Rechte auf Schadenersatz § 241 II
Schadenersatz neben der Leistung § 280 I BGB
- Bestehen Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Verschulden
- Schaden
=> Leistungs, Erfüllungs und Gegenleistungsanspruch bleiben bestehen
Schadenersatz statt der Leistung § 282 BGB
- Bestehen eines Schuldverhältnisses
- Verletzug einer Nebenpflicht § 241 II BGb
- Voraussetzung des 280 I BGB
- Leistung durch Schuldner ist dem Gläubiger nicht mehr zumutbar
=> Wenn Voraussetzungen erfüllt nach 282, dann Schadenersatz statt Leistung oder nach 284 Aufwendungsersatz
Verschulden bei Vertragsanbahnung
auch vor Vertrag kann Gläubiger geschädigt werden
Voraussetzungen dafür § 311 II
- Durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- Durch Anbahnung eines Kaufvertrages
- Durch ähnliche geschäftliche Kontakte
Voraussetzung f. Schadenersatzanspruch
- Bestehen Schuldverhältnis § 311 II
- Verletzung einer Vorvertraglichen Pflicht §242
- Verschulden §276, Mitverschulden §254 anzurechnen
- Schaden
=> Anspruch auf Schadenersatz § 280 I, 311 II
Art und Umfang des Schadenersatz
§ 249 I es soll der gleiche Wirtschaftliche Zustand wie vorher hergestellt werden ( Naturalrestituation), nicht möglich bei Zerstörung
§ 249 II Geldentschädigung (keine Reparaturaufwendung)
=> Wahlrecht für Geschädigten
Schadenersatz
Ermittlung des ersatzfähigen Schadens
einfachste Methode ist Differenzmethode
- Ermittlung hypothetischer Wert ohne schädigendes Ereignis
- Differenz = hypothetischer Wertm - tatsächlich bestehender Zustand
- Anrechenbare Vorteile werden Differenz abgezogen
Tatsächlicher Schaden soll ersetzt werden und Geschädigter nicht besser da stehen als vorher
Schadenersatz
Vermögens- und Nichtvermögensschaden
Nichtvermögensschaden § 253 I
= Schäden an immateriellen Rechtsgütern z.B. Ehre -> Entschädigung in Geld
Vermögensschaden §
= alle Schäden materieller Art mit wirtschf. Nachteil
Schadenersatz
Mittelbarer und unmittelbarer Schaden
wichtig f. Versicherung da nur unmittelbarer Schaden ersetzt wird
Unmittelbarer Schaden
- umfasst alle nachteiligen Veränderungen, die an verletzen Recht od. Rechtsgut entschadnden sind
- z.B. Wiederherstellung, Wiederbeschaffungskosten, Reparaturkosten, Heil-Pflegekosten
- auch technische oder merkantile Minderwert
Mittelbare Schäden
- nicht am Objekt selbst, sondern durch schädigendes Ereignis verursachte Einbußen -> Vermögensfolgeschäden
- z.B. entgangener Gewinn od. Nutzungsausfälle
Schadenersatz
Positives und negatives Interesse
Positives Interesse des Gläubigers
= Ausgleich des Nichterfüllungsschadens
Geschädigte hat Recht auf Schadenersatz als ob Leistung ordnungsgemäß geleistet worden wäre
Negatives Interesse
= Vertrauensschaden
Geschädigte hat auf Gültigkeit der Klärung des Schädigers vertraut und muss Schadenersatz stellen als ob Erklärung nie abgegeben worden wäre
Vertrauensschaden auf höhe des Nichterfüllungsschaden begrenzt
Schadenersatz
Kausalität
= Zusammenhang zw. ermittelten Schaden und Handlung des Schädigers
Schadenersatzpflichtige muss Schaden verursacht haben
Haftungsbegründete Kausalität:
- Prüfung von Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung -> Vorasussetzung f. Schadenersatz
Haftungsausfüllende Kausalität
- Prüfung von Rechtsgutverletzung und Schaden
- Folgeschäden werden nicht ersetzt, wenn allgemeines Lebensrisiko darstellen
Schadenersatz
Geldersatz
= wenn Herstellung nicht möglich od. Entschädigung nicht genügend § 251
Unmöglichkeit der Herstellung
- tatsächliche Unmöglichkeit= Sache zerstört
- rechtliche Unmöglichkeit=Herstellung greift in Rechte dritter ein
Ungenügende Herstellung
- technische od. merkantile Wert nicht Wert vorher entspricht
- Ersatz in Geld od. Schadenersatz zu Herstellung
Unverhältnismäßigkeit
- Schadenersatz in Geld wenn Herstellung unverhältnismäßig hoch wäre
Schadenersatz
Entgangener Gewinn
ist zu ersetzen §252
aufgrund konkreter Umstände dann des gewöhnlichen Verlaufs
Schadenersatz
Mitverschulden
= Schadenersatzpflicht beschränkt f. Schädiger § 254
Schuldhafte Mitverursachung durch Geschädigten
- Umfang zu welchem Teil wer verantwortlich
Unterlassene Aufmerksamkeitsmachung
- Schadenersatz kann teilweise od. ganz entfallen wenn nicht auf ungewähnlich hohen Schaden hingewiesen
Schadensabwendungs-Minderungspflicht
- Unterlassen Schaden anbzuwenden
Mitverschuldensquote
- Mitverschulden prozentual auszudrücken
Verschulden
Eigenes Verschulden §276
= Pflichtverletzung des Schuldners
- vorsätzlich (Wissen und Wollen)
- fahrlässig (wenn erforderliche Sorgfalt außer Acht)
- grob fahrlässig (besonders schweres Maß)
Fremdes Verschulden § 278
Verschulden des gesetzl Vertreter od. einer dritten Person
Voraussetzung f. Haftung muss Schuldverhältnis vorliegen
Garantiehaftung
übernimmt Schuldner Garantie, so haftet er auch ohne Verschulden
Beschaffungsrisiko § 276
bei Gattungsschuld übernimmt Schuldner Beschaffungsrisiko auch bei dritten
Voraussetzungen f. Rücktritt vom Vertrag
Rückgewährschuldverhältnis, gesetzl normiert (§323) oder vertraglich (346 I) vereinbart
- Gesetzliches od. Vertragliches Rücktrittsrecht
- Rücktrittsgrund
- Rücktrittserklärung §349, 351
- Rücktrittsfrist § 350
- Wirksamkeit des Rücktritts §352
Rechtsfolgen des Rücktritts
Erlöschen der Leistungspflicht
Rückgewährpflicht der bereits erbrachten Leistung
Wertersatz bei § 346 II
Wertersatz entfällt bei 346 III
Herausgabepflicht von Nutzungen und Verwendungen
muss Wertersatz für gezogenen Nutzen zahlen z.B. Kuh wird nach 1 Woche zurück gegeben, muss für Futter der Woche zahlen
Voraussetzung der Erfüllung
Schuldverhältnis erlischt durch Erfüllung § 362 ff.
Bewirkung der geschuldeten Leistung (Leistungshandlung, Leistungserfolg)
an den Gläubiger oder Vertreter
durch den Schuldner oder andere Person die Schuld erfüllt
Rechtsfolgen der Erfüllung
keine Hauptforderungen
möglicherweise Nebenforderungen
Anspruch auf Quittung § 368 oder evtl. erteilte Schuldscheine §371
Erfüllungssurrogate
solange geschuldete Leistung nicht erfüllt, bleibt Forderung bestehen, außer Erfüllungssurrogate
- Leistungs an Erfüllung statt, gem. § 364 I
- Annahme erfüllungshalber, gem. § 364 II
- Hinterlegung §372-386
- Aufrechnung §387-396
- Erlass § 397 I
- Vergleich § 770 I