Allgemeiner Teil des Schuldrechts Flashcards

1
Q

Definition und Teile des Schuldrechts

A

Gesamtheit aller wechselseitigen Leistungsansprüche und Pflichten

Anspruch Gläubiger gegen Schuldner Tun oder Unterlassen zu verlangen

Kommt zum tragen wenn, Schuldner schlecht, gar nicht, zu spät leistet oder Gläubiger Annahme verweigert => Leistungsstörung

Spezialregel vor allgemeiner Regelung

Allgemeine Teil

allg. Regelungen Person zu Person

Besonderer Teil

Arten der Schuldverhältnisse/Spezial Regelungen u.A. Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkverträge

auch ungerechtfertigte Bereichereicherung und unerlaubte Handlung obwohl in gesonderten Teil gehört

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2
Q

Inhalt der Schuldverhältnisse

A

Leistungspflicht

zu Tun oder zu Unterlassen

  1. Bestimmung anhand der genauen vertraglichen Vereinb
  2. Bestimmung anhand des besonderen Teils des Schuldrechts
  3. Bestimmung anhand des allg. Teils des Schuldrechts
  4. Bestimmung anhand des 242 BGB (Treu&Glauben)

Leistungsgegenstand

=versprochene Leistung

Hauptleistung

  • Dauerschuldverhältnis
  • Stück- und Gattungsschuld
  • Hol-Bring- Schickschuld

Nebenleistung

  • Aufklärungspflicht
  • Auskunftspflicht
  • Mitwirkungspflicht
  • Schutzpflichten
  • Leistungstreuepflicht

Leistungsort

idR auch Gerichtsstand, welche von Art der Schuld

Holschuld= Wohnsitz Schuldner

Bringschuld= Wohnsitz Gläubiger

Schickschuld= Wohnsitz Schuldner

Leistungszeit § 271

Gläubiger kann sofort verlangen, Schuldner sofort erbringen

Leistungzeit kann aber vereinbart werden

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3
Q

Grundsatz von Treu und Glauben

A

Schuldner hat Leistungs nach Treu und Glauben nach Verkehrssitte zu bewirken

Gilt für für die meisten Nebenpflichten die nicht gesetzl. gereglt sind

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4
Q

Verletzung von schuldrechtlichen Pflichten

A

Pflichtverletzung, wenn Schuldner

  • nicht leisten kann - Unmöglichkeit
  • schlecht leistet - Schlechtleistung
  • spät leistet - Verzug

Rechtsfolgen der Pflichtverletzung

  • Erfüllung
  • Schadenersatz § 280 BGB
  • Rücktritt 323, 324 BGB
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5
Q

Unmöglichkeit im Gutachten

A

Vase verkauft, aber vor Übergabe kaputt

Primäranspruch

Übereignung der Vase verlangen-> unmöglich

Sekundäranspruch

Was kann Käufer jetzt verlangen

Gegenleistungen

Kann Verkäufer Zahlung Kaufpreis verlangen?

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6
Q

Arten der Unmöglichkeit

A
  • Von Anfang an gegen oder erst nach Vertragsschluss eingetreten
  • Gegenseitige oder nicht gegenseitige Leistungsbezieung

Vier Möglichkeiten

  • Anfängliche Unmöglichkeit nicht gegenseitiger Leistungsbeziehungen
  • Nachträgliche Unmöglichkeit nicht gegenseitiger Beziehungen
  • Anfängliche Unmöglichkeit gegenseitiger Beziehungen
  • Nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen=> wichtigste
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7
Q

Nachträgliche Unmöglichkeit gegensitiger Leistungsbeziehungen

A

Primäranspruch

keine Primäransprüche

Sekundäranspruch

  • Schadenersatz § 283 iVm 280 I III
  • Anspruch auf Herasugabe des Ersatzes § 285
  • Rücktritt vom Vertrag § 326 V iVm 323

Gegenleistung

  • drei Möglichkeiten nach § 326 I bis III
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8
Q

Voraussetzungen des Schuldnerverzugs

A

nach §286

Bestehen eines Schuldverhätnisses

  • Meistens Vertrag, auch gestzl. Schuld nach § 823

Nichteistung trotz Möglichkeit

  • Abgrenzung zu Unmöglichkeit

Fälligkeit des Leistungsanspruchs

  • Gläubiger hat Recht Leistung zu verlangen § 271

Mahnung nach Fälligkeit

  • erst in Verzug nach Mahnung, ernsthafte Aufforderung des Gl. an Schuldner Leistung zu erbringen
  • außer § 286 II

Verschulden des Schuldners

  • Verzögerung fahrlässig od. vorsätzlich § 276
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9
Q

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

A

Schadenersatzanspruch des Gläubigers §280 I,II, 286

  • Bestehen eines Schuldverhältnisses (Vertrag § 598)
  • Verzug des Schuldners
  • Schaden beim Gläubiger
    • nur für Verzögerungsschäden

Anspruch auf Verzugszinsen §288

  • bei Geldschuld 5% über Basiszinssatz
  • Sonderregel §288 II, 289

Haftungsverschärfung für Schuldner § 287

  • solange er sich in Verzug befindet, für jede Art der Fahrlässigkeit, auch Zufall (Hagelschaden)
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10
Q

Rechtsfolgen bei Nichtleistung nach Fristsetzung

A

Kann Verzug oder Schlechtleistung sein

Voraussetzung der Mahnung §286 nicht enthalten, deshalb Fristsetzung-ablauf direkt enthalten

  1. Schadenersatzanspruch statt Leistung § 280 I,III, 281
  • Bestehen Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung §280 I, 281
    • Fälligkeit des Anspruchs
    • Nichtleisten trotz Möglichkeit
    • Fristsetzung (auch entbehrlich 281 II)
    • Fristablauf
  • Verschulden bzgl. Pflichtverletzung §276
  • Schaden beim Gläubiger

=> Anspruch auf Nichterfüllungsschaden

  1. Rücktritt vom Vetrag § 323
  • Bestehen eines gegenseitigen Vertrages
  • nichtvertragsgemäße Leistung durch den Schuldner (auch Unmöglichkeit)
  • Fälligkeit der Leistung
  • Fristsetzung
  • Fristablauf
  • Kein Ausschluss des Rücktritts
  • Rücktrittserklärung (keine Formerforderniss)

=> Leistungspflicht entfällt für beide Seiten, Schadenersatz neben und statt der Leistung bestehen weiterhin § 325

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11
Q

Voraussetzung Gläubigerverzug

A

=Annahmeverzug § 293, Haftungserleichterung oder Leistungsbefreiung für Schuldner

Leistungsberechtigung des Schuldners §271

Leistungsvermögen des Schuldners

  • fehlt Leistungsvermögen § 297 dann Unmöglichkeit-> Leistung Schuldner kann nachgeholt werden

Leistungsangebot des Schuldners

  • Schuldner bietet Leistung an § 294, richtige(n) Leistung, Ort, Zeit
  • Pflichten nach Schick-,Bring-,Holschuld
  • Wortliches Angebot § 295

Nichtannahme durch Gläubiger

  • Verschulden des Gläubigers kommt es nicht an
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12
Q

Rechtsfolgen Gläubigerverzug

A

kein Anspruch auf Schadenersatz, nur rechtliche Nachteile f. Gläubiger

  • Haftungserleichterung für Schuldner § 300 I
  • Bei Gattungsschulden: Haftungsübergang auf den Gläubiger
  • bei Unmöglichkeit: Bestehenbleiben der Gegenleistungspflicht § 326 II
  • Aufwendungsersatzansprüche des Schuldners § 304
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13
Q

Schlechtleistung Allgemein

A

Primäranspruch

abhängig welcher Sekundäranspruch gewählt

Sekundäranspruch

Schadenersatz neben/statt Leistung, Aufwendungsersatz

Gegenleistung

abhängig welcher Sekundäranspruch gewählt und ob Primäranspruch erlischt

=> Unterscheidung ob Schuldner vertragliche Leistungspflicht verletzt

Schlechtleistung aufgrund vertragl. Leistung § 281, 280 I,III irrelevant da eigene Regeln siehe Kaufvertrag etc.-> kein Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung

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14
Q

Schadenersatz bei Schlechtleistung

A

Schadenersatz neben der Leistung nach §280 I BGB

  • Bestehen Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Verschulden
  • Schaden

=> Ersatz des ihm entstandenen Schadens

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15
Q

Schlechtleistung einer Nebenpflicht

A

bei Nebenleistungen (Blutabnehmen->Blut auf Sacko) hat man gleichen Rechte auf Schadenersatz § 241 II

Schadenersatz neben der Leistung § 280 I BGB

  • Bestehen Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Verschulden
  • Schaden

=> Leistungs, Erfüllungs und Gegenleistungsanspruch bleiben bestehen

Schadenersatz statt der Leistung § 282 BGB

  • Bestehen eines Schuldverhältnisses
  • Verletzug einer Nebenpflicht § 241 II BGb
  • Voraussetzung des 280 I BGB
  • Leistung durch Schuldner ist dem Gläubiger nicht mehr zumutbar

=> Wenn Voraussetzungen erfüllt nach 282, dann Schadenersatz statt Leistung oder nach 284 Aufwendungsersatz

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16
Q

Verschulden bei Vertragsanbahnung

A

auch vor Vertrag kann Gläubiger geschädigt werden

Voraussetzungen dafür § 311 II

  • Durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen
  • Durch Anbahnung eines Kaufvertrages
  • Durch ähnliche geschäftliche Kontakte

Voraussetzung f. Schadenersatzanspruch

  • Bestehen Schuldverhältnis § 311 II
  • Verletzung einer Vorvertraglichen Pflicht §242
  • Verschulden §276, Mitverschulden §254 anzurechnen
  • Schaden

=> Anspruch auf Schadenersatz § 280 I, 311 II

17
Q

Art und Umfang des Schadenersatz

A

§ 249 I es soll der gleiche Wirtschaftliche Zustand wie vorher hergestellt werden ( Naturalrestituation), nicht möglich bei Zerstörung

§ 249 II Geldentschädigung (keine Reparaturaufwendung)

=> Wahlrecht für Geschädigten

18
Q

Schadenersatz

Ermittlung des ersatzfähigen Schadens

A

einfachste Methode ist Differenzmethode

  1. Ermittlung hypothetischer Wert ohne schädigendes Ereignis
  2. Differenz = hypothetischer Wertm - tatsächlich bestehender Zustand
  3. Anrechenbare Vorteile werden Differenz abgezogen

Tatsächlicher Schaden soll ersetzt werden und Geschädigter nicht besser da stehen als vorher

19
Q

Schadenersatz

Vermögens- und Nichtvermögensschaden

A

Nichtvermögensschaden § 253 I

= Schäden an immateriellen Rechtsgütern z.B. Ehre -> Entschädigung in Geld

Vermögensschaden §

= alle Schäden materieller Art mit wirtschf. Nachteil

20
Q

Schadenersatz

Mittelbarer und unmittelbarer Schaden

A

wichtig f. Versicherung da nur unmittelbarer Schaden ersetzt wird

Unmittelbarer Schaden

  • umfasst alle nachteiligen Veränderungen, die an verletzen Recht od. Rechtsgut entschadnden sind
  • z.B. Wiederherstellung, Wiederbeschaffungskosten, Reparaturkosten, Heil-Pflegekosten
  • auch technische oder merkantile Minderwert

Mittelbare Schäden

  • nicht am Objekt selbst, sondern durch schädigendes Ereignis verursachte Einbußen -> Vermögensfolgeschäden
  • z.B. entgangener Gewinn od. Nutzungsausfälle
21
Q

Schadenersatz

Positives und negatives Interesse

A

Positives Interesse des Gläubigers

= Ausgleich des Nichterfüllungsschadens

Geschädigte hat Recht auf Schadenersatz als ob Leistung ordnungsgemäß geleistet worden wäre

Negatives Interesse

= Vertrauensschaden

Geschädigte hat auf Gültigkeit der Klärung des Schädigers vertraut und muss Schadenersatz stellen als ob Erklärung nie abgegeben worden wäre

Vertrauensschaden auf höhe des Nichterfüllungsschaden begrenzt

22
Q

Schadenersatz

Kausalität

A

= Zusammenhang zw. ermittelten Schaden und Handlung des Schädigers

Schadenersatzpflichtige muss Schaden verursacht haben

Haftungsbegründete Kausalität:

  • Prüfung von Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung -> Vorasussetzung f. Schadenersatz

Haftungsausfüllende Kausalität

  • Prüfung von Rechtsgutverletzung und Schaden
  • Folgeschäden werden nicht ersetzt, wenn allgemeines Lebensrisiko darstellen
23
Q

Schadenersatz

Geldersatz

A

= wenn Herstellung nicht möglich od. Entschädigung nicht genügend § 251

Unmöglichkeit der Herstellung

  • tatsächliche Unmöglichkeit= Sache zerstört
  • rechtliche Unmöglichkeit=Herstellung greift in Rechte dritter ein

Ungenügende Herstellung

  • technische od. merkantile Wert nicht Wert vorher entspricht
  • Ersatz in Geld od. Schadenersatz zu Herstellung

Unverhältnismäßigkeit

  • Schadenersatz in Geld wenn Herstellung unverhältnismäßig hoch wäre
24
Q

Schadenersatz

Entgangener Gewinn

A

ist zu ersetzen §252

aufgrund konkreter Umstände dann des gewöhnlichen Verlaufs

25
Q

Schadenersatz

Mitverschulden

A

= Schadenersatzpflicht beschränkt f. Schädiger § 254

Schuldhafte Mitverursachung durch Geschädigten

  • Umfang zu welchem Teil wer verantwortlich

Unterlassene Aufmerksamkeitsmachung

  • Schadenersatz kann teilweise od. ganz entfallen wenn nicht auf ungewähnlich hohen Schaden hingewiesen

Schadensabwendungs-Minderungspflicht

  • Unterlassen Schaden anbzuwenden

Mitverschuldensquote

  • Mitverschulden prozentual auszudrücken
26
Q

Verschulden

A

Eigenes Verschulden §276

= Pflichtverletzung des Schuldners

  • vorsätzlich (Wissen und Wollen)
  • fahrlässig (wenn erforderliche Sorgfalt außer Acht)
  • grob fahrlässig (besonders schweres Maß)

Fremdes Verschulden § 278

Verschulden des gesetzl Vertreter od. einer dritten Person

Voraussetzung f. Haftung muss Schuldverhältnis vorliegen

Garantiehaftung

übernimmt Schuldner Garantie, so haftet er auch ohne Verschulden

Beschaffungsrisiko § 276

bei Gattungsschuld übernimmt Schuldner Beschaffungsrisiko auch bei dritten

27
Q

Voraussetzungen f. Rücktritt vom Vertrag

A

Rückgewährschuldverhältnis, gesetzl normiert (§323) oder vertraglich (346 I) vereinbart

  • Gesetzliches od. Vertragliches Rücktrittsrecht
  • Rücktrittsgrund
  • Rücktrittserklärung §349, 351
  • Rücktrittsfrist § 350
  • Wirksamkeit des Rücktritts §352
28
Q

Rechtsfolgen des Rücktritts

A

Erlöschen der Leistungspflicht

Rückgewährpflicht der bereits erbrachten Leistung

Wertersatz bei § 346 II

Wertersatz entfällt bei 346 III

Herausgabepflicht von Nutzungen und Verwendungen

muss Wertersatz für gezogenen Nutzen zahlen z.B. Kuh wird nach 1 Woche zurück gegeben, muss für Futter der Woche zahlen

29
Q

Voraussetzung der Erfüllung

A

Schuldverhältnis erlischt durch Erfüllung § 362 ff.

Bewirkung der geschuldeten Leistung (Leistungshandlung, Leistungserfolg)

an den Gläubiger oder Vertreter

durch den Schuldner oder andere Person die Schuld erfüllt

30
Q

Rechtsfolgen der Erfüllung

A

keine Hauptforderungen

möglicherweise Nebenforderungen

Anspruch auf Quittung § 368 oder evtl. erteilte Schuldscheine §371

31
Q

Erfüllungssurrogate

A

solange geschuldete Leistung nicht erfüllt, bleibt Forderung bestehen, außer Erfüllungssurrogate

  • Leistungs an Erfüllung statt, gem. § 364 I
  • Annahme erfüllungshalber, gem. § 364 II
  • Hinterlegung §372-386
  • Aufrechnung §387-396
  • Erlass § 397 I
  • Vergleich § 770 I