Allgemeiner Teil des BGB Flashcards
Personen und Sachen
Natürliche Personen
- Verbraucher §13 BGB und Unternehemer § 14 BGB
- Verbraucher ist jede nat. Person die Geschäft abschließen kann
- Unternehemer kann nat. oder jur. Person sein
Juristische Person
- Vereine, Stiftungen, Gesellschaften §21-89, 310 BGB
- einzige Gesellschaft im BGB ist BGB Gesellschaft
Sachen und Tiere
- nur körperliche Gegenstände
- Tiere sind keine Sachen, es wird aber das Recht von Sachen darauf angewendet
Das Rechtsgeschäft
= Gesamttatbestand, min. eine Willenserklärung, meistens aber mehrere
einseitige Rechtsgeschäfte (kündigt Mietvertrag)
zweiseitige rechtsgeschäfte (schließen Mietvertrag)
Abstraktionsprinzip= Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft
Die Willenserklärung
= Willensäußerung, mit per Gesetz gewollte Rechtsfolge eintritt
innerer Tatbestand (subjektiver Wille)
- Handlungswille, fehlt dann keine Willenserklärung
- Rechtsbindungswille, fehlt dann keine wirksame Willenserklärung
- Geschäftswille, fehlt dann wirksame Willenserklärung aber anfechtbar
äußerer Tatbestand (objektiven Erklärung)
- ausdrücklich
- schlüssig (konkludent)
- Schweigen idR als rechtliches Nichts betrachtet
Der Vertrag
= wichtigstes Rechtsgeschäft, zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot+Annahme) §145-153 BGB
Gläubiger und Schuldner
Angebot =empfangsbedürftig, bindend f. Antragenden, Wiederruf vorher/gleichzeitig mit Angebot eingehen
Annahme=empfangsbedürftig, zielt auf bestimmtes ANgebot ab, Wiederruf siehe oben
Konsens=Vertrag kann nur zustande kommen wenn Angebot und Annahme übereinstimmen (Konsens ü. Vertragsinhalt d. Partein)
Dissens= wenn Willenerklärung nach Auslegung nicht übereinstimmen
Weitere Vertragsauslegungen
Die Geschäftsfähigkeit
= fähigkeit selbständig wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen, Vollendung 18. Lebensjahr
Rechtsfähigkeit= Beginn Geburt
3 Stufen
- Geschäftsunfähig
- beschränkte Geschäftsfähigkeit
- volle Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsunfähigkeit
= Kind noch keine 7 Jahre§ 104 Nr. 1 BGB oder Geisteskranke, Geistesschwache
keine wirksamen Willenserklärung, deshalb nichtig
keine Rechte und Pflichten für die Parteien
auch bei Bewusstlosigkeit od. vorübergehende geistige Störung Geschäftsunfähig §105 II BGB
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit
= nicht mehr unfähg aber auch noch nicht voll Geschäftsfähig
min 7 Jahre, aber noch kein 18
Schutz vor Folgen des rechtsgeschäftlichen Verhaltens
Wirksamkeit bei:
- Rechtlich lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft, nur Rechtlich nicht wirtschaftlich z.B . Erwerb Eigentum und Schenkung
- Einwilligung §107 BGB
- Genehmigung §108 BGB
- Bewirkung des Leistung aus eigenen Mitteln § 110 BGB (Taschengeld Paragraph)
Die Vertretung ???
Zulässigkeit der Vertretung
- Grundsätzlich treffen Rechtsfolgen denjenigen der sie äußert
- außer wirksame Stellvertretung, dann Willensäußerung wird von demjenigen getätigt der Vertreten wird nicht von Vertreter
- nicht möglich bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften z.B. Ehe
Eigene Willenserklärung des Vertreters
- Vertreter gibt Willenserklärung ab, Folgen treffen Vertretenen
- Unterschied Vertreter und Bote (nur wiedergabe)
- ???
Handeln im fremden Namen
Vertreter muss ersichtlich f. anderen handeln, d.h. Empfänger muss erkennen können, dass Rechtsfolgen Willenerklärung für und gegen Vertretenen gelten sollen = Offenkundigkeitsprinzip z.B. Schokolade nicht von Verkäuferin sondern v. Besitzer d. Ladens
“Geschäft für den, den es angeht” z.B. Schokolade f. Nachbarin, geringe Bargeldgeschäfte, egel wer Geschäftspartner
nicht erkennbar in fremden Namen und nicht für den den es angeht, dann Geschäft f. Vertreter
Namenstäuschung= Person tritt unter falsche Namen auf, Geschäftspartner aber egal
Identitätstäuschung= Geschäftpartner will mit Träger des Namens abschließen, wichtig ob vollmacht vorlag §164BGB oder nicht § 177 BGB
Vertretungsmacht (Vollmacht)
Stellvertretung nur wirksam mit Vertretungsmacht
gesetzliche Vertretungsmacht
= “Ob” und “Umfang” geregelt z.B. Kinder durch Eltern 1629 BGB
rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
= “Ob” durch Rechtsgeschäft und “Umfang” durch Rechtsgeschäft od. gesetzlich geregelt
Erteilung
Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, schriftlich oder mündlich
Vollmachtsarten
Innenvollmacht = durch Vertretenen gegen Vertreter
Außenvollmacht = Vertretenen gegen Vertragpartner
Vollmacht durch Kundgebung = Eintragung Prokura ins Handelsregister
Rechtsscheinvollmacht = nicht gesetzl geregelt, dann wenn Vollmacht nicht ausdrücklich erteilt wurde
- Duldungsvollmacht
- Anscheinvollmacht
Rechtsfolgen der wirksamen Vertretungsmacht
Wenn Voraussetzungen gegeben sind:
- Zulässigkeit der Vertretung
- eigene Willenserklärung des Vertreters
- Handeln im fremdem Namen
- Vertretungsmacht
dann Vertrag unmittelbar zw. Geschäftspartner u. Vertretenen, Rechte u. Pflichten treffen Vertretenen
Bei Irrtum auf Vertreter nicht Vertretenen, da er nicht Vertragspartner wurde
Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht
Fehlende Vertretungsmacht, dann (schwebend) unwirksam für Vertretenen, nachträgliche Genehmigung möglich
Ausnahme Anscheins/ Duldungsvollmacht, hier gelten Verträge trotz fehlender Vollmacht, da Anschein bestand
Rechtsfolgen lt § 179, wichtig ob Vertreter Mangel kannte oder nicht bzw. hätte kennen müssen
Unzulässige Vertretung
grundsätzlich unzulässig bei Insichgeschäft und Mehrfachvertretung §181
wegen Interessenonflikt indem sich Vertreter befindet verboten, auer ausdrückliche Erlaubnis durch Gesetz oder durch Rechtsgeschäft aufgehoben
Tätigt Vertreter Insichgeschäft ohne Erlaubnis so ist es schwebend unwirksam , kann aber von Vertretenen nachträglich genehmigt werden
Auch Vertretung v. mehreren Parteien, Wirksamkeit hängt v. Genehmigung ab.
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Nichtigkeit aufgrund Geheimen Vorbehalts § 116 BGB
auch wenn geheime Absicht dahinter steckt, führt das zu Willenserklärung (Vertrag kommt zustande), nur wenn Empfänger geheimen Vorbehalt kennt ist es nichtig!
Nichtigkeit aufgrund eines Scheingeschäfts § 117 BGB
beide Parteien wissen Willenserklärung wird nur zum Schein abgegeben -> nichtig, zur Verdeckung eines anderen Geschäfts, dann Vertrag wirksam
Nichtigkeit aufgrund Mangel der Ernstlichkeit § 118 BGB
wenn Empfänger über nicht ernst gemeinte Willenerklärung bescheid weiß -> nichtig, Schadenersatzanspruch wenn Ernstlichkeit nicht kannte od. kennen musste
Nichtigkeit aufgrund Formmangels §125 BGB
Formfreiheit, getzliches Formerfordernis z.B. Testament, Grundstückskauf, Formabsprachen möglich
Verstoß gegen gesetzl, Formerfordernis-> nichtig
Arten der gesetzl Form:
- Schriftform (Elektrnische Form, Textform) §126 BGB
- Notarielle Beurkundung §128 BGB
- Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB
Nichtigkeit aufgrund Verstoß gegen Verbotsgesetz § 134
=> nichtig
Nichtigkeit aufgrund Sittenwidrigkeit § 138 BGB
Verstoß gegen gute Sitten => nichtig
- Schmiergeldzahlung z.B. an Schiedsrichter
- Ausnutzung von Macht-& Monopolstellung
- Gläubigergefährdung aufgrund zu hoher Forderung nach Sicherung
- Wucher, Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung