Besonderer Teil des Schuldrechts Flashcards
Allgemeines zum Kaufvertrag
= gegenseitiger, rein schuldrechtlicher Vertrag §433-507
Kernbestandteile Kaufgegenstand & Kaufpreis
Kaufgegenstand
- Sachen bewegliche/unbewegliche Hehenstände und Sachgesamtgeiten (Unternehmen)
- Rechte (Forderungen, Gesellschaftsanteile)
- verkehrsfähige Vermögensgegenstände (Know-how, Elektrizität)
grundsätzlich formfrei, Außnahmen Schriftform, not. Beurkundung-> ohne Formvorschrift nichtig1
Abstraktionsprinzip
Kaufvertrag lediglich Leistungspflichten und streng von Erfüllung zu trennen (Übertragung, Zahlung Kaufpreis)
z.B. Kauf Schokolade
Verpflichtungsgeschäft
- Schokolade gegen Geld (Kaufvertrag) §433
Verfügungsgeschäft
- Übereignung der Schokolade § 929
Verfügungsgeschäft
- Übereignung des Geldes § 929
=> 3 Rechtsgeschäfte (3x Angebot, 3x Annahme) = 6 Willenserklärungen
Vertragspflichten
zuerst Vertragspflichen, dann gestzl.
Verkäuferpflichten § 433 I
- Käufer Sache zu übergeben
- Eigentum an der Sache zu verschaffen und zwar
- frei von Recht und Sachmängeln
Käuferpflichten
- Kaufpreis zu zahlen
- Sache abzunehmen
Gefahrtragung im Kaufrecht
bei Verzug allg. Regeln f. Schuldnerverzug
unmöglich = allg. Schuldrecht
Gegenleistungsgefahr
Leistungsgefahr
Sach- und Rechtsmangel im Kaufvertrag
Mangel= Schlechtleistung
frei v. Sach und Rechtsmängeln §433
Rechtsmangel § 435
= wenn Sache Dritten gehört oder Rechte Dritter (Pfandrecht) lasten
Auch offentl. rechtliche Ansprüche
Sachmangel
bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit
- ist Beschaffenheit nicht vereinbart, muss f. Verwendung geeignet sein
- keine Verwendung vereinbart muss Beschaffenheit wie bei Sachen gleicher Art und Güte sein
Beurteilung ob Mangel richtet sich nach subjektivem Fehlerbegriff, mangel muss bei Gefahrübergang (bei Übergabe oer Annahmeverzug) schon vorhanden sein, auch Montagefehler
Falschlieferung/Zuweniglieferung ist kein Sachmangel aber gleichgestellt
Eigenschaften müssen wie in Werbung entsprechen
Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages
Nacherfüllung
nach 437 I, 439 kann Nacherfüllung verlangen, Wahlrecht zw. Beseitigung des Mangels od. Lieferung mangelfreier Sache
Voraussetzung:
- wirksamer Kaufvertrag §433
- Sach oder Rechtsmangel § 434/435
- kein Verweigerungsrecht 439 III
- kein Gewährleistungsausschluss
Rechtsfolge §439:
- Anspruch auf Beseitigung
- Anspruch auf Lieferung einer neuen mängelfreien Sache (Verkäufer hat dann Recht auf Rückgabe)
Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages
Rücktritt
wenn Sach-Rechtsmangel vorliegt u. Nacherfüllung nicht möglich oder gescheitert ist §440 auf 323, 326 V
Voraussetzung:
- Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags
- Sach od. Rechtsmangel
- Voraussetzungen nach 323
- gegenseitiger Vertrag
- nicht vertragsgem. Leistung
- Friststetzung zur Nacherfüllung §440 Satz 1/2 entbehrlich wenn Verweigert, fehlgeschlagen od. unzumutbar
- Angemessenheit der Frist
- Fristablauf ohne Nacherfüllung
- Kein Ausschluss des Rücktritts
- gem 323 V Satz 2 unerheblicher Mangel
- allgem. Ausschlüssgründe
- Rücktrittserklärung
Rechtsfolgen:
- Rückgabe der empfangen Leistungen
- Wertersatzansprüche nach 346 II
Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages
Minderung
bei Sach oder Rechtsmangel auch Minderung (herabsetzung des Kaufpreises) möglich §441
Voraussetzung:
- Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags
- Sach oder Rechtsmangel
- Voraussetzungen nach 323
- gegenseitiger Vertrag
- nicht vertragsgem. Leistung
- Friststetzung zur Nacherfüllung; Entbehrlich bei unbehebbar 326, nicht bei Unerheblichkeit 441 I
- Angemessenheit der Frist
- Fristablauf ohne Nacherfüllung
- Kein Ausschluss der Minderung
- Minderungserklärung
Rechtsfolge:
Berechnung der Minderung
Vereinbarter Kaufpreis = Wert ohne Mangel
geminderter Kaufpreis = Wert mit Mangel
Schadenersatz
- Schadenersatz neben der Leistung
- Schadenersatz statt der Leistung
- behebbarer Mangel
- unbehebbarer Mange
- anfänglicher Mangel
- nachträglicher Mangel
Schadenersatz neben der Leistung
bezieht sich auf Schaden der durch mangelhafte Sache entstanden ist (Wasserschaden durch Waschmschine an Parekett)
Voraussetzungen:
- wirksamer Kaufvertrag
- Sach oder Rechtsmangel 434/435
- Verkäufer hat den Mangel vertreten 280 I
- kein Ausschluss der Gewährleistung
- kausaler Schaden (Mangelfolgeschaden
Verkäufer haftet bei Fahrlässigkeit, wenn er Garantie od. Beschaffungsrisiko übernommen hat § 276
Rechtsfolge:
es kann Schadenersatz der durch Kaufsache an anderen Rechtsgütern entstanden ist einfordern
Schadenersatz statt Leistung bei behebbaren Mängeln
= Bremse kaputt, lässt nur Bremse reparieren
Voraussetzungen:
- wirksamer Kaufvertrag
- behebbarer Sach und Rechtsmangel
- Voraussetzungen §281
- nicht vertragsgem Leistung=erfüllt durch Sach/Rechtsmangel
- Fristsetzung Nacherfüllung (Entbehrlichkeit 281 II)
- Angemessenheit der Frist
- Fristablauf ohne Nacherfüllung
- Verkäufer hat Mangel zu vertreten, wenn Mangel kannte->Fahrlässigkeit
- kein Ausschluss der Gewährleistung, wenn Pflichtverletzung nicht unerheblich
Rechtsfolge:
Käufer kann Wert der Kaufsache und Folgeschäden ersetzt verlangen
Schadenersatz statt Leistung bei nachträglich unbehebbaren Mängeln
Autokauf, vor übergabe Unfall-> nicht behebbar, nachträglich
wichtig ob bei Vertragsschluss oder erst nachträglich
Voraussetzung:
- wirksamer Kaufvertrag
- Sach-oder Rechtsmangel
- Ausschluss der Leistungspflicht §275/283
- Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden
- Mangel ist nachträglich
- Verschulden bzgl. Pflichtverletzung
- kein Ausschluss der Gewährleistung
- kausaler Schaden
Rechtsfolge: Schadenersatz statt Leistung
Schadenersatz statt Leistung bei anfänglich unbehebbaren Mängeln
Autokauf, vor Kaufvertrag Unfall-> anfänglich, unbehebbar
Voraussetzungen:
- Wirksamer Kaufvertrag
- Sach Rechtsmangel
- Ausschluss der Leistungspflicht §275, 311a
- Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden
- Mangel bestand bei Vertragsschluss
- Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Verkäufer
- kein Ausschluss der Gewährleistung
- kausaler Schaden
Rechtsfolge:
Schadenersatzanspruch statt der Leistung
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Mängelansprüche können ausgeschlossen werden
Gesetzlicher Ausschluss §442:
- kein Anspruch wenn er Mangel zum Kaufzeitpunkt kannte
- ausschluss bei arglistiger Täuschung oder Garantie übernommen
Vertraglicher Ausschluss §444
- Z.B. Individualabrede oder AGB`s
- ausschluss bei arglistiger Täuschung oder Garantie übernommen
Verjährung im Kaufrecht
§ 438
- Regelfall nach zwei Jahren
- Grundstücken 30 Jahren
- Bauwerk 5 jahre
- bei arlistiger Täuschung nach 3 jahren
Beginn ist Ablieferung der Sache bzw. Übergabe des Grundstücks