Besonderer Teil des Schuldrechts Flashcards
Allgemeines zum Kaufvertrag
= gegenseitiger, rein schuldrechtlicher Vertrag §433-507
Kernbestandteile Kaufgegenstand & Kaufpreis
Kaufgegenstand
- Sachen bewegliche/unbewegliche Hehenstände und Sachgesamtgeiten (Unternehmen)
- Rechte (Forderungen, Gesellschaftsanteile)
- verkehrsfähige Vermögensgegenstände (Know-how, Elektrizität)
grundsätzlich formfrei, Außnahmen Schriftform, not. Beurkundung-> ohne Formvorschrift nichtig1
Abstraktionsprinzip
Kaufvertrag lediglich Leistungspflichten und streng von Erfüllung zu trennen (Übertragung, Zahlung Kaufpreis)
z.B. Kauf Schokolade
Verpflichtungsgeschäft
- Schokolade gegen Geld (Kaufvertrag) §433
Verfügungsgeschäft
- Übereignung der Schokolade § 929
Verfügungsgeschäft
- Übereignung des Geldes § 929
=> 3 Rechtsgeschäfte (3x Angebot, 3x Annahme) = 6 Willenserklärungen
Vertragspflichten
zuerst Vertragspflichen, dann gestzl.
Verkäuferpflichten § 433 I
- Käufer Sache zu übergeben
- Eigentum an der Sache zu verschaffen und zwar
- frei von Recht und Sachmängeln
Käuferpflichten
- Kaufpreis zu zahlen
- Sache abzunehmen
Gefahrtragung im Kaufrecht
bei Verzug allg. Regeln f. Schuldnerverzug
unmöglich = allg. Schuldrecht
Gegenleistungsgefahr
Leistungsgefahr
Sach- und Rechtsmangel im Kaufvertrag
Mangel= Schlechtleistung
frei v. Sach und Rechtsmängeln §433
Rechtsmangel § 435
= wenn Sache Dritten gehört oder Rechte Dritter (Pfandrecht) lasten
Auch offentl. rechtliche Ansprüche
Sachmangel
bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit
- ist Beschaffenheit nicht vereinbart, muss f. Verwendung geeignet sein
- keine Verwendung vereinbart muss Beschaffenheit wie bei Sachen gleicher Art und Güte sein
Beurteilung ob Mangel richtet sich nach subjektivem Fehlerbegriff, mangel muss bei Gefahrübergang (bei Übergabe oer Annahmeverzug) schon vorhanden sein, auch Montagefehler
Falschlieferung/Zuweniglieferung ist kein Sachmangel aber gleichgestellt
Eigenschaften müssen wie in Werbung entsprechen
Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages
Nacherfüllung
nach 437 I, 439 kann Nacherfüllung verlangen, Wahlrecht zw. Beseitigung des Mangels od. Lieferung mangelfreier Sache
Voraussetzung:
- wirksamer Kaufvertrag §433
- Sach oder Rechtsmangel § 434/435
- kein Verweigerungsrecht 439 III
- kein Gewährleistungsausschluss
Rechtsfolge §439:
- Anspruch auf Beseitigung
- Anspruch auf Lieferung einer neuen mängelfreien Sache (Verkäufer hat dann Recht auf Rückgabe)
Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages
Rücktritt
wenn Sach-Rechtsmangel vorliegt u. Nacherfüllung nicht möglich oder gescheitert ist §440 auf 323, 326 V
Voraussetzung:
- Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags
- Sach od. Rechtsmangel
- Voraussetzungen nach 323
- gegenseitiger Vertrag
- nicht vertragsgem. Leistung
- Friststetzung zur Nacherfüllung §440 Satz 1/2 entbehrlich wenn Verweigert, fehlgeschlagen od. unzumutbar
- Angemessenheit der Frist
- Fristablauf ohne Nacherfüllung
- Kein Ausschluss des Rücktritts
- gem 323 V Satz 2 unerheblicher Mangel
- allgem. Ausschlüssgründe
- Rücktrittserklärung
Rechtsfolgen:
- Rückgabe der empfangen Leistungen
- Wertersatzansprüche nach 346 II
Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages
Minderung
bei Sach oder Rechtsmangel auch Minderung (herabsetzung des Kaufpreises) möglich §441
Voraussetzung:
- Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags
- Sach oder Rechtsmangel
- Voraussetzungen nach 323
- gegenseitiger Vertrag
- nicht vertragsgem. Leistung
- Friststetzung zur Nacherfüllung; Entbehrlich bei unbehebbar 326, nicht bei Unerheblichkeit 441 I
- Angemessenheit der Frist
- Fristablauf ohne Nacherfüllung
- Kein Ausschluss der Minderung
- Minderungserklärung
Rechtsfolge:
Berechnung der Minderung
Vereinbarter Kaufpreis = Wert ohne Mangel
geminderter Kaufpreis = Wert mit Mangel
Schadenersatz
- Schadenersatz neben der Leistung
- Schadenersatz statt der Leistung
- behebbarer Mangel
- unbehebbarer Mange
- anfänglicher Mangel
- nachträglicher Mangel
Schadenersatz neben der Leistung
bezieht sich auf Schaden der durch mangelhafte Sache entstanden ist (Wasserschaden durch Waschmschine an Parekett)
Voraussetzungen:
- wirksamer Kaufvertrag
- Sach oder Rechtsmangel 434/435
- Verkäufer hat den Mangel vertreten 280 I
- kein Ausschluss der Gewährleistung
- kausaler Schaden (Mangelfolgeschaden
Verkäufer haftet bei Fahrlässigkeit, wenn er Garantie od. Beschaffungsrisiko übernommen hat § 276
Rechtsfolge:
es kann Schadenersatz der durch Kaufsache an anderen Rechtsgütern entstanden ist einfordern
Schadenersatz statt Leistung bei behebbaren Mängeln
= Bremse kaputt, lässt nur Bremse reparieren
Voraussetzungen:
- wirksamer Kaufvertrag
- behebbarer Sach und Rechtsmangel
- Voraussetzungen §281
- nicht vertragsgem Leistung=erfüllt durch Sach/Rechtsmangel
- Fristsetzung Nacherfüllung (Entbehrlichkeit 281 II)
- Angemessenheit der Frist
- Fristablauf ohne Nacherfüllung
- Verkäufer hat Mangel zu vertreten, wenn Mangel kannte->Fahrlässigkeit
- kein Ausschluss der Gewährleistung, wenn Pflichtverletzung nicht unerheblich
Rechtsfolge:
Käufer kann Wert der Kaufsache und Folgeschäden ersetzt verlangen
Schadenersatz statt Leistung bei nachträglich unbehebbaren Mängeln
Autokauf, vor übergabe Unfall-> nicht behebbar, nachträglich
wichtig ob bei Vertragsschluss oder erst nachträglich
Voraussetzung:
- wirksamer Kaufvertrag
- Sach-oder Rechtsmangel
- Ausschluss der Leistungspflicht §275/283
- Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden
- Mangel ist nachträglich
- Verschulden bzgl. Pflichtverletzung
- kein Ausschluss der Gewährleistung
- kausaler Schaden
Rechtsfolge: Schadenersatz statt Leistung
Schadenersatz statt Leistung bei anfänglich unbehebbaren Mängeln
Autokauf, vor Kaufvertrag Unfall-> anfänglich, unbehebbar
Voraussetzungen:
- Wirksamer Kaufvertrag
- Sach Rechtsmangel
- Ausschluss der Leistungspflicht §275, 311a
- Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden
- Mangel bestand bei Vertragsschluss
- Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Verkäufer
- kein Ausschluss der Gewährleistung
- kausaler Schaden
Rechtsfolge:
Schadenersatzanspruch statt der Leistung
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Mängelansprüche können ausgeschlossen werden
Gesetzlicher Ausschluss §442:
- kein Anspruch wenn er Mangel zum Kaufzeitpunkt kannte
- ausschluss bei arglistiger Täuschung oder Garantie übernommen
Vertraglicher Ausschluss §444
- Z.B. Individualabrede oder AGB`s
- ausschluss bei arglistiger Täuschung oder Garantie übernommen
Verjährung im Kaufrecht
§ 438
- Regelfall nach zwei Jahren
- Grundstücken 30 Jahren
- Bauwerk 5 jahre
- bei arlistiger Täuschung nach 3 jahren
Beginn ist Ablieferung der Sache bzw. Übergabe des Grundstücks
Abgrenzung des Dienstvertrages zu anderen Verträgen
Dienstvertrag ist Grundlage für jeden Arbeitsvertrag (mehr Sonderregelungen z.B. KSchG)
Unterschied Dienst-Arbeitsvertrag
- Unabhängigkeit zw. Dienstverpflichteten (selbstständig, eigenbestimmt) und Dienstberechtigten
- Arbeitnehmer ist wirtsch. abhängig u. übt unselbständige Arbeit aus, ist weisungsgebunden
- Juristin angestellt in Konzern, dann Arbeitsvertrag; freie Juristin die Konzern vertritt, dann Dienstvertrag
Unterschied Dienst-Werkvertrag
- Dienstvertrag= Dienstleistung im Vordergrund, Werkvertrag=Erfolg
- entscheidend wer Risiko f. Erfolg trägt
- bei Dienstvertrag, Vergütung auch ohne Erfolg
Unterschied Dienst-Auftrag
- Auftrag=unentgeltlich; Dienstvertrag Zahlung Vergütung
Pflichten Dienstverpflichteten
Hauptpflicht
- Erbringung der verinbarten Dienst
- Inhalt über individuellen Abreden, wenn nichts anderes besprochen persönlich
Nebenpflicht
- Schutz und Treuepflicht gegenüber Dienstherren
Pflichten des Dienstberechtigten
Hauptpflicht
- Bezahlung der vereinbarten Vergütung
- bei Arbeitsvertrag dann Tarifvertrag
- Vergütung in Geld als Lohn bei Stunden-Wochen-Monatslohn oder Honorar bei Ärzten, Rechtsanwälten anderen freien Berufen
- Vergütungszahlung, Provision, Prämien o.ä.
- Fälligkeit nach Leistung § 614
Nebenpflichten
- Treu und Glauben
- Schutz vor Gefahren, Pflicht f. Schutzmaßnahmen 618
Pflichtverletzungen
für Hauptpflicheten (Dienste zu erbringe, Zahlung Vergütung) siehe allgemeine Regeln der Leistungsstörung
Verletzung durch Dienstverpflichteten:
- Unmöglichkeit/Verzug des Dienstes-> allgemeiner Teil Schukdrecht
- Nicht oder Schlechterfüllung zurückhaltung der Vergütung-> §614
- Schadenersatz, dann Haftungspriviligierung, haftet nur bei Pflichtverletzung 280, Beweislast bei Arbeitgeber
Verletzung durch Dienstberechtigung
- allgemeiner Teil
- Verzug der Annahme der Leistung nach § 615 trotzdem Vergütung
- Verstof bei Pflichten §618 ->Schadenersatz
Beendigung des Dienstverhältnisses
Kündigung -> ordentlich, fristlos
fristlos-> wichtiger Grund §626, §628
Schriftform, elektr, Form explizit ausgeschlossen-> empfangbedürftige Willenserklärung
fristlose Kündigung bei besonderen Dienstverhältnissen §627
Bei unbestimmter Zeit, endet er mit Ablauf der vereinbarten Zeit § 620 I
Beendigung durch Aufhebungsvertrag
Beendigung mt Erreichung eines bestimmten Zwecks
Endet automatisch mit Tod des Dienstverpflichteten, nicht aber bei Dienstberechtigten §620 II
Allgemeines zum Werkvertrag
Er- oder Herstellung eines Werkes
Parteien= Werkunternehmer (Hersteller eines Werkes) und Besteller (Auftraggeber, Zahler der Vergütung)
Formfrei
meist Herstellung oder Veränderung einer Sache, auch jede andere Arbeit /Dienstleistung die Erfolg herbeiführt
z.B. Bauen Sandkasten, Beziehen Sofa, Erstellen Gutachten
Abgrenzung Werkvertrag zu anderen Verträgen
Abgrenzung zum Kaufvertrag (KV)
KV nur übereinigung eines fertigen Gegenstandes, fehlt Wertschöpfung
Abgrenzung zum Mietvertrag (MV)
MV keine Herstellung, nur Überlasung zum Gebrauch
Abgrenzung Dienstvertrag (DV)
Gemeinsamkei: entgeltliche Arbeit, DV muss Erfolg nicht sicherstellen, WV ist Erfolg geschuldet-> wie Erfolg zustande kommt ist nicht Inhalt des Vertrags
Abgrenzung zum Garantievertrag
Gemeinsamkeit: Garant muss f. Erfolg einstehen, Garant muss nicht tätig werden
Pflichten Werkunternehmer
Hauptpflichten:
- rechtzeitige Herstellung
- vereinbarte Beschaffenheit-> zugesicherte Eigenschaften, Mangelfreiheit
- Unternehmer steht dafür ein das er die Regeln seiner Kunst, Fach, Handwerk beherrscht
Nebenpflichten
- Aufklärungs-, Prüfungs-, Schutz-, Obhut-, Beratungspflicht gegenüber Besteller
Pflichten Besteller
Hauptpflicht
- Abnahme des Werkes-> körperlich entgegennehmen u. Werk billigen (ausdrücklich oder konkludent), Verweigerung bei erheblichen Mängeln
- Zahlung der Vergütung, zum Teil auch Abschlagszahlungen
Nebenpflichten
- Aufklärungs-, Schutz-, Obhutpflicht
- Mitwirkung als Gläubigerobliegenheit, bei Verstoß Annahmeverzug
- bei Mitwirkung muss er Herstellung ermöglichen
- z.B. Anprobe bei Maßanzug
Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag
Werkunternehmer kann nicht zu spät od. zu schlecht liefern, dann liegt immer Unmöglichkeit od. Verzug vor
Bei Schlechtleistung dann Sach-Rechtsmange geregelt in 633-639
Sachmangel
- wenn nicht vereinbarte Beschaffenheit
- wenn nichts vereinbart, dann muss vorausgesetzte Verwendung eignen
- auch bei anderes Werk bestellt od. zu geringe Menge
Rechtsmangel
- wenn Dritte Rechte an Werk geltend machen können, die nicht vertragl. vereinbart waren
=> Nacherfüllung, selbst beseitigen, zurücktreten, mindern, Schaden-Aufwendungsersatz
Nacherfüllung Werkvertrag
Voraussetzung
- wirksamer Werkvertrag §631
- Sach- oder Rechtsmangel §633
- kein Ausschluss nach § 635 III (verweigerung bei unverhältnismäßigen Kosten)
- kein Gewährleistungsausschluss, vertraglich beschränken od. ausschließen nach §442, 444
Rechtsfolge
- Anspruch auf mangelfreies Werk
- Werunternehmer hat Wahlrecht ob Mangel beheben od. neues Werk, muss aber Kosten übernehmen, kann aber mangelhaftes Werk zurück verlangen
Ersatzvornahme Werkvertrag
Besteller kann auch Mangel selbst beseitigen od. beseitigen lassen und Aufwendungen dafür zurück verlangen §637
Voraussetzungen:
- Wirksamer Werkvertag § 631
- Sach- Rechtsmangel §633
- Fristsetzung zur Nacherfüllung §637 entbehrlich bei fehlgeschalgen od. unzumutbar od. 323
- Angemessene Frist § 440
- Erfolgloser Ablauf
- kein Ausschluss nach § 637 I
- kein Haftungsausschluss
Rechtsfolge
- selbst Beseitigen od. durch dritten beseitigen lassen
- AUfwendung v. Beseitigung zurück verlangen, Vorschuss der Aufwendungen verlangen
Rücktritt Werkvertrag
Voraussetzungen:
- wirksamer Werkvertrag
- Sach-oder Rechtsmangel
- Voraussetzungen nach §323
- gegenseitiger Vertrag
- nicht vertragsgemäße Leistung
- Fristsetzung zur Nacherfüllung, entbehrlich 323 II od. 636 auf 635 III
- Angemessenheit der Frist
- Fristablauf ohne Nacherfüllung
- kein Ausschluss nach 323 V Satz 2
- kein Gewährleistungsausschluss
- Rücktrittserklärung nach 349
Rechtsfolge
Rückgewährschuldverhältnis
Minderung Werkvertrag
=633, 634 Nr. 3, 638 IV
Voraussetzung:
- wirksamer Werkvertrag
- Schach-Rechtsmangel
- Voraussetzungen 323
- gegenseitiger Vertrag
- nicht vertragsgemäße Leistung
- Fristsetzung zur Nacherfüllung
- Angemessenheit der Frist
- Fristablauf ohne Nacherfüllung
- kein Ausschluss nach 323 V satz 2
- kein Gewährleistungsassschluss
- Minderungserklärung
Rechtsfolge:
- Minderung wie Kaufvertrag 441 III
Schadenersatz neben der Leistung
durch Sache entstandener Schaden soll ersetzt werden
Voraussetzungen
- wirksamer Werkvertrag §631
- Sach- Rechtsmangel §633
- Unternehmer hat Mangel zu vertreten § 280 I Satz 2, wenn er Mangel verschuldet hat, muss Gegenteil beweisene
- kausaler Schaden
- kein Gewährleistungsausschluss
Rechtsfolge:
- nur Mangelfolgen, sonst z.B. Anspruch auf Nacherfüllung
Schadenersatz statt der Leistung
siehe Kaufvertrag
Schadenersatz bei behebbaren Mängeln
Schadenersatz bei nachträglich unbehebbaren Mängeln
Shcadenersatz bei anfänglich unbehebaren Mängeln
Beendigung Werkvertrag
Grundsätzlich durch Erfüllung
Kündigung durch Besteller § 649, jedoch ANspruch auf Vergütung an Unternehmer
Bei unverbindlicher Kostenvoranschlag nach §650 Kündigung auch ohne Vergütungsverpflichtung
Unternehmer kann nach 643 nur kündigen wenn Besteller Mitwirkungspflicht verletzt
Unerlaubte Handlungen
= gesetzl. Schuldverhältniss, auch ohne vertragl. Beziehung
Voraussetzung:
- Rechtsgutverletzung
- durch Kausale Handlung
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Entstehen eines kausalen Achadens
Rechtsgüter
- Leben (=Tod, Anspruch f. Dritte)
- Körper/Gesundheit
- Freiheit (nur körperl. nicht Willensfreiheit)
- Eigentums
- sonstige Rechte
- dingliche Rechte (Hypothek, Pfandrecht)
- Namensrechte (Patente, Warenzeichen)
- Besitz
- allgemeines Persönlichkeitsrecht (Menschenwürde)
- Recht am eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb (Know How, Kundenkreis)
- Nicht Vermögen
Tatbestandsvoraussetzungen f. unerlaubte Handlungen
Verletzungshandlung
= Verhalten od. Unterlassen (Verletzung der Aufsichtspflicht)
Garantenstellung
- Beschützergarant (lt. Gesetz zum Schutz verpflichtet z.B. Eltern/Erzieher Aufsichtspflicht)
- Überwachungsgarant (Gafährliches Tun od. Gefahr geht voraus z.B. Schutz v. Dachlawine)
Haftungsbegründende Kausalität
=Verletzungshandlung muss kausal f. Rechtsgutverletzung sein
Rechtswidrigkeit
= Verstoß gegen Gesetz, außer Rechtfertigungsgrund f. Verstoß
Verschulden
- schuldfähig §827/828
- schuldhaft, fahrlässig, vorsätzlich § 276
- Unrechtsbewusstsein
Entstehen eines kausalen Schadens
= durch Schuldhafter Verletzungshandlung entsteht Schaden z.B. Auto kaputt, dann Vermögensverringerung
Rechtsfolgen
- Anspruch auf Schadenersatz, Höhe/Umfang 249-254
- besondere Vorschriften bei unerlaubter Handlung § 843-845
Haftung bei unerlaubten Handlungen
Voraussetzungen §823 II:
- Schutzgesetz (Vorschriften aus Strafgesetzbuch, auch Schikaneverbot, Arzneimittelgesetz, STVO)
- Verstoß dagegen
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden
- Kausalität zw. Verstoß gegen das Schutzgesetz und Schaden (Adäquanztheorie)
Kreditgefährung bei unerlaubten Handlungen
§824 wer Kredit eines anderen Gefährdet ist Schadenersatzpflichtig
Voraussetzung:
- Behauptung od. Verbreitung einer unwahren Tatsache
- objektive Eignung der Behauptung, Nachteile für Betroffenen
- Tatsachenbehauptung muss sich mit geschädigtem befassen od. in enger Beziehung zu gewerbl. Tätigkeit stehen
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- kausaler Schaden
Rechtsfolge:
Schadenersatz nach 249ff
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung bei unerlaubten Handlungen
§826
Voraussetzungen
- schädigendes Verhalten
- Sittenwidrigkeit des Verhaltens (vs. normales Verhalten)
- Schaden (auch Vermögen)
- Kausalität zw. Verhalten und Schaden
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden nur mit Vorsatz
Beispiele Sittenwidriges Verhalten:
- Erteilung falsche AUskunft in Form v. arglistiger Täuschung
- Verleitung zum Vertragsbruch
- Erschleichen od. Ausnutzung eines sachlich unrichtigen Urteils
- Ausnutzen wirtsch. Machtstellungen z.B. Monopolstellung
Mittäter und Beteiligte bei unerlaubten Handlungen
§ 830
Voraussetzung:
- gemeinschaftliche Begehung unerlaubter Handlung
- vorsätzliches Zusammenwirken
- Schaden
- Kausalität zw. Handlung und Schaden
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
Rechtsfolge
Schadenersatz gegen jeden Schädiger
- Außenverhältnis: jeder Schädiger hat ganzen Schaden zu tragen, nur einmal Gesamt verlangen
- Innenverhältnis: derjenige der Schaden geleistet hat, kann Ausgleich v. anderen verlangen §426
Verrichtungsgehilfe bei unerlaubten Handlungen
nach 823, 824, 826 normalerweise verschulden, nach 831 Verschulden nur aufgrund v. Vermutung
Voraussetzungen:
- Verrichtungsgehilfe (mit Übertragung durch Geschäftsherren= Abhängigkeitsverhältnis z.B. Angestellter, Nicht Handwerker)
- Tatbestand nach 823 ff. erfüllt
- Schadenzufügung in Ausführung der Verrichtung nicht bei “gelegentlicher” Ausführung
- keine Entlastung des Geschäftsherren nach 831 I
Rechtsfolge:
Haftung des Geschäftsherren, aus § 831 nicht f. Verrichtungsgehilfen, jedoch aus 823 ff.
Umfang des Schadenersatzanspruchs bei unerlaubter Handlung
grundsätzlich allg. Schuldrecht §249ff.
spezielle Regeln:
- Sachschäden 848-851
- Personenschäden 842 - 846
- mittelbar z.B. Unterhaltszahlung, Beerdigungskosten
- unmittelbar z.B. Schmerzensgeld 253 II
Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung
regelmäßige Verjährung nach § 195 drei Jahre, Beginn mit Schluss des Jahres
Sonderregeln § 852