Rechtü Flashcards

1
Q

Rechtssubjekte

A

Personen, die im Rechtsleben als Träger von Rechten und Pflichten auftreten können, werden als Rechtssubjekte bezeichnet.

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2
Q

Rechtsfähigkeit

A

Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtssubjekte sind somit rechtsfähig.

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3
Q

Obligation

A

Eine Obligation ist eine Rechtsbeziehung (ein Rechtsverhältnis) zwischen zwei Personen oder zwei PersonenGruppen. Dabei darf eine Partei (Gläubiger) von der anderen Partei (Schulden) eine Leistung fordern.

Aus Sicht des Gläubigers handelt es sich um eine Forderung. Aus der Sicht des Schuldners um eine Schuld.

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4
Q

Wesen der Obligation

A

Der Gläubiger hat ein klagbares Recht auf Leistung. Leistet der Schuldner nicht freiwillig, kann der Gläubiger die Leistung beim Gericht einklagen.

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5
Q

Unvollkommene Obligation

A

Wenn der Gläubiger die ausbleibende Leistung des Schuldners nicht einklagen kann, weil das Gesetz die betreffende Schuld als unklagbar erklärt. Auch Naturalobligationen genannt.

In diesen Fällen ist die Leistung geschuldet weil versprochen, doch verweigert der Staat dem Gläubiger den Rechtschutz.

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6
Q

Volle Handlungsfähigkeit

A

Die volle Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. Art. 16 ZGB

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7
Q

Vorübergehende Urteilsunfähigkeit

A

Wenn das Bewusstsein getrübt ist durch Alkohol oder Drogen, Hypnose, Narkose, Fieberdelirium, hochgradige Aufregung oder ähnliche Zustände.

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8
Q

Drei Komplexe von Verhaltensvorschriften, die das menschliche Verhalten beeinflussen:

A

Recht
Sitte (Brauch, Anstand)
Sittlichkeit (Moral, Religion, Ethik)

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9
Q

Ordentlicher Instanzenzug bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten

A

Schlichtungsverfahren
Es wird versucht, eine Einigung herbeizuführen. Wenn keine Einigung erzielt wird:

Friedensrichter
Klage beim Bezirksgericht
Einzelgericht bis 30‘000 Streitwert
Berufung ans Obergericht
Beschwerden in Zivilsachen ans Bundesgericht

Kollegialgericht über30‘000 Streiwert
Berufung ans Obergericht
Beschwerden in Zivilsachen ans Bundesgericht

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10
Q

Verfassungsrecht

A

Die Bundesverfassung enthält die grundlegenden Regeln über die Organisation und den Aufbau des Staates. Aber auch das Verhältnis des Staates zu Bürgerinnen und Bürgern und deren Grundrechte wird in der Verfassung geregelt.
Eine Änderung der Verfassung ist nur möglich, wenn ihr die Mehrheit des Volkes und der stände (Kantone) zustimmen (obligatorisches Verfassungsreferendum). Neben der Bundesverfassung gibt es in der Schweiz noch 26 Kantonsverfassungen.

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11
Q

Gesetzesrecht

A

In der Regel können die Verfassungsartikel nicht unmittelbar angewendet werden, sondern müssen in Gesetzen genauer ausgeführt werden. Gesetze benötigen immer eine Grundlage in der Verfassung. Gesetzes Änderungen benötigen die Zustimmung des Parlaments. Das Volk kann mit den fakultativen (freiwilligen) Gesetzes Referendum eine Abstimmung verlangen.

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12
Q

Verordnungsrecht

A

Die Verordnung and enthalten detaillierte Bestimmungen darüber, wie ein Gesetz konkret angewendet werden soll.
Verordnungen werden in der Regel von der Regierung (Exekutive) erlassen und können von dieser auch jederzeit ohne Mitwirkung des Parlaments oder des Volkes ab geändert oder aufgehoben werden.

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13
Q

Rechtsverordnungen

A

Enthalten Vorschriften, welche Rechte und Pflichten von Privaten begründen oder die Organisation von Behörden regeln. Damit Rechtsverordnungen für Private verbindlich sind, müssen sie in den amtlichen Gesetzessammlungen publiziert werden.

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14
Q

Verwaltungsverordnungen

A

Verwaltungsinterne Weisungen (Richtlinien, Regimente, Kreis schreiben, Dienstvorschriften usw).

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15
Q

5 Titel des Obligationenrechts

A
  1. Die Entstehung der Obligationen
  2. die Wirkungen der Obligationen
  3. Das Erlöschen der Obligationen
  4. besondere Verhältnisse bei Obligationen
  5. Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme
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16
Q

Entstehung einer Obligation

A

Durch Rechtsgeschäft:

Einseitiges Rechtsgeschäft
(Zb. Stiftungsgeschäft, letztwillige Verfügung, Auslobung)
Vertrag

Von Gesetzes wegen:
Unerlaubte Handlung
Ungerechtfertigte Bereicherung
Geschäftsführung ohne Auftrag

17
Q

Anfechtungsgründe gemäss OR

A

Übervorteilung
Willensirrtum (Erklärungs- und Grundlagenirrtum)
Absichtliche Täuschung
Furchterregung (Drohung)

18
Q

Veräusserungsverträge

A

Kaufverträge
Tauschvertrag
Schenkung

19
Q

Vertragsverletzungen

Durch Käufer
Durch Verkäufer

A

Durch den Käufer

Annahmeverzug
Zahlungsverzug

Durch den Verkäufer

Lieferverzug
Mangelhafte Lieferung
Nichterfüllung

20
Q

Resolutivbedingung

A

Auflösende Bedingung

Z.B
Die geschiedene Ehefrau erhält monatlich eine Rente ohne anders lautende Vereinbarung fällt dieser Anspruch von Gesetzes wegen darin, sobald sie wieder heiratet.

21
Q

Suspensivbedingung

A

Aufschiebende Bedingung

Z.B.
Der Grossvater verspricht seiner Enkelin 3000 Fr. für den Fall, dass sie an der kaufmännischen Lehrabschlussprüfung eine Durchschnittsnote von mehr als 5.3 erzielt.

22
Q

Haftungsarten

A

Ausservertragliche Haftung
Vertragliche Haftung

Verschuldenshaftung
Kausalhaftung

Einfache Kausalhaftungen
Gefährdungshaftungen

23
Q

Tatbestandsmerkmale der Verschuldenshaftung

A
  1. Scharten
  2. adäquater kausal Zusammenhang
  3. Widerrechtlichkeit
  4. Verschulden

Rechtsfolge: der Schädiger muss den verursachten Schaden ersetzen.

24
Q

Was bedeutet Nichtigkeit?

A

Der Vertrag entwickelt zu keinem Zeitpunkt irgendwelche rechtliche Wirkungen.

25
Q

Formvorschrift eines Lizenzvertrages?

A

Keine, da im Gesetz keine vorgesehen ist. Es ist ein Innominatvertrag

26
Q

Was ist öffentliches Recht?

A

Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Startinhaber der Staatsgewalt und den einzelnen natürlichen und juristischen privat Personen.

27
Q

Was ist privates Recht?

A

Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen privat Personen, die einander gleichgestellt sind.

28
Q

Kaufmännischer Verkehr

A

Wenn Ware nicht für den Eigengebrauch, sondern für den Verkäufer erkennbar, zum Weiterverkauf bestimmt ist. Damit ist nicht notwendig der Verkehr unter Kaufleuten gemeint

29
Q

Leistungsstörungen

A

Verzug
Nicht gehörige Erfüllung oder schlecht Erfüllung
Nicht Erfüllung

30
Q

Rechtsfolge. Vor Vertragsabschluss eingetretenen Unendlichkeit

A

Dies führt zu Nichtigkeit des Vertrages es ist kein Vertrag entstanden

OR 20

31
Q

Rechtsnachfolge nach Vertragsabschluss eingetretene Unmöglichkeit

Vom Schuldner schuldhaft verursachte Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
OR 97

A

Kann der Schuldner nicht beweisen, dass ich ihn am unmöglich werden der Leistung kein Verschulden trifft, hat er den Gläubiger den Schaden zu ersetzen der ihn wegen der nicht Erfüllung des Vertrages entstanden ist

32
Q

Rechtsnachfolge nach Vertragsabschluss eingetretene Unmöglichkeit

Vom Schuldner nicht geschuldet der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

OR119

A

Kann der Schuldner beweisen, dass ich ihn am unmöglich werden der Leistung kein Verschulden trifft, ist seiner Leistungspflicht anlassen und der Gläubiger hat ihm gegenüber keine Forderungen mehr.

Ein zweiseitigen Verträge und verliert der Schuldner auch den Anspruch auf die Gegenleistung d.h. der Vertragspartner muss seine Leistung auch nicht mehr bringen. Hat er bereits geleistet da für das geleistete zurückfordern