Rechtswidrigkeit Flashcards

1
Q

subjektive Element der Rechtfertigung

A

-M1: subj. Rechtfertigungselement für nicht erforderlich gehalten
-M2: Erforderlichkeit eines subj. Rechtfertigungselements
Anforderungen an das subj. Rechtfertigungselement:
-> Kenntnis vom Vorliegen einer Rechtfertigungslage
-> Vorliegen eines Verteidigungswillen, d.h. einen Willen zur Gefahrenabwehr tätig zu werden

Rechtsfolgen des Fehlens

  • M1 (Rspr.): Bestrafung aus vollendetem Delikt
  • M2: Täter wird wegen untauglichen Versuchs bestraft (denn Handlungsunwert liegt vor aber kein Erfolgsunwert)
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2
Q

§ 32 - Notwehr/ Nothilfe

I. Notwehrlage

A

Keine Abwägung des verletzten und des verteidigten Rechtsguts!

I. Notwehrlage: gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff

  1. Angriff: durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsguts
    - >Angriff durch Unterlassen?:
    - M1: Angriff durch Unterlassen generell verneint
    - M2: Angriff durch Unterlassen bei Verletzen einer beliebigen Rechtspflicht liegt vor
    - M3: Angriff durch Unterlassen liegt bei Verletzung einer Garantenpflicht vor
    - > notwehrfähiges Rechtsgut: alle Individualrechtsgüter

Nothilfe: Kriterien zur Notwehr + mutmaßliche Einwilligung des Angegriffenen mit der Verteidigung

  1. Rechtswidrigkeit des Angriffs: wenn der Angriff nicht von einer Erlaubnisnorm gedeckt ist
    - P: Rechtswidrigkeit bei obj. pflichtgemäßem Verhalten?
    - P: Muss Angreifer schuldhaft handeln?
  2. Gegenwärtigkeit:
    unmittelbar bevorstehender, gerade stattfindender oder noch fortdauernder Angriff

Haustyrannen-Fall:

  • M1: Ausdehnung der Gegenwärtigkeit (Effizienzlösung)
  • M2: Integration von § 228 BGB in § 34
  • M3: § 32 analog
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3
Q

antizipierte Notwehr

A

selbstständig wirkende Abwehrvorrichtungen

das erforderliche Maß darf nicht überschritten werden => stufenweise gesteigerter Abwehrmechanismus einzurichten

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4
Q

§ 32- Notwehr/ Nothilfe

II. Notwehrhandlung

A
  1. Geeignet: Maßnahme in der Lage den Angriff abzuwenden oder ihn mildern
  2. Erforderlichkeit:
    Geeignet + relativ mildestes Mittel
    [ jenes, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet]

Gebotenheit: Einschränkung bei den folgenden Fallgruppen:
-> Bagatellangriffe
(Verhaltensweise, die an der Grenze des sozial Adäquaten liegen und zu unerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigungen führen)

  • > krasses und unerträgliches Missverhältnis
  • > Einschränkung durch Art. 2 i EMRK (Tötung bei rechtswidrigem Angriff=> bindet Staatsorgane)
  • > Garantenbeziehung
  • > erkennbar schuldlos Handelnde [Dreistufen des Notwehrrechts: Ausweichen; Schutzwehr; Trutzwehr]
  • > selbst provozierter Angriff
    1. Absichtsprovokation (unter Deckmantel der Notwehr)
  • M1: kein Notwehrrecht
  • M2: eingeschränktes Notwehrrecht: Dreistufen
  • M3: Rechtsfigur der actio illicita in causa: Verteidigungshandlung nach § 32 gerechtfertigt; Strafbarkeitsanknüpfung ist die schuldhafte Herbeiführung der Notwehrlage; Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tatbegehung (oder Fahrlässigkeitsstrafbarkeit)
    2. sonst verschuldete Notwehrlage
    a. rechtswidriges Vorverhalten (führt zur Einschränkung)
  • M1: Rechtsfigur der actio illicita in causa
  • M2: Einschränkung auf Dreistufen
    b. rechtmäßiges aber sozialwidriges Vorverhalten
  • M1: keine Einschränkung des Notwehrrechts
  • M2: Einschränkung bei engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen provozierenden Vorverhalten und ausgelösten Angriffsverhalten: Schutzwehr

-> Abwehrprovokation
Angegriffene bewaffnet sich mit erheblichen Abwehrmitteln, bevor Notwehrlage ohne sein Zutun gegeben ist (Einschränkung des Notwehrrechts?)
- M1: Abwehrprovokation wird nicht anerkannt

-> Notwehr gegen erpresserische Angriffe
1. bloße Schweigegelderpressung
Beseitigung der Beweismittel gestattet
2. Schutzgelderpressung
uneingeschränktes Notwehrrecht bei drohenden Angriff auf Vermögen

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5
Q

§ 32- Notwehr/ Nothilfe

II. Notwehrhandlung

A
  1. Geeignet: Maßnahme in der Lage den Angriff abzuwenden oder ihn mildern
  2. Erforderlichkeit:
    Geeignet + relativ mildestes Mittel
    [ jenes, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet]
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6
Q

Hoheitliches Handeln und Notwehrrecht

A
  • M1: keine Berufung auf Notwehr
  • M2: Selbstschutz des angegriffenen Hoheitsträgers bei Notwehr zulässig, bei Nothilfe unzulässig
  • M3: Beseitigung der Strafbarkeit; disziplinarische Ahndung möglich
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7
Q

§ 34 - rechtfertigender Notstand

A

I. Notstandslage: gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut

  • alle Rechtgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit [Anrufung der Obrigkeit]
  • Gegenwärtige Gefahr: Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden
  • Dauergefahr eingeschlossen: Gefahr so dringend ist, dass sie jederzeit, alsbald – auch wiederholt – in einen Schaden umschlagen kann, mag auch die Möglichkeit offen bleiben, dass der Eintritt des Schadens noch eine Zeit lang auf sich warten lässt

II. Notstandshandlung:
- Erforderlichkeit (objektiv zur Abwendung geeignet, mildestes Mittel)
mildestes Mittel: jede erreichbare Hilfe zur Gefahrenabwehr und Ausweichmöglichkeiten müssen benutzt werden

III. Abwägung der widerstreitenden Interessen
Berücksichtigung aller schutzwürdigen Interessen, die als Erhaltungs- oder Eingriffsgut durch den konkreten Konflikt unmittelbar oder mittelbar betroffen sind

Abwägungsgesichtspunkte:

  • Strafrahmenvergleich
  • Wertgefälle der Rechtsgüter [Ordnungsvorschriften treten hinter den Schutz vor konkreten Beeinträchtigungen zurück; Persönlichkeitswerte sind den Sachgütern vorzuziehen; Schutz von Leib und Leben begründet ein höheres Interesse]
  • Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzung
  • Grad der drohenden Gefahren
  • Keine Abwägung Leben gegen Leben (Konstellationen der sog. Gefahrengemeinschaft)
  • Autonomieprinzip (Persönlichkeitsautonomie: hoher Wert -> Zwangseingriff & Überwiegen des Lebenserhaltungsinteresses ausgeschlossen)
  • Wertung anderer gesetzlicher Regelungen
  • Verschuldung der Notstandslage ( § 34 anwendbar, aber Verschulden zu berücksichtigen)
  • Besondere Pflichtenstellungen (keine Aufopferungs-, sondern nur Risikopflichten)
  • Individuelle Bedeutung der Schäden für die jeweils Betroffenen

=> wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses

IV. Angemessenheitsklausel: Wertvorstellungen der Allgemeinheit als eine sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage

V. subjektives Element

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8
Q

§ 34 -Gefahrengemeinschaft

A
  • M1: Ausnahme vom Ausschluss von Notstandstötungen, wenn für den/die Getöteten von vornherein keine Möglichkeit bestehe, der Gefahr zu entrinnen
  • M2: Figur des strafrechtlichen Defensivnotstands
    ( § 228 analog); Gefahr geht von Menschen aus, ohne dass den „Gefährdern“ diese durch sie drohende Gefahr als rechtswidrige Handlung zugeordnet werden kann ( Tötung gestattet, von dem die Gefahr herrühre)
  • M3: Widerstands- recht in Art. 20 IV GG -> Verpflichtung unschuldiger Bürger im Notfall ihr Leben zugunsten der politischen Gemeinschaft hinzugeben
  • M4: keine Rechtfertigung

=> Lösung über einen übergesetzlichen entschuldigenden Notstand bzw. Verantwortungsausschluss

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9
Q

§ 34 -Notstandsbefugnis von Hoheitsträgern

Nach der Abwägung der Interessen

A
  • M1: schließt jede Berufung auf den Notstand aus.
  • M2: § 34 unter unter Anführungen von Voraussetzungen möglich
  • > bei ungewöhnlichen Interessenskonflikten
  • > Notstandskonstellation anzieht sich einer generalisierenden gesetzlichen Regelung
  • > Gesetzgeber will mit konkretisierender Kodifizierung warten
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10
Q

§ 904 BGB

A

lex specialis ggü § 34
Def: Situation, in der sich der Täter einer Notstandslage dadurch entledigt, dass er zur Gefahrenabwehr auf eine fremde Sache einwirkt, von der die Gefahr selbst jedoch nicht ausgeht

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11
Q

§ 228 BGB

A

lex specialis ggü § 34
Def: Situation, in der der Täter die Notstandslage dadurch bewältigt , dass er auf die Sache einwirkt, von der die Gefahr selbst ausgeht

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12
Q

rechtfertigende Pflichtenkollison

A

mehrere rechtlich begründete Handlungspflichten treten derart an den Normadressaten heran, dass er die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann. Er muss also notwendig eine von ihnen verletzen, egal wie er sich auch verhält

Rangverhältnis hängt ab von:

  • Wert der gefährdeten Güter
  • rechtlichen Stellung des Normadressaten zum geschützten Objekt
  • Nähe der Gefahr
  • Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
  1. ungleichwertige Pflichten
    keine RW, wenn höherrangige Pflicht aufKosten der zeitrangigen erfüllt wird (P: § 13 StGB ggü § 323c StGB)
  2. gleichwertige Pflichten
    keine RW, wenn eine Pflicht erfüllt wird
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13
Q

Einwilligung vs. Einverständnis

A

Unterscheidungskriterium:

  • Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend
  • > allein der innere Wille maßgeblich (keine Kundgabe erforderlich)
  • > Willensmängel (Irrtum, Täuschung und Zwang) unbeachtlich
  • > “natürlich Wille” maßgeblich, bedarf keinerEinsichtsfähigkeit
  • > irrtümliche Annahme: TB-Irrtum § 16 I 1
  • Einwilligung wirkt rechtfertigend
  • > Kundgabe erforderlich
  • > Willensmängel (Irrtum, Täuschung und Zwang) beachtlich
  • > bedarf Einsichtsfähigkeit
  • > irrtümliche Annahme: ETBI

! Entweder in TB ansprechen oder in der RW

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14
Q

Einwilligung Voraussetzungen

A
  1. Disponibilität des geschützten Rechtsgutes; Verzicht muss rechtlich zulässig sein
    (disponibel: alle Individualrechtsgüter)
  2. Verfügungsberechtigung
    - Träger des geschützten Rechtsguts oder zur Disposition befugt
  3. Kundgabe, Zeitpunkt und Widerruflichkeit
    - vor Tat ausdrücklich erklärt oder konkludent
    - widerruflich bis Tatbegehung
  4. Einwilligungsfähigkeit
    Einsichtsfähigkeit: nach geistiger und sittlicher Reife imstande, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichtes zu erkennen und sachge- recht zu beurteilen
    (bei Vermögensdelikten abstellen auf Geschäftsfähigkeit im BGB)
  5. Keine wesentlichen Willensmängel
    Täuschung, Drohung, Zwang
    Ausnahme: Willensmangel nicht rechtsgutsbezogen und daher nicht einwilligungserheblich
  6. Kein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 228 StGB)
    - M1: Beweggründe und Ziele der Beteiligten sowie die angewandten Mittel und die Art der Verletzung ab -> Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
  • M2: Art und Gewicht des eingetretenen Körperverletzungs- erfolges + einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Einwilligenden
  • > konkrete Todesgefahr

Irrtümer:
- Vorliegen der Einwilligung Täter nicht bekannt: Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs

  • nicht wirksam erteilte Einwilligung, Täter glaubt an Wirksamkeit: TB-Irrtum § 16 I 1. Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeitsdelikt
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15
Q

Mutmaßliche Einwillligung

A

rechtlich zulässiger, aber tatsächlich fehlender Einwilligung

  • Wahrscheinlichkeitsurteil über den wahren Willen des Rechtsgutsinhabers im Tatzeitpunkt
  • Wille: üblicherweise als sachgerecht, normal und vernünftig angesehen wird
  1. Prinzip der Interessenbehauptung
    Täter handelt im mutmaßlichen materiellen Interesse des Betroffenen
  2. Prinzip des mangelnden Interesses
    Fällen, in denen es unter Respektierung der persönlichen Einstellung des Betroffenen an einem schutzwürdigen Erhaltungsinteresse fehlt
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16
Q

hypothetische Einwilligung

A

im Rahmen ärztlicher Heileingriffe

Rechtswidrigkeit des Eingriffs abgelehnt, wenn davon auszugehen ist, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung seine Einwilligung erteilt hätte

Figur der hypothetischen Einwilligung teilweise abzulehnen

17
Q

Irrtum des Amtsträger

Darf sich der Angegriffene gem. § 32 wehren?

A

Darf sich derjenige, in dessen Rechtsgüter irrtümlich von einem Amtsträger eingegriffen wird sich gem. § 32 wehren?

  • > e.A: Nein. Irrtum des Amtsträger hat keinen Einfluss auf die Rechtswidrigkeit des Angriffs, wenn der Beamter die Umstände pflichtgemäß geprüft hat; kein ETBI => Irrtumsprivileg des Staates
  • > a.A: Ja, denn keine Privilegierung des Amtsträgers ggü dem Bürger.

Irrt sich der Amtsträger jedoch über die rechtlichen Grenzen der Eingriffsbefugnis:
Verbotsirrtum

18
Q

§ 127 I StPO

A

P: Reicht das Bestehen eines dringenden Tatverdachtes aus?
- Festnahme durch Private: Ausnahmen -> eng auszulegen
- Gesetzgeber unterscheidet zwischen frischer Tat und Verdacht
____
- StPO grds. Verdacht
- hilfswillige Bürger nehmen von einer Hilfshandlung Abstand, um nicht im Nachhinein – trotz pflichtgemäßer Prüfung – strafrechtlich belangt zu werden

  1. Tat = jede Straftat & sonstige rechtswidrige Tat, § 11 I Nr. StGB
  2. auf frischer Tat betroffen = bei der Begehung einer Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe
  3. Jedermann
  4. Festnahmegründe
    a) Fluchtverdacht (abstellen auf erkennbare Umstände des Falles)
    b) Identitätsfeststellung
  5. Festnahmemittel
    Festnahme verbundenen Freiheitsbeeinträchtigungen; sehr zurückhaltend!
  6. Subjektiv
    = Handeln, um die Festnahme zu bewirken.
  7. Offenlegung der Festnahme = Intention ggü Täter offenlegen
19
Q

ETBI: Erlaubnistatbestandsirrtum

A

Täter stellt sich eine Situation vor, die beim tatsächlichen Vorliegen sein Handeln rechtfertigen würden

  • M1, Vorsatztheorie: Unrechtsbewussten Teil des Vorsatzes. Vorsatz Teil der Schuld
  • > alle Irrtümer die den Vorsatz betreffen, schließen die Schuld aus (G.Arg: § 17 StGB)
  • M2, strenge Schuldtheorie:
    Unrechtsbewusstsein in der Schuld [Vorsatz und Unrechtsbewusstsein getrennt]
    -> Behandlung nach § 17 StGB: Vereinbarkeit des Irrtums (G.Arg: Täter kein Schurke sondern Schussel)
  • M4: Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
    zweistufiger Deliktsaufbau, Rechtfertigung als negative Tatbestandsmerkmale; Vorsatz muss auch das Nichtvorliegen der negativen Tatbestandsmerkmale umfassen
    -> direkte Anwendung von § 16 I 1 (G.Arg: Irrtümlich Angegriffene hat kein Notwehrrecht; keine Strafbarkeit des bösgläubigen Teilnehmers [denn Teilnahme setzt rechtswidrige, vorsätzliche Haupttat voraus]
  • M5: eingeschränkte Schuldtheorie
    -> § 16 I 1 analog: Vorsatzausschluss
  • rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie; Vorsatzschuld als Voraussetzung für eine Bestrafung aus einem Vorsatzdelikt und diese entfällt. Tatbestandsvorsatz bleibt erhalten
    -> § 16 I analog
    => ermöglicht Strafbarkeit des Teilnehmers und irrtümlich Angegriffene behält Notwehrrecht
    => Bestrafung aus Fahrlässigkeitsdelikt möglich (G.Arg: Annahme von Vorsatzunrecht, dann allerdings nur Bejahung eines Fahrlässigkeitsdelikts)