Rechtswidrigkeit Flashcards
Prüfungsschema Notwehr nach § 32 StGB
A. Objektive Voraussetzungen der Notwehr
I. Notwehrlage 1. Angriff 2. Gegenwärtigkeit des Angriffs - objektive Sachlage zum Tatzeitpunkt 3. Rechtswidrigkeit des Angriffs
II. Notwehrhandlung
1. Verteidigungshandlung gegen den Angreifer 2. Objektive Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung a) Geeignetheit b) Mildestes Mittel (bei gleicher Eignung) 3. Normative Gebotenheit der Verteidigungshandlung
B. Subjektive Notwehrvoraussetzungen / Verteidigungswille
Definition Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsguts.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht von einer Erlaubnisnorm gedeckt ist.
An der Rechtswidrigkeit fehlt es, wenn der Angriff Wiederrum gerechtfertigt ist, zum Beispiel aus Notwehr nach § 32, rechtfertigendem Notstand nach § 34 oder dem Festnahmerecht nach § 127 StPO.
Vorsätzliches und schuldhaftes Handeln des Angreifers ist nicht erforderlich - ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes “rechtswidriger Angriff”
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Gegenwärtig ist ein Angriff, der im Sinne einer akut bedrohlichen Lage unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Maßstab für die Beurteilung ist die objektive Sachlage, nicht die Sicht des Täters (subjektiv).
Notwehrfähigkeit eines Rechtsguts.
- sowohl eigene Rechtsgüter (Notwehr), als auch Rechtsgüter Dritter (Nothilfe).
- Nach h.M. sind nur Individualrechtsgüter notwehrfähig. Bei einem Angriff auf Rechtsgüter der Allgemeinheit besteht ein Notwehrrecht nur in Ausnahmefällen, wenn mit dem Angriff auf Güter der Allgemeinheit unmittelbar zugleich notwehrfähige Individualinteressen betroffen sind.
- Angriffe durch Tiere begründen nur dann eine Notwehrlage, wenn das Tier als Angriffsmittel benutzt wird, also von einem Menschen gelenkt und gezielt auf eine andere Person gehetzt wird. Wehrt sich jemand gegen ein angreifendes Tier, ist an § 228 BGB zu denken (Notstand).
Die Notwehrhandlung
Kann eine rein defensive Abwehr des Angriffs (Schutzwehr) sein, oder eine Abwehr in Form eines Gegenangriffs (Trutzwehr) gegen den Angreifer und essen Rechtsgüter sein.
- Die Verteidigungshandlung muss sich gegen den Angreifer und dessen Rechtsgüter richten. - In der
Regel kein Problem in einer Klausur.
Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung
- Die Geeignetheit der der Verteidigungshandlung
- Geeignetheit bedeutet dabei, dass die Maßnahme grundsätzlich dazu in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu legen. Auch Verteidigungshandlungen, die den Angriff lediglich abmildern, sind dabei als geeignet anzusehen.
- Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung
- Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die zur Angriffsabwehr geeignet ist und dabei, das relativ mildeste der in Betracht kommenden Verteidigungsmittel ist.
- Grundlage der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit ist die objektive Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Augenblick der Verteidigungshandlung. Es kommt also darauf an, welche Maßnahmen ein verständiger Beobachter im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung unter den Gegebenheiten der Notwehrlage zur sicheren Abwehr des Angriffs für notwendig erachten würde.
Problem: das mildeste Mittel
- Unter dem mildesten Mittel versteht man, dass unter mehreren gleichwirksamen Möglichkeiten immer diejenige zu wählen ist, die den geringsten Schaden anrichtet.
Grundsätze hierfür:
- Der Verteidigende muss sich nicht auf Verteidigungsmittel verlassen, deren Abwehrerfolg ungewiss
ist.
- Flucht ist auch kein Mittel, da das Recht dem Unrecht nicht zu weichen hat und der Angegriffene
auch für den Bestand der der Rechtsordnung eintritt.
- Man hat obrigkeitliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, soweit sie rechtzeitig erreichbar ist und somit
effektiven Schutz vor dem Angriff bietet.
- Lebensgefährliche Abwehrmittel (z.B. Messer und Schusswaffen) dürfen grundsätzlich nur abgestuft
eingesetzt werden, also erst die Drohung, dann soweit möglich auf einen bloßen Verletzungserfolg
zielen, und erst als ultima Ratio ist auch die Tötung des Angreifers zulässig.
- ist allerdings nicht als starre Regel zu verstehen, maßgeblich ist immer der Einzelfall. Z.B. Stiche in
den Oberkörper o.ä. wenn andere nicht erfolgsversprühend gewesen wären oder sofort schießen,
wenn der Täter bereist auf das Opfer gezielt hat u.s.w. - weniger gefährliche Einsatzformen sind nur
dann zwingend, wenn sie unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht haben,
dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung
seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann.
- Der rechtswidrig Angegriffene darf grundsätzlich das Abwehrmittel wählen, das eine sichere
Beseitigung der Gefahr gewährleistet und muss nur dann auf weniger intensive Mittel zurückgreifen,
wenn deren Abwehrwirkung sicher ist und er genügend Zeit zur Einschätzung der Lage hat.
- Auch gilt, wenn die Verteidigungslage erforderlich war, steht es dieser nicht entgegen, dass durch sie
eine ungewollt schwere Auswirkung erwächst. Weil, nach § 32 II kommt es nur auf die Erforderlichkeit
der Verteidigung, nicht des Erfolgs an. Zudem muss das Risiko einer ungewollten Folge der
erforderlichen Handlung dem Angreifer und nicht dem Verteidiger zugeschrieben werden.
Die Gebotenheit der Notwehrhandlung-
Dient der sozialethischen Restriktion der Notwehr und ermöglicht es zu berücksichtigen, dass es Fälle gibt, in den trotz des Vorliegens der formellen Voraussetzungen nach § 32 II eine Verletzung des Angreifers nicht zu rechtfertigen ist.
- Bagatellangriffe (Vordrängen, schubsen im Gedrängel) sind nur eingeschränkt Notwehrfähig -
Rechtsbewährungsprinzip tritt bei minimalen Beeinträchtigungen in den Hintergrund. - bei einem krassen und unerträglichem Missverhältnis zwischen verteidigtem und angegriffenem
Rechtsgut ist die Ausübung des Notwehrrechts rechtsmissbräuchlich und somit ausgeschlossen.
Beispiele: Messerstiche als Reaktion auf Beleidigungen, Der gelähmte Gartenbesitzer schießt mit dem
Luftgewehr auf einen Jungen, der sich – im Kirsch- baum sitzend – einige Kirschen schmecken lässt.
– Das Recht will nicht um einen Preis verteidigt werden, der zum drohenden Schaden völlig außer
Verhältnis steht. Das Rechtsbewährungsprinzip tritt dementsprechend auch hier zurück.
– man darf Fälle aber nicht zu schnell dadrauf abstellen, es gibt nach § 32 keine
Verhältnismäßigkeitsprüfung - ab einem verteidigtem Wert von vermutlich 50€ besteht dieses
unerträgliche Missverständnis nicht mehr und die schwere Verletzung eines Angreifers wäre im
Rahmen der Erforderlichkeit und Geeignetheit wieder geboten. - Bei Angriffen erkennbar schuldlos Handelnder (z.B. Kinder, Schuldunfähige - Betrunkene, Irrende)
besteht nur ein eingeschränktes Notwehrrecht. Im Grundsatz gilt, man muss dem Angriff wenn
möglich ausweichen, ist das nicht möglich ist auf Schutzwehr (defensive Verteidigung - wegdrücken
der Schlaghand) zurückzugreifen. Trutzwehr (aktive Gegenwehr - Gegenangriff) nur unter
größtmöglicher Schonung des Angreifers zulässig. – Der schuldlos Handelnde greift die Geltung der
Rechtsordnung nicht in dem Maße an, wie ein schuldhaft Handelnder, so dass sich das Recht nicht in
gleicher Weise bewähren muss. - Bei Garantenbeziehungen (Eheleute, enge familiäre Beziehungen) wird eine Einschränkung des
Notwehrrechts erwogen. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Recht zur
Selbstverteidigung und der Garantenstellung, die es gebietet, Schaden voneinander abzuhalten.
Kommt aber nur bei leichten körperlichen Angriffen in Betracht, das Näheverhältnis darf nicht dazu
führen, dass der Angegriffene schwere körperliche Misshandlungen oder gar den eigenen Tod
dulden muss. Bei einem zerrütteten Verhältnis mit Gewaltanwendung ist eine Garantenstellung zu
verneinen.
Die Absichtsprovokation
Von einer Absichtsprovokation spricht man, wenn es dem Täter gerade darum geht, einen Angriff auf sich selbst du provozieren, nur um den gereizten Angreifer dann unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können - ein Angriff wird also zielstrebig herbeigeführt.
Behandlung:
- nach der h.M. handelt der Täter rechtsmissbräuchlich, er kann sich nicht auf sein Notwehrrecht
berufen.
+ Dem Täter fehlt in solchen Fälle der Verteidigungswille, sodass er in solchen Situationen der
Angreifer ist.
- Nach a.A. besteht ein eingeschränktes Notwehrrecht. Der Provokateur hat auszuweichen und muss
auch kleinere Verletzungen hinnehmen. Ist ein Ausweichen nicht möglich hat er sich auf Schutzwehr
zu beschränken, Trutzwehr ist ultima Ratio.
+ Vom Provozierten kann verlangt werden, dass er der Provokation widerstehen kann.
+ Die Versagung jeden Notwehrrechts ist unbillig, wenn der Provozierte einen stärkeren Angriff verübt,
als der Täter provozieren wollte.
Selbstverschuldete Notwehrlage - Rechtswidriges Vorverhalten
Hier werden Fälle zusammengefasst, in denen es dem Täter zwar nicht darauf ankam den Angreifer zu provozieren, der Täter den Angriff aber durch rechtswidriges Vorverhalten heraufbeschworen hat.
Bsp.: A streifte bei der Flucht mit dem soeben gestohlenen Auto den Wagen des O. Um sich der Feststellung seiner Personalien zu entziehen, fuhr er davon. O verfolgte A zunächst mit dem Pkw und, nachdem A an einer roten Ampel gehalten hatte, weiter zu Fuß. Es gelang ihm schließlich den A einzuholen. Wütend schlug O auf A ein. Schließlich erstach A den O mit einem Finnendolch.
Hier ein beschränktes Notwehrrecht in drei Stufen:
- Der Provozierende muss zuerst ausweichen
- Sollte das nicht möglich sein, darf er Schutzwehr leisten.
- Erst wenn das auch nicht möglich ist, bleibt die Trutzwehr als ultima Ratio
- Grundsätzlich gilt, je schwerer und ggf. rechtswidriger die Provokation war, desto mehr ist der
Angegriffene dazu verpflichtet gefährliche Abwehrhandlungen zu vermeiden.
Selbstverschuldete Notwehrlage - rechtmäßiges aber sozialwidriges Verhalten
Beispiel: A fährt im Dezember Zug. Der schwer alkoholisierte und unangenehm rie- chende B kommt nur mit einem T-Shirt bekleidet in das Abteil. Auch nach mehrfachem Auffordern ver- lässt B das 1. Klasse-Abteil nicht. A hofft, B durch das Öffnen des Fensters vergrämen zu können. B aber schließt das Fenster, woraufhin A es wieder öffnet. Dies wiederholt sich einige Male, bis B beginnt, A zu schütteln. Dieser kann sich nicht anders helfen, als B ein Messer in den Bauch zu rammen. B stirbt. War der Messerstich des A durch Notwehr gerechtfertigt?
Behandlung:
- Eine Ansicht sagt, dass rechtmäßiges Vorverhalten nie zu einer Einschränkung des Notwehrrechts
führen kann.
+ Erst bei rechtswidrigem Vorverhalten verlässt der Täter den Boden des Rechts, sodass es ihm auch
nicht mehr uneingeschränkt zur Seite stehen kann.
- Die herrschende Ansicht schränkt das Notwehrrecht hier wieder ein. Voraussetzung hierfür ist, dass
der Verteidiger gegenüber dem Angreifer pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt haben,
das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine
adäquate und voraussehbare Folge erscheinen lässt. Es genügt nicht die bloße Kenntnis oder die
billigende Annahme, das Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigem Angriff
provozieren.
+ Der reale Provokationseffekt besteht unabhängig der Einordnung des Verhaltens als rechtswidrig
oder “nur” sozialwidrig. - Das Kriterium der “Sozialwidrigkeit” ist zu unbestimmt. Nur die Kategorien rechtmäßig/rechtswidrig
erlauben eine klare rechtliche Bewertung.
Die Abwehrprovokation
Hier liegt eine Notlage ohne das zutun des Angegriffenen vor, dieser hat sich allerdings in der Erwartung eines Angriffs mit erheblichen Abwehrmitteln bewaffnet, die ihm sonst nicht zur Verfügung stünden und die der Angegriffene in der konkreten Situation unter der Betrachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit auch einsetzen kann.
Hier wird das Notwehrrecht nicht eingeschränkt.
+ Niemand weiß im Vernebeln, welches Mittel zur Verteidigung in der Kampflage notwendig sein wird.
Der Verteidiger steht also vor der Wahl einer evtl. unzureichenden Verteidigung oder eines Risikos
sich strafbar zu machen.
+ Die Einschränkung eines Notwehrrechts an der Stelle würde die Prinzipien der Notwehr auf den Kopf
stellen: Nicht dem Verteidiger, sondern dem Angreifer muss das Risiko überzogener
Verteidigungsmittel zugerechnet werden.
Notwehr bei Schweigegelderpressung
Situation: Dem Opfer wird vom Erpresser gedroht, dass dieser wahre, kompromittierende Sachverhalte enthüllt, falls da Opfer keine vereinbarte Geldsumme zahlt.
- würde man das als Notwehrlage anerkennen, wäre das einzig mögliche Verteidigungsmittel die
Tötung des Erpressers. Da dies unangemessen erscheint geht man hier von einer Einschränkung des
Notwehrrechts aus. Der Erpresste darf in solche Fällen nur Beweismittel des Erpressers beseitigen -
somit sind Delikte von zum Beispiel § 123 StGB oder auch § 303 StGB rechtfertigungsfähig, nicht aber
Delikte gegen den Körper oder gar das Leben des Erpressers.
+ Der in Notwehr handelnde hat selbst Unrecht begangen und verteidigt das Recht somit nur bedingt.
+ Erpresser und Erpresster sollen keinen Privatkrieg führen; der Erpresste ist gezwungen “im Dunkeln”
zu agieren, damit sein Geheimnis nicht öffentlich wird, womit sich im Sinne der Öffentlichkeit das
Recht hier nicht bewähren.
+ Der in Notwehr handelnde ist nur bedingt schutzwürdig, zumal § 154c II ein Absehen seiner
Bestrafung im Hinblick auf die mit Aufdeckung bedrohte Straftat ermöglicht.
Das subjektive Rechtfertigungselement
Unumstritten ist im Moment die Erforderlichkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements - die Anforderungen sind allerdings umstritten.
Erste Ansicht: Täter muss bloß Kenntnis vom vorliegen der Tat gehabt haben.
+ Das Erfordernis eines Verteidigungswillens im Sinne eines Willens zur Gefahrenabwehr führt zu einer
Negativbewertung der inneren Einstellung des Täters - damit eine verfassungswidrige
Gesinnungsstraftat - der Täter würde nur bestraft, weil der das Erlaubte mit einer “falschen”
Einstellung tut.
+ Spiegelbild zum dolus eventualis: Für den zur Strafbarkeit führenden bedingten Vorsatz genügt, dass
der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.
Dann muss für den die „Strafbarkeit ausschließenden Vorsatz“ auch genügen, dass der „Täter“ das
Vorliegen einer Rechtfertigungslage für möglich hält und darauf vertraut.
+ Auch beim bedingten Vorsatz hat “im Zweifel” die kognitive Komponente die entscheiden Bedeutung
Im Moment h.M.: Täter muss zudem den Willen haben zur Gefahrenabwehr tätig zu werden. Hier genügt allerdings, wenn der Wille zur Angriffsabwehr neben anderen Motiven nicht völlig in den Hintergrund trete.
+ Von einer Bewährung des Rechts kann nicht die Rede sein, wenn der Täter dessen Bewährung gar
nicht wollte.
+ Der bedingte Vorsatz verlangt auch eine kognitive und eine voluntative Komponente.
+ Es ist nicht angemessen, den aus rechtsfeindlichen Bestrebungen Handelnden als im Einklang mit
dem recht Handelnden anzusehen.
+ Der Wortlaut der Rechtfertigungsgründe, vor allem die Formulierung des § 32 StGB (um…
abzuwenden), legt das Erfordernis eines Verteidigungswillen nahe.
Rechtsfolgen des Fehlens:
Eine Ansicht: Die Handlung des Täters ohne die subjektive Rechtfertigungskomponente führt zu einer Bestrafung wegen vollendeter Tat.
+ Die Tatbestandsverwirklichung ist nicht gerechtfertigt, somit ist eine vollendete Tat gegeben.
H.M.: Die Handlung des Täters ohne die subjektive Rechtfertigungskomponente führt zu einer Bestrafung wegen eines Versuchs, man wendet die Vorschriften des Versuchs - §§ 22 f. StGB - analog an.
+ Das Verhalten des Täters ist objektiv vom Gesetz gestattet, weshalb zwar der Handlungsunwert, aber
kein Erfolgsunwert vorliegt. Auch nimmt der Täter wegen des Fehlens des subjektiven
Rechtfertigungselements subjektiv an, Unrecht zu verwirklichen. Dies entspricht der Konstellation des
Versuchs, bei dem aufgrund eines Mangels im objektiven Tatbestand ebenfalls nur Handlungsunwert
existiert.
Der Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Täter stellt sich irrig Umstände vor, die ihn rechtfertigen würden, sofern sie tatsächlich gegeben wären.
Behandlung:
1. Vorsatztheorie: Das Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes, es entfällt der Vorsatz gem. § 16 I 1
(-) Vorsatztheorie steht im Widerspruch zu § 17, nachdem Das Unrechtsbewusstsein Teil der
Schuld ist.
- Strenge Schuldtheorie: Jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist ein Verbotsirrtum gem. § 17, die Schuld würde bei Vereinbarkeit bestehen bleiben.
(-) Die Theorie verkennt, dass der Täter nicht in rechtsfeindlicher Gesinnung handelt sondern
lediglich dem Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit und nachlässiger Sorgfaltsanforderungen
des Rechts aus unterliegt. - Eingeschränkte Schuldtheorie: