Das Fahrlässigkeitsdelikt Flashcards
Prüfungsschema des fahrlässigen Begehungsdelikts
I. Tatbestandsmäßigkeit
- Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
- siehe vorsätzliches Begehungsdelikt - Kausalität
- siehe vorsätzliches Begehungsdelikt
- objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Vorhersehbarkeit
- Objektive Zurechnung/Pflichtwidrigkeitszusammenhang
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
- individuelle Sorgfaltspflichtverletzung
- individuelle Vorhersehbarkeit
Objektive Sorgfaltspflichtverletztung
Definition: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges.
- objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch in der jeweiligen Situation aufgrund
der allgemeinen Lebenserwartung erwarten würde. - Täter muss allerdings Sonderwissen und Sonderkönnen gegen sich gelten lassen
- Zum Beispiel wenn er von der besonderen Gefährlichkeit einer Kreuzung weiß, oder der
Rennfahrer, bei dem besonders hohe Maßstäbe bei der Vermeidung eines Unfalls angesetzt
werden
- Zum Beispiel wenn er von der besonderen Gefährlichkeit einer Kreuzung weiß, oder der
- Art und Maß der erforderlichen Sorgfalt bestimmen sich aus der ex-ante Sicht eines besonnenen
und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage - Einzelentscheid erforderlich
Einschränkungen der Sorgfaltspflichtverletzung:
- Es gilt der Vertrauensgrundsatz, das heißt, wer sich verkehrsrichtig verhält, muss sich nicht
vorsorglich auf die Verkehrswidrigkeit anderer einstellen.
Einschränkungen: - Ein Täter kann sich nicht auf das Fehlverhalten anderer berufen, wenn auch er sich nicht
verkehrsgerecht verhalten hat.- Die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn sich das
pflichtwidrige Verhalten des Täters auch auf das Schadensereignis ausgewirkt hat.
- Die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn sich das
- Der Vertrauensgrundsatz gilt auch nicht gegenüber Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind
ihr Verhalten verkehrsordnungsgemäß auszurichten - zum Beispiel Kinder die auf die Straße laufen. - Vertrauensgrundsatz ist auch in Situationen ausgeschlossen, in denen nach der Verkehrslage
bestimmte Anzeichen dafür vorliegen, dass sich andere nicht verkehrsgerecht verhalten - Der
Autofahrer muss nach einem Heimspiel vor dem Stadion damit rechnen, dass ein Pulk von Fans die
Straße überquert ohne auf die rote Ampel zu achten.
Objektive Zurechnung
Auch hier gilt der Grundsatz der objektiven Zurechnung: Der Erfolg ist dem Täter dann objektiv zurechenbar, wenn dieser eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat, welche sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
Wichtige Fallgruppen im Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte:
- Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang:
- Der Erfolg muss gerade durch die durch Pflichtwidrigkeit geschaffene Gefahr realisiert hat. Dem
Täter kann der Erfolg also nicht zugerechnet werden, wenn der Erfolg auch bei rechtmäßigem
Alternativverhalten eingetreten wäre.
- Beispiel: A kommt bei Nässe nicht rechtzeitig zum Stehen, fährt einen Fußgänger auf dem
Zebrastreifen an und verletzt ihn. Seine Reifen haben nicht mehr das vorgeschriebene
Mindestprofil. Ein Gutachter stellt fest, dass A auch nicht mit neuen Reifen hätte anhalten können -
objektive Zurechenbarkeit entfällt.
- Problem der Risikoerhöhungslehre: Laut dieser Theorie ist bereits bei einer Risikoerhöhung die
objektive Zurechnung zu bejahen - im oberen Beispiel hat sich das Risiko durch die abgefahrenen
reifen möglicherweise leicht erhöht. Laut der Theorie wäre die objektive Zurechnung hier zu
bejahen und A nach § 229 StGB strafbar.
(-) Die Risikoerhöhungslehre ist allerdings abzulehnen, da sie gegen den Grundsatz in dubio pro
reo verstößt.
- Der Schutzzweck der verletzten Norm
- Hiernach muss sich im konkreten Erfolg gerade diejenigen rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht
haben, deren Eintritt nach dem Schutzzweck der Verletzten Norm vermieden werden sollte.
- Hiernach muss sich im konkreten Erfolg gerade diejenigen rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht
Rechtswidrigkeit
Generell die normale Prüfung von Rechtfertigungsgründen
Ein subjektives Rechtfertigungselement ist der h.M. zufolge nicht erforderlich, da dessen Fehlen ohnehin nur zu einem nicht strafbaren fahrlässigem Versuch führen würde.
Schuld
Ganz normal Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe und Unrechtsbewusstsein prüfen
Wichtig ist hier die Prüfung der individuellen Sorgfaltspflichtverletzung und der individuellen Vorhersehbarkeit.
- maßgeblich sind hier die persönlichen Fähigkeiten des Täters, da die persönliche Verwerfbarkeit
geprüft wird.
- Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und seinem individuellen Können in der Lage
sein die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Auch müssen der Erfolg und die wesentlichen Züge
des Geschehens für den Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten vorhersehbar gewesen sein. - Beispiel: Fahranfänger A verursacht auf eisglatter Fahrbahn einen Unfall bei dem B verletzt wird. A
fuhr besonders vorsichtig, dennoch hätte der Unfall von einem durchschnittlichen Autofahrer bei
Beachtung der objektiv gebotenen Sorgfalt vermieden werden können. Auch die Verletzung war
objektiv vorhersehbar - A als Fahranfänger konnte subjektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
nicht einhalten und den Erfolg auch nicht vorhersehen. - Die subjektive Fahrlässigkeit betrifft somit nur individuelle Defizite des Täters, die objektive
Fahrlässigkeit aber Sonderkenntnisse und Sonderfähigkeiten des Täters. So werden die Täter
geschützt, die aufgrund ihrer verminderten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der Lage sind sich
normgerecht zu verhalten.
Es gibt auch ein Übernahmeverschulden, dieses liegt vor, wenn jemand eine Tätigkeit übernimmt obwohl er subjektiv die dafür erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht hat.
Beispiel: Ein Arzt übernimmt ein OP ohne die dafür erforderlichen Kenntnisse und verursacht objektiv fahrlässig eine Gesundheitsschädigung.