Rechtsstaatsprinzip Flashcards
Definition des Rechtsstaatsprinzips
Rechtsstaat ist ein Staat, dessen Ziel die Gewährleistung von Freiheit und Gerechtigkeit im staatlichen und staatlich beeinflussbaren Bereich ist und dessen Machtausübung durch Recht und Gesetz geregelt und begrenzt wird.
Abweichung von Gewaltenteilungsprinzip
Ein Verstoß gegen des Gewaltenteilungsprinzips liegt vor, wenn ein Eingriff in den Kernbereich einer anderen Gewalt vorliegt oder eine Gewalt ein deutliches Übergewicht erhält.
Entscheidend dafür sind:
1. Intention( es darf nicht beabsichtigt sein, eine Gewalt zu entmachen.
2. Intensität( der Eingriff darf nicht besonders schwerwiegend sein).
3. Quantität( es darf nicht eine Vielzahl von Fällen in einem Funktionsbereich eingegriffen werden)
Anforderungen an die Gesetzgebung bzw. Legislative
I. Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung
II. Bestimmtheit
III. Vertrauensschutz- Keine unzulässige Rückwirkung von Gesetzen.
Definition der Gesetzgebung
Gesetzgebung iSv Art.20 Abs. 3 Fall 1 ist Normsetzung in Form parlamentarischen Gesetzgebung durch Bundestag oder Landtage, nicht der Erlass allgemein verbindlicher Anordnungen durch die Verwaltung als Rechtsverordnung oder Satzung.
Echte Rückwirkung
1.Gesetz greift nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein.
2.Der Prüfungsmaßtab ist Art.20 Abs. 3 GG
Sie ist grds. unzulässig.
3.Ausnahmen:
damit zu rechnen war
unklare Rechtslage
nichtige Norm
zwingende Gründe des Gemeinwohls
4.Rechtsfolgen sind für einen zeitlichen Anwendungsbereich bestimmt.
Unechte Rückwirkung
Gesetz wirkt auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein.
Prüfungsmaßtab: Grundrechte
grds. zulässig
AUsnahme: unzulässig bei überwiegenden Vertrauensschutz(Abwägung)
Rechtsfolgen : Nach Verkündung der Norm eingetreten und an den sachlichen Anwendungsbereich angeknüpft.