Demokratieprinzip Flashcards
Volksabstimmung auf Bundesebene
h.M. unzulässig
(+) Wortlaut des Art. 20 II S.2 GG
die Staatsgewalt wird vom Volke durch besondere Organe ausgeübt werden soll.
(+)Es ist schwer, mit einer Ja-Nein Antworten komplexe sachgerechte Entscheidungen zu treffe, die in der Praxis häufig auf einen Kompromiss führen. Somit ist es ungeeignet.
(+) Schlechte Erfahrungen von der Weimarer Zeit
(-)Nach Art.29 und Art.118 S.2 GG sind Volksabstimmungen in bestimmten Fällen vorgesehen.
Konsultative Volksbefragung
(-) Da sie einen starken politischen Drück ausübt, ist sie als verfassungswidrig zu halten.
(+) Bei Volksbefragungen handelt es sich nicht um direkte Ausübung der Staatsgewalt, sodass sie durch den Bund durch einfaches Gesetz eingeführt werden können.
Dafür spricht dass eine politische Bindungswirkung eine Frage der politischen Verantwortung ist, und nicht eine rechtliche Bindung auslöst.
Einschränkungen der Volksabstimmungen auf Länderebene
I. Zulässig nur im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder
II. Die Abstimmung muss mit höherrangigem Recht vereinbar sein.
III. Da Volkswillensbildung und parlamentarische Willensbildung gleichrangig sind , gibt es keine Sperrwirkung.
Demokratische Legitimation der Staatsgewalt
Die setzt voraus , dass die Staatsorgane durch die Verfassung begründet werden, die für sie handelnden Personen durch eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk berufen werden, und dass der im Gesetz manifestierte Wille des Volkes ausgeführt wird.
Mehrheitsprinzip
- Zweck
Wegen der schwierigen Entscheidungen die in der Demokratie getroffen werden müssen, greif das Mehrheitsprinzip ein, um eine befriedigende Lösung zu finden. - Ausgestaltung
Art. 42 Abs. 2 GG. Ausnahmen ausdrücklich im GG - Grenzen des Mehrheitsprinzips
I, Angemessener Minderheitenschutz
Berücksichtigung der Opposition.
II. Herrschaft der Mehrheit auf Zeit - Absicherung des Mehrheitsprinzips
Es ist zum einem Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zum anderen Teil des GG iSv. Art. 79 Abs. 3 GG.