Rechtmässigkeit eines VA Flashcards

1
Q

komplette Gliederung

A
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle RM
  1. Zuständigkeit
     a. Sachlich/b.örtlich
  2. Verfahren
  3. Form
III. Materielle RM
  1. Tatbestand der EGL
  2. Rechtsfolge
  3. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
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2
Q

I. Ermächtigungsgrundlage

A

-Der Staat bedarf -jedenfalls in Bereichen der Eingriffsverwaltung- grundsätzlich einer rechtlichen Grundlage für sein Handeln.
(Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes)
(wenn kein Eingriff:eA: nicht erforderlich aA: Totalvorbehalt)

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3
Q

II. Formelle Rechmtässigkeit

A
  1. Zuständigkeit
    a. Sachlich/b.örtlich
  2. Verfahren
  3. Form
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4
Q

II. Formelle RM

1. Zuständigkeit

A

a. sachlich
- ist die betreffende Materie ihrem Gegenstand nach einem bestimmten Verwaltungsträger und dessen Behörden zugeordnet?
b. örtlich
-betrifft den räumlichen Tätigkeitsbereich §3 VwVfG
trouver le domaine dans §3 et dire si la personne du cas est zuständig en fonction de ce que dit le §3

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5
Q

II.Formelle RM

  1. Zuständigkeit
  2. Verfahren
A

-Die Verfahrensvorschriften müssen eingehalten werden

Anhörungserfordernis §28 VwVfG
Die von VA betreffende Person (also Beteiligter iSd §13 VwVfG) muss die Gelegenheit haben, sich zu äussern
Steht im SV nichts darüber: diese soll man als gegeben voraussetzen

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6
Q

II. Formelle RM

  1. Zuständigkeit
  2. Verfahren
  3. Form
A

Grds. besteht keine Formbindung, §37 II 1 VwVfG
Wenn ein VA jedoch schriftlich erlassen wird: Begrüdungserfordernis! (§39 U 1 VwVfG)
wenn keine Hinweise im SV: Formvorschriften können als eingehalten vorausgesetzt werden

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7
Q

III. Materielle RM

A

Damit . materiell rechtm. ist, müsste der TB erfüllt sein, die gewählte Rechtsfolge müsste mit den Massgaben der EGL übereinstimmen und die x müsste auch im übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang stehen.

  1. TB der EGL
  2. Rechtsfolge
  3. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
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8
Q

III. Materielle RM

1. TB der EGL

A

Eine Definition ist zu untersuchen unter welche der SV zu subsumieren ist
-Erfüllt der erlassen VA die Voraussetzungen der EGL?
(die Norm ist auf ihre Bestandteile zu untersuchen: was ist der TB? die Rechtsfolge?)

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9
Q

III. Materielle RM

  1. TB der EGL
  2. Rechtsfolge
A
  • welche Form von Rechtsfolgen ist von der EGL vorgesehen?
    gebundene Entscheidung: wurde die vorgesehen RF tatsächlich gewählt? (z.B.: IST zu widerrufen: Behörde muss zwingend den VA widerrufen)
    Eröffnung eines Ermessenspielraums: Prüfung auf Ermessensfehler
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10
Q

III. materielle RM

  1. TB der EGL
  2. RF
  3. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
A

Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatz?
Einh. des Bestimmtheitsgrundsatzes?
Einh. sonstigen höherrangigen Rechts? (z.B.: Arbeitsrecht?)

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11
Q

Obersatz

II. Formelle RM

A

der VA könnte formell rechtmäßig sein. Das ist der Fall, wenn er von der zuständigen Behörde unter Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften erlassen wurde.

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12
Q

III. Materielle RM

2. Rechtsfolge, Ermessensfehler

A

wenn der Behörde ein Ermessenspielraum eingeräumt wurde:
Nach §40 VwVfG muss die Behörde das eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen fehlerfrei ausgeübt haben.
Die gerichtliche Überprüfbarkeit beschränkt sich nach §114 VwGO auf eine Rechtmässigkeitskontrolle.
-> welcher Ermessensfehler kommt in Betracht?

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13
Q

III. Materielle RM
2. Rechtsfolge,
Ermessensfehler, Ermessensnichtgebrauch

A

Liegt vor, wenn der Entscheidungsträger das Bestehen eines Ermessensspielraums verkannt hat
(Subsumtion: Anhand von SV Formulierungen darlegen, dass die Behörde annahm, sie habe keinen Spielraum=

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14
Q

III. Materielle Rechtmässigkeit
2. Rechtsfolge
Ermessenfehler, Ermessensfehlgebrauch

A

Liegt vor, wenn der Entscheidungsträger nicht die gesetzlichen Grenzen einhält.
(welche Art von Ermessensfehlgebrauch kommt in Betracht?
-ist der SV nicht korrekt ermittelt?
- liegt eine Fehlgewichtung der korrekt ermittelten Belange vor?
- liegt eine sachfremde Erwägung vor?
- liegt eine grundrechtswidrige Entscheidung vor?)

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15
Q

III. Materielle Rechtmässigkeit
2. Rechtsfolge
Ermessensfehler, Ermessensüberschreitung

A

Liegt vor, wenn der Entscheidungsträger nicht die von der EGL konkret vorgegebenen Grenzen wahrt
(Subsumtion: Grenzen mit der Norm darstellen und mithilfe der SV-Angaben herausarbeiten, dass diese überschritten worden sind)

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16
Q

III. Materielle RM
2. Rechtsfolge
Ermessensfehler, Ermessensreduzierung auf Null

A

Liegt vor, wenn, die Behörde dazu verpflichtet wird, einzuschreiten und eine bestimmte Massnahme zu treffen, obwohl das Gesetz der Berhörde Ermessen einräumt, eine andere Entscheidung trifft
(Hauptanwendungsbereich sind Fällen, in denen Grundrechte in besonders intensiver Weise tanfiert sind. Es geht um den Schutz hochraniger Rechtsgüter)

17
Q

III. Materielle RM
2. Rechtsfolge
Ermessensfehler, grundrechtswidrige Entscheidung

A

Liegt vor, wenn der Staat durch seine Massnahme in die Grundrechte der Betroffenen eingreift bzw sich nicht an den Verhältnismässigkeitsgrundsatz hält.
Die staatliche Massnahme darf nämlich unter Berücksichtigung des verfolgten legitimen Zwecks nicht über das geeignete und erforderliche Mass hinaus unangemessen in Rechtspositionen des Bürgers eingreifen.
(dann Verhältnismässigkeitsprüfung)

18
Q

III. Materielle RM
2. Rechtsfolge
Ermessensfehler, grundrechtswidrige Entscheidung
- Verhältnismässigkeitsgrundsatz

A

Geeignet ist eine staatliche Massnahme dann, wenn die Wahrscheinlichkeit der Zweckerreicherung erhöhrt wird.
(Sub)
Erforderlich ist eine Massnahme nur dann, wenn sie unter den vorhandenen, gleichgeeigneten Massnahmen das mildeste Mittel darstellt.
(Sub)
Angemessenheit: eine Abwägung zw. dem legitimen Zweck und der mit der Massnahme einhergehenden Belastung des Betroffenen zu erfolgen.

19
Q

I. Ermächtigungsgrundlage

Gewährung von Subventionen

A

nach h.M. reicht es aus, wenn die Entscheidung durch eine haushaltsrehtliche Regelung legitimiert ist.

20
Q

I. Ermächtigungsgrundlage

Sozialleistungen

A

dürfen nur erbracht werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt (§31 SGB I)