Grundlagen Flashcards
Was dient die Abgrenzung zw. öffentlichem und Privatrecht
Dient der Entscheidung, ob der Zivilrechtsweg oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist
Was sind die 4 Abgrenzungstheorien?
- Interessenstheorie
- Subordinationstheorie
- modifizierte Sub
Abgrenzung zw. öffentlichem und dem Privatrecht; Interessentheorie
Dient die im Streitfall entscheidende Vorschrift dem öffentlichen Interessen überwiegend, so gehört sie zum öffentlichen Recht
-> kaum mehr angewandt, da viele privatrechtliche Normen dem öffentlichen Recht dienen und viele öffentliche Normen dem Privatrecht
Abgrenzung zw. öffentlichem und dem Privatrecht; Subordinationstheorie
ÖR liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Über/Unterordnungsverhältnis vorliegt.
-> Problematisch, da es im Privatrecht auch ein Über/Unterordnungsverhältnis gibt: Eltern-Kind Verhältnis und auch gleichgestellte Verhältnisse im ÖR
Abgrenzung zw. öffentlichem und dem Privatrecht;
Modifizierte Subjektstheorie
ÖR liegt vor, wenn die Vorschrift in jedem erdenklichen Fall einem Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet oder berechtigt
Abgrenzung zw. öffentlichem und Privatrecht;
Vorgehen in der Klausur
1) welche Norm ist ivF streitentscheidend?
2) Fraglich ist, ob die Streitentscheidungsmaterie Bestandteil des öffentlichen Rechts ist?
Erst wenn ich weder klar sagen kann, welchen Charakter bzw. Rechtsnatur haben die streitentscheidenden Normen (zb. Bei Polizeirecht, Baurecht…) noch kann ich die Rechtsnatur des Handelns bestimmen (zB.: Hausverbot), erst dann komme ich auf die Abgrenzungstheorien
Vorrang des Gesetzes
Nach dem Art. 20 III GG muss sich die Verwaltung den Gesetzen entsprechend verhalten bzw. darf nicht gegen das Gesetz verstoßen.
Vorbehalt des Gesetzes
Nach diesem Grundsatz darf die Verwaltung in bestimmten Bereichen (bei wesentlichen Bereichen) nicht „ohne Gesetz“ tätig werden, d.h. sie darf nur handeln, wenn hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist.
Wann ist Ermessen-Spielraum gegeben?
Wenn auf der Rechtsfolgenseite die Norm nicht eine bestimmte Rechtsfolge vorsieht, sondern wenn der Verwaltung einen Rechtsfolgenspielraum zur einzelfallgerechten Konkretisierung eingeräumt wird.
Wann ist ein unbestimmter Rechtsbegriff gegeben?
GG verwendet einen Begriff, der von vornherein unbestimmt ist. Die Rechtsfolge ist eine gebundene Entscheidung aber auf der Tatbestandseite besteht ein Spielraum.
Ermessensfehlerarten
1) Ermessensnichtgebrauch
2) Ermessensfehlgebrauch
3) Ermessensnichtgebrauch
- oder Reduzierung auf Null
Ermessensnichtgebrauch
Die Verwaltung übt kein Ermessen aus, Entscheidungsträger hat das Bestehen eines Ermessenspielraums verkannt.
Ermessensfehlgebrauch
Abwägungsfehler.
Ergebnis der Abwägung ist fehlerhaft.
Kein Verstoß gegen die Ermessensnorm, sondern ggfs. ein Grundrechtsverstoss.
Abwägungsdisproportionalität
Ermessensüberschreitung
Entscheidungsträger wahrt nicht die von der EGL konkret vorgegebenen Grenzen.
Die Verwaltung überschreitet den Spielraum, wenn sie eine Rechtsfolge wählt, die nicht innerhalb des Spielraums ist.
Reduzierung auf Null
Verwaltungsträger hat mehrere Möglichkeiten zur Verfügung aber im konkreten Fall wird sein Ermessenspielraum auf Null reduziert
zB: ein Polizist sieht, wie T auf O seine Pistole richtet
wann ist der Weg zur Verwaltungsgerichte geöffnet?
Nach §40 I S.1 VwGO ist er eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt
Wann liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
Wenn der Streitgegenstand unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts ist. Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.
(Bsp. Gegenstand des Verfahrens ist HV: streitentscheidende Normen sowohl zr als auch öff.
Daher wird auf der Rechtsnatur des Gegenstandes abgestellt)
Wann ist die Rechtmässigkeit eines Verfahrensgegenstandes dem öffentlichen Recht zuzuordnen ? bzw. wann ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet?
I. öffentlich-rechtliche Streitigkeit muss vorliegen
- RN der streitentscheidenden Normen - RN des VGG
II. sie muss nichtverfassungsrechtlicher Art sein
-> verfassungsrechtlich sind nur Streitigkeiten zw. Verfassungsorganen
III. darf nicht einem anderen Gericht zugewiesen werden
Fallgruppe: Realakt, Dienstfahrt
BGH - kommt auf den durch die verfolgten Zweck an. Dient die Fahrt zur Wahrnehmung öffentlich-rechtliche Aufgaben?
Lit - privatrechtlich, da er wie jeder andere am SV teilnimmt. Privates Haftungsrecht. Staat sollte keine Sonderstellung haben
Ausnahme: Staat nimmt Sonderrechte in Anspruch (Polizei, Feuerwehr mit blauem Licht -> fahrt öffentlich-rechtlich zu beurteilen)
Abgrenzung ör Streitigkeit/ pr S
- Baurecht ; Versammlungsrecht ; Polizeirecht
Es müsste sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln. Die streitentscheidende Normen nämlich die §§… der BauGO sind öffentlich-rechtlicher Natur. Damit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
• Widerruf oder Unterlassung bestimmter Äußerungen
Beamte des Bauamtes behauptet, ein Unternehmer habe sich durch Unlauteren Machenschaft Bauaufträge erschlichen
Worauf kommt es an? In welchem Zusammenhang erfolgt die Äußerung?
1- Erfolgt sie in einem Zusammenhang mit der Amtsausübung? zB bei einer Pressekonferenz
-> öffentlich-rechtlich Widerruf! Verwaltungsgericht
2- Erfolgt sie in einem privaten Bereich? zB er erzählt es abends seiner Frau
->privatrechtlich zu behandeln
• Anspruch auf Rückzahlung von Beträgen
²
Beamte wird aufgefordert, überzahlte Dienstbezüge zurückzuzahlen-> öff-rechtlich
Beamte haben für die Stadt Grundstücke gekauft aber es zeigt sich, dass der Kaufvertrag bzw Kaufpreis rückabgewickelt werden. -> privatrechtlich zu beurteilen
Es kommt auf die Rechtsnatur des Leistungsverhältnisses an
• Ausübung des Hausrechts
Privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu qualifizieren? Nach welchem Kriterium soll man diesen Fall beurteilen?
Rspr stellt darauf ab, ob der Zweck des Besuchers öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich war.
Ansicht der Literatur: wenn ich wissen will ob ein Hausrecht zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich muss ich denn gucken welchem Ziel verfolgt der, der das Hausverbot ausübt!
In der Regel übt eine Behörde das Hausrecht aus, um die Funktionsfähigkeit der Behörde zu gewährleisten bzw zur Sicherung der Erfüllbarkeit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben. Und das ist öffentlich-rechtlich!
• Verträge
Kommt auf Inhaltszweck und Charakter des Vertrages und inwieweit er mit öffentlicher Aufgaben zusammenhängt oder nicht
• Benutzung öffentliche Einrichtungen
Zwei-Stufen-Theorie: „ob“; Zulassung -> öffentlich-rechtlich zu beurteilen. Warum? Damit die Verwaltung die Flucht ins Privatrecht eintreten kann.
Ob ich rein kann geht es um eine Frage von Grundrechten. Warum würde ich ihn nicht reinlassen? Anhang Kriterien, die oft grundrechtlich sind. Gleichheitssatz! Die Frage des Zugangs soll immer öffentlich-rechtlich ist, damit die öffentliche Hand hinsichtlich des Zulassungsentscheidens nicht aus dem Gleichheitssatz fliehen kann.
//// „wie“; Abwicklung-> privatrechtlich
Ich muss auf die näheren Umstände abstellen, um zu beurteilen, ist das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich?
Wahlfreiheit der Verwaltung soll herrschen. Aber nur bei der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses. Es kommt auf gewisse Indizien an. Ich muss auf die näheren Umstände abstellen, um zu beurteilen, ist das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich?
Wenn AGB: privat! Wenn Benutzungsordnung: öffentlich-rechtlich
Kritik an der Theorie: Zulassung und Art der Begründung des Benutzungsverhältnisses soll nicht dividiert werden: es handelt sich um ein einziges Vorgehen.
Aber die herrschende Meinung hat ihre Meinung nicht geändert.
Aber wenn eine GmbH dabei handelt: dann immer privatrechtlich, diese Theorie gilt nicht. Theorie gilt nicht wenn die öffentliche Hand handelt.
Was sind die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts ?
Europarecht (Verordnung; Richtlinien) mit Anwendungsvorrang
Verfassung mit Geltungsvorrang
formelle Gesetze
Rechtsverordnungen -nicht von der legislative sondern von der Exekutive- erlassen