Grundlagen Flashcards
Was dient die Abgrenzung zw. öffentlichem und Privatrecht
Dient der Entscheidung, ob der Zivilrechtsweg oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist
Was sind die 4 Abgrenzungstheorien?
- Interessenstheorie
- Subordinationstheorie
- modifizierte Sub
Abgrenzung zw. öffentlichem und dem Privatrecht; Interessentheorie
Dient die im Streitfall entscheidende Vorschrift dem öffentlichen Interessen überwiegend, so gehört sie zum öffentlichen Recht
-> kaum mehr angewandt, da viele privatrechtliche Normen dem öffentlichen Recht dienen und viele öffentliche Normen dem Privatrecht
Abgrenzung zw. öffentlichem und dem Privatrecht; Subordinationstheorie
ÖR liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Über/Unterordnungsverhältnis vorliegt.
-> Problematisch, da es im Privatrecht auch ein Über/Unterordnungsverhältnis gibt: Eltern-Kind Verhältnis und auch gleichgestellte Verhältnisse im ÖR
Abgrenzung zw. öffentlichem und dem Privatrecht;
Modifizierte Subjektstheorie
ÖR liegt vor, wenn die Vorschrift in jedem erdenklichen Fall einem Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet oder berechtigt
Abgrenzung zw. öffentlichem und Privatrecht;
Vorgehen in der Klausur
1) welche Norm ist ivF streitentscheidend?
2) Fraglich ist, ob die Streitentscheidungsmaterie Bestandteil des öffentlichen Rechts ist?
Erst wenn ich weder klar sagen kann, welchen Charakter bzw. Rechtsnatur haben die streitentscheidenden Normen (zb. Bei Polizeirecht, Baurecht…) noch kann ich die Rechtsnatur des Handelns bestimmen (zB.: Hausverbot), erst dann komme ich auf die Abgrenzungstheorien
Vorrang des Gesetzes
Nach dem Art. 20 III GG muss sich die Verwaltung den Gesetzen entsprechend verhalten bzw. darf nicht gegen das Gesetz verstoßen.
Vorbehalt des Gesetzes
Nach diesem Grundsatz darf die Verwaltung in bestimmten Bereichen (bei wesentlichen Bereichen) nicht „ohne Gesetz“ tätig werden, d.h. sie darf nur handeln, wenn hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist.
Wann ist Ermessen-Spielraum gegeben?
Wenn auf der Rechtsfolgenseite die Norm nicht eine bestimmte Rechtsfolge vorsieht, sondern wenn der Verwaltung einen Rechtsfolgenspielraum zur einzelfallgerechten Konkretisierung eingeräumt wird.
Wann ist ein unbestimmter Rechtsbegriff gegeben?
GG verwendet einen Begriff, der von vornherein unbestimmt ist. Die Rechtsfolge ist eine gebundene Entscheidung aber auf der Tatbestandseite besteht ein Spielraum.
Ermessensfehlerarten
1) Ermessensnichtgebrauch
2) Ermessensfehlgebrauch
3) Ermessensnichtgebrauch
- oder Reduzierung auf Null
Ermessensnichtgebrauch
Die Verwaltung übt kein Ermessen aus, Entscheidungsträger hat das Bestehen eines Ermessenspielraums verkannt.
Ermessensfehlgebrauch
Abwägungsfehler.
Ergebnis der Abwägung ist fehlerhaft.
Kein Verstoß gegen die Ermessensnorm, sondern ggfs. ein Grundrechtsverstoss.
Abwägungsdisproportionalität
Ermessensüberschreitung
Entscheidungsträger wahrt nicht die von der EGL konkret vorgegebenen Grenzen.
Die Verwaltung überschreitet den Spielraum, wenn sie eine Rechtsfolge wählt, die nicht innerhalb des Spielraums ist.
Reduzierung auf Null
Verwaltungsträger hat mehrere Möglichkeiten zur Verfügung aber im konkreten Fall wird sein Ermessenspielraum auf Null reduziert
zB: ein Polizist sieht, wie T auf O seine Pistole richtet