Recht und Psychiatrie Flashcards

1
Q

Einwilligungsfähigkeit in medizinische Maßnahmen

A

Der Betroffene muss in der Lage sein, das Wesen, Bedeutung und Tragweite eines konkreten ärztlichen Eingriffs zu ermessen
–> selbstverantwortlich entscheiden können, ob er den Eingriff möchte oder nicht

Der Betroffene benötigt:

  1. die Fähigkeit Informationen aufzunehmen und zu behalten (‘Comprehension’ –> mit eigenen Worten widerholen lassen)
  2. die Fähigkeit Informationen gegeneinander abwägen zu können
  3. Entscheidung für oder gegen eine geplante Maßnahme kommunizieren können

–> Wer geschäftsfähig ist, ist auch immer einwilligungsfähig (umgekehrt ist es nicht der Fall)

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2
Q

§104 BGB

A

§104 - Geschäftsunfähigkeit

  1. wer nicht das 7. Lj. vollendet hat
  2. wer aufgrund einer Erkrankung, die mit kognitiven/psychischen Störungen einhergeht nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen (sofern kein vorübergehender Zustand)

§105 BGB: Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig

voll geschäftsfähig: ab 18. Lj.
beschränkt geschäftsfähig: Kinder und Jugendliche vom 7.-18. Lj.

Partielle Geschäftsfähigkeit:
Aufgrund einer psychischen Erkrankung ist die Geschäftsunfähigkeit auf einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränkt (z.B. ein Pat. mit pathologischem Eifersuchtswahn sollte für alle die Ehe angehenden Fragen partiell geschäftsunfähig sein)

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3
Q

§1904 BGB

A

Ärztliche Maßnahmen

Die Einwilligung des Betreuers in Diagnostik oder Therapie bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ernsthafte Komplikationen (länger andauernde und schwerwiegende gesundheitliche Schäden) oder Tod durch die Diagnostik/Therapie erfolgen

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4
Q

§20 StGB

A

§20 StGB - Schuldunfähigkeit

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat wegen einer psychischen Erkrankung, Bewusstseinsstörung oder Intelligenzminderung (oder ‘anderen seelischen Abartigkeit’) unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit)

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5
Q

§21 StGB

A

§21 StGB - verminderte Schuldfähigkeit

Die Fähigkeit des Täters das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist aufgrund einer psychischen Erkrankung, Bewusstseinsstörung oder Intelligenzminderung (oder ‘anderen seelischen Abartigkeit’) erheblich vermindert
–> Milderung der Strafe nach §49 Abs. 1

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6
Q

§81 Strafprozessordnung

A

Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

“Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.”

“Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.”

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7
Q

§323a StGB

A

§323a StGB - Vollrausch

Bei Alkohol + Drogenintoxikation vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt und rechtswidrige Tat begangen –> Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

…weil infolge des Rausches schuldunfähig bzw. dies nicht auszuschließen

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8
Q

§63 StGB

A

§63 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Forensik)

Bei Begehen einer Straftat in einem schuldunfähigen (§20) oder vermindert schuldfähigen Zustand (§21)

–> Anordnung einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik (Forensik), wenn vom Täter infolge seines Zustands zu erwarten ist, dass er weitere erhebliche Straftaten begehen wird und daher für die Allgemeinheit gefährlich ist

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9
Q

§64 StGB

A

§64 StGB - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Bei Begehen einer Straftat und Zusammenhang der Tat mit einer Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen bzw. Straftat im Rausch ist eine Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen

  1. )
    - -> Unterbringung in einer Entzugsklinik, wenn die Gefahr besteht, dass infolge der Abhängigkeitserkrankung/en erneut Straftaten von dem Täter begangen werden
  2. )
    - -> Unterbringung nur dann, wenn die Erkrankung der Person durch die Behandlung in der Entzugsklinik profitiert und für eine ausreichend lange Abstinenz sorgt und damit vor anderen Straftaten aufgrund der Abhängigkeit schützt
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10
Q

§126a StPO

A

§126a StPO - Einstweilige Unterbringung

Sind dringend Gründe für die Annahme vorhanden, dass Jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§20, §21 StGB) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Forensik) oder einer Entzugsklinik angeordnet werden wird, so kann das Gericht eine einstweilige Unterbringung (in einer dieser Einrichtungen) anordnen, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert

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