Recht Flashcards

1
Q
  1. Was ist zu tun, wenn vor Antritt der Fahrt nicht feststeht, wer Schiffsführer ist?
A
  1. Der verantwortliche Schiffsführer muss bestimmt werden.
  2. Der verantwortliche Schiffsführer muss gewählt werden.
  3. Ein Inhaber eines Sportbootführerscheins muss die Fahrzeugführung übernehmen.
  4. Ein Inhaber eines Sportbootführerscheins muss die Verantwortung übernehmen.

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2
Q
  1. In welchen Fällen darf weder ein Sportboot geführt noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbstständig bestimmt werden?
A
  1. Wenn man infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung behindert ist oder wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr im Körper vorhanden ist.
  2. Wenn man infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung behindert ist oder wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 ‰ oder mehr im Körper vorhanden ist.
  3. Wenn man infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung behindert ist oder wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 ‰ oder mehr im Körper vorhanden ist.
  4. Wenn man infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung behindert ist oder wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰ oder mehr im Körper vorhanden ist.

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3
Q
  1. Wo gelten die Kollisionsverhütungsregeln (KVR)?
A
  1. Auf der Hohen See und den deutschen Seeschifffahrtsstraßen, die von Seeschiffen befahren werden.
  2. Auf der Hohen See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern.
  3. Auf den Seeschifffahrtsstraßen und den küstennahen deutschen Seegewässern, die von Seeschiffen befahren werden.
  4. Auf der Hohen See und den von Seeschiffen befahrbaren Randmeeren, mit Ausnahme der Verkehrstrennungsgebiete.

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4
Q
  1. Was gilt, wenn eine Bestimmung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) mit den Kollisionsverhütungsregeln (KVR) im Widerspruch steht?
A
  1. Die Vorschrift der Kollisionsverhütungsregeln (KVR).
  2. Die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr.
  3. Die Vorschrift der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.
  4. Die Vorschrift der Schifffahrtsordnung Emsmündung.

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5
Q
  1. Welche Sportboote sind von der Fahrerlaubnispflicht auf den Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen?
A
  1. Sportboote unter Segel mit einer Rumpflänge unter 15 m und solche deren Antriebsmaschine nicht benutzt wird.
  2. Sportboote mit Antriebsmaschine mit einer größeren Nutzleistung als 11,03 Kilowatt (15 PS).
  3. Sportboote, die entweder vor Anker liegen oder an Land festgemacht sind oder auf Grund sitzen.
  4. Sportboote ohne Antriebsmaschine oder solche mit einer größten nicht überschreitbaren Nutzleistung von 11,03 Kilowatt (15 PS) oder weniger.

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6
Q
  1. Wer ist für die Befolgung der Verkehrsvorschriften verantwortlich?
A
  1. Der Fahrzeugführer oder sein Stellvertreter.
  2. Der Fahrzeugführer und sein Stellvertreter.
  3. Der Fahrzeugführer und jeder sonst Verantwortliche.
  4. Der Fahrzeugführer oder jeder sonst Verantwortliche.

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7
Q
  1. Was bedeutet “seemännische Sorgfaltspflicht”?
A
  1. Die Verpflichtung zur Beachtung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), der Kollisionsverhütungsregeln (KVR), der Grundregeln für das Verhalten im Verkehr und der Ausweichregeln mit dem Manöver des letzten Augenblicks.
  2. Die Verpflichtung zur Beachtung von Vorsichtsmaßregeln über die Verkehrsvorschriften hinaus, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.
  3. Die Verpflichtung zur Beachtung der Vorsichtsmaßregeln und Sicherheitsregeln der Verkehrsvorschriften und der Grundregeln für das Verhalten im Verkehr.
  4. Die Verpflichtung zur Beachtung von Vorsichtsmaßregeln der Kollisionsverhütungsregeln (KVR), der Grundregeln für das Verhalten im Verkehr und der Ausweichregeln mit dem Manöver des letzten Augenblicks.

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8
Q
  1. Welche Vorschriften regeln die Ausrüstung, Anordnung und Anbringung der Positionslaternen, Sichtzeichen und Schallsignalanlagen auf Fahrzeugen?
A
  1. Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR), die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und die Sportbootführerscheinverordnung.
  2. Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR), die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und die Schiffssicherheitsverordnung.
  3. Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR), die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und die Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO).
  4. Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR), die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und die Verordnung zur Sicherung der Seefahrt.

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9
Q
  1. Wo ist festgelegt, welche Wasserflächen Seeschifffahrtsstraßen sind?
A
  1. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und Kollisionsverhütungsregeln.
  2. Kollisionsverhütungsregeln und Schifffahrtsordnung Emsmündung.
  3. Kollisionsverhütungsregeln und Seeaufgabengesetz.
  4. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und Schifffahrtsordnung Emsmündung.

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10
Q
  1. Welche örtlichen Sondervorschriften zusätzlich zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und zur Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO) gibt es und was ist darin geregelt?
A
  1. Die Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD) Nord und Nordwest zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und zur Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO), die besondere örtliche Regelungen enthalten und Hinweise für die einzelnen Seeschifffahrtsstraßen geben.
  2. Die Nachrichten für Seefahrer (NfS), herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, sowie die Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS) der örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, die auf alle Veränderungen hinsichtlich Betonnung, Befeuerung, Wracks und Untiefen sowie auf die Schifffahrt betreffende Maßnahmen und Ereignisse hinweisen.
  3. Die nautische Veröffentlichung “Sicherheit auf dem Wasser”, herausgegeben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), mit wichtigen Regeln und Tipps für Wassersportler.
  4. Das Seesicherheitsuntersuchungsgesetz sowie die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, die jeweils wichtige Vorschriften über das Verhalten nach einem Zusammenstoß auf den jeweiligen Seeschifffahrtsstraßen enthalten.

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11
Q
  1. Welche verkehrsrechtliche Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer nach § 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), dessen Fahrzeug mit einer UKW-Funkanlage ausgerüstet ist?
A
  1. Er ist verpflichtet, bei der Nutzung einer UKW-Funkanlage im Besitz des entsprechenden Funkzeugnisses zu sein.
  2. Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.
  3. Er ist verpflichtet, bei verminderter Sicht regelmäßig seinen Schiffsnamen und seine Position der Verkehrszentrale mitzuteilen.
  4. Er ist verpflichtet, die Funkanlage während der Fahrt in Betrieb zu halten und alle sein Fahrzeug betreffenden Mitteilungen im Schiffslogbuch festzuhalten.

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12
Q
  1. Wo ist das Überholen verboten?
A
  1. An Engstellen, unübersichtlichen Krümmungen, in Schleusenbereichen, innerhalb durch Überholverbotszeichen gekennzeichneter Strecken, in der Nähe nicht frei fahrender Fähren in Fahrt und außerhalb des Fahrwassers.
  2. An Engstellen, unübersichtlichen Krümmungen, in Schleusenbereichen, innerhalb durch Überholverbotszeichen gekennzeichneter Strecken, in der Nähe nicht frei fahrender Fähren in Fahrt, und in Verkehrstrennungsgebieten.
  3. An Engstellen, unübersichtlichen Krümmungen, in Schleusenbereichen, innerhalb durch Überholverbotszeichen gekennzeichneter Strecken, in der Nähe nicht frei fahrender Fähren in Fahrt.
  4. An Engstellen, unübersichtlichen Krümmungen, innerhalb durch Überholverbotszeichen gekennzeichneter Strecken und in Nationalparks und besonders ausgewiesenen Naturschutzgebieten.

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13
Q
  1. Wo darf Wasserski gelaufen, Wassermotorrad gefahren oder mit einem Segelsurfbrett gefahren werden?
A
  1. Außerhalb des Fahrwassers, wenn es nicht von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion durch Bekanntmachung verboten ist. Im Fahrwasser auf Abschnitten, die durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.
  2. Außerhalb der Seeschifffahrtsstraße, wenn es nicht von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion durch Bekanntmachung verboten ist. Innerhalb der Seeschifffahrtsstraße auf Abschnitten, die durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.
  3. Auf der hohen See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern, sofern dabei ein Abstand von mindestens 100 m zum Ufer eingehalten wird.
  4. Im Fahrwasser, wenn es nicht von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion durch Bekanntmachung verboten ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.

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14
Q
  1. Wo ist das Ankern verboten?
A
  1. Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
  2. Im Fahrwasser, auf Seeschifffahrtsstraßen, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
  3. Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals und in Vogelschutz- und Naturschutzgebieten sowie generell innerhalb von Nationalparks.
  4. Im Fahrwasser, wenn es durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion bekanntgemacht worden ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion bekanntgemacht oder durch entsprechende Sichtzeichen bezeichnet sind.

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15
Q
  1. Was ist zu unternehmen, um die Schifffahrt zu warnen, wenn das eigene Fahrzeug gesunken ist und ein Schifffahrtshindernis darstellt?
A
  1. Man informiert die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, damit das Hindernis gekennzeichnet werden kann.
  2. Man gibt ein Seenotsignal ab.
  3. Man informiert die Schifffahrtspolizeibehörde und gibt nach Möglichkeit die Position an.
  4. Man informiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und gibt nach Möglichkeit die Position an.

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16
Q
  1. Wo findet man Regeln für das Durchfahren des Nord-Ostsee-Kanals (NOK)?
A
  1. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in den Kollisionsverhütungsregeln.
  2. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in der Sportbootführerscheinverordnung.
  3. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie im Seeaufgabengesetz.
  4. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in den Bekanntmachungen der WSD Nord.

Antwort: 4