Raub & Erpressung Flashcards
Gewalt gegen eine Person, § 249 I StGB
Jeder körperlich wirkende Zwang, der durch seine mittelbare oder unmittelbare Wirkung auf einen anderen nach der Vorstellung des Täters zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands geeignet ist.
Genügt das bloße Entreißen einer Sache, etwa einer Handtasche?
= nicht, wenn das Opfer mit keinem Angriff rechnet und daher auch kein Widerstand zu erwarten ist
Drohung i.S.d. § 249 I StGB
Besonderheit ggü. Drohung i.S.d. § 240
Das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einen Einfluss zu haben vorgibt.
i.R.d. § 249 muss das in Aussicht gestellte Übel eine Gefahr für Leib oder Leben sein.
gegenwärtige Gefahr
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie sich bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge jederzeit realisieren kann, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 250 I Nr. 1 c) StGB
Die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung besteht, wenn zu befürchtet ist, dass das Opfer in eine ernste, langwierige Krankheit hätte verfallen oder seine Arbeitskraft erheblich hätte beeinträchtigt werden können.
Verwenden (eines gefährlichen Werkzeugs), § 250 II Nr. 1 StGB
Einsetzen zur Willensbeugung durch Drohung oder Gewalt.
Schwere körperliche Misshandlung, § 250 II Nr. 3 StGB
Wenn die körperliche Integrität des Opfers mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in besonders schmerzhafter Weise beeinträchtigt ist.
Leichtfertigkeit, § 251 StGB (Raub mit Todesfolge)
Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit.
Auf frischer Tat betroffen, § 252 StGB (Räuberischer Diebstahl)
Auf frischer Tat betroffen ist, wer am Tatort oder in dessen Nähe bemerkt wird und noch ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
Str. auch wenn dem Bemerktwerden durch schnelles Zuschlaggen zuvorgekommen wird (BGH).
Übersicht Raub- und Erpressungsdelikte
- § 249 Raub
- § 250 schwerer Raub
- § 251 Raub mit Todesfolge
- § 252 Räuberischer Diebstahl
- § 253 Erpressung
- § 255 Räuberische Erpressung
Schema: Raub, § 249
I. OTB
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
a. Gewalt gegen eine Person oder
b. Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Finale Verknüpfung zw. 1. & 2.
II. STB
- Vorsatz bzgl OTB
- Zueignungsabsicht
Finale Verknüpfung zwischen Diebstahls- und Nötigungskomponente (Finalzusammenhang)
Die Gewalt oder die Drohung muss zum Zwecke der Wegnahme erfolgen.
sonstiges Mittel oder Werkzeug i.S.d. § 250 I Nr. 1 b) StGB
Darunter fallen gerade solche Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind, nach ihrem äußerlichen Erscheinungsbild jedoch geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um echte Waffen oder gefährliche Werkzeuge.
(P) Erkennbar ungefährliche Gegenstände (z.B. Lippenpflegestift), bei denen weniger die Beschaffenheit als vielmehr die Täuschungshandlung des Täters im Vordergrund steht.
=> in Hinblick auf hohe Strafandrohung restriktive Auslegung
(P) einschränkende Auslegung der Begriffe der Waffe oder des Verwendens in § 250 II Nr. 1 StGB, wenn zu keinem Zeitpunkt eine objektive Gefahr für eine Person besteht (z.B: Bankangestellter hinter Panzerglas und keine andere Person in der Filiale)
(P) einschränkende Auslegung des § 250 II Nr. 1 StGB?
I. Begriff der “Waffe”
=> unproblematisch, zwar ungeladene Waffe nur Auffangtatbestand Nr. 1 b), jedoch nicht so weit einzuschränken, dass Qualifikation als Waffe von äußeren Umstände abhängt
II. Begriff des “Verwendens”
- > Wortlaut kein Anhaltspunkt für einschränkende Auslegung
- > solange Verwendung der Waffe Nötigungserfolg zumindest begünstigt hat (+)
- > Gefährlichkeit des Nötigungsmittel nicht abhängig von Situation, diese könnte sich auch ändern, z.B. wenn ein Kunde die Bank betrifft
(P) Abgrenzung Raub, § 249 - räuberische Erpressung §§ 253, 255
Rspr.: Äußeres Erscheinungsbild
= wie wirkt das Verhalten von Täter und Opfer nach dem äußeren Erscheinungsbild?
Raub lex specialis zu §§ 253, 255
Arg. für BGH:
- Begriff d. Gewalt wie bei § 240, dort unstreitig sowohl für vis absoluta als auch vis compulsiva
h. L. Innere Willensrichtung
- Wegnahme oder Weggabe?
- > Vermögensverfügung (Mitwirkungsakt d. Opfers) ist ungeschriebenes TB-Merkmal
- denkt das Opfer es habe eine Wahl oder denkt es, der Täter könne es sich sowieso nehmen?
Arg. für h.L.
- Teleologie: § 253 ist ein Selbstschädigungsdelikt Raub ein Fremdschädigungsdelikt
- Systematik: wäre gesetzestechnisch einmalig, dass Grunddelikt auf Qualifikation verweist
- Systematik: § 249 wäre überflüssig, da immer auch § 253, 255 vorläge
- klare Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht handelnden, würde sonst unterlaufen
Ergebnis: Strafe nach § 240, Nötigung durch vis absoluta
(P) Dreieckserpressung
Problem: Dreieckskonstellation - Genötigte und Eigentümer personenverschieden
I. Befugnistheorie
= rechtliche Befugnis des Genötigten zur Einwirkung auf Rechtsgüter des Geschädigten
II. Lagetheorie
= wenn Genötigter schon vor der Tat dem Lager des Geschädigten zugerechnet werden musste