Raub & Erpressung Flashcards

1
Q

Gewalt gegen eine Person, § 249 I StGB

A

Jeder körperlich wirkende Zwang, der durch seine mittelbare oder unmittelbare Wirkung auf einen anderen nach der Vorstellung des Täters zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands geeignet ist.

Genügt das bloße Entreißen einer Sache, etwa einer Handtasche?
= nicht, wenn das Opfer mit keinem Angriff rechnet und daher auch kein Widerstand zu erwarten ist

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2
Q

Drohung i.S.d. § 249 I StGB

Besonderheit ggü. Drohung i.S.d. § 240

A

Das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einen Einfluss zu haben vorgibt.

i.R.d. § 249 muss das in Aussicht gestellte Übel eine Gefahr für Leib oder Leben sein.

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3
Q

gegenwärtige Gefahr

A

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie sich bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge jederzeit realisieren kann, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

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4
Q

Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 250 I Nr. 1 c) StGB

A

Die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung besteht, wenn zu befürchtet ist, dass das Opfer in eine ernste, langwierige Krankheit hätte verfallen oder seine Arbeitskraft erheblich hätte beeinträchtigt werden können.

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5
Q

Verwenden (eines gefährlichen Werkzeugs), § 250 II Nr. 1 StGB

A

Einsetzen zur Willensbeugung durch Drohung oder Gewalt.

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6
Q

Schwere körperliche Misshandlung, § 250 II Nr. 3 StGB

A

Wenn die körperliche Integrität des Opfers mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in besonders schmerzhafter Weise beeinträchtigt ist.

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7
Q

Leichtfertigkeit, § 251 StGB (Raub mit Todesfolge)

A

Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit.

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8
Q

Auf frischer Tat betroffen, § 252 StGB (Räuberischer Diebstahl)

A

Auf frischer Tat betroffen ist, wer am Tatort oder in dessen Nähe bemerkt wird und noch ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.

Str. auch wenn dem Bemerktwerden durch schnelles Zuschlaggen zuvorgekommen wird (BGH).

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9
Q

Übersicht Raub- und Erpressungsdelikte

A
  • § 249 Raub
  • § 250 schwerer Raub
  • § 251 Raub mit Todesfolge
  • § 252 Räuberischer Diebstahl
  • § 253 Erpressung
  • § 255 Räuberische Erpressung
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10
Q

Schema: Raub, § 249

A

I. OTB

  1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
  2. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
    a. Gewalt gegen eine Person oder
    b. Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
  3. Finale Verknüpfung zw. 1. & 2.

II. STB

  1. Vorsatz bzgl OTB
  2. Zueignungsabsicht
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11
Q

Finale Verknüpfung zwischen Diebstahls- und Nötigungskomponente (Finalzusammenhang)

A

Die Gewalt oder die Drohung muss zum Zwecke der Wegnahme erfolgen.

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12
Q

sonstiges Mittel oder Werkzeug i.S.d. § 250 I Nr. 1 b) StGB

A

Darunter fallen gerade solche Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind, nach ihrem äußerlichen Erscheinungsbild jedoch geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um echte Waffen oder gefährliche Werkzeuge.

(P) Erkennbar ungefährliche Gegenstände (z.B. Lippenpflegestift), bei denen weniger die Beschaffenheit als vielmehr die Täuschungshandlung des Täters im Vordergrund steht.
=> in Hinblick auf hohe Strafandrohung restriktive Auslegung

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13
Q

(P) einschränkende Auslegung der Begriffe der Waffe oder des Verwendens in § 250 II Nr. 1 StGB, wenn zu keinem Zeitpunkt eine objektive Gefahr für eine Person besteht (z.B: Bankangestellter hinter Panzerglas und keine andere Person in der Filiale)

A

(P) einschränkende Auslegung des § 250 II Nr. 1 StGB?

I. Begriff der “Waffe”
=> unproblematisch, zwar ungeladene Waffe nur Auffangtatbestand Nr. 1 b), jedoch nicht so weit einzuschränken, dass Qualifikation als Waffe von äußeren Umstände abhängt

II. Begriff des “Verwendens”

  • > Wortlaut kein Anhaltspunkt für einschränkende Auslegung
  • > solange Verwendung der Waffe Nötigungserfolg zumindest begünstigt hat (+)
  • > Gefährlichkeit des Nötigungsmittel nicht abhängig von Situation, diese könnte sich auch ändern, z.B. wenn ein Kunde die Bank betrifft
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14
Q

(P) Abgrenzung Raub, § 249 - räuberische Erpressung §§ 253, 255

A

Rspr.: Äußeres Erscheinungsbild
= wie wirkt das Verhalten von Täter und Opfer nach dem äußeren Erscheinungsbild?

Raub lex specialis zu §§ 253, 255

Arg. für BGH:
- Begriff d. Gewalt wie bei § 240, dort unstreitig sowohl für vis absoluta als auch vis compulsiva

h. L. Innere Willensrichtung
- Wegnahme oder Weggabe?
- > Vermögensverfügung (Mitwirkungsakt d. Opfers) ist ungeschriebenes TB-Merkmal
- denkt das Opfer es habe eine Wahl oder denkt es, der Täter könne es sich sowieso nehmen?

Arg. für h.L.
- Teleologie: § 253 ist ein Selbstschädigungsdelikt Raub ein Fremdschädigungsdelikt
- Systematik: wäre gesetzestechnisch einmalig, dass Grunddelikt auf Qualifikation verweist
- Systematik: § 249 wäre überflüssig, da immer auch § 253, 255 vorläge
- klare Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht handelnden, würde sonst unterlaufen
Ergebnis: Strafe nach § 240, Nötigung durch vis absoluta

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15
Q

(P) Dreieckserpressung

A

Problem: Dreieckskonstellation - Genötigte und Eigentümer personenverschieden

I. Befugnistheorie
= rechtliche Befugnis des Genötigten zur Einwirkung auf Rechtsgüter des Geschädigten

II. Lagetheorie
= wenn Genötigter schon vor der Tat dem Lager des Geschädigten zugerechnet werden musste

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5
Perfectly
16
Q

Stoffgleichheit (§ 253)

A

Der Vermögensvorteil muss sich als unmittelbare Kehrseite des Vermögensschadens darstellen.

(Nicht etwa, wenn Täter Sache an sich nimmt, um diese als Druckmittel zur Sicherung einer Forderung zu nutzen.)

17
Q

Schema: Erpressung, § 253 I StGB

A

Erpressung, § 253 I StGB

I. OTB

1 Nötigungshandlung

2 Nötigungserfolg

3 Vermögensverfügung (str. h.L. (+))

4 Vermögensnachteil

II. STB

1 Vorsatz bzgl. obj. TB

2 Absicht rechtswidriger stoffgleicher Bereicherung

18
Q

(P) Anwendbarkeit des § 251 auf Gewaltanwendung in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Vortat?

A

Problem: Gewaltanwendung dient nicht “Wegnahme”, sondern lediglich Beutesicherung

Rspr.: (+)
auch in Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Vortat

Arg.:

  • tatbestandsspezifische Gefährlichkeit besteht auch während Flucht und Beutesicherung
  • nicht ersichtlich, warum ein sich den Fluchtweg freischießender Täter besser gestellt werden sollte, als jener, der die Schusswaffe bereits zur Wegnahme einsetze

h.M.: (-)
in dieser Phase nur über § 252 StGB

Arg.:

  • Wortlaut: Tod muss “durch” Raub/räuberische Erpressung, verursacht sein, also jene Gewaltanwendung die durch das Merkmal der Finalität mit der Wegnahme/abgenötigten Handlung verknüpft ist
  • Ansicht der Rechtsprechung verwischt tatbestandliche Grenzen zwischen §§ 249-251 einerseits und § 252 anderseits
19
Q

Anwendung des § 252 auf Raub & räuberische Erpressung?

A

§ 252 verlangt als Vortat einen Diebstahl.

Raub (+)
denn Raub beinhaltet alle Merkmale eines Diebstahls.

räuberische Erpressung (-)

  • räuberische Erpressung beinhaltet nicht alle Elemente eines Diebstahls, z.B. keine Wegnahme
  • systematische Stellung (§ 252 vor § 253, verweist nur auf §§ 249-251)