Betrug Flashcards
Schema: Betrug
I. OTB 1. Täuschung 2. Irrtum über Tatsachen 3. freiwillige Vermögensverfügung (P) Dreiecksbetrug 4. Vermögensschaden (P) bereits bei vollstreckbarem Titel II. STB 1. Vorsatz bzgl. obj. TB 2. Absicht rechtswidriger Bereicherung 3. Stoffgleichheit
Täuschung
Jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel, einen Irrtum über Tatsachen zu erregen oder zu unterhalten.
Irrtum
Jede unrichtige, nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung über Tatsachen.
Tatsachen (äußere & innere)
Dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit.
Äußere Tatsachen = Zahlungsfähigkeit
Innere Tatsachen = Zahlungsbereitschaft
Irrtumserregung
Wenn der Täter beim Getäuschten eine Fehlvorstellung hervorruft.
Unterhalten eines Irrtums
Täter bestärkt eine bereits vorhandene Fehlvorstellung oder verhindert bzw. erschwert dessen Aufklärung.
Vermögensverfügung, § 253 I
Unter dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung versteht man jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt.
(P) Überweisungsauftrag als Täuschungshandlung, wenn Täter bekannt ist, dass Kontostand zu seinem Vorteil falsch ist.
Entscheidend, welcher Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters zu kommt. Täuschungshandlung nur (+), wenn Überweisungsauftrag Aussagegehalt beizumessen ist, dass ein entsprechendes Guthaben vorhandene ist/das Konto gedeckt ist.
frühere Rspr.: (+)
BGH nun: (-)
- Abbuchungen ohne Kontodeckung nicht unüblich
- daher Einräumung von Dispokrediten, Überziehung geduldet
- Überweisende häufig keine Kenntknis vom konkreten Kontostand
daher keine Täuschungsqualität
hier mangels Garantenstellung, auch kein Unterlassen
Forderungsbetrug
Liegt vor, wenn der Täter beim Opfer - i.d.R. seinem Gläubiger - einen Irrtum über das Bestehen einer Forderung hervorruft.
Sachbetrug
Der Täter veranlasst das Opfer durch Täuschung zu einer Verfügung über körperliche Gegenstände und Bargeld (h.M.).
Besonderheit: Verfügungsbewusstsein erforderlich
Dreiecksbetrug
Wenn zwar Getäuschter und Verfügender personenidentisch sind, der Vermögensschaden jedoch bei einem Dritten eintritt.
(P) vorläufig vollstreckbarer Titel bereits Vermögensschaden?
contra: zur Durchsetzung muss erst noch Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden.
pro: bereits die im konkreten Fall naheliegende Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlustes genügt
Vermögen
Summe aller geldwerter Güter einer Person.
In der Literatur wird der Begriff begrenzt auf die von der Rechtsordnung geschützten oder zumindest gebilligten Güter.
(P) Abgrenzung Betrug Diebstahl
Wegnahme oder Vermögensverfügung?
Vermögensverfügung, wenn Hingabe/Duldung der Wegnahme auf einem innerlich freien Willensentschluss beruht (dann kein Gewahrsamsbruch).
(P) Abgrenzung Dreiecksbetrug Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
I. faktische Nähetheorie
= schon, wenn Getäuschter rein tatsächlich eine Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeit auf das Vermögen des Geschädigten hat.
II. Befugnis- oder Ermächtigungstheorie
= nur, wenn Getäuschter zur Einwirkung auf das fremde Vermögen rechtlich befugt war.
-> vorzugswürdig bei Prozessbetrug
III. Lagetheorie (h.L.)
= wenn Getäuschter schon vor der Tat dem Lager des Geschädigten zugerechnet werden musste.
-> ähnlich Ansicht d. Rspr. “Näheverhältnis”