Betrug Flashcards

1
Q

Schema: Betrug

A
I. OTB
1. Täuschung
2. Irrtum über Tatsachen
3. freiwillige Vermögensverfügung
(P) Dreiecksbetrug
4. Vermögensschaden
(P) bereits bei vollstreckbarem Titel
II. STB
1. Vorsatz bzgl. obj. TB
2. Absicht rechtswidriger Bereicherung
3. Stoffgleichheit
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2
Q

Täuschung

A

Jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel, einen Irrtum über Tatsachen zu erregen oder zu unterhalten.

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3
Q

Irrtum

A

Jede unrichtige, nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung über Tatsachen.

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4
Q

Tatsachen (äußere & innere)

A

Dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit.

Äußere Tatsachen = Zahlungsfähigkeit
Innere Tatsachen = Zahlungsbereitschaft

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5
Q

Irrtumserregung

A

Wenn der Täter beim Getäuschten eine Fehlvorstellung hervorruft.

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6
Q

Unterhalten eines Irrtums

A

Täter bestärkt eine bereits vorhandene Fehlvorstellung oder verhindert bzw. erschwert dessen Aufklärung.

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7
Q

Vermögensverfügung, § 253 I

A

Unter dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung versteht man jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt.

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8
Q

(P) Überweisungsauftrag als Täuschungshandlung, wenn Täter bekannt ist, dass Kontostand zu seinem Vorteil falsch ist.

A

Entscheidend, welcher Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters zu kommt. Täuschungshandlung nur (+), wenn Überweisungsauftrag Aussagegehalt beizumessen ist, dass ein entsprechendes Guthaben vorhandene ist/das Konto gedeckt ist.

frühere Rspr.: (+)
BGH nun: (-)
- Abbuchungen ohne Kontodeckung nicht unüblich
- daher Einräumung von Dispokrediten, Überziehung geduldet
- Überweisende häufig keine Kenntknis vom konkreten Kontostand

daher keine Täuschungsqualität

hier mangels Garantenstellung, auch kein Unterlassen

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9
Q

Forderungsbetrug

A

Liegt vor, wenn der Täter beim Opfer - i.d.R. seinem Gläubiger - einen Irrtum über das Bestehen einer Forderung hervorruft.

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10
Q

Sachbetrug

A

Der Täter veranlasst das Opfer durch Täuschung zu einer Verfügung über körperliche Gegenstände und Bargeld (h.M.).

Besonderheit: Verfügungsbewusstsein erforderlich

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11
Q

Dreiecksbetrug

A

Wenn zwar Getäuschter und Verfügender personenidentisch sind, der Vermögensschaden jedoch bei einem Dritten eintritt.

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12
Q

(P) vorläufig vollstreckbarer Titel bereits Vermögensschaden?

A

contra: zur Durchsetzung muss erst noch Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden.
pro: bereits die im konkreten Fall naheliegende Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlustes genügt

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13
Q

Vermögen

A

Summe aller geldwerter Güter einer Person.

In der Literatur wird der Begriff begrenzt auf die von der Rechtsordnung geschützten oder zumindest gebilligten Güter.

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14
Q

(P) Abgrenzung Betrug Diebstahl

A

Wegnahme oder Vermögensverfügung?

Vermögensverfügung, wenn Hingabe/Duldung der Wegnahme auf einem innerlich freien Willensentschluss beruht (dann kein Gewahrsamsbruch).

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15
Q

(P) Abgrenzung Dreiecksbetrug Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

A

I. faktische Nähetheorie
= schon, wenn Getäuschter rein tatsächlich eine Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeit auf das Vermögen des Geschädigten hat.

II. Befugnis- oder Ermächtigungstheorie
= nur, wenn Getäuschter zur Einwirkung auf das fremde Vermögen rechtlich befugt war.
-> vorzugswürdig bei Prozessbetrug

III. Lagetheorie (h.L.)
= wenn Getäuschter schon vor der Tat dem Lager des Geschädigten zugerechnet werden musste.
-> ähnlich Ansicht d. Rspr. “Näheverhältnis”

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16
Q

Vermögensschaden

A

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichene Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung).

17
Q

Eingehungsbetrug

A

Liegt vor, wenn der Täter den Getäuschten zum Abschluss eines gegenseitigen Vertrages veranlasst, bei dem die beiderseitigen Verpflichtungen nicht gleichwertig sind.

Hier genügt eine konkrete Vermögensgefährdung, etwa weil dem Getäuschten die Beweislast für eine Anfechtung gem. § 123 BGB obliegt.

18
Q

Lehre vom individuellen Schadenseinschlag

A

Trotz obj. Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, kann ein Vermögensschaden im Einzelfall dennoch anzunehmen sein.

z.B. Leistung erfüllt nicht vertraglich vorausgesetzten Zweck

19
Q

Anstellungsbetrug

A

Sonderfall d. Eingehungsbetruges.

(P) Vermögensschaden

Zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. fehlende Fachliche Eignung
    => Vermögensschaden unproblematisch, da regelm. Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung
  2. fehlende persönliche Eignung (charakterliche Qualifikation)
    z.B. Verschweigen von Vorstrafen,
    bei privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen nur, wenn persönliche Eigenschaft direkt zu einer höheren Bezahlung führt (z.B: Promotion)
20
Q

Provisionsbetrug (Problem)

A

Täter verschafft Drittem durch Täuschung des Geschädigten Vermögensvorteil. Dies ist für ihn jedoch nur Mittel zum Zweck zur Erlangung einer angestrebten Provision.

(P) Stoffgleichheit

  • eigennütziger Betrug (-), da Provision aus Vermögen des Dritten gezahlt wird
  • fremdnütziger Betrug (+), Vermögensvorteil kann gem. § 263 I Var. 2 auch Drittem verschafft werden
21
Q

Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, § 263a I Var. 4 StGB

A

Auffangtatbestand, Computerbetrug

=> subjektivierende Auslegung
= wenn Handeln des Täters dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Rechtsgutinhabers widerspricht

=> betrugsspezifische Auslegung
wenn Handlung des Täters Täuschungsqualität hat, sodass § 263 StGB zu bejahen wäre, wenn anstelle des Automaten ein Mensch stünde

=> computerspezifische Auslegung
= wenn verarbeitungsspezifische Vorgänge betroffen

22
Q

(P) Liegt bei gutgläubigem Erwerb ein Vermögensschaden vor?

A

(P) gutgläubiger Erwerber wird tatsächlich Eigentümer

  • früher: Makeltheorie; Gefahr Eigentum verteidigen zu müssen als merkantiler Minderwert selbst
  • BGH: rein wirtschaftliche Betrachtungsweise; Vermögensschaden lediglich, wenn
  • Gefahr in Prozess verwickelt zu werden
  • aus gesellschaftlichen- oder Kulanzgründen zur Rückgabe “verpflichtet”
23
Q

(P) Wann liegt bei Risikogeschäften ein Vermögensschaden i.S.v. § 263 I StGB vor?

A

Bei Risikogeschäften liegt ein Vermögensschaden vor, wenn die vom Getäuschten eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten.

Es ist daher unbeachtlich, ob die Anleger ihr Geld wiederbekommen oder sogar Gewinne machen. Dies ist eine tatbestandlich irrelevante Schadenswiedergutmachung.