Hehlerei, Untreue, Erschleichen v. Leistungen Flashcards
Sichverschaffen, § 259 I StGB
Sichverschaffen ist das Erlangen tatsächlicher, selbstständiger Verfügungsmacht im Einvernehmen mit dem bisherigen Sachherrn, meist dem Vortäter.
Absetzen
Selbstständige, weisungsunabhängige Verwertung im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters.
Absetzen helfen
Unselbstständige, weisungsgebundene Unterstützung des Vortäters beim Weiterverschieben der Beute.
Bei Nichtvorliegen an Beihilfe zur Hehlerei denken.
Sachidentität
Tatobjekt muss unmittelbar aus der Vortat stammen.
Schema: Hehlerei, § 259 I StGB
I. Obj. Tatbestand 1. Tatobjekt a) Sache b) die ein anderer c) durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat. 2. Tathandlung a) Sichverschaffen b) Ankaufen c) Absetzen d) Absatzhilfe II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz 2. Bereicherungsabsicht III. ReWi IV. Schuld
(P) Kann ein Teilnehmer der Vortat Täter der Hehlerei sein?
(+) Wortlaut, § 27 I
(+) keine mit § 257 III vergleichbare Regelung
(-) Sinn und Zweck: Bestrafung für Perpetuierung/Aufrechterhaltung eines Unrechts. Unrechtgehalt des Teilnehmers aber bereits durch § 27 abgedeckt
daher Mindermeinung: nur wenn durch Teilnahme noch kein Anrecht auf Beute erworben
Erfordert der Tatbestand des § 259 I StGB einen Taterfolg?
BGH (früher): auf Absatz gerichtetes Bemühen ausreichend, soweit im konkreten Fall geeignet, die rechtswidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (z.B: nicht bei Veräußerung an verdeckt ermittelnden Polizisten)
h.L. und BGH (heute): Absatzerfolg = Tatbestandsvoraussetzung
Kommt als Dritter (bzgl. Bereicherungsabsicht) i.R.d. § 259 I auch der Vortäter in Betracht?
m.M. (+) - kann für Strafwürdigkeit des Handelnden nicht darauf ankommen, ob er einen Dritten oder gerade den Vortäter bereichern wolle
h.M. (-)
=> Wortlaut: “Sache die ein anderer gestohlen hat” “sich oder einen Dritten bereichern”
“> klare Abgrenzung zu § 257 Begünstigung
Missbrauch, § 266 I StGB & § 266b I StGB
Besonderheit bei Untreue
Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens.
(i.R.d. Untreue: Erfordert Rechtswirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns. Ist der abgeschossene Vertrag z.B. wegen Kollusion o. Evidenz gem. § 138 I BGB nichtig, scheidet § § 266 I Alt. 1 aus -> dann aber mögl.w. Treuebruch § 266 I Alt. 2)
Vermögensbetreuungspflicht, § 266 I StGB
Eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 I liegt vor, wenn der Täter unter Einräumung von Ermessensspielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen Vermögenssorge verpflichtet ist und dies eine Hauptpflicht ist.
Kredit- oder Scheckkarte, § 266b I StGB
Zahlungskarten im Drei-Partner-System, bei dem das Kreditinstitut die Zahlung garantiert.
Übersicht sonstige Vermögensdelikte
§ 257 Begünstigung § 259 Hehlerei § 261 Geldwäsche § 265a Erschleichen v. Leistungen § 266 Untreue § 266b Missbrauch v. Kredit- und Scheckkarten
Erschleichen einer Leistung, § 265a
Jedes unbefugte und ordnungswidrige Erreichen der Leistung oder Beförderung, bei der Kontrollen und Sicherungen gegen unbefugte Inanspruchnahme umgangen werden.
Da § 265a Vermögensdelikt ist, muss ein Vermögensschaden entstehen (nicht z.B. , wenn Täter seine Monatskarte vergessen hat).
Schema: Untreue, § 266 I StGB
I. OTB 1. Vermögensbetreuungspflicht 2. Tathandlung a. Missbrauch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis b. Treuebruch 3. Vermögensschaden II. STB
Ist eine EC-Karte taugliches Tatobjekt des § 266b StGB?
e. A. (-) zwar stand es früher für „euro-cheque“, dieses Verfahren wurde jedoch eingestellt; heut „electronic cash“ also keine Scheckkarte
h. M. grds. (+)
dem Normzweck nach ist eigentliches TB-Merkmal die Garantiefunktion.
Bei Lastschriftverfahren (-) da keine Garantie, vielmehr werden ungedeckte Lastschriften zurückgenommen.
Bei Abheben an einem Geldautomaten …
eigene Bank (-), 2 Partner
fremde Bank (+), 3 Partner