Diebstahl & Unterschlagung Flashcards
Fremde, bewegliche Sache
- > körperlicher Gegenstand
- > kann tatsächlich weggeschafft werden
- > im (Mit-)Eigentum eines anderen
- > Tiere (+)
- > künstliche Körperteile (-)
- Leichen nach h.M. (+)
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen durch einen natürlichen Sachherrschaftswillen und bestimmt nach der Verkehrsauffassung.
Sachherrschaft
Sachherrschaft hat, wessen Willen zur physisch realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.
Gewahrsamsbruch
Gewahrsam wird gebrochen, wenn der Gewahrsamsverlust gegen oder ohne den Willen des vormaligen Gewahrsamsinhabers vollzogen wird.
Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist dann begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.
Gewahrsamsenklave
Eine Gewahrsamsenklave ist ein vom Täter kontrollierter Gewahrsamsbereich innerhalb der Gewahrsamssphäre des vorherigen Gewahrsamsinhabers, der diesen vom Zugriff auf die Sache ausschließt.
Gewahrsamslockerung
Gewahrsamslockerung ist die Aufrechterhaltung des Gewahrsams trotz räumlicher Trennung, solange kein Hindernis der Zurückerlangung besteht.
Zueignungsabsicht
Absicht, sich die Sache zumindest vorübergehend anzueignen und gleichzeitig den Berechtigten dauerhaft zu enteignen.
(Nicht z.B. wenn Täter die Sache nur als Druckmittel für eine Forderung an sich nicht, sie seinem Vermögen aber nicht auch nur vorübergehend einverleiben will.
Aneignung
Aneignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung über die Sache, nämlich der, gem. § 903 BGB über die Sache nach Belieben zu verfügen.
Enteignung
Enteignung ist die, zumindest billigend in Kauf genommene, dauerhafte faktische Verdrängung des Opfers aus dessen Eigentümerstellung.
Gebrauchsanmaßung
Gebrauchsanmaßung ist der bloß vorübergehende unbefugte Gebrauch einer Sache ohne erhebliche Substanzverletzung.
Sachherrschaftswille (Gewahrsamswille)
generell/antizipiert/potentiell
Sachherrschaftswille ist der natürliche Wille zur Sachherrschaft, der keine Geschäftsfähigkeit erfordert.
genereller Sachherrschaftswille: Wille, die Herrschaft an allen, sich innerhalb eines umgrenzten räumlichen Bereichs befindlichen Sachen auszuüben, z.B. Wohnung, Briefkasten.
antizipierter Sachherrschaftswille: Wille, die Sachherrschaft an Sachen auszuüben, die zukünftig in einen umgrenzten räumlichen Bereich gelangen, z.B. Briefe, die in den Briefkasten gelangen.
potentieller Gewahrsamswille: Fiktiver Wille zur Sachherrschaft während des Schlafes oder der Bewusstlosigkeit.
Falscher Schlüssel
Ein Schlüssel ist falsch im Sinne der Norm, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung des fraglichen Verschlusses bestimmt ist.
Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges
Ein gefährliches Werkzeug führt bei sich, wer es bewusst in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann.