Diebstahl & Unterschlagung Flashcards

1
Q

Fremde, bewegliche Sache

A
  • > körperlicher Gegenstand
  • > kann tatsächlich weggeschafft werden
  • > im (Mit-)Eigentum eines anderen
  • > Tiere (+)
  • > künstliche Körperteile (-)
  • Leichen nach h.M. (+)
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2
Q

Wegnahme

A

Wegnahme ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.

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3
Q

Gewahrsam

A

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen durch einen natürlichen Sachherrschaftswillen und bestimmt nach der Verkehrsauffassung.

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4
Q

Sachherrschaft

A

Sachherrschaft hat, wessen Willen zur physisch realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.

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5
Q

Gewahrsamsbruch

A

Gewahrsam wird gebrochen, wenn der Gewahrsamsverlust gegen oder ohne den Willen des vormaligen Gewahrsamsinhabers vollzogen wird.

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6
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

Neuer Gewahrsam ist dann begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.

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7
Q

Gewahrsamsenklave

A

Eine Gewahrsamsenklave ist ein vom Täter kontrollierter Gewahrsamsbereich innerhalb der Gewahrsamssphäre des vorherigen Gewahrsamsinhabers, der diesen vom Zugriff auf die Sache ausschließt.

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8
Q

Gewahrsamslockerung

A

Gewahrsamslockerung ist die Aufrechterhaltung des Gewahrsams trotz räumlicher Trennung, solange kein Hindernis der Zurückerlangung besteht.

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9
Q

Zueignungsabsicht

A

Absicht, sich die Sache zumindest vorübergehend anzueignen und gleichzeitig den Berechtigten dauerhaft zu enteignen.

(Nicht z.B. wenn Täter die Sache nur als Druckmittel für eine Forderung an sich nicht, sie seinem Vermögen aber nicht auch nur vorübergehend einverleiben will.

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10
Q

Aneignung

A

Aneignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung über die Sache, nämlich der, gem. § 903 BGB über die Sache nach Belieben zu verfügen.

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11
Q

Enteignung

A

Enteignung ist die, zumindest billigend in Kauf genommene, dauerhafte faktische Verdrängung des Opfers aus dessen Eigentümerstellung.

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12
Q

Gebrauchsanmaßung

A

Gebrauchsanmaßung ist der bloß vorübergehende unbefugte Gebrauch einer Sache ohne erhebliche Substanzverletzung.

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13
Q

Sachherrschaftswille (Gewahrsamswille)

generell/antizipiert/potentiell

A

Sachherrschaftswille ist der natürliche Wille zur Sachherrschaft, der keine Geschäftsfähigkeit erfordert.

genereller Sachherrschaftswille: Wille, die Herrschaft an allen, sich innerhalb eines umgrenzten räumlichen Bereichs befindlichen Sachen auszuüben, z.B. Wohnung, Briefkasten.

antizipierter Sachherrschaftswille: Wille, die Sachherrschaft an Sachen auszuüben, die zukünftig in einen umgrenzten räumlichen Bereich gelangen, z.B. Briefe, die in den Briefkasten gelangen.

potentieller Gewahrsamswille: Fiktiver Wille zur Sachherrschaft während des Schlafes oder der Bewusstlosigkeit.

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14
Q

Falscher Schlüssel

A

Ein Schlüssel ist falsch im Sinne der Norm, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung des fraglichen Verschlusses bestimmt ist.

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15
Q

Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges

A

Ein gefährliches Werkzeug führt bei sich, wer es bewusst in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann.

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16
Q

Gewerbsmäßiger Diebstahl

A

Gewerbsmäßig stiehlt, wer einen Diebstahl in der Absicht begeht, sich aus wiederholter Begehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen (Täter bezogenes Merkmal i.S.d. § 28.

17
Q

Bande i.S.d. § 244 I 2 Nr. 2

A

Eine Bande im Sinne der Vorschrift ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.

(Keine Mitwirkung aller Mitglieder unmittelbar am Tatort erforderlich. Wirkt am Tatort nur ein Bandenmitglied (mit einem bandenfremden Beteiligten zusammen) so ist dies nicht schädlich.)

18
Q

(P) Zeitpunkt der Vollendung der Wegnahme bei Laden mit vor dem Geschäft aufgestellten Waren?

A

Erst wenn Geschäftsbereich vollständig verlassen und so Zugriffsmöglichkeit des Ladeninhabers hinreichend geschmälert. Ein Passieren der Kassen ohne zu zahlen genügt in diesem Fall nicht.

19
Q

(P) Wegnahme durch Verstecken der Ware unter Prospekten im Einkaufswagen?

A

durch verstecken im Einkaufswagen?

-> Nein, da keine Gewahrsamsenklave.

durch dann nicht Bezahlen an der Kasse?

Problem: insb. Abgrenzung zum Betrug, § 263 StGB

§ 242 könnte an einem tatbestandsausschließendem Einverständnis scheitern, wenn nämlich Kassiererin - unwissentlich - Aneignung gebilligt hat.

Allgemein wird angenommen, dass sich § 242 und § 263 gegenseitig ausschließen.

nach innerer Willensrichtung des Geschädigten. Wollte er bewusst über die Vermögensstücke verfügen oder den Gewahrsam an ihnen behalten?

e. A.: durch Erlaubnis den Kassenbereich zu verlassen, würde Kunde gestattet, sich des gesamten Inhalts d. Einkaufswagens zu bemächtigen.
- > nur Irrtum über tatsächliche Verhältnisse -> § 263

h.M. ein solcher Wille besteht tatsächlich nicht. Es besteht auch kein genereller Verfügungswille der Kassiererin in Bezug auf den gesamten Inhalt des Einkaufswagens, sondern vielmehr nur bzgl. der eingescannten Artikel.

Zudem: räuberischer Diebstahl § 252 setzt Diebstahl voraus, keinen Betrug. Würde der Täter nach dem Kassenbereich gestellt und sich mittels Körperverletzung wehren, kein § 252 -> unbillig

20
Q

(P) Zueignungsabsicht lediglich bzgl. Sachsubstanz und Sachwert

Bsp.: Entwenden von Sparbuch/EC-Karte, die der Täter nach dem Abheben des Geldes wieder zurückbringt.

A

Fehlt dem Täter die Zueignungsabsicht, da er von Anfang an vor hatte, die Sache zurückzubringen, kann dennoch ein Diebstahl vorliegen, wenn er Zueignungsabsicht bzgl. des Sachwertes hat. Dies ist der Fall, wenn er gedenkt, die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert beraubt, quasi als “leere Hülse”, zurück zu bringen.

(+) Täter bringt entwendetes und geplündertes Sparbuch zurück.

(-) nicht bei EC-Karten, da Karte nicht den Wert des Auszahlungsanspruches gegen die Bank verkörpert und Berechtigter auch ohne Karte über sein Girokonto verfügen kann.

(-) auch nicht bei Schlüssel zu einem Tresor (jedoch bei dem Tresor entwendeten Wertsachen)

(-) auch nicht bei Daten, die von CDs kopiert werden, solange sie nicht gelöscht werden

21
Q

(P) Zueignungsabsicht bei geplanter Rückveräußerung einer entwendeten Sache

A

(P) Enteignungsabsicht (-), da Täter beabsichtigt die Sache dem Opfer zurückzuverkaufen?

e.A. Enteignungsabsicht (-)

Arg.:
- Täter gedenke nicht, Opfer dauerhaft zu enteignen. Daher hier nur eine als Gebrauchsanmaßung straflose Vorbereitungshandlung zum Betrug, § 263 I StGB.

h.M. Enteignungsabsicht (+)

Arg.:
- Täter tritt als Eigentümer auf und will Sache nur gegen Kaufpreis überlassen (bedingter Enteignungsvorsatz)

  • In der Rückveräußerung kann auch keine Wiederherstellung der bisherigen Eigentümerstellung gesehen werden.
22
Q

Wann handelt es sich um Diebstahl/Unterschlagung geringfügiger Sachen

A

Norm: § 248a StGB

i.d.R. bei unter 50 €

Rechtsfolge: Verfolgung der Tat hängt von Stellung eines Strafantrages ab.

23
Q

Einbrechen, § 243

A

Gewaltsames, nicht notwendigerweise substanzverletzendes, Öffnen einer den Zugang hindernden Umschließung.

24
Q

Einsteigen, § 243

A

Betreten eines Raumes auf außergewöhnlichem Wege.

  • Eindringen mit dem ganzen Körper nicht erforderlich
  • jedoch ein Stützpunkt im Raum (d.h. bloßes hineingreifen genügt nicht).
25
Q

(P) Einsteigen- oder Einbrechen “zur Ausführung der Tat”, wenn Tatobjekt anschließend geändert wird

A

nach h.M. grds. unerheblich, ob Diebstahlvorsatz zunächst auf bestimmte Objekte beschränkt war oder dahin ging, alles “Stehlenswerte” mitzunehmen.

Wenn zunächst konkretisiert und dann komplett geändert -> ursprüngliche Tat aufgegeben, daher kein Zusammenhang zwischen Einsteigen/Einbrechen und Ansetzen zur Zweittat.

26
Q

(P) Vollendungs- und Versuchskombinationen bei § 243 StGB

A
  1. § 242 vollendet und dabei ein Regelbeispiel verwirklicht
    => Strafbarkeit wegen §§ 242 I, 243 StGB
  2. § 242 nur versucht und dabei ein Regelbeispiel verwirklicht
    Bsp. Täter bricht Tresor auf, dieser ist aber wider Erwarten leer
    => Strafbarkeit Versuch: §§ 242 I, II, 22, 23 I i.V.m. 243 StGB
  3. § 242 vollendet und dabei ein Regelbeispiel “versucht”
    Bsp. Täter will Tresor aufbrechen, dieser ist jedoch wieder Erwarten gar nicht verschlossen; er entwendet den Inhalt
    => Strafbarkeit nur wegen § 242, da ein Regelbeispiel nicht versucht werden kann
  4. § 242 versucht und dabei ein Regelbeispiel “versucht”

Streitig:

h.L. nur wegen versuchten Diebstahls
Rspr.: wegen Versuchtem Diebstahl in einem bes. schweren Fall

27
Q

Schema: Diebstahl

A

§ 242 I StGB

A. TB
   I. OTB
      1. fremde bewegliche Sache
      2. Wegnahme
           a. Gewahrsamsbruch
           b. Gewahrsamsneubegründung

II. STB

  1. Vorsatz bzgl OTB
  2. Zueignungsabsicht
  3. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit d. Zueignung
28
Q

(P) Absicht der rechtswidrigen Zueignung bei Stück-, Gattungs- und Geldschulden?

A

bei FÄLLIGEM und EINREDEFREIEM Anspruch

Stückschuld (-) -> Anspruch auf ganz bestimmte Sache

Gattungsschuld (+)

Geldschuld (str.
Rspr. (+) wie Gattungsschuld evtl. Irrtum
h.L. (-) Wertsummenvrbindlichkeit, da Opfer
Auswahlrecht ohne Bedeutung

29
Q

Fälle des schweren Bandendiebstahls, § 244a

A

I. Bandendiebstahl einer gegen Wegnahme gesicherten Sache, i.V.m. § 243 I 2 Nr. 2

II. Bandendiebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1

III. Bandenwohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3, IV

30
Q

rechtswidrige Zueignung i.S.d. § 246 I StGB

A

Zueignung ist die Anmaßung einer Eigentümerähnlichen Stellung über die Sache unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten aus Sicht eines objektiven Dritten.

reicht bloße Nichtrückgabe einer anvertrauten Sache?
=> nein, da dies auch auf Nachlässigkeit beruhen könnte

31
Q

Anvertraut i.S.d. § 246 II StGB (Veruntreuende Unterschlagung)

A

Anvertraut sind Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden.

32
Q

(P) Ist die an ein- und demselben Tatobjekt eine wiederholte Zueignung möglich? (Begründet der Verkauf einer zuvor gestohlenen Sache neben dem ursprünglichen Diebstahl auch noch eine Unterschlagung?

A

Rspr. = § 246 I auf TB-Ebene (-)
=> Veräußerung nur neue Bestätigung der rechtswidrig erlangten Sachherrschaft. Zueignung bedeute aber Herstellung der Sachherrschaft.

h.M. = § 246 I zunächst (+), tritt jedoch auf Konkurrenzebene zurück