Prüfungsfragen Flashcards

1
Q

R/f A. Eine prozessleitende Verfügung kann immer selbständig angefochten werden

A

Nein.
Prozessleitende Verfügungen können in gewissen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen (z.B Verweigerung der unentgeltlichen Rechtshilfe) ohne weiteres, ansonsten nur durch Drohung eines nicht leicht zu wieder gut machenden Nachteils angefochten werden (Art. 319 mit Beschwerde nicht Berufung)

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2
Q

R/f B. Fehlende Klagebewilligung im Bereich des Schlichtungsobligatoriums führt zur Abweisung der Klage

A

Nein.
(Es existieren Ausnahmen und der Verzicht auf das Schlichtungsverfahren (Art. 198 und 199 ZPO). Kein Schlichtungsverfahren findet z.B im summarischen Verfahren statt, sämtliche Klagen über den Personenstand sind ausgenomen und das Scheidungsverfahren wird ebenfalls ausgeschlossen.) Weiter ist es den Parteien möglich sich auf den Verzicht zu einigen (Streitwert). Infolgedessen kommt es auch zu keiner Klagebewilligung. Die gemeinsame Erklärung ersetzt gewissermassen die Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung. Deshalb ist diese auch nicht in Art. 59 (nicht abschliessenden) Aufzählung aufgeführt. Fraglich ist, ob bei einer bereits im Schlichtungsverfahren angekpndigten Widerklage diese nicht akzessorisch eine eigene Klagebewilligung erhält.
M1: Widerklage ist von der Hauptklage nicht abhängig. Es kann mit oder ohne Einklagung der Hauptklage die Widerklage mit einer eigenen Klagebewilligung geltend gemacht werden.
M2: Die Widerklage kann nur aufrechterhalten werden, wenn der Kläger die Klage auch tatsächlich einreicht.

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3
Q

R/f C. Dem gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme geht nie ein Schlichtungsverfahren voraus

A

Die Klage ist die Eingabe ans Gericht, mit der um Gewährung von Rechtsschutz durch Urteil ersucht wid. (Ordentliches und einfaches Verfahren). Sie ist abzugrenzen vom Gesuch, die Eingabe die ein summarisches Verfahren einleiten soll wie z.B die vorsorgliche Massnahme. Die vorsorgliche Massnahme nach Art. 262 ist Rechtsinstitut des summarischen Verfahrens und somit nach Art. 198 Bst. H ZPO vom Schlichtungsversuch ausgeschlossen.

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4
Q
  1. In welchem Zeitpunkt tritt die sog. Fortführungslast ein?
A

Der Eintritt der Fortführungslast bezeichnet denjenigen Zeitpunkt, ab dem ein klagerückzug ohne Verlust des geltend gemachten Anspruchs nichtmehr möglich ist. Gemäss ZPO tritt die Fortführungslast nach Art. 65 mit Zustellung der Klage an die beklagte Partei ein. Bei einem Klagerückzug nach Eintritt der Fortführungslast liegt somit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Damit ist ein späterer gleichartiger Prozess ausgeschlossen Art. 59 Abs. 2 Bst. E ZPO (prozessvoraussetzung die Sache darf nochnicht rechtskräftig entschieden sein.)

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5
Q
  1. Die Stockwerkeigentümerschaft XY besteht aus den beiden handlungsfähigen Personen A und B, deren wertquoten am grundstück je 50/100 betragen. Aus hier nicht näher intressierenden gründen ist A der Auffassung, dass die Wertquote aufgrund baulicher Massnahmen nachträglich unrichtig wurde und deshalb zu korrigieren ist. B ist nicht einverstanden. Durch einen Zivilprozess will A eine Korrektur seiner Wertquote auf 55/200 bewerkstelligen.

A. Welche Klageart ist die richtige?

A

Gestaltungsklage Art. 87 ZPO. Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses. Bei der Feststellungsklage wird nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses autorativ festgestellt. Dann würde die Quote nicht korrigiert werden. Bei einer Leistungsklage wird ein Tun, Unterlassen oder Dulden gefordert (-).

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6
Q
  1. Die Stockwerkeigentümerschaft XY besteht aus den beiden handlungsfähigen Personen A und B, deren wertquoten am grundstück je 50/100 betragen. Aus hier nicht näher intressierenden gründen ist A der Auffassung, dass die Wertquote aufgrund baulicher Massnahmen nachträglich unrichtig wurde und deshalb zu korrigieren ist. B ist nicht einverstanden. Durch einen Zivilprozess will A eine Korrektur seiner Wertquote auf 55/200 bewerkstelligen.

B. Wer hat A einzuklagen?

A

B muss eingeklagt werden. Art. 712 e II ZGB. Der andere Eigentümer ist einzuklagen.

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7
Q
  1. Nennen und qualifizieren sie für die nachfolgenden Streitigkeiten aus der Sicht der Klage entschlossenen Partei die zur Verfügung stehenden Gercihtsstände und zwar vollständig.

A. Die in Liestal wohnhafte Ehefrau will gegen ihren in der Stadt Zürich wohnhaften Ehemann auf Scheidung klagen.

A

Art. 23 —> Für eherechtliche Gesuche ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteinen zwingend zuständig. Das heisst Liestal oder Zürich.
I.V.m Art. 9 ZPO. Da einer der beiden Wohnsitze gewählt werden kann ist es zwingend, alternativ.

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8
Q
  1. Nennen und qualifizieren sie für die nachfolgenden Streitigkeiten aus der Sicht der Klage entschlossenen Partei die zur Verfügung stehenden Gercihtsstände und zwar vollständig. B. Ein Bauhandwerker will für geleistete Arbeiten auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts klagen, die Liegenschaft befindet sich in BS, der Grundeigentümer wohnt in ZH.
A

Art. 29 Abs. 1 Bst. A Klage dingliche Rechte. Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht und nicht ein gesetzliches Pfandrecht.
Ausschliesslich. Nicht zwingend weil es steht nicht zwingend! Es steht zwar keine Alternative aber das ist eben der Unterschied zwischen ausschliesslich und zwingend. Mit einer Gerichtsstandvereinbarung oder Einlassung könnte der Gerichtsstand immernoch geändert werden.

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9
Q

C. Die beiden Aktiekgesellschaften A AG und B AG haben in einer „Zusammenarbeitsvereinbarung“ folgende schriftliche und zeichnungsberechtigte Personen unterschriebene Gerichtsstandvereinbarung geschlossen: „Für künftige Streitigkeiten aus diesem vertrag vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Basel.“ Die A AG will nun wegen (angeblicher) Verletzung des Vertrages gegen B AG eine Schadensersatzklage über 1 Million einreichen.

A

Art. 17 durch Gerichtstandsvereinbarung kann ein anderer Gerichtsstand vereinbart werdeb, sofern dieser nicht zwingend ist. —> Art. 31 Klagen aus Vertrag. Kein Ausschluss nach Art. 35. Nicht zwingender, alternativer Gerichttstand und somit Gerichtsstandvereinbarug gültig.

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10
Q
  1. Welche Verfahrensart kommt in den nachfolgenden Streitigkeiten zur Anwendung?

A. Ein Arbeitnehmer erhebt gegen den Arbeitgeber eine Lohnklage über 50000.- wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung.

A

Verfahrensarten:
- Ordentliches
- Vereinfachtes (nur bis Streitwert 30‘000) x
- Summarisches (keine Klage sondern Gesuch) x
- Eherechtlich x
- Kinderbelange x
- Eingetragene Partnerschaft x

 Ordentliches Verfahren nach Art. 219

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11
Q

B. Der gesetzliche Vertreter eines unmündigen Kundes erhebt gegen den angeblichen (biologischen) Vater des Kundes eine Vaterschaftsklage verbunden mit einer Unterhaltsklage. Verfahrensart?

A

Kinderbelange und familienrechtliche Angelegenheiten —> Art. 295 für selbständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO. Im 3. Kapitel steht Unterhalts und Vaterschaftsklage.

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12
Q

C. Die Ehefrau verlangt vom zuständigen Gericht die Regelung des Getrenntlebens im Sinne von Art. 176 ZGB. Verfahrensart?

A

Ist ein Gesuch und keine Klage.Summarisches Verfahren nach Art. 248 d ZPO oder Art. 271a ZPO.

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13
Q
  1. Beschreiben sie die drei hauptsächlichen Wirkungen des Eintritts der Rechtshängigkeit (Litispendenz)
    Nennen sie auch die in diesem Zusammenhang verwendeten Fachbegriffe
A

Art. 64 ZPO.
A. Der Streitgegenstand kann zwischen den Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit hat somit eine Sperrwirkung für parallel laufende Prozesse zum gleichen Streitgegenstand. Ein anderer Streitgegenstand z.B aus einem anderen vertrag aber mit der gleichen Person wäre okay.
B. Mit der Rechtshängigkeit beginnen die materiellen Fristen zu wirken (Verkährung/Verwirkung)
C. Die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten auch wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz ändert. (Perpetuatio fori)

Weitere Fixierung der sachlichen Zuständigkeit trotz Klagereduktion

Vgl. BGE 141 III 549: Eine (eventualiter) erhobene Verrechnungs- einrede des Beklagten wird nicht von der Rechtshängigkeit erfasst

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14
Q
  1. Welches Beweismass gilt bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen? Umschreiben sie dieses Beweismass ganz kurz
A

Glaubhaftmachen. Muss wahrscheinlicher sein, dass die behauptete Tatsache vorliegt, als dass sie nicht vorliegt. Art. 261 Abs. 1 ZPO.

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15
Q
  1. Was bedeutet das sog. Regelbeweismass, enthält die ZPO eine explizite Vorschrift und in welcher summarischen Verfahrensart kommt es zur Anwendung?
A

Das Regelbeweismass ergibt sich aus der Bundesrechtsprechung. Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht von ihrem Bestand oder Fehlen vollständig überzeugt ist und keine vernpnftigen Zweifel mehr vorhanden sind (Regelbeweismass). Ist dieses nicht erreicht, so ist die Tatsache als beweislos zu qualifizieren und es kommen die Regeln über die BeweisLAST zum Zug.

In welchem summarischen Verfahren —> Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO.

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16
Q
  1. Was geschieht in einem erstinstanzlichen rechtshängigen Scheidungsprozess bei welchem der Scheidungsgrund an sich feststeht, weil die Ehegatten schon mehr als zwei Jahre getrennt laben, eine der Parteien vor der Urteilsfällung stirb? Hauptsächliche praktische Bedeutung (prozessuale Bedeutung, materiell-rechtliche Bedeutung)?
A

Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen. Das Verfahren endet ohne Entscheid oder Urteilssurrogat.
Gegenstandslos weil wenn ein Ehepartner stirb wird die Ehe durch den Tod aufgelöst.
Kein Anspruch mehr.

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17
Q

A. Welche beiden unabdingbaren Voraussetzungen neben der Einhaltung der Rechtsmittelfrist und der Notwendigkeit von Rechtsbegehren und Begründung verlangt die ZPO für die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde?

A
  • Nur schriftlich begründete Entscheide nach Art. 239 ZPO. Wird die schriftliche begründung nicht von den Parteien verlangt gilt dies als Verzicht der Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
  • Taugliches Anfechtungsobjekt (z.B Strietwert)
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18
Q

B. Welches Rechtsmittel ist zu ergreifen, wenn nur der Kostenentscheid selbständig angefochten wird?

A

Nur Beschwerde möglich Art. 110

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19
Q
  1. Richtig/falsch

A. Mit Inkrafttreten der ZPO wurden die kantonalen Zivilprozessordnungen aufgehoben. Soweit jedoch eine Lücke in der ZPO besteht, gilt diesbezüglich nach wie vor die entsprechende kantonale Zivilprozessordnung.

A

Mit dem Inkrafttreten der ZPO wurden die kantonalen Zivilprozessordnungen hinfällig. (Nicht aufgehiben?). 2. Teilsatz keine Ahnung

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20
Q

B. Entscheide in nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten können nicht mit Berufung angefochten werden.

A

Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigekeiten unabhängig vom Streitwert. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 308 Abs. 2 Streitwertgrenze 10‘000.

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21
Q

C. Auch für die Widerklage muss grundsätzlich ein Kostenvorschuss geleistet werden.

A

Falsch.
Nach Art. 98 kann das Gericht vom Beklagten, der in der Klageantwort Widerklage erhebt, nach den allgemeinen Regeln einen Kostenvorschuss verlangen, muss aber nicht.

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22
Q

D. Eine Einlassung auf ein sachlich unzuständiges Gericht ist grundsätzlich nicht möglich.

A

Richtig,
Sofern keine zwingende Zulässigkeitsvorschrift vorliegt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert. Die Einlassung führt damit zur örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, welches ursprünglich nicht zuständig gewesen wäre. Gemäss Art. 60 prüft das Gericht die Zuständigkeit von Amtes wegen (ob relativ zwingende Zuständigkeit vorliegt).
ABER BGE: «Einlassung» auf ein sachlich unzuständiges Gericht ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGE 140 III 355 E. 2.4: «Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist grundsätzlich der Parteidisposition entzogen […]. Was die Einlassung betrifft, so ergibt sich der gesetzgeberische Wille, diese auszuschliessen, unmittelbar aus den Materialien […].»)

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23
Q

E. Das Gericht kann eine Klage der Gegenpartei zunächst auch nur zur Orientierung zustellen und die Frist zur Klageantwort in einer späteren prozessleitenden Verfügung ansetzen, z.B. weil es zunächst Vergleichsgespräche führen möchte.

A

Falsch?
Art. 220 das ordentliche Verfahren wird mit der Einreichung der Klage eigeleitet

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24
Q

F. Dem Verfahren nach Art. 257 ZPO geht kein Schlichtungsverfahren voraus.

A

Richtig. Nach Art. 198 lit a entfällt das Schlichtungsverfahren beim summarischen Verfahren. Das Verfahren nach Art. 257 Zpo zum Rechtsschutz in klaren Fällen bewegt sich im Rahmen des summarischen Verfahrens.

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25
Q
  1. Wie hat das Gericht zu reagieren, wenn:

(1) die klagende Partei es versäumt, innert der ihr angesetzten Frist den Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO zu leisten?

A

Art. 101 Abs. 3. Es ist eine Nachfrist anzusetzten, wenn diese versäumt wird so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. Zu den fristen Art. 142 ff.
Nichteintretensentscheid aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung Art. 59 Abs. 2 ZPO. Das hat aber keine materiell-rechtlichen verwirkungsfolgen aber die Rechtshöngigkeit nach Art. 64 ZPO entfällt.

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26
Q

(2) wenn die berufungsbeklagte Partei es versäumt, innert der ihr angesetzten Frist die Berufungsantwort einzureichen?

A

Art. 312 Berufungsantwort 30T. Nach Art. 147 Abs. 1 Nichtvornahme einer Prozesshandlung. —> Säumnis
Das Verfahren wir dohne Säumnis wietergeführt (Fortsetzungsgrundsatz), die Partei kann aber die Prozesshandlung nichtmehr vornehmen (Präklusivwirkung) ausser durch das Verfahren der Wiederherstellung.
- Gesuch um Wiederhsterstellung von Fristen/Terminen (gibt auch Wiederherstellung zu Säumnisurteil)
- Vss: Glaubhaftmachen des fehlenden oder nur leichten Verschuldens seit Wegfall des Säumnisgrundes

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27
Q
  1. X mit Wohnsitz in Irland reicht am Wohnsitz des Y in Basel eine Klage gegen Y ein. Y befürchtet, dass er die ihm im Falle des Obsiegens zugesprochene Parteientschädigung beim Kläger in Irland nicht eintreiben kann. (1 Punkt)
    Welchen Antrag kann Y in dieser Situation stellen und ist dieser Antrag zu beziffern? (es sind keine staatsvertraglichen Regelungen zu beachten!)
A

Klagen auf eine Geldleistung gehen grundsätzlich nach dem Betreibungsverfahrne im Schkg. Scheitert die Rechtsöffnung oder wird die Klage bestritten aber der Bewis des beklagten, dass keine Schuld vorliegt kann nicht erbracht werden so kann es zu einem Zivilprozess kommen. Es bleibt so nur die gewöhnliche Leistungsklage im ordentlichen Verfahren. Nach Art. 85 ZPO muss der Antrag nicht bezwiffert werden, wenn das der Partei unmöglich oder unzumutbar ist. Es muss jedoch beziffert werdeb, sobald die beklagte Partei dazu in der Lage ist, was normalerweise nach Abschluss des Beweisverfahrens durch das Gericht der Fall ist.

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28
Q
  1. Welche Verfahrensart kommt in den nachfolgenden Streitigkeiten zur Anwendung?

a. Der Kläger erhebt eine Klage, mit welcher im Hauptantrag die Herausgabe eines Bildes [objektiver Wert = 21’000 Franken] und eventualiter Schadenersatz in Höhe von 20’000 Franken beantragt wird.

A

Ordentliches Verfahren Art. 244 wo das Gestez nichts anders bestimmt. —> Art. 243 Geltungsbereich vereinfachte Klage bis zu einem Streitwert von 30‘000.-
Frage hier ob zusammengerechnet wird oder nicht, weil es die Verfahrensart bestimmt.
Wenn es die gleiche Person ist mit Ansprüchen dann rechnet man eigentlich zusammen. Sind es verschiedene Personen mit Ansprüchen wie bei der freiwillligen Streitgenossenschaft, so wirf für die Bestimmung der Verfahrensart die Strietwerte nicht zusammengerechnet.

Bsp: Schadenersatzklage (i.H.v. CHF 35’000.–) gegen Schädiger 1 und Schadenersatzklage (i.H.v. CHF 25’000.–) gegen Schädiger 2? Ergibt nicht einen Streitwert von 60‘000 nach Art. 93 Abs. 2

Streitwertberechnung allgemeine Bestimmungen Art. 91:
Eventualbegehren sind bei der Berechnungs des Streitwerts ausser Acht zu lassen (S. 165 Buch). Wird im Hauptbegehren die Herausgabe einer Sache und eventualiter Schadensersatz verlangt, so ist der Streitwertberechnung der Herausgabeanspruch zugrunde zu legen.

In casu: Streitwert 21’00.- das heisst einfaches Verfahren

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29
Q

b. Ein Handwerker beantragt die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. (Verfahrensart)

A

Vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO. Vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses verbunden mit einer gerichtlichen Prosequierungspflicht.

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30
Q
  1. Welches Beweismass gilt bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen? Umschreiben Sie dieses Beweismass ganz kurz. (1 Punkt)
A

Art. 261 Abs. 1, wenn die Person glaubhaft macht. Glaubhaftmachung.
Das vorliegen der behaupteten Tatsache muss unwahrscheinlicher sein als das Gegenteil.

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31
Q
  1. Was bedeutet das sog. Regelbeweismass und in welcher summarischen Verfahrensart kommt es zur Anwendung? (Siehe oben)
A

Gericht vom Bestand oder fehlen komplett überzeugt und keine vernünftige Zweifel. Beim Rechtsschutz in klaren Fällen.

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32
Q
  1. Gegen einen Entscheid, welcher den Anspruch der klagenden Partei auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB) gutheisst, möchte die beklagte Partei Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO erheben. Der schriftlich begründete Entscheid wird ihr am 9. Juli 2020 zugestellt. Bis wann kann die Berufung spätestens eingereicht werden? [Hinweis: Es kann angenommen werden, dass die Rechtsmittelbelehrung und sämtliche notwendigen Hinweise im angefochtenen Entscheid korrekt angegeben waren]
A

Nach Art. 311 innerhalb von 30T. Achtung bei einem Entscheid von einem summarischen Verfahren beträgt die Frist nur 10T (Art. 314).
Kommt darauf an in welchem Verfahren.

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33
Q

B. Fehlende Klagebewilligung im Bereich des Schlichtungsobligatoriums führt zur Abweisung der Klage.

A

(Oben) falsch. Bei Einigung der Parteien auf Verzicht des Schlichtungsverfahrens ersetzt diese gewissermassen die Klagebewilligung.

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34
Q

C. Dem gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme geht nie ein Schlichtungsverfahren voraus.

A

Richtig. Summarisches Verfahren und somit ausgeschlossen.

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35
Q

D. Die Beweislast hängt von der Parteirollenverteilung ab.

A

Falsch. Die Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZPO und gesetzlich vorgesehener Beweislast wie bei Art. 97.

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36
Q
  1. In welchem Verfahren wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt?
A

Im summerischen Verfahren.

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37
Q
  1. Welches sind die beiden Hauptbereiche, in denen kantonale Normen trotz der Rechtsvereinheitlichung des Zivilprozessrechts massgebend bleiben?
A

A. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit.
B. Festsetzung der Tarife für Prozesskosten.

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38
Q

A. Vor allem unter dem Blickwinkel der Autonomie der Parteien existiert eine Dreiteilung der Arten von Gerichtstsänden. Um welche Einteilung geht es, wpraus geht sie hervor und worin bestehen die praktischen Konsequenzen?

A
  1. Einteilung/woraus geht sie hervor

a. Ausschliesslich (zwingend Art. 21/ nicht zwingend Art. 29)/ alternativ (zwingend Art. 23/ nicht zwingend Art. 30)
b. Zwingend Art. 9 Abs. 2 / nicht zwingend
c. Allgemeiner Art. 10/ besonderer Art. 20-46

A. Zwingend
B. Dispositiv
C. Teilzwingend

Was ist ein teilzwingender Gerichtsstand????
Der Gerichtsstand ist relativ zwingend, wenn die sozial schwächere Partei weder im Voraus noch durch Einlassung auf den Gerichtsstand verzichten kann. Damit wirken die relativ zwingenden Zuständigkeiten zugunsten der sozial schwächeren Partei. Statt von relativ zwingenden Zuständigkeitsvorschriften wird auch von teilzwingenden Zuständigkeiten gesprochen. Sie sind alternativ ausgestaltet. Eine solche teilzwingende Zuständigkeit findet sich bspw. in Art.
35 ZPO. Nur die schwächere Partei wird berechnet. Die stärkere Partei ist in den
Art. 32, 33 und 34 zwingend gebunden.

Aus der örtlichen zuständigkeit des Gerichts (gerichtsstand) Art. 9ff.

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39
Q
  1. Praktische Konsequenzen der Dteiteilung der Arten von Gerichtsständen
A

Prüfung von Amtes wegen: Paterielle/asymetrische Untersuchungsmaxime?
Untersuchungsmaxime zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für den Kläger weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime (beziehungsweise das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gilt, während dem Beklagten die Bestreitungslast abgenommen wird und in Bezug auf klaghindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind

Prozessvoraussetzung. Kann durch Gerichtsstandvereinbarung oder Einlassung (Art. 18) abgeändert werden ausser eben zwingend. Ist der Gerichtsstand zwingend und nicht iengehalten folgt ein nichteintretensentscheid (Art. 59 ZPO). Ist der Gerichtsstand nicht zwingend und es wird in der Klageantwort Einrede der Zuständigkeit erhoben wird das Gericht nicht zuständig.

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40
Q

B. Weiter existiert eine Unterteilung der Gerichtsstände, je nachdem wie viele örtliche Anknüpfungspunkte das Gesetz für eine bestimmte Streitigkeit nennt. Um welche Unterscheidung geht es hier?

A

Ausschliessliche/ alternative Gerichtsstände

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41
Q

C. Welche Gerichtsstäde bestehen in den nachfolgenden Streitigkeiten und wie sind diese Gercihsstände anhand der Unterscheidungskriterien gemäss oben Bst. A und b zu qualifizieren?

Scheidungsklage

Klage auf Erfüllung von GS Kaufvertrfag

A
  1. zwingend/alternativ
  2. Dispositiv/ alternativ
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42
Q
  1. Welche beiden Verfahrensgrundsätze sind für das ordentliche Verfahren in grundsätzlicher Hinsicht zentral? Was ist der hauptsächliche Inhalt dieser beiden Verfahrensgrundsätze?
A

Dispositionsmaxime Art. 58 Abs. 1
Das was verlangt wird und das was bestritten wird bilden die obere und untere Grenze von dem was das Gericht zusprechen darf. Ausnahme ist die Offizialmaxime.

Verhandlungsgrundsatz Art. 55 Abs. 1
Es ist die Aufgabe der Parteien die behaupteten Tatsachen und Beweis ein den prozess einzubrungend ausser dies geschieht durch den untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen.

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43
Q
  1. Welches sind die drei hauptsächlichen Konstellationen, in denen der „Aktenschluss“ im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren (ausserhalb des Anwendungsbereichs der Untersuchungsmaxime) eintritt?
A
  1. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen (vgl. zum summarischen Verfahren hingegen BGE 144 III 117 E. 2.2, wonach der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung eintritt).

A. Doppelter Schriftenwechsel
B. Einfacher Schriftenwechsel und anschliessender Instruktionsverhandlung
C. Einfacher Schriftenwechsel und erste Parteivorträge an der Hauptverhanldung

Grundsatz: Haben 2 mal Gelegenheit unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel hervorzubringen ehe der Aktenschluss eintritt (Bundesrechtssprechung)

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44
Q
  1. Wie wird der Sachverhalt im erstinstanzlichen streitigen Scheidungsprozess festgestellt?
A

Es gilt nach Art. 277 Abs. 3 die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (es steht stellt fest und nicht erforscht) unter Ausnahme von Abs. 1 wo der Verhandlungsgrindsatz gilt. Der Verhanldungsgrundsatz wird durch Abs. 2 eigeschränkt, da das Gericht die Parteien zur Nachreichung auffordern darf.

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45
Q

A. In welcher Frist und mit welchem Rechtsmittel ist ein Entscheid betreffend vorsorglichen Massnahme anzufechten?

A

Vorsorgliche Massnahmen mit Berufung nach Art. 308 Abs. 1 btsb B. Allgemein Frist nach Art. 311 aber da es sich um vorsorgliche Massnahme handelt, welche im summarischem Verfahren erlassen wird Frist nach Art. 314 innerhalb von 10T.
Wenn Berugung nicht offensteht mit Beschwerde Art. 319 lit a auch innert 10T Art. 321 Abs. 2.

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46
Q

Die Streitberufene Person hat bei der einfachen Streitverkündung die gleiche prozessuale Befugnis wie der nebenintervenient

A

Falsch, da der Strietberufene an Stelle des Streitverkpndenen handeln kann Art. 79 I lit. B ZPO

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47
Q

Eine Klageänderung führt immer zu einem neuen Streitgegenstand.

A

Falsch. Ein Beispiel für eine Klageänderung ist z.B die Erhöhung des Anspruchs auf SE. Klageänderung kann aluiud oder mehr sein.

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48
Q

Das Bundesgericht geht vom sog. eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus.

A

Falsch. Zweigliedrig. Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff: Der Streitgegenstand wird durch das Rechtsbegehren (Antrag) und den zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhaltskomplex (Klagegrund → «Identität des Lebensvorgangs») gekennzeichnet

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49
Q

Nach Ausstellung der Klagebewilligung ist das Schlichtungsverfahren abge- schlossen und es gelten gegebenenfalls die sog. Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO, so dass sich die dreimonatige Klagefrist für die Einrei- chung der Klage gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO entsprechend verlängert.

A

Richtig.
Stillstand der Fristen. BGEr hat entschieden, dass Klagebewilligung nichtmehr Teil des Schlichtungsverfahrens ist und somit nicht unter Art. 145 Abs. 2 lit a fällt.
− «Gerichtsferien», Art. 145 Abs. 1 ZPO
 nicht anwendbar auf die Prosequierungsfrist von Art. 961 Abs. 3 ZGB als materiell-rechtliche Frist, vgl. BGE 143 III 554 E. 2 (= Pra 107 [2018]
Nr. 145).
− Ausnahmen, Art. 145 Abs. 2 ZPO
 vgl. BGE 138 III 615 E. 2, wonach die Frist zur Klageeinreichung beim Gericht nach Erteilung der Klagebewilligung während der Gerichtsferien still steht.

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50
Q

Im ordentlichen Verfahren tritt nach einem einfachen Schriftenwechsel und einer Instruktionsverhandlung zum Sachverhalt der Aktenschluss ein.

A

Richtig. Einer der 3 möglichkeiten im ordentlichen Verfahren, wie es zum Aktenschluss kommt.
Das Bundesgericht hat für das ordentliche Verfahren erkannt, dass die Parteien zweimal die Möglichkeit haben, sich unbeschränkt zu äussern, während sie danach nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO gehört werden können
 2 mal äussern dann Aktenschluss im ordentlichen Verfahren

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51
Q

Im summarischen Verfahren ist das notwendige Beweismass immer Glaub- haftmachen.

A

Falsch. Ist bei den vorsorglichen Massnahmen so aber z.B beim klaren Rechtsfall nicht dort Regelbeweis.

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52
Q

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 10’000 Franken betragen, damit die Berufung zulässig ist.

A

falsch??? S. 367/68 Buch
Der Streitwert der zuletzt agefochtetnen Rechtsbegehren muss 10‘000.- betragen.
Das heisst der Streitwert im Rechtsmittelsverfahren muss nicht 10‘000.- betragen aber der Streitwert des angefochtenen Verfahrens schon.
Die Bestimmung des Streutwerts im berufungsverfahren ist unabghängig vom vorinstanzlichen Entscheid. Der Streotwert des rechtsmittelsverfahrens bestimmt sich allgemein nach den Verhältnissen zur Zeit der Fällung des angefochtenen Entscheids

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53
Q

Von der ersten Instanz erlassene superprovisorische Verfügungen in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten können nur mit Berufung angefochten werden.

A

S. 332 Buch. Die Zpo sieht kein Rechtsmittel gegen die kantonale erstinstanzliche Ansordnung einer superprovisorischen Massnahme vor. Gilt auch für die Beschwerde weil das Rechtsschutzinteresse fehlt.

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54
Q

Im vereinfachten Verfahren wird der Sachverhalt nach der sog. eingeschränk- ten Untersuchungsmaxime festgestellt.

A

Falsch. Das Gericht stellt nach der eingesachränkten Untersuchungsmaxime den SV in den Fällen von Art. 247 Abs. 2 fest, ansonsten gilt die Verhandlungsmaxime.

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55
Q

Ein dreizehnjähriges Kind kann Zeuge in einem Zivilprozess sein.

A

Richtig. Solange nicht Zeugnisunfähigkeitnach ZPO.

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56
Q

Das sog. Replikrecht gilt in kantonalen Verfahren unabhängig vom Noven- recht.

A

Richtig. Replikrecht ist das Recht zur Stellungsnahme auf Eingaben der Gegenpartei. Das Replikrecht ist unabhängig vom Novenrecht und der Eventualmaxime. Noven können zwar nur nach Massgabe von Art. 229 und Art. 317 ZPO vorgebracht werden, das recht auf Stellungsnahme besteht aber trotzdem.
Zustellung aller entscheiderheblichen Tatsachen vpom Gericht und Frist oder nicht Frist zur stellungsnahme wenn von Replik ausgegenagen werden darf. Nach 20T gilt als Verzicht.

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57
Q

Anders als die ZPO (Art. 308 Abs. 1 Bst. b, 319 Bst. a ZPO) sieht das BGG keine Vorschrift für die Anfechtung von vorsorglichen Massnahmen vor (vgl. Art. 90–94 BGG), weshalb vorsorgliche Massnahmen nicht mit der Be- schwerde in Zivilsachen angefochten werden können.

A

Falsch. Vorsorgliche Massnahmen werden als Zwischenentscheide angesehen und sind unter engen VSS anfechtbar.

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58
Q

Die Kognition bezüglich der Rechtsanwendung ist bei der Berufung und der Beschwerde gleich.

A

Richtig? Kognition nach SuSo unerheblich. Der unterschied zwischen der Überprüfung des sachverhalt auf
Unrichtige Feststellung bei der Berufung und offensichtliche unrichtigkeit (Willkür) in der Sachverhaltsfeststellung hat nach ihm nichts mit der Kognition zu tun, sondern mit dem geltungsbereich des Rechtsmittels.

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59
Q

Für selbständige Kinderunterhaltsklagen mit einem Streitwert von mehr als 30’000 Franken, d.h. ausserhalb eines Scheidungs- oder Eheschutzverfah- rens, gilt das ordentliche Verfahren.

A

Falsch. Für alle selbständigen Klagen gilt das vereinfachte Verfahren nach Art. 295 ZPO.

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60
Q

Macht die klagende Partei mit der Teilklage einen einzig betragsmässig be- schränkten Teil einer Forderung geltend, schliesst die rechtskräftige Abwei- sung der Teilklage grundsätzlich aus, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagt.

A

echte und unechte Teilklage
− echte Teilklage: Geltendmachung eines Anspruchsteils (Teil eines Streitgegenstands)
− unechte Teilklage: Geltendmachung mehrerer Ansprüche (einer oder einzelne von mehreren Streitgegenständen)
Rechtskraft des Urteils
 Grundsatz: nur eingeklagter Anspruchsteil rechtskräftig beurteilt
 bei Abweisung einer rein betragsmässig beschränkten echten Teilklage ist Nichtbestand der Gesamtforderung rechtskräftig festgestellt (BGE 4A_449/2020*)

Art. 229 Abs. 3 ZPO gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Berufungsverfahren nur in Fällen der uneingeschränkten Untersuchungsma- xime, d.h. bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten.

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61
Q

Was ist die praktische Bedeutung des Streitgegenstands?

A

A. Sperrwirkung der Rechtshängigkeit (Litispendenz)
Parallelprozess

B. Materielle Rechtskraft. Streitgegenstand begrenzt objektive Wirkung der Rechtskraft. Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) Sperrwirkung der Rechtskraft bzw. Ne bis in idem (Wiederholungsverbot)

C. Vorliegen von Klageänderung/ Parteiwechsel.
Ab einem geiwssen Zeitpunkt ist der Streugegenstand durch die Eventualmaxime festgelegt und kann nuroch durch Klageänderung erfplgen nach Art. 227 und 230

Achtung objektive Klagehäufung —> mehrere Streitgegenstände. Da es sich um selbständige Klagen handelt können getrennte Urteile ergehen.

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62
Q

A. Fehlende Passivlegitimation führt zur Abweisung der Klage

A

Richtig. Abweisung der Klage in Form eines Sachurteils.

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63
Q

B. Bei der unbezifferten Forderungsklage liegt eine objektive Klagehäufung vor.

A

Falsch. Bei der Stufenklage liegt häufig eine objektive Klagehäufung vor weil z.B der Auskunftsanspruch auch ein materiell rechtlicher anpsruch ist.

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64
Q

C. Eine Klageänderung fphrt nicht zwingend zu einer Änderung des Rechtsbegehrens.

A
  1. Mehr oder etwas anderes verlangt wird als mit dem biseherigen Rechtsbegehren (Änderung des Rechtsbegehrens)
  2. Bei gleichbleibendem Rechtsbegehren der Klage ein neuer Lebenssachverhalt zugrunde gelegt wird. Das heisst anderer Streitgegenstand gleiches Rechtsbegehren.
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65
Q

Welche Entscheidkompetenz hat die Schlichtungsbehörde?

A

In einzelnen Sachbereichen und generell bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5’000 Franken kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (siehe Art. 210 Abs. 1 ZPO). Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2’000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO).

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66
Q

Ist der Nebenintervenient befugt Noven nach Massgabe des Novenrechts in ein laufendes Verfahren zu bringen?

A

Der Nebenintervenient kann nach Art. 76 ZPO alle Prozesshandlungen vornhemen, welche nach dem stand der Eventualmaxime zulässig sind und sich nicht in Widerspruch zur Gegenpartei stellen.

67
Q

Welche Gerichtstsände stehen der in Muttenz wohnhaften Ehefrau zur Verfügung, die gegen ihren in der Stadt Genf wohnhaften Ehemann auf Scheidung klagen möchte und wie sind diese Gerichtsstände zu qualifizieren?

A

Art. 23 —> Für eherechtliche Gesuche ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteinen zwingend zuständig. Das heisst Liestal oder Zürich.
I.V.m Art. 9 ZPO. Da einer der beiden Wohnsitze gewählt werden kann ist es zwingend, alternativ.

68
Q

Erläutern sie den Inhalt des Offizialgrundsatzes bezüglich des Rechtsbegehrens und nenne sie ein Anwendungsbeispiel.

A

Grundsätzlich gilt der Dispositionsgrundsatz. Im Gegnstück dazu darf bei dem Offizialgrundsatz vom Gericht von dem gestellten Rechtsbegehren der Parteien abgewichen werden Art. 58 Abs. 2. Ein Beispiel dafür ist die Klage in familienrechtlichen Kinderbelangen.
Kindesunterhalt nach Art. 285 ZGB. (Mehr als verlangt wird). Es. Kann aber auch seind ass etwas anderes (aliud) zugesprichen wird als verlangt wird (Minderung anstatt Wandelung)

69
Q

Welche Auswirkungen hat die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Zulässigkeit von Noven in erster und zweiter Instanz?

A

Art. 229 Abs. 3. Beim Untersuchungsgrundsatz nur bis zur Urteilsberatung.

70
Q

Welche Verfahrensregeln gelten für die feststellung des Sachverhalts im Scheidungsprozess für streitige Punkte?

A

Grundbuchberechtigungsklage. Feststellungsklage.

71
Q

Welche Vorkehrungen müssen vor Ablauf einer materiell-rechtlichen Verwirkungsfrist erfolgen, damit die Frist gewahrt ist?

A

Erlass einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 263 ZPO vor Rechtshängigkeit. Wenn die vorsorgliche Massnahme entfällt kann es sein, dass in der Zwischenzeit der materiell-rechtliche Anspruch Verwirkt ist (beispiel Eintragung von Bauhandwerkerpfandrecht)

72
Q

Mit welchem Rechtsmittel und innert welcher Frist können Entscheid über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten angefochten werden?

A

Art. 308 Abs. 1 bstb b bei einem Streitwert von 10‘000 nach Art. 308 Abs. 2. Nach Art. 311 ZPO Frist von 30T.

73
Q

Mit welchem Rechtsmittel kann die erstinstanzliche Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten werden?

A

Art. 121 mit Beschwerde.

74
Q

Qualifikation der Gercihtsstände

Merke:
Ein Gerichtsstand ist nnur zwingend, wenn zwingend steht. Sonst ist der einfach ausschliesslich.

A. Sissacht wohnhafte Ehemann will das in Genf wohnhafte Kind und dessen Mutter auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung klagen

A

Art. 25 ZPO i.v.m Art. 9 ZPO. Zwingender, alternativer Gerichtsstand. Wohnsitz einer der Parteien.

75
Q

B. Ein Bauhanderker will für geleistete Arbeiten auf definitve Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts klagen. Die Liegenschaft befindet sich in Aarau der Grundeigentümer wohnt in Basel. Gerichtsstand

A

Art. 29 Abs. 1 lit a dingliche Klage. Ausschlieeslichen nicht zwingenden gerichtsstand. .

76
Q

Worum handelt es sich bei der sogenannten actio duplex? Nennen sie ein Beispiel einer. Solchen Klage.

A

Die beklagte Partei kann eigene Rechtsbegehren stellen, die über eine Abweisung/ein Nichteintreten der Klage hinausgehen, ohne selber Widerklage erhoben zu haben
− Beispiele (abgeleitet aus dem materiellen Recht)
 Erbrechtliche Teilungsklage (Art. 604 Abs. 1 ZGB)

Wenn zB 5 Erben und 2 möchten Teilung einreichen, dann müssen sie diese gegen die anderen 5 reichen
Die 2 anderen haben ebenfalls individuellen Teilungsanspruch
Deshalb Kläger und Beklagten Rolle nicht ganz klar aber nrmalerweise können die Erben die Rechtsbegehren einreichen, um Vermögen an sihc selber beanspruchen

77
Q

Was bedeutet das Beweismass des Glabhaftmachens und in wechem summarischen verfajren kommt es zur Anwendung?

A

Glaubhaftmachen: Vorbtingen, dass das vorliegen einer Tatsache warhscheinlicher ist als ihr nicht bestehen bzw bestehen.

Glaubhaftmachen (z.B. Art. 256b Abs. 2 ZGB); insbes. im summarischen Verfahren (Art. 261 Abs. 1 ZPO), vgl. zu den Anforderungen BGE 130 III 321 E.3.3
 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte

78
Q

Klassicherweise endet ein Gerichtsverfahren mit einem Gerichtsentscheid. Welche Entscheidsurrogate gibt es und welche Wirkung haben sie?

A

Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug.
Sie haben nach Art. 241 Abs, 2 die Wirkung eines rechtskörftigen Entscheids (red iudicata).

79
Q

In welchem Zeitpunkt tritt die Fortführungslast ein?

A

Der Eintritt der Fortführungslast bezeichnet denjenigen Zeitpunkt, ab dem ein klagerückzug ohne Verlust des geltend gemachten Anspruchs nichtmehr möglich ist. Gemäss ZPO tritt die Fortführungslast nach Art. 65 mit Zustellung der Klage an die beklagte Partei ein. Bei einem Klagerückzug nach Eintritt der Fortführungslast liegt somit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Damit ist ein späterer gleichartiger Prozess ausgeschlossen Art. 59 Abs. 2 Bst. E ZPO (prozessvoraussetzung die Sache darf nochnicht rechtskräftig entschieden sein.)

80
Q

Am 22. Juli unbegründeter Sachentscheid eröffnet im summarischen verfanren. Bis wann kann Gesuch um schriftliche Begründung spätestens gestellt werden?

A

Nach Art. 239 Abs, 2 ZPO innerhalb von 10T sonst gilt es als verzicht auf das Rechtsmittel aber beachte, dass die Frist zur Einreichung der Berufung im summarischen Verfahren nach Art. 314 ebenfalls nur 10T beträgt.

81
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem ordentlichen und einem unordentlichen Rechtsmittel? Geben sie zudem je ein Beispiel an.

A

Ein ordentliches Rechtsmittel wird gegen nichnicht rechtskärftige Entscheide erhoben und dementsprechend noch nicht vollstreckbar, ausser die Vollstreckung wird gerichtlich vorgezogen. Beispiel Berufung.
Ein ausserordentliches Rechtsmittel wird gegen bereits rechtskräftige Entscheide erhoben, welche demnach vollstreckbar sind ausser die Vollstreckbarkeit wird gerichtlich entzogen.

82
Q

Welches Rechtsmittel ist innert welcher Frist zu erheben, wenn der Entscheid über ein (Neben)interventionsgesich angefochten wird?

A

Art. 75Abs. 2 mit Beschwerde also 30T.

83
Q

Was beinhaltet der Grundsatz der Einheit eines Scheidungsurteils?

A

Was beinhaltet der Grundsatz der Einheit eines Scheidungsurteils?
Ist nach der Rechtsorehcung des Bundesgerichts bei einer mit vollständiger Begründung eingereichten Scheidungsklage die Durchführung der Einigungsverhandlung zwingend oder darf das Gericht die Klage der beklagten Partei direkt zur Beantwortung zustellen und die Einigungsverhanldung nach dem Schriftenwechsel durchführuen?

84
Q

Was beinhaltet der Grundsatz der Einheit eines Scheidungsurteils?
Ist nach der Rechtsorehcung des Bundesgerichts bei einer mit vollständiger Begründung eingereichten Scheidungsklage die Durchführung der Einigungsverhandlung zwingend oder darf das Gericht die Klage der beklagten Partei direkt zur Beantwortung zustellen und die Einigungsverhanldung nach dem Schriftenwechsel durchführuen?

A

Was beinhaltet der Grundsatz der Einheit eines Scheidungsurteils?
Ist nach der Rechtsorehcung des Bundesgerichts bei einer mit vollständiger Begründung eingereichten Scheidungsklage die Durchführung der Einigungsverhandlung zwingend oder darf das Gericht die Klage der beklagten Partei direkt zur Beantwortung zustellen und die Einigungsverhanldung nach dem Schriftenwechsel durchführuen?

85
Q

Was beinhaltet der Grundsatz der Einheit eines Scheidungsurteils?
Ist nach der Rechtsorehcung des Bundesgerichts bei einer mit vollständiger Begründung eingereichten Scheidungsklage die Durchführung der Einigungsverhandlung zwingend oder darf das Gericht die Klage der beklagten Partei direkt zur Beantwortung zustellen und die Einigungsverhanldung nach dem Schriftenwechsel durchführuen?

A

Was beinhaltet der Grundsatz der Einheit eines Scheidungsurteils?
Ist nach der Rechtsorehcung des Bundesgerichts bei einer mit vollständiger Begründung eingereichten Scheidungsklage die Durchführung der Einigungsverhandlung zwingend oder darf das Gericht die Klage der beklagten Partei direkt zur Beantwortung zustellen und die Einigungsverhanldung nach dem Schriftenwechsel durchführuen?

86
Q

Wie sieht der weitere Instanzenzug aus?

A

Wie sieht der weitere Instanzenzug aus?

87
Q

. Zuständigkeit der Gerichte
Unternehmer U (Zürich) und Besteller B (Basel) schliessen am 12. November 2021 einen Werkvertrag über ein auf dem Grundstück XY in Basel zu erstellendes EFH. Nach Abschluss der Arbeiten zahlt B die Geldforderung nicht.
(a) Wo kann U die Geldforderung einklagen?

A

Betreibungsamt

88
Q

An welche Behörde muss U sich wenden, wenn er ein Bauhandwerkerpfandrecht
errichten lassen will?

A

Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO – Zivilgericht BS

89
Q

Wo kann B allfällige Mängelansprüche gerichtlich geltend machen? Wie wäre es, wenn B die Ansprüche mittels Verrechnung durchsetzen will?

A

selbständigen Klage: Art. 31 ZPO; Wohnsitz des Beklagten (Zürich) oder Ort der charakteristischen Leistung (Basel – auch hier die Erstellung des EFH massgebend)
Verrechnung: jenes Gericht, bei welchem die Hauptforderung hängig («le juge de l’action est le juge de l’exception»)

90
Q

Ist eine Prorogation in diesem Fall zulässig? Verändert sich die Rechtslage, wenn sich die Gerichtsstandsklausel in den AGB des V befindet / wenn sie mündlich vereinbart wird?

A

Art. 31 ZPO ist dispositiver Gerichtsstand, daher ja (Art. 17 ZPO)
AGB grds. möglich – aber entspr. Regeln (Geltungs-, Auslegungs-, Inhaltskontrolle) mündlich unzulässig (vgl. Art. 17 ZPO – Textformerfordernis)

91
Q

Bei einer Besichtigung der Baustelle verletzt B sich schwer, weil U diese ungenügend gesichert hatte. Wo kann B Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen U geltend machen? (Zu Übungszwecken sei davon ausgegangen, dass keine Versicherung für den Schaden aufkommt und in die Ansprüche des B subrogiert.)

A

Problem: potenzielle Anspruchskonkurrenz Vertrag (positive Vertragsverletzung / Obhuts- und Schutzpflichten) und Deliktsrecht, Verhältnis Art. 31 ZPO zu Art. 36 ZPO?  str., je nach Lehrmeinung Vorrang einer der Bestimmungen oder Alternativität

92
Q
  1. Parteien
    Erblasser E hinterlässt 3 Söhne (A, B und C) und ein Testament, in dem er seine Freundin F als (Mit-)Erbin einsetzt und seinem Sportverein S einen bestimmten Geldbetrag vermacht. Darüber hinaus ernennt er den Willensvollstrecker W. Das Museum M ist im Besitz eines in die Erbschaft fallenden Gemäldes und verweigert die Rückgabe. Wer kann gegen wen wo welche Klage einreichen?
A

Variante 1: Erbschaftsklage (Art. 596 ff. ZGB), durch Willensvollstrecker als Prozessstandschafter (suspendiert Klagebefugnis der Erben), am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 28 Abs. 1 ZPO), gegen das Museum
Variante 2: Singularklage, insb. Vindikation (Art. 641 Abs. 2 Var. 1 ZGB) – d.h. Ansprüche des Erblassers auf Herausgabe, welche auf die Erben übergegangen sind (denkbar insoweit auch vertragliche Rückgabeansprüche oder Ansprüche aus Besitzesrecht); hier wäre Erbberechtigung die Vorfrage, während Gerichtsstand sich nach dem Hauptanspruch bestimmt – z.B. Art 30 Abs. 1 ZGB

93
Q

) A, B und C fühlen sich benachteiligt und möchten das Testament herabsetzen lassen. Wer ist Kläger, wer Beklagter?

A

grds. inter partes-Wirkung der Herabsetzungsklage nach Art. 522 Abs. 1 ZGB
jeder der Söhne A, B, C ist aktivlegitimiert zur Herabsetzungsklage, sei es einzeln, sei es als freiwillige Streitgenossen
passivlegitimiert jeder, der mehr als seinen allfälligen Pflichtteil erhalten hat – also die Freundin und der Sportverein; beide einzeln passivlegitimiert (bzw. freiwillige Streitgenossenschaft)

94
Q

Wer ist zur Teilungsklage aktiv-, wer passivlegitimiert?

A

Aktivlegitimation jedes Erben, einzeln (keine notwendige Streitgenossenschaft)
Passivlegitimation aller nicht auf der Aktivseite beteiligten Erben als notwendige Streitgenossen
Möglichkeit eines Prozessabstandes

95
Q
  1. Parteien
    A klagt gegen den Besitzer B auf Herausgabe eines Bildes gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB. Sowohl A als auch B behaupten, Eigentümer des Bildes zu sein. Welche prozessuale(n) Möglichkeit(en) steht/stehen C offen, wenn er der Auffassung ist, er selbst sei Eigentümer des Bildes, und was wären die (prozessrechtlichen) Voraussetzungen?
A

Art. 73 ZPO

96
Q
  1. Verfahrensgrundsätze
    Kläger K begehrt in seiner Klage CHF 25’000 aus Vertragsverletzung nach Art. 97 Abs. 1 OR. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage.
    (a) Darf das Gericht einen Nichteintretensentscheid erlassen?
A

Ja, Offizialmaxime und asymmetrische Untersuchungsmaxime betr. Eintretensfrage (vgl. Art. 60 ZPO). U.U. Einlassung denkbar betr. örtliche Zuständigkeit (Art. 18 ZPO).

97
Q

b) Darf das Gericht dem Kläger auch CHF 12’000 / CHF 32’000 zusprechen?

A

Art. 58 Abs. 1 ZPO
CHF 12k wären zulässig, aber nicht CHF 32k

98
Q

Welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Elemente hat der Kläger zu beweisen?

A

Verhandlungsmaxime, Art. 55 Abs. 1 ZPO – Beweislast für Vertrag, Vertragsverletzung, Schaden, Kausalität (nicht aber Verschulden)
Achtung: abzugrenzen von Beweislastverteilung ist Frage der Behauptungs- und Substantiierungslast bzw. Bestreitungslast (s.a. Art. 150 Abs. 1 und Art. 153 ZPO)
Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 57 ZPO

99
Q

Darf das Gericht die betreffende Summe aus einem anderen Rechtsgrund (z.B. Delikt) herleiten und, gegebenenfalls, unter welchen Voraussetzungen?

A

Ja – Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 57 ZPO
aber: Verhandlungsmaxime, Art. 55 Abs. 1 ZPO – Kläger müsste Widerrechtlichkeit und Verschulden des Beklagten nachgewiesen haben

100
Q

Das Gericht weist die Klage vollständig ab. Darf es die Gerichtskosten auch dann dem Kläger auferlegen und dem Beklagten eine Parteientschädigung zusprechen, wenn der Beklagte diesbezüglich keine Anträge gestellt hat?

A

Gerichtskosten: Art. 105 Abs. 1 ZPO
Parteientschädigung wird nur auf Antrag hin gewährt, Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario und
Art. 105 Abs. 2 ZPOAntrag hier erforderlich

101
Q

Prozessvoraussetzungen
Was hat das Gericht zu unternehmen, wenn
(a) der Beklagte die Klageantwort am letzten Tag der Frist per Email einreicht?

A

Art. 130 Abs. 1 ZPO; Achtung: Elektronisch heisst Verwendung einer anerkannten Zustellplattform, d.h. Email (sei es mit oder ohne elektronische Signatur) wahrt die Formvorschrift nicht
Art. 132 Abs. 1 ZPO – gilt allerdings nicht, wenn Partei nicht in gutem Glauben war
Rspr. des BGer (allerdings bis anhin nicht zur ZPO) tendenziell dahingehend, dass Fax- Eingabe eine bewusste Inkaufnahme eines Formmangels darstellt und keine Nachfrist zu gewähren ist, würde mutmasslich auf Email übertragen (aber noch nicht geklärt)
allerdings: Art. 223 Abs. 1 ZPO – bei versäumter Klageantwort ist Nachfrist zu gewähren  gewisses Wertungswiderspruch, wenn Partei, die «nur» falsche Eingabeform wählt, keine Nachfrist erhielte

102
Q

der Beklagte die Klageantwort am letzten Tag der Frist ohne Unterschrift einreicht?

A

Art. 132 Abs. 1 ZPO

103
Q

die Anwältin des Beklagten die Berufung am letzten Tag der Frist ohne Unterschrift einreicht?

A

Art. 132 Abs. 1 ZPO – auch anwaltlich vertretene Partei profitiert davon

104
Q

der Volontär die Beschwerde am letzten Tag der Frist einreicht und ihr ein Begleitschreiben beilegt, in welchem er um Ansetzung einer Nachfrist zwecks Unterzeichnung durch den zuständigen Anwalt bittet?

A

V grds. Art. 132 Abs. 1 ZPO – aber: handelt bösgläubig, daher wohl keine Nachfrist

105
Q

Kann der Beklagte bei einer neuerlichen Klageeinreichung durch den Kläger die Einrede der abgeurteilten Sache erheben, ) wenn der Erstprozess zufolge nicht geleisteten Kostenvorschusses beendigt wurde?

A

Nein, kein Sachurteil

106
Q

wenn die Klage im Erstprozess abgewiesen wurde, weil die Forderung noch nicht fällig war?

A

Nein, veränderter Lebenssachverhalt (Forderung jetzt fällig)

107
Q

wenn bereits ein provisorisches Rechtsöffnungsverfahren über die betreffende Forderung durchlaufen wurde?

A

Nein, kein Erkenntnisverfahren

108
Q

wenn der Erstprozess durch einen Klagerückzug beendigt wurde?

A

Art. 65 ZPO (s.a. Art. 241 Abs. 2 ZPO)

109
Q

wenn eine echte Teilklage im Erstprozess gutgeheissen / abgewiesen wurde?

A

Gutheissung: Nein, denn Restbetrag nicht beurteilt
Abweisung: Ja, vgl. BGE 147 III 345

110
Q

Klagearten / Rechtsbegehren
Wie lauten die Rechtsbegehren, wenn der Kläger
(a) CHF 17’000 als Schadenersatz aus unerlaubter Handlung sowie CHF 5’000 als Genugtuung aus unerlaubter Handlung verlangt;

A

positive Leistungsklage:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 22’000 Franken zuzüglich Zinsen von 5% seit dem xy.xy.wxyz zu bezahlen. (alternative Formulierung: Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 22’000 Franken zuzüglich Zins zu 5 % seit dem xy.xy.wxyz zu bezahlen.)
2. Unter o./e. Kostenfolge.

111
Q

die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen, Herabsetzung eines Pflichtteil verletzenden Testaments sowie die Teilung der Erbschaft verlangt;

A

Die im Testament vom xy.xy.wxyz, errichtet vom Erblasser Max Muster, mit letztem Wohnsitz Musterstr. 2, Basel, verstorben am xy.xy.wxyz zugunsten des Beklagten 1 angeordnete Erbeinsetzung sei um XY herabzusetzen, das in der gleichen letztwilligen Verfügung angeordnete Vermächtnis sei von XXXX Franken auf XXXX Franken herabzusetzen.
(Hinweis: Bezifferungsgebot beachten; je nach Sachverhalt ein frankenmässig bestimmter Betrag oder Angabe in Form einer Quote [z.B. Verlangen der Herabsetzung um 1⁄4])

112
Q

Klagearten/ Rechtsbegehren:
den Grundbucheintrag dahingehend abgeändert wissen will, dass er wieder als Eigentümer eingetragen wird (Grundbuchberichtigungsklage);

A
  1. Es sei festzustellen, dass der Kläger Alleineigentümer der Liegenschaftsparzelle 123 in Sektion 3 des Grundbuchs Basel ist.
  2. Es sei das Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt anzuweisen, den Kläger als Alleineigentümer der Liegenschaftsparzelle 123 in Sektion 3 des Grundbuchs Basel einzutragen.
  3. Unter o./e. Kostenfolge
113
Q

die Sache vom Beklagten herausverlangt und – falls die Sache nicht mehr existiert – geldwerten Ersatz verlangt;

A

objektive Klagenhäufung; Eventualklage
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Sache XY [die Sache ist genau zu spezifizieren] herauszugeben.
2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger XXXX Franken zuzüglich Zinsen von 5% seit dem xy.xy.wxyz zu bezahlen.
3. Unter o./e. Kostenfolge.

114
Q

einen Informationsanspruch gemäss Art. 400 Abs. 1 OR und – gestützt darauf – Schadenersatz geltend macht;

A

Stufenklage
1. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung gem. Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger innert angemessener Frist umfassende Auskunft zu erteilen über den zwischen ihm und dem am 1.1.2013 in Basel verstorbenen Hans Muster bestehenden Vermögensverwaltungsvertrag, insb. ihm jegliche Dokumentation, alle Unterlagen und Akten zu diesem Vermögensverwaltungsvertrag vollumfänglich herauszugeben, respektive ihm Einsicht in ebendiese zu gewähren, sowie ihm jegliche Informationen betreffend XY unverzüglich zukommen zu lassen.
2. Es sei der Beklagte zur Zahlung eines nach Erteilung der Informationen gemäss Ziff 1 zu beziffernden Betrags an den Kläger zu verurteilen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem xy.xy.wxyz, mindestens jedoch XY Franken.
3. Es sei dem Kläger nach Erteilung der Informationen gemäss Ziff. 1 eine angemessene Frist zur Bezifferung seines Anspruchs anzusetzen.
4. Unter o./e. Kostenfolge.

115
Q

den Beklagten vorsorglich zum Unterlassen einer konkurrenzierenden Tätigkeit verpflichten will?

A

. Es sei dem Beklagten vorsorglich unter Strafandrohung einer Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung gerichtlich zu verbieten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
a. [Katalog der zu unterlassenden Tätigkeiten; die Tätigkeit XY  die Tätigkeiten, die zu verbieten sind, müssen genau umschrieben werden]
b. ….
c. ….
etc.
2. Unter o./e. Kostenfolge.

116
Q

. Klagearten / Rechtsbegehren
Wie lauten die Rechtsbegehren, wenn der Beklagte
(a) die Unzuständigkeit des Gerichtes geltend macht und darüber hinaus den Anspruch bestreitet;

A

. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Unter o./e. Kostenfolge.

117
Q

den teilklageweise geltend gemachten Anspruch bestreitet und auch den über die Teilklage hinausgehenden Betrag beurteilt wissen will;

A

. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei widerklageweise festzustellen, dass darüber hinaus der Beklagte und Widerkläger dem Kläger und Widerbeklagten nichts schulde.
(Achtung: dieses Rechtsbegehren am ehesten bei unechter Teilklage sinnvoll, da bei echter ohnehin res iudicata, sofern abgewiesen)
3. Unter o./e. Kostenfolge.

118
Q

die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet, die Zuständigkeit des Gerichtes in Frage stellt und im Gegenzug einen Anspruch, der ihm gegen den Kläger zusteht, sogleich geltend macht?

A

. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es sei widerklageweise der Kläger und Widerbeklagte zu verpflichten, dem Beklagten und Widerkläger XXXX Franken zuzüglich Zinsen von 5% seit dem xy.xy.wxyz zu bezahlen. [dem Beklagten und Widerkläger die Sache XY herauszugeben im Falle einer Sachleistung]

Unter o./e. Kostenfolge.
Achtung: Die Aufgabenstellung nennt bewusst die Bestreitung der Aktivlegitimation vor der Hinterfragung der Zuständigkeit. Die korrekte Vorgehensweise ist jedoch einzig zunächst die Unzuständigkeit vorzubringen und erst eventualiter das Abweisungsbegehren.
Alternative Möglichkeit je nach Sachverhalt: Verrechnung; in diesem Fall bildet die Verrechnung Teil der Begründung (kein separates Rechtsbegehren)

119
Q
  1. Schlichtungsverfahren
    Findet in den folgenden Fällen ein Schlichtungsverfahren statt?
    (a) Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung
    (b) Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme
    (c) Vaterschaftsklage
    (d) Prosekution einer vorsorglichen Massnahme
    (e) Erbschaftsklage
    (f) Scheidungsklage
    (g) Gesuch um Erteilung von Rechtsschutz in klaren Fällen
    (h) Schiedsverfahren
A

-

120
Q
  1. Schlichtungsverfahren
    Arbeitgeber G leitet in Zürich, dem Ort der Hauptniederlassung, ein Schlichtungsverfahren gegen den Arbeitnehmer N ein, der seine Arbeit überwiegend im Home Office an seinem Wohnort in Basel verrichtet.
    (a) Ist die Schlichtungsbehörde örtlich zuständig?
A

Auch für die Schlichtungsbehörde gelten die Vorschriften betr. örtliche Zuständigkeit (Art. 9 ff. ZPO)
Art. 34 Abs. 1 ZPO  hier Basel, d.h. Schlichtungsbehörde in ZH örtlich unzuständig

121
Q

b) Hat die Schlichtungsbehörde ihre örtliche Zuständigkeit zu prüfen? Ausnahmen?

A

BGE 146 III 265 (s.a. BGE 146 III 47 betr. sachliche Zuständigkeit)

122
Q

Was geschieht, wenn der Beklagte keine Unzuständigkeitseinrede anlässlich des Schlichtungsverfahrens erhebt?

A

BGE 146 III 265

123
Q
  1. Schlichtungsverfahren
    Können die Parteien einvernehmlich auf ein Schlichtungsverfahren verzichten, wenn
    (a) der voraussichtliche Kläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 93’000 sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 10’000 geltend macht?
A

Art. 199 Abs. 1 ZPO; Art. 93 Abs. 1 ZPO (s.a. BGE 142 III 788)  in casu Streitwert CHF 103k, daher einvernehmlicher Verzicht zulässig

124
Q

der voraussichtliche Kläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 95’000 sowie den Ersatz seiner Anwaltskosten in Höhe von CHF 15’000 geltend macht?

A

Art. 199 Abs. 1 ZPO; Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO  in casu Streitwert CHF 95k, daher kein einvernehmlicher Verzicht

125
Q

der voraussichtliche Kläger die Herausgabe einer Sache im Wert von CHF 65’000, eventualiter Schadenersatz im genannten Umfang geltend macht?

A

Art. 199 Abs. 1 ZPO; Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO – Eventualbegehren werden nicht zum Streitwert gerechnet (zum gleichen Ergebnis führt Art. 93 Abs. 1 ZPO – keine Zusammenrechnung bei objektiver Klagenhäufung, soweit Begehren sich gegenseitig ausschliessen – ist bei Hauptbegehren und Eventualbegehren der Fall)in casu Streitwert CHF 65k, daher kein einvernehmlicher Verzicht

126
Q
  1. Ordentliches Verfahren / Beweis
    Kläger K verlangt Schadenersatz vom Beklagten B aus Vertragsverletzung. In der Klageantwort begehrt B Nichteintreten auf die Klage, eventualiter deren Abweisung, da es an einem nachweisbaren Schaden fehle und der Anspruch ohnehin verjährt wäre.
    (a) Wie hat das Gericht weiter vorzugehen?
A

Ansetzen Instruktionsverhandlung, zweiter Schriftenwechsel oder Laden zur Hauptverhandlung
Parteien haben Recht zu zweiter unbeschränkter Äusserungsmöglichkeit
vgl. Art. 225, 226 ZPO

127
Q

Kann der Kläger zu den Vorbringen der Gegenseite (Nichteintreten, Verjährung) noch Stellung nehmen, wenn er sich diesbezüglich in der Klagschrift nicht geäussert hat?

A

Ja, Aktenschluss ist noch nicht eingetreten (vgl. Art. 229 ZPO); hierzu u.a. BGE 140 III 312

128
Q

Darf der Beklagte das Nichteintreten erst in der Duplik / Instruktionsverhandlung begehren?

A

Ja, Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 60 ZPO); Ausnahme: örtliche Zuständigkeit (da u.U. Einlassung – Art. 18 ZPO)
Klageänderung (beachte Art. 227 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO)

129
Q

Darf der Beklagte die Verjährungseinrede und die dazugehörigen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel erst in der Duplik / Instruktionsverhandlung vorbringen?

A

Ja, da in casu noch kein Aktenschluss

130
Q

Wie kann der Kläger vorgehen, wenn er vor Einreichung der Klage seine Prozesschancen klären will?

A

Art. 158 Abs. 1 lit. b Var. 2 ZPO

131
Q

Darf das Gericht von sechs vom Kläger beantragten Zeugen drei auswählen?

A

Recht auf Beweis, Art. 150 Abs. 1 ZPO: Gilt, wenn und soweit entspr. Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten insb. antizipierte Beweiswürdigung. Daher: Auswahl von Zeugen kann, abhängig vom konkreten Sachverhalt, zulässig sein.

132
Q

Darf das Gericht einzig die Beweisanträge des Klägers / des Beklagten berücksichtigen?

A

vgl. Antwort zu Teilaufgabe (f): Problematisch, da rechtliches Gehör (Art. 52 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV) auch einen Anspruch auf gleichmässige Berücksichtigung der Vorbringen beider Parteien beinhaltet. Allerdings kommt es auch hier auf die konkreten Umstände an – sofern sachliche Gründe bestehen, ist es an sich denkbar (aber bleibt heikel).

133
Q
  1. Besondere Verfahrensarten
    Schuldner S hat dem Gläubiger G am 20. Februar 2023 eine Schuldanerkennung mit Angabe des Rechtsgrundes über CHF 25’000 ausgestellt.
    (a) Zwischen welchen Verfahrensarten kann der Gläubiger zur Durchsetzung der Forderung wählen und worin bestehen die Unterschiede?
A

SchKG (Vollstreckungsverfahren) – Betreibung
ZPO (Erkenntnisverfahren) – Schlichtungsverfahren/vereinfachtes Verfahren; alternativ evtl. Rechtsschutz in klaren Fällen

134
Q

Was geschieht bei den einzelnen Verfahrensarten, wenn der Schuldner eine Quittung vom 27. März 2023 über den entsprechenden Betrag vorweisen kann?

A

SchKG: Rechtsöffnung wird nicht gewährt, keine res iudicata
ZPO: mutmasslich Abweisung der Klage, res iudicata (Achtung: beim Rechtsschutz in klaren Fällen lediglich Nichteintreten, keine res iudicata)

135
Q
  1. Besondere Verfahrensarten
    Kaffeekapselhersteller N hat aus der Werbung des Discounters D erfahren, dass dieser neu ebenfalls Kaffeekapseln herstellt und diese in zwei Wochen in seinen Läden einführen will. N ist der Auffassung, dass die Kaffeekapseln von D sein Patentrecht an seinen eigenen Kaffeekapseln verletzen; ohnehin möchte er den Markteintritt eines Konkurrenten vermeiden.
    (a) Mit welchem Verfahren und unter welchen Voraussetzungen kann N den Vertrieb der Kaffeekapseln durch D möglichst schnell verhindern lassen?
A

Art. 265 ZPO

136
Q

b) Wie sieht der weitere Verfahrensgang aus?

A

falls gewährt: Bestätigungsverhandlung
falls superprovisorische Massnahme bestätigt: wird zur vorsorglichen Massnahme; dann Ansetzung Prosequierungsfrist (Art. 263 ZPO)
falls superprovisorische Massnahme nicht bestätigt: entfällt

137
Q

Was könnte D tun, wenn er bereits bei Beginn der Herstellung der Kaffeekapseln rechtliche Schritte von N fürchtet und sich möglichst gut gegen diese schützen will?

A

Schutzschrift, Art. 270 ZPO

138
Q

Rechtsmittel
Das Gericht entscheidet am 26. Mai 2023 anlässlich der Hauptverhandlung über eine Forderungsklage (mit Übergabe des Dispositivs und kurzer mündlicher Begründung).
(a) Welche Fristen sind zu beachten, wenn die Parteien ein Rechtsmittel einlegen möchten?

A

Art. 239 Abs. 2 ZPO
Fristenlauf: Beginn gem. Art. 142 Abs. 1 ZPO, d.h. 27. Mai 2023  5. Juni 2023

ab Eröffnung schriftliche Begründung (d.h. am Tag danach, Art. 142 Abs. 1 ZPO) beginnt Rechtsmittelfrist

139
Q

b) Welches Rechtsmittel hat der Kläger / der Beklagte einzureichen, wenn das Gericht dem Kläger von den begehrten CHF 14’000 nur CHF 9’000 zuspricht?

A

Art. 308 Abs. 2 ZPO  Berufung ist zulässig, sofern Beklagter die Klage nicht oder höchstens im Umfang von CHF 4k anerkannte

140
Q
  1. Rechtsmittel
    Kläger K stellt erstinstanzlich folgende Rechtsbegehren:
  2. Es sei der Beklagte zur Zahlung von CHF 6’300 zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. November 2014 an den Kläger zu verurteilen.
  3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
  4. Unter o/e Kostenfolge.
    Die Klage wird gutgeheissen, nachdem das Verfahren zunächst auf die Frage der Verjährung beschränkt wurde und das Gericht die Verjährungseinrede in einem Zwischenentscheid abwies. Die unentgeltliche Rechtspflege wird dem Kläger jedoch nicht gewährt.
    (a) Wie kann der Kläger die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anfechten?
A

prozessleitende VerfügungBeschwerde (Art. 121 ZPO); Achtung: Art. 321 Abs. 2 ZPO.

141
Q

b) Kann der Beklagte die abgewiesene Verjährungseinrede im Endentscheid anfechten?

A

Frage der Verjährung: Zwischenentscheid, Art. 237 Abs. 1 ZPOsogleich anzufechten (Art. 237 Abs. 2 ZPO); Beschwerde, da Streitwert unter CHF 10k
beachte Art. 239 Abs. 2 ZPO

142
Q

c) Welches Rechtsmittel ist zu ergreifen, wenn der Kläger nur mit der Kostenauferlegung nicht einverstanden ist?

A

Art. 110 ZPO; Achtung: falls Kostenentscheid unselbständig angefochten wird, ist das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebliche Rechtsmittel einschlägig

143
Q

Könnte der Kläger nach Abweisung der Klage eine nach Entscheideröffnung wieder aufgetauchte Schuldanerkennung im Rechtsmittelverfahren ins Recht legen?

A

Nein, Art. 326 Abs. 1 ZPO (keine Ausnahme nach Art. 326 Abs. 2 ZPO ersichtlich) evtl. Revision, sofern Revisionsgrund nach Art. 328 ZPO

144
Q
  1. Edwin Erbe, sehr wohlhabend, ist vor einem Jahr mit letztem Wohnsitz in BS gestorben. Er hinterlässt als gesetzlicher Erbe seine Ehefrau Anna (mit der er in Gütertrennung lebte) sowie die zwei erwachsenen Söhne Karl und Frank, alle ebenfalls mit Wohnsitz in BS.
    Der Erblasser hat ein eigenhändiges Testament errichtet, das folgendermassen lautet „Als mein gesetzlicher Erbe setze ich je zu einem sechstel meine Ehefrau Anna und mein beiden Söhne Karl und Frank ein, die mir alle in den letzten Jahren nicht so viel Freude machten. Den Rest soll mein lieber Bruder Fritz ebenfalls als Erbe bekommen.“ Es folgen das vollständige Datum und Unterschrift. Anna und Karl sind überhaupt nicht einverstanden und wollen alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit Bruder Fritz, wohnhaft in ZH möglichst wenig, am besten nichts von der Erbschaft bekommt. Die beiden sind der Auffassung, dass der Erblasser wohl „nicht mehr richtig im Kopf“ war. (Frank will nicht streiten und ein Prozess kommt für ihn nicht in Frage.)
  2. Welche Klagen kommen für die beiden prozesswilligen Personen in Frage und unter welchen VSS (Klagegrund mit den notwendigen Elementen einer kurzen korrekten Begründung und Beurteilung der Erfolgchancen)
A

A. Ungültigkeitsklage: Auf Klage der Gerichts wird die letztwillige Verfügung geprüft. Bei schweren Mängeln kann das testament für ungültog erklärt werden.
Beispielsweise, wenn der Erblasser beim verfassen nicht verfügungsfähig war.
Es besteht aufgrund vom Notar eine Vermutung der Urteilsfähigkeit. Diese muss bestritten und bewiesen werden, die Chance dafür ist relativ klein.

B. Herabsetzungsklage. Dient dem Schutz der Pflichtteilserben. Ab 2023 wäre das ¼.
Das heisst die Erbschaft an den Bruder würde herabgesetzt werden.
Pflichtteilsverletzung liegt vor, wahrscheinlichkeit hoch.

145
Q
  1. Edwin Erbe, sehr wohlhabend, ist vor einem Jahr mit letztem Wohnsitz in BS gestorben. Er hinterlässt als gesetzlicher Erbe seine Ehefrau Anna (mit der er in Gütertrennung lebte) sowie die zwei erwachsenen Söhne Karl und Frank, alle ebenfalls mit Wohnsitz in BS.
    Der Erblasser hat ein eigenhändiges Testament errichtet, das folgendermassen lautet „Als mein gesetzlicher Erbe setze ich je zu einem sechstel meine Ehefrau Anna und mein beiden Söhne Karl und Frank ein, die mir alle in den letzten Jahren nicht so viel Freude machten. Den Rest soll mein lieber Bruder Fritz ebenfalls als Erbe bekommen.“ Es folgen das vollständige Datum und Unterschrift. Anna und Karl sind überhaupt nicht einverstanden und wollen alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit Bruder Fritz, wohnhaft in ZH möglichst wenig, am besten nichts von der Erbschaft bekommt. Die beiden sind der Auffassung, dass der Erblasser wohl „nicht mehr richtig im Kopf“ war. (Frank will nicht streiten und ein Prozess kommt für ihn nicht in Frage.)
  2. Um was für Klagearten handelt es sich?
A

Ungültigkeitsklage —> Gestaltungsklage. Durch die Feststellung der Ungültigkeit des Testaments ändert sich die Rechtslage der klagenden Partei.

Herabsetzungsklage —> Gestaltungsklage. Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses.

146
Q

C. Sind Anna und Karl ohne Mitwirkung von Frank aktivlegitimiert? Welche Parteistellung haben Anna und Karl, wenn sie den Prozess gemeinsam einleiten?

A

Beide Klagen —> Beide sind aktivlegitimiert. Die Rechtslage wird nur für die klagenden Parteien geändert. Gegenüber allen anderen Parteien behält das Testament seine Gültigkeit. Ebenfalls zur Ungültigkeitsklage, nur inter partes Wirkung.

Es liegt keine notwendige Streitgenossenschaft nach Art. 70 ZPO vor. Sie sind alleine auch aktivlegitimiert, bilden aber zusammen eine aktive Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO. .

Aktiv: mehrere Personen klagen zusammen
Passiv: mehrere Personen werden zusammen eingeklagt

147
Q

D. Wo und wie ist der erste notwendige prozessuale Schritt vorzunehmen (es gehr nicht um vorsorgliche Massnahmen)

A

Wie —> Art. 130 wie zur Klageeinreichung mit Rechtsbegehren nach Art. 221 ZPO.
Art. 197 eig zuerst Schlichtungsobligatorium mit Schlichtungsgesuch aber Verzicht möglich nach Art. 199 (wenn sehr vermögend bei Strietwert)

Wo —> Art. 28 Erbrecht Gerichtsstand. Am letzten Wohnsitz des Erblassers oder Erblasserin.

148
Q

E. In welchem Verhältnis stehen die für die beiden materiellen Rechtsbegehren, die Anna und Karl zur Erreichung ihres Maximalziels stellen können?

A

??

149
Q
  1. A macht gegen B Schadenersatz gestützt auf Art. 97 OR geltend und behauptet in seiner Klage substantiiert, dass zwischen A und B ein Vertrag zustande gekommen sei, dass B den Vertrag verletzt habe, dass bei A ein Schaden entstanden sei, dass die Vertragsverletzung kausal gewesen sei für diesen Schaden und dass B ein Verschulden treffe.
    B erklärt in der Klageantwort zunächst, dass er sämtliche Ausführungen in der Klage bestreite und führt sodann ausführlich aus, dass die von A behauptete Handlung des B unmöglich Ursache des Schadens sein könne, vielmehr müsse der Schaden durch ein anderes Ereignis verursacht worden sein. Zudem führt B aus, dass er auch stets sorgfältig handle, weshalb ihm ohnehin kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Die Klage sei somit aus mehreren Gründen abzuweisen.
    Für welche Behauptungen hat A den Beweis zu erbringen, damit seine Klage gutgeheissen werden kann?
    A ist die Person, welche die Klage nach Art 97 geltend macht.
A

Art. 150 ZPO Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
Die Erheblichkeit von rechtserheblichen Tatsachen richtet sich nach der anzuwendenden Norm.

Behauptungen:
- Vertrag zustandegekommen
- B Vertrag verletzt
- Schaden
- Kausalität
- B trifft Verschulden

Verhandlungsgrundsatz (von Parteien) oder Unterschunungsgrundatz?
Grundsätzlich Art. 55 Abs. 1 Verhandlungsmaxime. Bei Beweis Untersuchungsmaxime nach Art. 153.
Die Partei, die die Beweislast trägt, hat den Hauptbeweis zu erbringen. Dieser ist grundsätzlich erbracht, wenn das Gericht von der Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Die Beweislast richtet sich grundsätzlich nach Art. 8 ZGB ausser sie ist ausdrücklich in der Norm festgehalten. In casu legt Art. 97 Abs. 1 OR dem Schuldner die Beweislast für das fehlende Verschulden auf (Exkulpationsbeweis).

150
Q
  1. A macht Schadenersatz in Höhe von 20‘000 Franken gegen den (anwaltlich vertretenen) B geltend. Das Zivilgericht Basel-Stadt weist die Klage vollumfänglich ab. Dagegen erhebt A Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. In der Berufung beantragt er jedoch nur noch die Zusprechung von 10‘000 Franken.

A. Ist diese Änderung des Rechtsbegehrens erst im Berufungsverfahren zulässig?

A

Die Reduktion der Klage ist keine Klageänderung.
Theoretisch Klageänderung Zulässig sofernndie VSS erfüllt sind.

Art. 317 Abs. 2
1. VSS nach Art 227 Abs. 1
- Gleiche Verfahrensart (Berufungsverfahjren??)
- Sachlicher Zusammenhang
- Die Gegenpartei zustimmt
2. Sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht

151
Q
  1. Die A AG beantragt beim Appellationsgericht Basel-Stadt (welches als einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 5 ZPO entscheidet), es sei die B AG zu verurteilen, ihre Firma zu ändern und die entsprechende Änderung im Handelsregister zu veranlassen. Obwohl die Klage gutgeheissen wird, ändert die B AG ihre Firma nicht innert der ihr vom Gericht angesetzten Frist. Führen Sie aus, ob (und weshalb) das Vollstreckungsgesuch ebenfalls beim Appellationsgericht oder aber beim Zivilgericht einzureichen ist. (2 Punkte)
A

Art. 339. Zwingende, alternative Zuständigkeit.

Vollstreckung:
DAS VOLLSTRECKUNGSGERICHT NETSCHEIDTE IM SUMMARISCHEN VERFAHRE (ART. 339 ABS. 2 ZPO). ES PRÜFT DIE VOLLSTRECKBARKEIT VON Amtes wegen und settt der unterlegenden Partei eine kurze Frist zur Stellungsnahme (Art. 341 ZPO. Die Partei kann alle fomrellen und materiellen Einwendungen gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO vorbringen. Da der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, kommt die Beweismittelbeschrönkung nicht zur Anwendung Art. 254 Abs. 2.

152
Q
  1. Der vor wenigen Monaten verstorbene, sehr wohlhabende Erblasser E mit letztem Wohnsitz in Basel hinterlässt Tochter A (wohnhaft in Zürich) und Sohn B (wohnhaft in Lugano). Ansonsten bestehen keine gesetzlichen Erben. In einem eigenhändigen Testament vom 30. März 2018 setzte E die Stiftung S (Sitz in Zürich) als Alleinerbin ein.

Angenommen B ist mit dem Testament nicht einverstanden und überlegt sich rechtliche Schritte gegen S einzuleiten. Ist S überhaupt parteifähig?

A

Art. 66 ZPO Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Jede natürliche Person ist von der Geburt bis zum Tod rechtsfähig. S ist eine Stiftung und somit keine natürliche Person. Juristische Personen können durch gesetzliche Sonderregelungen Parteifähigkeit erhalten (sog. Pathologische Fälle). Für juristische Personen ergebe sich die Rechtsfähigkeit aus Art. 53 ZGB; sie sei demnach für Stiftungen im Allgemeinen gegeben.

Angenommen B ist der Ansicht, dass das Testament die erbrechtlichen Formvorschriften nicht erfüllt.

153
Q

(1) Welche Klage ist einschlägig und um was für eine Klageart handelt es sich
dabei? (1 Punkt)

A

Ungültigkeitsklage. Gestaltungsklage.

154
Q

(3) Welches ist der erste notwendige prozessuale Schritt und wo ist dieser vorzunehmen (es geht nicht um vorsorgliche Massnahmen!)?

A

Siehe oben. Schlichtungsgesuch wegen Schlichtungsobligatorium.

155
Q

(4) Ist B ohne die Mitwirkung von A überhaupt zur Klage berechtigt? Welche prozessuale Beziehung würde zwischen A und B bestehen, wenn sie den Prozess gegen S gemeinsam einleiten würden?

A

Keine aktive notwendige Strietgenossenschaft, sondern freiwillige. Somit kann A alleine Klagen oder zusammen mit B eine Strietgenossenschaft bilden.

156
Q

(5) Nachdem die Klageantwort von S eingeht, realisiert B, dass die letztwillige Verfügung formgültig ist und dass sein ursprüngliches Rechtsbegehren damit chancenlos ist. Nun möchte er aber zumindest seinen Pflichtteil erlangen. Ist eine entsprechende Änderung des Rechtsbegehrens in diesem Verfahrensstadium zulässig?

A

Klageänderung nach Klageantwort. Eventualmaxime! Art. 230 Klageänderung in der Hauptverhanldung. Nur wenn Vss Art. 227 erfüllt sind oder Art. 230 und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. U, eine Klageänderung zu vermeiden, da diese grundsätzlich nicht zulässig ist, kann ein Eventualantrag gestellt werdne oder eine objektive Klagehäufung.

157
Q

(6)Angenommen die Prüfung der Erfolgschancen des geänderten Rechtsbegehrens gemäss vorheriger Aufgabe (5) verläuft positiv. Wie ist das geänderte Rechtsbegehren konkret zu formulieren?

A

Das Rechtsbegehren muss richtig verfasst sein? Art. 221 Abs. 1 bst. B ZPO

  • Rechtsbegehren so zu formulierne, dass es als Urteilsdispositiv übernommen werden kann —> Dispositionsmaxime
  • Verhandlungsmaxime —> Liegt in der Verantwortung der Parteien mit der Begründung die richtigen Tatsachenbehauptungen in Prozess zu bringen
  • Keine rechtlichen Ausführungen die Anspruchsgrundlagen suchen das Gericht
  • Abändeurng nur unter VSS —> Eventualmaxime
  • Bezifferung des Anspruchs bzw. Angabe Streitwert
  • Ode runbezifferte Forderungsklage/ Stufenklage
  • Sachverhlatsdartsellung
158
Q
  1. Victor Verköufer hat Karl Käufer ein Grundstück für 1.5 Mio verkauft. Kaufvertrag ist von Notar Norbert abgeschlossen worden der es angemeldet hat. Karl Käufer wurde als Eigentümer eingetragen-. Nach 4 Monaten bemerkt er die absichtliche Täuschung die beweisbar ist. Macht unverbibdlichkeit Vertrag geltend. Karl weigert sich zur Rückabwicklung wehsalb Victor sich zum sofortigen Prozessieren und Handeln gezwunge sieht, da auch Gefahr bestehtm, dass Karl Käufer das Grundstück weiterverkauft. A. Welche Klage ist weshalb zu erheben und um was fr eine Klageart handelt es sich und weshalb?
A

Grundbuchberechtigungsklage. Ist der Vertrag ungültig, so ist das Eigentum am grundstück nicht übergegangen und es stehtg der falsche Eigentümer im Grundbuch. Verpflichtungsgeschäft —> verfügungsgeschäft der Anmeldung ungültig. Muss nach Art. 31 Abs. 1 OR die Täuschung innert einem Jahr seit entdeckung geltend machen (macht er da 4 Monate später).
Es handelt sich um eine Feststellungsklage, da ein Entscheid das Grundbuch nicht ändern kann, sondern nur das Grundbuchamt.

159
Q

B. Wie lautet das primäre Rechtsbegehren des Klägers in materieller Hinsicht (nicht bezüglich der Kosten des Prozesses)

A
  1. Er ist Alleineigentpnmer des Nr. XY im grundbuch
  2. Das Grundbuchamt soll angewiesen werden den Kläger als Alleineigentpmer einzutragen
160
Q

C. Welche Verfahrensart kommt zur Anwendung und weshalb?Ausser Art. 257 ZPO

A

Der Geltungsbereich vom vereinfachte verfahren liegt nach Art. 243 Abs. 1 bei einem Streutwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis 30‘000. Da das Haus einen Wert von 1.5 Millionen hat und es sich um eine Rückabwicklung handelt wäre der Anspruch auf den Kaufpreis wesentlich höher. Die Grundbuchberechtigungsklage fällt weiter nicht unter Art. 243 Abs. 2, welche unabhöngig vom Strietwert gelten. Somit ist nach Art. 219 ZPO, da nichts anderes im gesetz vorgesehen ist und es sich um eine vermögensrechtliche Nagelegenheit handelt das ordentliche Verfahren anzuwenden.

161
Q

D. Victor Verkäufer muss befürchten, dass Karl Käufer das Grundstück an einen Dritten verkauft. In diesem Zusammenhang stellen sich für Victor Verkäufer folgende prozessuale Fragen im Zusammengang mit vorsorglichem Rechtsschutz:

Aus welchem Grund könnte sofort prozessuales Handeln angezeigt sein? Wie, in welchem Verfahren und unter Darlegung welcher Voraussetzngen hat dies zu erfolgen?

A

Vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ZPO
VSS: Glaubhaftmachen (Beweismass)
- Zivilrechtlicher Anspruch
- Anspruch verletzt oder Verletzung zu befürchten
- Aus Verletzung nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
- Zeitliche Dringlichkeit
- Verhältnissmässigkeit

Mit dem Weiterverkauf des Grundstücks würde er be einem gutgläubigen Erwerb den Anspruch verlieren. Er kann sich deshalb vorläufig als Eigentümer des Grundstücks eintragen lassen nach Art. 61 ZGB. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche im summarischen Verfahren erlassen wird.

Superprovosorische Massnahme nach Art. 265 bei besondererDringlichkeit könnte in Frage stehen. Von Gericht zu beurteilen.

162
Q
  1. Sind sofortige prozessuale Schritte vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache überhaupt zulässig?
A

Sind zulässig, aber oft mit einer Prosequierungpflicht verbunden. Wird danach der Anspruch nicht eingeklagt entfällt die vorsorgliche Massnahme. Art. 263 ZPO.

163
Q
  1. Welches Rechtsbegehren hat Vicotr Verkäufer bei einem solchen sofortigen prozessualen Vorgehen zu stellen?
A

Rechtbegehren:
- Willensäusserung Partei
- Dispositionsgrundsatz
- Element des Streitgegenstands
- Entscheidend in der Vollstreckung

164
Q
  1. Schildern sie kurz den Verfahrensablauf bis zzm Beginn des ordentlichen Prozesses, falls vorsorglicher Rechtsschutz gewährt wird.
A
  1. Schildern sie kurz den Verfahrensablauf bis zzm Beginn des ordentlichen Prozesses, falls vorsorglicher Rechtsschutz gewährt wird.

Nicht Beschreibung des summarischen Verfahrens mit Klagegesuch ect!
A. Das Gericht setzt Frist zur Klageeinreichung nach Art. 263 ZPO
B. Schlichtungsverfahren entfällt nach Art. 198 lit e ZPO
C. Bei Klageeinreichung innert Frist: ordentliches Verfahren Art. 219. Vorsorgliche Massnahme gilt weiter buis zzm Entscheid. Bei nicht Klageeinreichung fällt die vorsorgliche Massnahme dahin.