Prüfungsfragen Flashcards
R/f A. Eine prozessleitende Verfügung kann immer selbständig angefochten werden
Nein.
Prozessleitende Verfügungen können in gewissen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen (z.B Verweigerung der unentgeltlichen Rechtshilfe) ohne weiteres, ansonsten nur durch Drohung eines nicht leicht zu wieder gut machenden Nachteils angefochten werden (Art. 319 mit Beschwerde nicht Berufung)
R/f B. Fehlende Klagebewilligung im Bereich des Schlichtungsobligatoriums führt zur Abweisung der Klage
Nein.
(Es existieren Ausnahmen und der Verzicht auf das Schlichtungsverfahren (Art. 198 und 199 ZPO). Kein Schlichtungsverfahren findet z.B im summarischen Verfahren statt, sämtliche Klagen über den Personenstand sind ausgenomen und das Scheidungsverfahren wird ebenfalls ausgeschlossen.) Weiter ist es den Parteien möglich sich auf den Verzicht zu einigen (Streitwert). Infolgedessen kommt es auch zu keiner Klagebewilligung. Die gemeinsame Erklärung ersetzt gewissermassen die Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung. Deshalb ist diese auch nicht in Art. 59 (nicht abschliessenden) Aufzählung aufgeführt. Fraglich ist, ob bei einer bereits im Schlichtungsverfahren angekpndigten Widerklage diese nicht akzessorisch eine eigene Klagebewilligung erhält.
M1: Widerklage ist von der Hauptklage nicht abhängig. Es kann mit oder ohne Einklagung der Hauptklage die Widerklage mit einer eigenen Klagebewilligung geltend gemacht werden.
M2: Die Widerklage kann nur aufrechterhalten werden, wenn der Kläger die Klage auch tatsächlich einreicht.
R/f C. Dem gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme geht nie ein Schlichtungsverfahren voraus
Die Klage ist die Eingabe ans Gericht, mit der um Gewährung von Rechtsschutz durch Urteil ersucht wid. (Ordentliches und einfaches Verfahren). Sie ist abzugrenzen vom Gesuch, die Eingabe die ein summarisches Verfahren einleiten soll wie z.B die vorsorgliche Massnahme. Die vorsorgliche Massnahme nach Art. 262 ist Rechtsinstitut des summarischen Verfahrens und somit nach Art. 198 Bst. H ZPO vom Schlichtungsversuch ausgeschlossen.
- In welchem Zeitpunkt tritt die sog. Fortführungslast ein?
Der Eintritt der Fortführungslast bezeichnet denjenigen Zeitpunkt, ab dem ein klagerückzug ohne Verlust des geltend gemachten Anspruchs nichtmehr möglich ist. Gemäss ZPO tritt die Fortführungslast nach Art. 65 mit Zustellung der Klage an die beklagte Partei ein. Bei einem Klagerückzug nach Eintritt der Fortführungslast liegt somit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Damit ist ein späterer gleichartiger Prozess ausgeschlossen Art. 59 Abs. 2 Bst. E ZPO (prozessvoraussetzung die Sache darf nochnicht rechtskräftig entschieden sein.)
- Die Stockwerkeigentümerschaft XY besteht aus den beiden handlungsfähigen Personen A und B, deren wertquoten am grundstück je 50/100 betragen. Aus hier nicht näher intressierenden gründen ist A der Auffassung, dass die Wertquote aufgrund baulicher Massnahmen nachträglich unrichtig wurde und deshalb zu korrigieren ist. B ist nicht einverstanden. Durch einen Zivilprozess will A eine Korrektur seiner Wertquote auf 55/200 bewerkstelligen.
A. Welche Klageart ist die richtige?
Gestaltungsklage Art. 87 ZPO. Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses. Bei der Feststellungsklage wird nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses autorativ festgestellt. Dann würde die Quote nicht korrigiert werden. Bei einer Leistungsklage wird ein Tun, Unterlassen oder Dulden gefordert (-).
- Die Stockwerkeigentümerschaft XY besteht aus den beiden handlungsfähigen Personen A und B, deren wertquoten am grundstück je 50/100 betragen. Aus hier nicht näher intressierenden gründen ist A der Auffassung, dass die Wertquote aufgrund baulicher Massnahmen nachträglich unrichtig wurde und deshalb zu korrigieren ist. B ist nicht einverstanden. Durch einen Zivilprozess will A eine Korrektur seiner Wertquote auf 55/200 bewerkstelligen.
B. Wer hat A einzuklagen?
B muss eingeklagt werden. Art. 712 e II ZGB. Der andere Eigentümer ist einzuklagen.
- Nennen und qualifizieren sie für die nachfolgenden Streitigkeiten aus der Sicht der Klage entschlossenen Partei die zur Verfügung stehenden Gercihtsstände und zwar vollständig.
A. Die in Liestal wohnhafte Ehefrau will gegen ihren in der Stadt Zürich wohnhaften Ehemann auf Scheidung klagen.
Art. 23 —> Für eherechtliche Gesuche ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteinen zwingend zuständig. Das heisst Liestal oder Zürich.
I.V.m Art. 9 ZPO. Da einer der beiden Wohnsitze gewählt werden kann ist es zwingend, alternativ.
- Nennen und qualifizieren sie für die nachfolgenden Streitigkeiten aus der Sicht der Klage entschlossenen Partei die zur Verfügung stehenden Gercihtsstände und zwar vollständig. B. Ein Bauhandwerker will für geleistete Arbeiten auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts klagen, die Liegenschaft befindet sich in BS, der Grundeigentümer wohnt in ZH.
Art. 29 Abs. 1 Bst. A Klage dingliche Rechte. Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht und nicht ein gesetzliches Pfandrecht.
Ausschliesslich. Nicht zwingend weil es steht nicht zwingend! Es steht zwar keine Alternative aber das ist eben der Unterschied zwischen ausschliesslich und zwingend. Mit einer Gerichtsstandvereinbarung oder Einlassung könnte der Gerichtsstand immernoch geändert werden.
C. Die beiden Aktiekgesellschaften A AG und B AG haben in einer „Zusammenarbeitsvereinbarung“ folgende schriftliche und zeichnungsberechtigte Personen unterschriebene Gerichtsstandvereinbarung geschlossen: „Für künftige Streitigkeiten aus diesem vertrag vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Basel.“ Die A AG will nun wegen (angeblicher) Verletzung des Vertrages gegen B AG eine Schadensersatzklage über 1 Million einreichen.
Art. 17 durch Gerichtstandsvereinbarung kann ein anderer Gerichtsstand vereinbart werdeb, sofern dieser nicht zwingend ist. —> Art. 31 Klagen aus Vertrag. Kein Ausschluss nach Art. 35. Nicht zwingender, alternativer Gerichttstand und somit Gerichtsstandvereinbarug gültig.
- Welche Verfahrensart kommt in den nachfolgenden Streitigkeiten zur Anwendung?
A. Ein Arbeitnehmer erhebt gegen den Arbeitgeber eine Lohnklage über 50000.- wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung.
Verfahrensarten:
- Ordentliches
- Vereinfachtes (nur bis Streitwert 30‘000) x
- Summarisches (keine Klage sondern Gesuch) x
- Eherechtlich x
- Kinderbelange x
- Eingetragene Partnerschaft x
Ordentliches Verfahren nach Art. 219
B. Der gesetzliche Vertreter eines unmündigen Kundes erhebt gegen den angeblichen (biologischen) Vater des Kundes eine Vaterschaftsklage verbunden mit einer Unterhaltsklage. Verfahrensart?
Kinderbelange und familienrechtliche Angelegenheiten —> Art. 295 für selbständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO. Im 3. Kapitel steht Unterhalts und Vaterschaftsklage.
C. Die Ehefrau verlangt vom zuständigen Gericht die Regelung des Getrenntlebens im Sinne von Art. 176 ZGB. Verfahrensart?
Ist ein Gesuch und keine Klage.Summarisches Verfahren nach Art. 248 d ZPO oder Art. 271a ZPO.
- Beschreiben sie die drei hauptsächlichen Wirkungen des Eintritts der Rechtshängigkeit (Litispendenz)
Nennen sie auch die in diesem Zusammenhang verwendeten Fachbegriffe
Art. 64 ZPO.
A. Der Streitgegenstand kann zwischen den Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit hat somit eine Sperrwirkung für parallel laufende Prozesse zum gleichen Streitgegenstand. Ein anderer Streitgegenstand z.B aus einem anderen vertrag aber mit der gleichen Person wäre okay.
B. Mit der Rechtshängigkeit beginnen die materiellen Fristen zu wirken (Verkährung/Verwirkung)
C. Die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten auch wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz ändert. (Perpetuatio fori)
Weitere Fixierung der sachlichen Zuständigkeit trotz Klagereduktion
Vgl. BGE 141 III 549: Eine (eventualiter) erhobene Verrechnungs- einrede des Beklagten wird nicht von der Rechtshängigkeit erfasst
- Welches Beweismass gilt bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen? Umschreiben sie dieses Beweismass ganz kurz
Glaubhaftmachen. Muss wahrscheinlicher sein, dass die behauptete Tatsache vorliegt, als dass sie nicht vorliegt. Art. 261 Abs. 1 ZPO.
- Was bedeutet das sog. Regelbeweismass, enthält die ZPO eine explizite Vorschrift und in welcher summarischen Verfahrensart kommt es zur Anwendung?
Das Regelbeweismass ergibt sich aus der Bundesrechtsprechung. Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht von ihrem Bestand oder Fehlen vollständig überzeugt ist und keine vernpnftigen Zweifel mehr vorhanden sind (Regelbeweismass). Ist dieses nicht erreicht, so ist die Tatsache als beweislos zu qualifizieren und es kommen die Regeln über die BeweisLAST zum Zug.
In welchem summarischen Verfahren —> Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO.
- Was geschieht in einem erstinstanzlichen rechtshängigen Scheidungsprozess bei welchem der Scheidungsgrund an sich feststeht, weil die Ehegatten schon mehr als zwei Jahre getrennt laben, eine der Parteien vor der Urteilsfällung stirb? Hauptsächliche praktische Bedeutung (prozessuale Bedeutung, materiell-rechtliche Bedeutung)?
Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen. Das Verfahren endet ohne Entscheid oder Urteilssurrogat.
Gegenstandslos weil wenn ein Ehepartner stirb wird die Ehe durch den Tod aufgelöst.
Kein Anspruch mehr.
A. Welche beiden unabdingbaren Voraussetzungen neben der Einhaltung der Rechtsmittelfrist und der Notwendigkeit von Rechtsbegehren und Begründung verlangt die ZPO für die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde?
- Nur schriftlich begründete Entscheide nach Art. 239 ZPO. Wird die schriftliche begründung nicht von den Parteien verlangt gilt dies als Verzicht der Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
- Taugliches Anfechtungsobjekt (z.B Strietwert)
B. Welches Rechtsmittel ist zu ergreifen, wenn nur der Kostenentscheid selbständig angefochten wird?
Nur Beschwerde möglich Art. 110
- Richtig/falsch
A. Mit Inkrafttreten der ZPO wurden die kantonalen Zivilprozessordnungen aufgehoben. Soweit jedoch eine Lücke in der ZPO besteht, gilt diesbezüglich nach wie vor die entsprechende kantonale Zivilprozessordnung.
Mit dem Inkrafttreten der ZPO wurden die kantonalen Zivilprozessordnungen hinfällig. (Nicht aufgehiben?). 2. Teilsatz keine Ahnung
B. Entscheide in nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten können nicht mit Berufung angefochten werden.
Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigekeiten unabhängig vom Streitwert. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 308 Abs. 2 Streitwertgrenze 10‘000.
C. Auch für die Widerklage muss grundsätzlich ein Kostenvorschuss geleistet werden.
Falsch.
Nach Art. 98 kann das Gericht vom Beklagten, der in der Klageantwort Widerklage erhebt, nach den allgemeinen Regeln einen Kostenvorschuss verlangen, muss aber nicht.
D. Eine Einlassung auf ein sachlich unzuständiges Gericht ist grundsätzlich nicht möglich.
Richtig,
Sofern keine zwingende Zulässigkeitsvorschrift vorliegt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert. Die Einlassung führt damit zur örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, welches ursprünglich nicht zuständig gewesen wäre. Gemäss Art. 60 prüft das Gericht die Zuständigkeit von Amtes wegen (ob relativ zwingende Zuständigkeit vorliegt).
ABER BGE: «Einlassung» auf ein sachlich unzuständiges Gericht ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGE 140 III 355 E. 2.4: «Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist grundsätzlich der Parteidisposition entzogen […]. Was die Einlassung betrifft, so ergibt sich der gesetzgeberische Wille, diese auszuschliessen, unmittelbar aus den Materialien […].»)
E. Das Gericht kann eine Klage der Gegenpartei zunächst auch nur zur Orientierung zustellen und die Frist zur Klageantwort in einer späteren prozessleitenden Verfügung ansetzen, z.B. weil es zunächst Vergleichsgespräche führen möchte.
Falsch?
Art. 220 das ordentliche Verfahren wird mit der Einreichung der Klage eigeleitet
F. Dem Verfahren nach Art. 257 ZPO geht kein Schlichtungsverfahren voraus.
Richtig. Nach Art. 198 lit a entfällt das Schlichtungsverfahren beim summarischen Verfahren. Das Verfahren nach Art. 257 Zpo zum Rechtsschutz in klaren Fällen bewegt sich im Rahmen des summarischen Verfahrens.
- Wie hat das Gericht zu reagieren, wenn:
(1) die klagende Partei es versäumt, innert der ihr angesetzten Frist den Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO zu leisten?
Art. 101 Abs. 3. Es ist eine Nachfrist anzusetzten, wenn diese versäumt wird so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. Zu den fristen Art. 142 ff.
Nichteintretensentscheid aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung Art. 59 Abs. 2 ZPO. Das hat aber keine materiell-rechtlichen verwirkungsfolgen aber die Rechtshöngigkeit nach Art. 64 ZPO entfällt.
(2) wenn die berufungsbeklagte Partei es versäumt, innert der ihr angesetzten Frist die Berufungsantwort einzureichen?
Art. 312 Berufungsantwort 30T. Nach Art. 147 Abs. 1 Nichtvornahme einer Prozesshandlung. —> Säumnis
Das Verfahren wir dohne Säumnis wietergeführt (Fortsetzungsgrundsatz), die Partei kann aber die Prozesshandlung nichtmehr vornehmen (Präklusivwirkung) ausser durch das Verfahren der Wiederherstellung.
- Gesuch um Wiederhsterstellung von Fristen/Terminen (gibt auch Wiederherstellung zu Säumnisurteil)
- Vss: Glaubhaftmachen des fehlenden oder nur leichten Verschuldens seit Wegfall des Säumnisgrundes
- X mit Wohnsitz in Irland reicht am Wohnsitz des Y in Basel eine Klage gegen Y ein. Y befürchtet, dass er die ihm im Falle des Obsiegens zugesprochene Parteientschädigung beim Kläger in Irland nicht eintreiben kann. (1 Punkt)
Welchen Antrag kann Y in dieser Situation stellen und ist dieser Antrag zu beziffern? (es sind keine staatsvertraglichen Regelungen zu beachten!)
Klagen auf eine Geldleistung gehen grundsätzlich nach dem Betreibungsverfahrne im Schkg. Scheitert die Rechtsöffnung oder wird die Klage bestritten aber der Bewis des beklagten, dass keine Schuld vorliegt kann nicht erbracht werden so kann es zu einem Zivilprozess kommen. Es bleibt so nur die gewöhnliche Leistungsklage im ordentlichen Verfahren. Nach Art. 85 ZPO muss der Antrag nicht bezwiffert werden, wenn das der Partei unmöglich oder unzumutbar ist. Es muss jedoch beziffert werdeb, sobald die beklagte Partei dazu in der Lage ist, was normalerweise nach Abschluss des Beweisverfahrens durch das Gericht der Fall ist.
- Welche Verfahrensart kommt in den nachfolgenden Streitigkeiten zur Anwendung?
a. Der Kläger erhebt eine Klage, mit welcher im Hauptantrag die Herausgabe eines Bildes [objektiver Wert = 21’000 Franken] und eventualiter Schadenersatz in Höhe von 20’000 Franken beantragt wird.
Ordentliches Verfahren Art. 244 wo das Gestez nichts anders bestimmt. —> Art. 243 Geltungsbereich vereinfachte Klage bis zu einem Streitwert von 30‘000.-
Frage hier ob zusammengerechnet wird oder nicht, weil es die Verfahrensart bestimmt.
Wenn es die gleiche Person ist mit Ansprüchen dann rechnet man eigentlich zusammen. Sind es verschiedene Personen mit Ansprüchen wie bei der freiwillligen Streitgenossenschaft, so wirf für die Bestimmung der Verfahrensart die Strietwerte nicht zusammengerechnet.
Bsp: Schadenersatzklage (i.H.v. CHF 35’000.–) gegen Schädiger 1 und Schadenersatzklage (i.H.v. CHF 25’000.–) gegen Schädiger 2? Ergibt nicht einen Streitwert von 60‘000 nach Art. 93 Abs. 2
Streitwertberechnung allgemeine Bestimmungen Art. 91:
Eventualbegehren sind bei der Berechnungs des Streitwerts ausser Acht zu lassen (S. 165 Buch). Wird im Hauptbegehren die Herausgabe einer Sache und eventualiter Schadensersatz verlangt, so ist der Streitwertberechnung der Herausgabeanspruch zugrunde zu legen.
In casu: Streitwert 21’00.- das heisst einfaches Verfahren
b. Ein Handwerker beantragt die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. (Verfahrensart)
Vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO. Vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses verbunden mit einer gerichtlichen Prosequierungspflicht.
- Welches Beweismass gilt bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen? Umschreiben Sie dieses Beweismass ganz kurz. (1 Punkt)
Art. 261 Abs. 1, wenn die Person glaubhaft macht. Glaubhaftmachung.
Das vorliegen der behaupteten Tatsache muss unwahrscheinlicher sein als das Gegenteil.
- Was bedeutet das sog. Regelbeweismass und in welcher summarischen Verfahrensart kommt es zur Anwendung? (Siehe oben)
Gericht vom Bestand oder fehlen komplett überzeugt und keine vernünftige Zweifel. Beim Rechtsschutz in klaren Fällen.
- Gegen einen Entscheid, welcher den Anspruch der klagenden Partei auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB) gutheisst, möchte die beklagte Partei Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO erheben. Der schriftlich begründete Entscheid wird ihr am 9. Juli 2020 zugestellt. Bis wann kann die Berufung spätestens eingereicht werden? [Hinweis: Es kann angenommen werden, dass die Rechtsmittelbelehrung und sämtliche notwendigen Hinweise im angefochtenen Entscheid korrekt angegeben waren]
Nach Art. 311 innerhalb von 30T. Achtung bei einem Entscheid von einem summarischen Verfahren beträgt die Frist nur 10T (Art. 314).
Kommt darauf an in welchem Verfahren.
B. Fehlende Klagebewilligung im Bereich des Schlichtungsobligatoriums führt zur Abweisung der Klage.
(Oben) falsch. Bei Einigung der Parteien auf Verzicht des Schlichtungsverfahrens ersetzt diese gewissermassen die Klagebewilligung.
C. Dem gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme geht nie ein Schlichtungsverfahren voraus.
Richtig. Summarisches Verfahren und somit ausgeschlossen.
D. Die Beweislast hängt von der Parteirollenverteilung ab.
Falsch. Die Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZPO und gesetzlich vorgesehener Beweislast wie bei Art. 97.
- In welchem Verfahren wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt?
Im summerischen Verfahren.
- Welches sind die beiden Hauptbereiche, in denen kantonale Normen trotz der Rechtsvereinheitlichung des Zivilprozessrechts massgebend bleiben?
A. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit.
B. Festsetzung der Tarife für Prozesskosten.
A. Vor allem unter dem Blickwinkel der Autonomie der Parteien existiert eine Dreiteilung der Arten von Gerichtstsänden. Um welche Einteilung geht es, wpraus geht sie hervor und worin bestehen die praktischen Konsequenzen?
- Einteilung/woraus geht sie hervor
a. Ausschliesslich (zwingend Art. 21/ nicht zwingend Art. 29)/ alternativ (zwingend Art. 23/ nicht zwingend Art. 30)
b. Zwingend Art. 9 Abs. 2 / nicht zwingend
c. Allgemeiner Art. 10/ besonderer Art. 20-46
A. Zwingend
B. Dispositiv
C. Teilzwingend
Was ist ein teilzwingender Gerichtsstand????
Der Gerichtsstand ist relativ zwingend, wenn die sozial schwächere Partei weder im Voraus noch durch Einlassung auf den Gerichtsstand verzichten kann. Damit wirken die relativ zwingenden Zuständigkeiten zugunsten der sozial schwächeren Partei. Statt von relativ zwingenden Zuständigkeitsvorschriften wird auch von teilzwingenden Zuständigkeiten gesprochen. Sie sind alternativ ausgestaltet. Eine solche teilzwingende Zuständigkeit findet sich bspw. in Art.
35 ZPO. Nur die schwächere Partei wird berechnet. Die stärkere Partei ist in den
Art. 32, 33 und 34 zwingend gebunden.
Aus der örtlichen zuständigkeit des Gerichts (gerichtsstand) Art. 9ff.
- Praktische Konsequenzen der Dteiteilung der Arten von Gerichtsständen
Prüfung von Amtes wegen: Paterielle/asymetrische Untersuchungsmaxime?
Untersuchungsmaxime zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für den Kläger weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime (beziehungsweise das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gilt, während dem Beklagten die Bestreitungslast abgenommen wird und in Bezug auf klaghindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind
Prozessvoraussetzung. Kann durch Gerichtsstandvereinbarung oder Einlassung (Art. 18) abgeändert werden ausser eben zwingend. Ist der Gerichtsstand zwingend und nicht iengehalten folgt ein nichteintretensentscheid (Art. 59 ZPO). Ist der Gerichtsstand nicht zwingend und es wird in der Klageantwort Einrede der Zuständigkeit erhoben wird das Gericht nicht zuständig.
B. Weiter existiert eine Unterteilung der Gerichtsstände, je nachdem wie viele örtliche Anknüpfungspunkte das Gesetz für eine bestimmte Streitigkeit nennt. Um welche Unterscheidung geht es hier?
Ausschliessliche/ alternative Gerichtsstände
C. Welche Gerichtsstäde bestehen in den nachfolgenden Streitigkeiten und wie sind diese Gercihsstände anhand der Unterscheidungskriterien gemäss oben Bst. A und b zu qualifizieren?
Scheidungsklage
Klage auf Erfüllung von GS Kaufvertrfag
- zwingend/alternativ
- Dispositiv/ alternativ
- Welche beiden Verfahrensgrundsätze sind für das ordentliche Verfahren in grundsätzlicher Hinsicht zentral? Was ist der hauptsächliche Inhalt dieser beiden Verfahrensgrundsätze?
Dispositionsmaxime Art. 58 Abs. 1
Das was verlangt wird und das was bestritten wird bilden die obere und untere Grenze von dem was das Gericht zusprechen darf. Ausnahme ist die Offizialmaxime.
Verhandlungsgrundsatz Art. 55 Abs. 1
Es ist die Aufgabe der Parteien die behaupteten Tatsachen und Beweis ein den prozess einzubrungend ausser dies geschieht durch den untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen.
- Welches sind die drei hauptsächlichen Konstellationen, in denen der „Aktenschluss“ im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren (ausserhalb des Anwendungsbereichs der Untersuchungsmaxime) eintritt?
- Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen (vgl. zum summarischen Verfahren hingegen BGE 144 III 117 E. 2.2, wonach der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung eintritt).
A. Doppelter Schriftenwechsel
B. Einfacher Schriftenwechsel und anschliessender Instruktionsverhandlung
C. Einfacher Schriftenwechsel und erste Parteivorträge an der Hauptverhanldung
Grundsatz: Haben 2 mal Gelegenheit unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel hervorzubringen ehe der Aktenschluss eintritt (Bundesrechtssprechung)
- Wie wird der Sachverhalt im erstinstanzlichen streitigen Scheidungsprozess festgestellt?
Es gilt nach Art. 277 Abs. 3 die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (es steht stellt fest und nicht erforscht) unter Ausnahme von Abs. 1 wo der Verhandlungsgrindsatz gilt. Der Verhanldungsgrundsatz wird durch Abs. 2 eigeschränkt, da das Gericht die Parteien zur Nachreichung auffordern darf.
A. In welcher Frist und mit welchem Rechtsmittel ist ein Entscheid betreffend vorsorglichen Massnahme anzufechten?
Vorsorgliche Massnahmen mit Berufung nach Art. 308 Abs. 1 btsb B. Allgemein Frist nach Art. 311 aber da es sich um vorsorgliche Massnahme handelt, welche im summarischem Verfahren erlassen wird Frist nach Art. 314 innerhalb von 10T.
Wenn Berugung nicht offensteht mit Beschwerde Art. 319 lit a auch innert 10T Art. 321 Abs. 2.
Die Streitberufene Person hat bei der einfachen Streitverkündung die gleiche prozessuale Befugnis wie der nebenintervenient
Falsch, da der Strietberufene an Stelle des Streitverkpndenen handeln kann Art. 79 I lit. B ZPO
Eine Klageänderung führt immer zu einem neuen Streitgegenstand.
Falsch. Ein Beispiel für eine Klageänderung ist z.B die Erhöhung des Anspruchs auf SE. Klageänderung kann aluiud oder mehr sein.
Das Bundesgericht geht vom sog. eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus.
Falsch. Zweigliedrig. Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff: Der Streitgegenstand wird durch das Rechtsbegehren (Antrag) und den zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhaltskomplex (Klagegrund → «Identität des Lebensvorgangs») gekennzeichnet
Nach Ausstellung der Klagebewilligung ist das Schlichtungsverfahren abge- schlossen und es gelten gegebenenfalls die sog. Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO, so dass sich die dreimonatige Klagefrist für die Einrei- chung der Klage gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO entsprechend verlängert.
Richtig.
Stillstand der Fristen. BGEr hat entschieden, dass Klagebewilligung nichtmehr Teil des Schlichtungsverfahrens ist und somit nicht unter Art. 145 Abs. 2 lit a fällt.
− «Gerichtsferien», Art. 145 Abs. 1 ZPO
nicht anwendbar auf die Prosequierungsfrist von Art. 961 Abs. 3 ZGB als materiell-rechtliche Frist, vgl. BGE 143 III 554 E. 2 (= Pra 107 [2018]
Nr. 145).
− Ausnahmen, Art. 145 Abs. 2 ZPO
vgl. BGE 138 III 615 E. 2, wonach die Frist zur Klageeinreichung beim Gericht nach Erteilung der Klagebewilligung während der Gerichtsferien still steht.
Im ordentlichen Verfahren tritt nach einem einfachen Schriftenwechsel und einer Instruktionsverhandlung zum Sachverhalt der Aktenschluss ein.
Richtig. Einer der 3 möglichkeiten im ordentlichen Verfahren, wie es zum Aktenschluss kommt.
Das Bundesgericht hat für das ordentliche Verfahren erkannt, dass die Parteien zweimal die Möglichkeit haben, sich unbeschränkt zu äussern, während sie danach nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO gehört werden können
2 mal äussern dann Aktenschluss im ordentlichen Verfahren
Im summarischen Verfahren ist das notwendige Beweismass immer Glaub- haftmachen.
Falsch. Ist bei den vorsorglichen Massnahmen so aber z.B beim klaren Rechtsfall nicht dort Regelbeweis.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 10’000 Franken betragen, damit die Berufung zulässig ist.
falsch??? S. 367/68 Buch
Der Streitwert der zuletzt agefochtetnen Rechtsbegehren muss 10‘000.- betragen.
Das heisst der Streitwert im Rechtsmittelsverfahren muss nicht 10‘000.- betragen aber der Streitwert des angefochtenen Verfahrens schon.
Die Bestimmung des Streutwerts im berufungsverfahren ist unabghängig vom vorinstanzlichen Entscheid. Der Streotwert des rechtsmittelsverfahrens bestimmt sich allgemein nach den Verhältnissen zur Zeit der Fällung des angefochtenen Entscheids
Von der ersten Instanz erlassene superprovisorische Verfügungen in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten können nur mit Berufung angefochten werden.
S. 332 Buch. Die Zpo sieht kein Rechtsmittel gegen die kantonale erstinstanzliche Ansordnung einer superprovisorischen Massnahme vor. Gilt auch für die Beschwerde weil das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Im vereinfachten Verfahren wird der Sachverhalt nach der sog. eingeschränk- ten Untersuchungsmaxime festgestellt.
Falsch. Das Gericht stellt nach der eingesachränkten Untersuchungsmaxime den SV in den Fällen von Art. 247 Abs. 2 fest, ansonsten gilt die Verhandlungsmaxime.
Ein dreizehnjähriges Kind kann Zeuge in einem Zivilprozess sein.
Richtig. Solange nicht Zeugnisunfähigkeitnach ZPO.
Das sog. Replikrecht gilt in kantonalen Verfahren unabhängig vom Noven- recht.
Richtig. Replikrecht ist das Recht zur Stellungsnahme auf Eingaben der Gegenpartei. Das Replikrecht ist unabhängig vom Novenrecht und der Eventualmaxime. Noven können zwar nur nach Massgabe von Art. 229 und Art. 317 ZPO vorgebracht werden, das recht auf Stellungsnahme besteht aber trotzdem.
Zustellung aller entscheiderheblichen Tatsachen vpom Gericht und Frist oder nicht Frist zur stellungsnahme wenn von Replik ausgegenagen werden darf. Nach 20T gilt als Verzicht.
Anders als die ZPO (Art. 308 Abs. 1 Bst. b, 319 Bst. a ZPO) sieht das BGG keine Vorschrift für die Anfechtung von vorsorglichen Massnahmen vor (vgl. Art. 90–94 BGG), weshalb vorsorgliche Massnahmen nicht mit der Be- schwerde in Zivilsachen angefochten werden können.
Falsch. Vorsorgliche Massnahmen werden als Zwischenentscheide angesehen und sind unter engen VSS anfechtbar.
Die Kognition bezüglich der Rechtsanwendung ist bei der Berufung und der Beschwerde gleich.
Richtig? Kognition nach SuSo unerheblich. Der unterschied zwischen der Überprüfung des sachverhalt auf
Unrichtige Feststellung bei der Berufung und offensichtliche unrichtigkeit (Willkür) in der Sachverhaltsfeststellung hat nach ihm nichts mit der Kognition zu tun, sondern mit dem geltungsbereich des Rechtsmittels.
Für selbständige Kinderunterhaltsklagen mit einem Streitwert von mehr als 30’000 Franken, d.h. ausserhalb eines Scheidungs- oder Eheschutzverfah- rens, gilt das ordentliche Verfahren.
Falsch. Für alle selbständigen Klagen gilt das vereinfachte Verfahren nach Art. 295 ZPO.
Macht die klagende Partei mit der Teilklage einen einzig betragsmässig be- schränkten Teil einer Forderung geltend, schliesst die rechtskräftige Abwei- sung der Teilklage grundsätzlich aus, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagt.
echte und unechte Teilklage
− echte Teilklage: Geltendmachung eines Anspruchsteils (Teil eines Streitgegenstands)
− unechte Teilklage: Geltendmachung mehrerer Ansprüche (einer oder einzelne von mehreren Streitgegenständen)
Rechtskraft des Urteils
Grundsatz: nur eingeklagter Anspruchsteil rechtskräftig beurteilt
bei Abweisung einer rein betragsmässig beschränkten echten Teilklage ist Nichtbestand der Gesamtforderung rechtskräftig festgestellt (BGE 4A_449/2020*)
Art. 229 Abs. 3 ZPO gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Berufungsverfahren nur in Fällen der uneingeschränkten Untersuchungsma- xime, d.h. bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten.
Was ist die praktische Bedeutung des Streitgegenstands?
A. Sperrwirkung der Rechtshängigkeit (Litispendenz)
Parallelprozess
B. Materielle Rechtskraft. Streitgegenstand begrenzt objektive Wirkung der Rechtskraft. Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) Sperrwirkung der Rechtskraft bzw. Ne bis in idem (Wiederholungsverbot)
C. Vorliegen von Klageänderung/ Parteiwechsel.
Ab einem geiwssen Zeitpunkt ist der Streugegenstand durch die Eventualmaxime festgelegt und kann nuroch durch Klageänderung erfplgen nach Art. 227 und 230
Achtung objektive Klagehäufung —> mehrere Streitgegenstände. Da es sich um selbständige Klagen handelt können getrennte Urteile ergehen.
A. Fehlende Passivlegitimation führt zur Abweisung der Klage
Richtig. Abweisung der Klage in Form eines Sachurteils.
B. Bei der unbezifferten Forderungsklage liegt eine objektive Klagehäufung vor.
Falsch. Bei der Stufenklage liegt häufig eine objektive Klagehäufung vor weil z.B der Auskunftsanspruch auch ein materiell rechtlicher anpsruch ist.
C. Eine Klageänderung fphrt nicht zwingend zu einer Änderung des Rechtsbegehrens.
- Mehr oder etwas anderes verlangt wird als mit dem biseherigen Rechtsbegehren (Änderung des Rechtsbegehrens)
- Bei gleichbleibendem Rechtsbegehren der Klage ein neuer Lebenssachverhalt zugrunde gelegt wird. Das heisst anderer Streitgegenstand gleiches Rechtsbegehren.
Welche Entscheidkompetenz hat die Schlichtungsbehörde?
In einzelnen Sachbereichen und generell bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5’000 Franken kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (siehe Art. 210 Abs. 1 ZPO). Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2’000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO).