Definitione Flashcards
Sachliche Zuständigkeit
Welches Gericht bzw. Welche Gerichtsinterne Organisationseinheit (Spruchköroer) für die Beurteilung des Streitgegenstandes zuständig ist. Grundsätzlich nach Streitwert.
Funktionelle Zuständigkeit
Zuständigkeit des Gercihts im Rahmen des hierarchischen Aufbaus der Gerichtsorganisation (Instanzenzug)
Wie kann ein Schlichtungsv erfahren abgeschlossen werden?
Einigung/ Urteilsvorschlag/ ENtscheid/ Klagebewilligung
Art. 6 EMRK
Entscheide müssen nicht nur in rechtlicher sondern auch in tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfbar sein. Bundesgericht nur willkür deshalb Rechtsmittelinstanzen
Anfechtung Nichteintretensentscheid wegen sachlicher Zuständigkeit
Berufung Art. 308 Abs. 1 lit a
Einlassung bei zwingender Gerichtsstuständigkeit
Gericht hat von AMtes wegen zu prüfen Art. 60. Örtliche und sachliche Zuständigkeit sind Prozessvoraussetzungen. In Bezug auf örtliche hat Klageantwort abzuwarten weil möglicherweise EInlassung. Bei sachlicher Zuständigkeit wäre nichteintretensentscheid.
Achtung: Mit Nichteiuntretensentscheid entfällt Rechtshängigkeit (Art. 65) aber Art. 63 Abs. 1 wenn innerhalb von einem Monat gilöt zeutpunkt der ersten Klageeinreichum zum Schutz von Verwirkungsfristen
Fixierung des Gerichtsstands auf latein
Perpetuatio fori Art. 64 Abs. 1 lit b
Widerklage (örtliche Zuständigkeit/ VSS/ bezug zu Hauptklage
Örtliche Zuständigkeit Widerklage Art. 224:
1. Anderer Gerichtsstand als Hauptklage
- wenn gleicher egal
- wenn anderer dann Konnex das heisst gleicher sachlicher/ rechtlicher Grund (Lebenssachverhalt)
- VSS Art. 224 ZPO
- gleiche Verfahrensart
—> Ausser Art. 247 Abs. 1 bis 30‘000 mit erweitereter Fragepflicht von gericht
—> Ausschluiss wo Untersuchungsgrundstz nach Art. 247 Abs. 2 gilt - Was wenn Hauptklage entfällt?
BGer Widerklage bleibt bestehen auch bei Nichteintretensentscheid
Örtliche Zuständigkeit bei subjektiver Klagehäufung mit Beispiel passive notwendige Streitgeniossenschaft und passive einfache STreitgenoissenschaft
Art. 15 ZPO
Passive notwendige Streitgenossenschaft: Zwingend mehrere Beklagte eingeklagt sonst Abweisung Klage. Beispiel Zeilungsklage. Erbe muss alle nicht selber klagewilligen personen beklagen.
Passive einfache Streitgenossenschaft: Mit einer Klage gegen ganzen Verwaltunsgrat virgehen
Örtliche Zuständigkeit bei objektiver KLagehäufung
Art. 15 Abs. 2 ZPO
Objektive Klagehäufung = mehrere Streitgegenstände. Der in einem verkehrsunfall verletzte Fussgänger verlangt Schadenersatz und Genugtuung. oder Herausgabe der Sache und Schadensersatz. (Ein Rechtsbegehren und 2 Streitgegenstände)
Selbständige Ansprüche können mit ein und der selben Klage geltend gemacht werden, wenn ein Konnex besteht + nach Art. 90 ZPO die VSS de robjektiven Klagehäufung erfüllt sinf.
Achtung: Der Kläger kann sich nicht auf den Gerichtsstand der Strietgenossenschaft oder objektiven Klagehäufung berufen wenn der zwingende oder teilzwingende Gerichtssände entgegensteht.
Kognitionen der Intsnzane bzw Berufung/ Beschwerde
Obere Instanz kann das erstinstanzliche Urteil auf Tat und Rechtsfragen überprüfen.
Berufung Art. 310
Bei Beschwerde auf offensirclich unrichtige Sv feststellung und unrichtige rechtsanwendung.
Bundesgericht Rechtsfragen
Ausschliesslicher und alternativer Gerichtsstand
− Ausschliesslicher Gerichtsstand
Nicht zwingend (vgl. Art. 29 ZPO)
Zwingend (vgl. Art. 21 ZPO)
− Alternativer Gerichtsstand
Nicht zwingend (vgl. Art. 30 ZPO)
Zwingend (vgl. Art. 23 ZPO)
Lesen
Örtliche Zuständigkeit bei Klagen gemäss Schkg
Art. 46 Abs. 1
Was brqaucht es für die Feststellungsklage?
Ein schutzwürdiges Interesse
Streitgenössische Nebenintervention. Darf er Prozesshandlungen vornehmen, welche der Hauptpartei entgegenstegen?
Streitgenössische Nebenintervention (Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO). In jenen Konstellationen, in denen das Urteil kraft materiellen Rechts nicht nur gegenüber den Hauptparteien, sondern auch gegenüber dem Nebenintervenienten direkte Wirkungen zeitigt, die nicht nach Art. 77 ZPO beseitigt oder wenigstens abgemildert werden können, muss der Nebenintervenient mithin auch unter der schweizerischen ZPO Prozesshandlungen vornehmen dürfen, die im Widerspruch zu den Handlungen der unterstützten Hauptpartei stehen. Art. 76 Abs. 2 ZPO kann in solchen Konstellationen keine Anwendung finden (E. 2.3.6).
Anfechtung Klagebeweilligung
Die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO kann weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (E. 2.3).
Rechtshängigkeit, Rechtskraft, fristenwahrung bei Nichteintretensentscheid wegen sachlciher Zuständigkeit
Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Fristwahrung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Die Regel von Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt auch, wenn sich nach einem ersten Nichteintretensentscheid das als zweites angerufene Gericht ebenfalls unzuständig erklärt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verneinung der sachlichen Zuständigkeit durch das zweite Gericht besteht keine Bindung an den Nichteintretensentscheid des ersten Gerichts. Frage des Fristbeginns für die neue Einreichung der Eingabe offengelassen (E. 6).
—> Wegen Verwirkungsfristen gilt wenn innerhalb von einam Monat eiongereicht das erste Datum der EInreichung
Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Partielle/asymetrische Untersuchungsmaxime
Es handelt sich um eine beschränkte richterliche Überprüfung des Sachverhalts, bei der sich der Richter vom Bestehen der behaupteten klagebegründenden Tatsachen zu überzeugen hat. Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (E. 3.4).
Welche juristische Personen sind Kraft bundesrecht Parteifähig?
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Stockwerkeigentpmerschaft
Konsequenz fehlender Parteifähigkeit, was wenn Rechtspersönlichkeit von Verein in Frage steht?
Fehlen Prozessvoraussetzung Art. 59 nichteintretensentscheid —> Achtunf Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit Art. 63 ZPO einonatsfrist
Aber beim Streit über Rechtspersönlichkeit z.B. eines Vereins wird auf die Klage eingetreten und die Sache materiell-rechtlich beurteilt (sog. doppelrelevante Tatsache; vgl. etwa BGE 141 III 294 E. 5 f.; betr. örtliche Zuständigkeit BGE 137 III 32 E. 2.3)
—> Sachurteil nicht Prozessentscheid
Sonderfall Person nicht hanldungsfähig aber kann prozesshandlungen vornehmen Art. 67 Abs. 3
Z.B Geltendmachung genugtuung
Postulationsfähigkeit
Befugnis wirksam Prozesshanldungen vorzunehmen.
Bei fehlender Postulatonsfähigkeit gesetzliche oder berufsmässige Vertretung
Eltern
Anwalt
Vertragliche Vertretung Art. 68
Auftrag mit Vollmacht Art. 68 Abs. 3.
Gericht kjann persönliches Erscheinen anordnen Art. 68 Abs. 4 oder das persönliche erscheinen ist zwingend Art. 204 ZPO (Schlichtungsverfahren)
Aktiv und Passivlegitimation + Prozessstandschaft
Aktiv wer ist berechtigt
passiv wer kann verpflihctete werde
—> materiell rechtloch Sachurteii
prozesstandschaft: Nicht ,ateriell rechtliche Person soinder Dritter macht Anspruch geltend. Dmait fallen materiell rechtliche Berechtigung und Prozessführungsbefugnis auseinander.
Bsp: Willensvollstrecker
Nur durch gesetzliche Grundlage keine gewillkürte Prozessstandschaft:
Ausnahme Elternteil mit elterlicher Sorge macht Unterhalt für Kind geltend und dieses wird volljährig, dauert fort solange Kind zustimmt.
Aktiv/passivlegitimation bei der notwendigen und freiwilligen Streitgenossenschaft
Notwendige Streitgenossenschaft:
Sind nicht alle eingeklagt oder zusammen kläer Abweisung der Klage durch Sachurteil
Bsp: Erben müssen gemeinsam Erbschaftsklage erheben/ bei Erbteilungsklage alle miterben einklagen/ Ehemann muss bei Anfechtung Vermutung Vaterschaft mutter und Kind einklagen
Einfache Streitgenossenschaft:
Nicht Frage von aktiv/ passivlegitimation sindern Prozessleitung. Ist Art. 71 ABs. 1 nicht erfüllt so sind die Klagen zu trennen nach Art. 125 bst. B ZPO.
Beispiel notwendige Streitgenossenschaft Erbe klagt Darlehen ein
Einer von 3 Erben klagt Darlehen ein. Wegen Universalsukzession auf alle übergegangen- Fehlende aktivlegitimation wenn erbe allein einklagt. Können nur zzsammen verfügen.
Erbschaftsklage
Eine Erbschaftsklage kann von einem „nicht-besitzenden Erben“ eingebracht werden, wenn dieser einzelne Erbschaftssachen oder die gesamte Erbschaft von einem besitzenden „Nicht-Erben“ herausverlangen möchte. Dabei muss er sich an die Vorgaben des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB) halten.
Person X hat im vergangenen Jahr einem Freund (Person Y) ein wertvolles, antikes Möbelstück anvertraut und zur Aufbewahrung gegeben. Kurz darauf starb Person X. Bei der Auslistung bzw. Erstellung eines Inventars haben die Erben festgestellt, dass das besagte Möbelstück ebenfalls zur Erbmasse gehört. Verfügt Person Y noch über das antike Stück, so können die Erben es von ihr herausverlangen. Hat Person Y hat aber in der Zwischenzeit das antike Stück an eine dritte Person weiterverkauft, so ist dies nicht möglich, da diese dritte Person ein gutgläubiger Erwerber ist. Stattdessen können sie eine Erbschaftsklage gegen Person Y einreichen, die auf die Herausgabe des Verkaufserlöses abzielt.
Prozesshanldungen vom nebenintervenienten Rechtsmittel
Art. 76 ZPO: alle Prozesshandlungen zulässig, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind (Eventualmaxime: nicht jedes Mittel zu jeder Zeit möglich)
76 Abs. 2: darf nicht im Widerspruch zu Hauptpartei sein: zB einlegen von Rechtsmittel: wenn Hauptpartei verzichtet, kann Nebenintervention kein Rechtsmittel einlegen
Aber bei: 142 III 271 wenn lediglich kein Interesse hat, selbst einlegen, dann kann Nebenpartei Rechtsmittel einlegen -> ist zu prüfen