Definitione Flashcards

1
Q

Sachliche Zuständigkeit

A

Welches Gericht bzw. Welche Gerichtsinterne Organisationseinheit (Spruchköroer) für die Beurteilung des Streitgegenstandes zuständig ist. Grundsätzlich nach Streitwert.

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2
Q

Funktionelle Zuständigkeit

A

Zuständigkeit des Gercihts im Rahmen des hierarchischen Aufbaus der Gerichtsorganisation (Instanzenzug)

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3
Q

Wie kann ein Schlichtungsv erfahren abgeschlossen werden?

A

Einigung/ Urteilsvorschlag/ ENtscheid/ Klagebewilligung

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4
Q

Art. 6 EMRK

A

Entscheide müssen nicht nur in rechtlicher sondern auch in tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfbar sein. Bundesgericht nur willkür deshalb Rechtsmittelinstanzen

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5
Q

Anfechtung Nichteintretensentscheid wegen sachlicher Zuständigkeit

A

Berufung Art. 308 Abs. 1 lit a

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6
Q

Einlassung bei zwingender Gerichtsstuständigkeit

A

Gericht hat von AMtes wegen zu prüfen Art. 60. Örtliche und sachliche Zuständigkeit sind Prozessvoraussetzungen. In Bezug auf örtliche hat Klageantwort abzuwarten weil möglicherweise EInlassung. Bei sachlicher Zuständigkeit wäre nichteintretensentscheid.
Achtung: Mit Nichteiuntretensentscheid entfällt Rechtshängigkeit (Art. 65) aber Art. 63 Abs. 1 wenn innerhalb von einem Monat gilöt zeutpunkt der ersten Klageeinreichum zum Schutz von Verwirkungsfristen

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7
Q

Fixierung des Gerichtsstands auf latein

A

Perpetuatio fori Art. 64 Abs. 1 lit b

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8
Q

Widerklage (örtliche Zuständigkeit/ VSS/ bezug zu Hauptklage

A

Örtliche Zuständigkeit Widerklage Art. 224:
1. Anderer Gerichtsstand als Hauptklage
- wenn gleicher egal
- wenn anderer dann Konnex das heisst gleicher sachlicher/ rechtlicher Grund (Lebenssachverhalt)

  1. VSS Art. 224 ZPO
    - gleiche Verfahrensart
    —> Ausser Art. 247 Abs. 1 bis 30‘000 mit erweitereter Fragepflicht von gericht
    —> Ausschluiss wo Untersuchungsgrundstz nach Art. 247 Abs. 2 gilt
  2. Was wenn Hauptklage entfällt?
    BGer Widerklage bleibt bestehen auch bei Nichteintretensentscheid
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9
Q

Örtliche Zuständigkeit bei subjektiver Klagehäufung mit Beispiel passive notwendige Streitgeniossenschaft und passive einfache STreitgenoissenschaft

A

Art. 15 ZPO

Passive notwendige Streitgenossenschaft: Zwingend mehrere Beklagte eingeklagt sonst Abweisung Klage. Beispiel Zeilungsklage. Erbe muss alle nicht selber klagewilligen personen beklagen.

Passive einfache Streitgenossenschaft: Mit einer Klage gegen ganzen Verwaltunsgrat virgehen

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10
Q

Örtliche Zuständigkeit bei objektiver KLagehäufung

A

Art. 15 Abs. 2 ZPO

Objektive Klagehäufung = mehrere Streitgegenstände. Der in einem verkehrsunfall verletzte Fussgänger verlangt Schadenersatz und Genugtuung. oder Herausgabe der Sache und Schadensersatz. (Ein Rechtsbegehren und 2 Streitgegenstände)

Selbständige Ansprüche können mit ein und der selben Klage geltend gemacht werden, wenn ein Konnex besteht + nach Art. 90 ZPO die VSS de robjektiven Klagehäufung erfüllt sinf.

Achtung: Der Kläger kann sich nicht auf den Gerichtsstand der Strietgenossenschaft oder objektiven Klagehäufung berufen wenn der zwingende oder teilzwingende Gerichtssände entgegensteht.

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11
Q

Kognitionen der Intsnzane bzw Berufung/ Beschwerde

A

Obere Instanz kann das erstinstanzliche Urteil auf Tat und Rechtsfragen überprüfen.
Berufung Art. 310

Bei Beschwerde auf offensirclich unrichtige Sv feststellung und unrichtige rechtsanwendung.

Bundesgericht Rechtsfragen

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12
Q

Ausschliesslicher und alternativer Gerichtsstand
− Ausschliesslicher Gerichtsstand
 Nicht zwingend (vgl. Art. 29 ZPO)
 Zwingend (vgl. Art. 21 ZPO)
− Alternativer Gerichtsstand
 Nicht zwingend (vgl. Art. 30 ZPO)
 Zwingend (vgl. Art. 23 ZPO)

A

Lesen

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13
Q

Örtliche Zuständigkeit bei Klagen gemäss Schkg

A

Art. 46 Abs. 1

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14
Q

Was brqaucht es für die Feststellungsklage?

A

Ein schutzwürdiges Interesse

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15
Q

Streitgenössische Nebenintervention. Darf er Prozesshandlungen vornehmen, welche der Hauptpartei entgegenstegen?

A

Streitgenössische Nebenintervention (Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO). In jenen Konstellationen, in denen das Urteil kraft materiellen Rechts nicht nur gegenüber den Hauptparteien, sondern auch gegenüber dem Nebenintervenienten direkte Wirkungen zeitigt, die nicht nach Art. 77 ZPO beseitigt oder wenigstens abgemildert werden können, muss der Nebenintervenient mithin auch unter der schweizerischen ZPO Prozesshandlungen vornehmen dürfen, die im Widerspruch zu den Handlungen der unterstützten Hauptpartei stehen. Art. 76 Abs. 2 ZPO kann in solchen Konstellationen keine Anwendung finden (E. 2.3.6).

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16
Q

Anfechtung Klagebeweilligung

A

Die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO kann weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (E. 2.3).

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17
Q

Rechtshängigkeit, Rechtskraft, fristenwahrung bei Nichteintretensentscheid wegen sachlciher Zuständigkeit

A

Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Fristwahrung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Die Regel von Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt auch, wenn sich nach einem ersten Nichteintretensentscheid das als zweites angerufene Gericht ebenfalls unzuständig erklärt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verneinung der sachlichen Zuständigkeit durch das zweite Gericht besteht keine Bindung an den Nichteintretensentscheid des ersten Gerichts. Frage des Fristbeginns für die neue Einreichung der Eingabe offengelassen (E. 6).

—> Wegen Verwirkungsfristen gilt wenn innerhalb von einam Monat eiongereicht das erste Datum der EInreichung

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18
Q

Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Partielle/asymetrische Untersuchungsmaxime

A

Es handelt sich um eine beschränkte richterliche Überprüfung des Sachverhalts, bei der sich der Richter vom Bestehen der behaupteten klagebegründenden Tatsachen zu überzeugen hat. Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (E. 3.4).

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19
Q

Welche juristische Personen sind Kraft bundesrecht Parteifähig?

A
  • Kollektivgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • Stockwerkeigentpmerschaft
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20
Q

Konsequenz fehlender Parteifähigkeit, was wenn Rechtspersönlichkeit von Verein in Frage steht?

A

Fehlen Prozessvoraussetzung Art. 59 nichteintretensentscheid —> Achtunf Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit Art. 63 ZPO einonatsfrist

Aber beim Streit über Rechtspersönlichkeit z.B. eines Vereins wird auf die Klage eingetreten und die Sache materiell-rechtlich beurteilt (sog. doppelrelevante Tatsache; vgl. etwa BGE 141 III 294 E. 5 f.; betr. örtliche Zuständigkeit BGE 137 III 32 E. 2.3)
—> Sachurteil nicht Prozessentscheid

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21
Q

Sonderfall Person nicht hanldungsfähig aber kann prozesshandlungen vornehmen Art. 67 Abs. 3

A

Z.B Geltendmachung genugtuung

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22
Q

Postulationsfähigkeit

A

Befugnis wirksam Prozesshanldungen vorzunehmen.
Bei fehlender Postulatonsfähigkeit gesetzliche oder berufsmässige Vertretung

Eltern
Anwalt

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23
Q

Vertragliche Vertretung Art. 68

A

Auftrag mit Vollmacht Art. 68 Abs. 3.
Gericht kjann persönliches Erscheinen anordnen Art. 68 Abs. 4 oder das persönliche erscheinen ist zwingend Art. 204 ZPO (Schlichtungsverfahren)

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24
Q

Aktiv und Passivlegitimation + Prozessstandschaft

A

Aktiv wer ist berechtigt
passiv wer kann verpflihctete werde
—> materiell rechtloch Sachurteii

prozesstandschaft: Nicht ,ateriell rechtliche Person soinder Dritter macht Anspruch geltend. Dmait fallen materiell rechtliche Berechtigung und Prozessführungsbefugnis auseinander.
Bsp: Willensvollstrecker
Nur durch gesetzliche Grundlage keine gewillkürte Prozessstandschaft:
Ausnahme Elternteil mit elterlicher Sorge macht Unterhalt für Kind geltend und dieses wird volljährig, dauert fort solange Kind zustimmt.

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25
Q

Aktiv/passivlegitimation bei der notwendigen und freiwilligen Streitgenossenschaft

A

Notwendige Streitgenossenschaft:
Sind nicht alle eingeklagt oder zusammen kläer Abweisung der Klage durch Sachurteil
Bsp: Erben müssen gemeinsam Erbschaftsklage erheben/ bei Erbteilungsklage alle miterben einklagen/ Ehemann muss bei Anfechtung Vermutung Vaterschaft mutter und Kind einklagen

Einfache Streitgenossenschaft:
Nicht Frage von aktiv/ passivlegitimation sindern Prozessleitung. Ist Art. 71 ABs. 1 nicht erfüllt so sind die Klagen zu trennen nach Art. 125 bst. B ZPO.

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26
Q

Beispiel notwendige Streitgenossenschaft Erbe klagt Darlehen ein

A

Einer von 3 Erben klagt Darlehen ein. Wegen Universalsukzession auf alle übergegangen- Fehlende aktivlegitimation wenn erbe allein einklagt. Können nur zzsammen verfügen.

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27
Q

Erbschaftsklage

A

Eine Erbschaftsklage kann von einem „nicht-besitzenden Erben“ eingebracht werden, wenn dieser einzelne Erbschaftssachen oder die gesamte Erbschaft von einem besitzenden „Nicht-Erben“ herausverlangen möchte. Dabei muss er sich an die Vorgaben des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB) halten.

Person X hat im vergangenen Jahr einem Freund (Person Y) ein wertvolles, antikes Möbelstück anvertraut und zur Aufbewahrung gegeben. Kurz darauf starb Person X. Bei der Auslistung bzw. Erstellung eines Inventars haben die Erben festgestellt, dass das besagte Möbelstück ebenfalls zur Erbmasse gehört. Verfügt Person Y noch über das antike Stück, so können die Erben es von ihr herausverlangen. Hat Person Y hat aber in der Zwischenzeit das antike Stück an eine dritte Person weiterverkauft, so ist dies nicht möglich, da diese dritte Person ein gutgläubiger Erwerber ist. Stattdessen können sie eine Erbschaftsklage gegen Person Y einreichen, die auf die Herausgabe des Verkaufserlöses abzielt.

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28
Q

Prozesshanldungen vom nebenintervenienten Rechtsmittel

A

Art. 76 ZPO: alle Prozesshandlungen zulässig, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind (Eventualmaxime: nicht jedes Mittel zu jeder Zeit möglich)

76 Abs. 2: darf nicht im Widerspruch zu Hauptpartei sein: zB einlegen von Rechtsmittel: wenn Hauptpartei verzichtet, kann Nebenintervention kein Rechtsmittel einlegen
Aber bei: 142 III 271 wenn lediglich kein Interesse hat, selbst einlegen, dann kann Nebenpartei Rechtsmittel einlegen -> ist zu prüfen

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29
Q

Stellung und Befugnisse des Nebenintervenienten
Wiederholung von frpheren Prozesshanldungen

A

Keine Wiederholung von früheren Prozesshandlungen. Von der Hauptpartei versäumte Handlungen können nicht durch die Nebenpartei nachgeholt werden, vgl. auch Art. 76 Abs. 1 ZPO («alle Prozesshandlungen […], die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind»), Art. 147 Abs. 2 ZPO
Fortsetzungslast

30
Q

Befugnisse des Streitberufenen

A

• Eintritt in den Prozess als Obliegenheit des Streitberufenen (vgl. Art. 79 Abs. 2 und Art. 80 i.V.m. Art. 77 ZPO)
• Gleiche Stellung im Prozess wie Nebenintervenient, Art. 79 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 76 ZPO
• Führung des Prozesses durch den Streitberufenen möglich (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. b ZPO) ≠ Parteiwechsel!
• Der Streitberufene kann den Streit weiter verkünden (Art. 78 Abs. 2 ZPO)

31
Q

Die Wirkungen der Streitverkündung

A

prozessuale Wirkungen:
− prozessuale Rechte des Streitberufenen (Parteirechte)
− Regel: Stellung einer Nebenpartei

• materielle Wirkungen:
− Beteiligung am Hauptprozess ist keine Anerkennung einer Regresspflicht (so z.B. ausdrücklich § 48 Abs. 4 aZPO BL)
− Unterlassene Unterstützung: keine Einrede des «schlecht geführten Prozesses» (Erstprozess) zulässig, wenn es zu einem Zweitprozess zwischen Streitverkünder und Streitberufenem kommt (vgl. Art. 80 i.V.m. Art. 77 ZPO)

32
Q

Offizialgrundsatz

A
  1. mehr oder etwas anderes als verlangt wird (Minderung statt wandelung)
  2. Keine bindende Wirkung der Klageanerkennung Art. 292 ZPO
  3. keine uneingeschränkte Möglichkeit der EInigung der Partein Art. 279 ZPO. Gericht muss die Verienbarung genehmigen.
  4. Gerichtliche Fragepflicht Art. 56 ZPO

Beispiele:
- Gemeinsames Scheidungsbegehren
- Statusprozesse ANnfechtung Vaterschaft, vaterschaftsanerkennung
- prozesse betreffend Kinderbelange

33
Q

Praktische Auswirkungen des Verhandlungsgrundsattzes

A

Behauptungs- und Substantiierungslast als praktische Auswirkungen des Verhandlungsgrundsatzes im Zusammenhang mit der Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. auch Art. 221, 222 Abs. 2 sowie 150 Abs. 1 ZPO)

34
Q

Einschrönkungen der Verhandlungsmaxime

A

Einschränkungen der Verhandlungsmaxime können sich ergeben:
− Gerichtliche Fragepflicht (vgl. Art. 56, 247 Abs. 1 ZPO)
− Beweisrecht (vgl. Art. 153 Abs. 2, 181 Abs. 1, 183 Abs. 1 ZPO)

35
Q

Milderungen des Verhandlungsgrundsatzes

A
  • Zugestandene ode runbestrittene Tatsachen (fehlende Bestreitung)
    Bewes von MAtes wegen wegen erheblichen zweifeln Art. 153 Abs. 2
  • notorische und gerichtsnitirische tatsachen
  • allgemein anerkannte Erfahrungssätze der wissenschaft
  • Indizien
  • gesetzliche Tatsachenvermutnngen
  • gerichtliche Fragepflicht
36
Q

Kombinationen von Verfahrensgrundsätzen

A

Dispositionsgrundsatz und Verhandlungsgrundsatz:
− klassischer Zivilprozess (insbes. Forderungsstreitigkeiten, vgl. auch Art. 247 Abs. 2 ZPO e contrario)
− Güterrecht und Ehegattenunterhalt im Scheidungsprozess (Art. 277 Abs. 1 ZPO, vgl. aber Art. 279 Abs. 1 ZPO)
• Offizialgrundsatz und Untersuchungsgrundsatz:
− Kinderbelange in familienrechtlichen Prozessen (vgl. z.B. Art. 133 ZGB und 296 Abs.1 und 3 ZPO)
Dispositionsgrundsatz und Untersuchungsgrundsatz:
− z.B. arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis CHF 30’000.– (Art. 247 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 ZPO)
• Offizialgrundsatz und Verhandlungsgrundsatz: − Minderung statt Wandelung (Art. 205 Abs. 2 OR)

37
Q

Eventualmaxime und UNtersuchungsmaxime

A

Art. 229 Abs. 3 im BVerufungsverfahren. Nur bis zur Urteilsberatung.

38
Q

Nachlesen

A

Sog. Aktenschluss (vgl. BGE 144 III 67 E. 2; bezüglich der Wendung «zu Beginn der Hauptverhandlung» vgl. BGE 147 III 475 E. 2.3.3; zum summarischen Verfahren vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2)

39
Q

Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren

A

Art. 317 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren; uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (E. 4.2.1).

40
Q

Zweiter Schriftenwechsel summarisches Verfahren Noven

A

Art. 317 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren; uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (E. 4.2.1).

41
Q

Eventualmaxime und Noven

A

Sanktion: Wenn zu spät vorgebracht Präklusionswirkung. Werden nicht berücksichtigt.
neue Tatsachen grundsätzlich nur bis AKtenschluss zulässig.

Untersuchumngsmaxime: bis zur Urteilsberatung.
Vereinfachtes Verfahren:
- Oft Untersuchumgsmaxime Urteilsberatung
- Verhanldungsmaxime mit verstärkter Fragepflicht
—> Da dort oft nur ein Schriftenwechsel Art. 229 ABs. 2 dürfen zur Hauptverhanldung hervogebracht werden

Summarischen Verfahren: Müssen eig schon mit Gesuch und STellungsnahme einbringen.

Berufungsverfahren: Art. 317 Abs. 1

Beschwerde: Art. 326 ausgeschlossen auch wenn Untersuchungsgrundsatz erstinstanzlich

42
Q

2 arten Klageänderung

A

A. Gleiches Rehctsbegehren anderer Strietgegenstand
B. Etwas anderes ode rmehr verlnagt (Ändeurng Rechtsbegehren)

43
Q

VSS Klageänderung

A

A. Gleiche Verfahrensart
B. Konnex
C. Zustimmung Gegenpartei bei fehlendem Kionnex

44
Q

Prozessuale Aspekte vom Streitwert

A
  1. Berufungsfähigkeit
  2. sachliche Zuständigkeit
    Zulässigkeit Klage beim oberen gericht (100‘000)
  3. anwendbare Verfahrensart
  4. Prozesskosten
  5. Schlichtungsbehörde Entscheid oder Urteilsvorschlag
45
Q

Rechtsmittel füt Vorschüsse

A

Art. 103. Entscheide über Vorschüsse und SIcherhieten sind prozessleitende Verfügungen können nachArt. 319 bst. B Ziff 1 i.v.m 103 selbständig mit Beschwerde angefochten werden.

46
Q

Ausnahmen vom Fristenstillstand

A

A. Schlichtungsverfahren Art. 145 Abs. 2 bst a
B. Summarisches Verfahren bst b

47
Q

Frist zur EInreichung von Klagebewilligung

A

Steht während den Gerichtsferien still.

48
Q

Säumnis

A

Grundsatz: Säumnis liegt vor, wenn eine Partei eine Prozesshandlung
nicht rechtzeitig vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Abs. 1)
− Rechtsfolge (Fortsetzungsgrundsatz): Das Verfahren nimmt grundsätzlich unbesehen von der Säumnis seinen Fortgang. Verpasstes (Fristen!) kann nicht ohne weiteres nachgeholt werden (Abs. 2); Präklusivwirkung

49
Q

Wiederherstellung (Art. 148 ZPO; Restitution, restitutio in integrum)
− Wiederherstellung von Fristen/Terminen
- Wiederherstellung bei Säumnisurteil (sog. Kontumazurteil)

Achtung: Nachfrist bei «Rückweisung der Klage» aufgrund Art. 132 ZPO

Erhaltung der Rechtshängigkeit (1 Monat; vgl. Art. 63 ZPO)

A

 Gesuch an das Gericht um Wiederherstellung
 Voraussetzungen: Glaubhaftmachen des fehlenden oder nur leichten Verschuldens innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
 Gesuch um Wiederherstellung ist kein Rechtsmittel, weil keine Urteilskorrektur verlangt wird

Säumnisurteil ergeht, weil klagende Partei oder beklagte Partei a) keine Rechtsschrift einlegt (Art. 223 ZPO),
b) der Hauptverhandlung fernbleibt (Art. 234 ZPO)
 Wiederherstellungsgesuch muss innert 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft erfolgen (Art. 148 Abs. 3 ZPO)

Der Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch ist grundsätzlich endgültig (Art. 149 ZPO), d.h. keine selbständige Anfechtung möglich

50
Q

Säumnisfolge Kostenvorschuss

A

Nichteintretensentscheid (Art. 101 Abs. 3 ZPO; fehlende Prozessvoraussetzung, vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. f ZPO)

Keine materiell-rechtlichen Verwirkungsfolgen (jedoch Entfallen der Rechtshängigkeit, vgl. Art. 64 ZPO)
− Anders bei Vorschüssen für Beweisanträge: Konsequenz, dass das entsprechende Beweismittel nicht abgenommen wird (auch für eingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 102 Abs. 3 ZPO sowie BGE 109 II 195)

51
Q

Fristenberechnung

A

A. Der erste Tag wird nicht mitgerechnet
B. Sonst werden alle tage auch wochendende und feiertage mitgerechnet
C. Fällt sder letzte tag der frist auf eine samstag, sonntag oder feiertag endet sie am nächsten tag

Beachte STillstand der Fristen Art. 145 I

52
Q

Fortsetzungsgrundsatz und AUsnahmefälle

A

Bei Säumnnis wird Verfahren einfach fotgesetzt. nachftisten nur bei:
A: verpasster Klageantwort Art. 223
B. Verzug von Kostenvorschuss Art. 101 ABs. 3
C. Die VSS nach Art. 148 I glaubhaft gemacht werden

53
Q

Gestaltungsklage Beispiele änderung rechtsverhältnisse

A

A. Rechtsbegründend: Vaterschaftsklage, Anfechtung der NEterbung

B. Rechtsändernd: Erbteilungsklage

C. Rechtsaufhebend: Klage auf Auflösung eines Vereins, Scheidungsklage

54
Q

Zeitpunkt Begründung/Beendingung Rechtshängigkeit vs Fortführungslast

A

Rechtshängigkeit bei Klageanhebung (Einreichung)
Sie endet mit Abschluss des Prozesses oder mit balauf der unbenützen Klagebewilligung Art. 209 III

Fortführtungslast bei gerichtlichen Zustellung der KLage. Art. 65 er ist an den Prozess gebunden und kann ichtmehr einfach so zurückziehen.

55
Q

Unbezifferte Forderungsklage

A

Ausnahme vom Bestimmtheitsgebot. Muss aber konkret aufzeigen, dass die Bedingungen gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt sind in der JKlageschrift. Die klagende Partei hat sobald sie nach Abschluss des beweisverafhrens oder Auskunftserteilung dazu in der lage ist die KLage zu beziffer.

56
Q

Bsp. für Feststellungsklagen:

A

 Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB)
 Feststellung der Erbenstellung (Möglichkeit der Teilungsklage?)
 Klage auf Feststellung der Ausgleichungspflicht statt Erbteilungsklage (vgl. BGE 123 III 49)

− Keine Feststellungsklage, sondern Gestaltungsklage
 Eheungültigkeitsklage (Art. 294 ZPO)
 Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft (Art. 256 ZGB)
 Anfechtung der Anerkennung (Art. 260a ZGB)
 Trotz Wortlaut des Gesetzes auch nicht die Vaterschaftsklage (Art. 261 Abs. 1 ZGB)

57
Q

Zusammerechnung Streitwert

A

Bei subjektiver und objektiver Klagenhäufung erfolgt Zusammen- rechnung (vgl. Art. 93 ZPO), zum Verhältnis von Art. 90 und Art. 93 ZPO vgl. BGE 142 III 788 E. 4.2.3; siehe auch BGE 139 III 24 E. 4.2
• Haupt- und Widerklage: keine Zusammenrechnung, sondern separate Behandlung (vgl. Art. 94 ZPO)

58
Q

Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

A

Die Rechtshängigkeit tritt unabhängig vom vorliegen von Prozessvss ein (SuSo). Die Folgen fehlender Zuständigkeit regelt Art. 63 zpo

Rechtshängigkeit endet mit Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung und nach 209 abs 3

Formelle Rechtskraft: Entscheid kann nicht mehr mit ordentlichem Rechtsmittel angefochten werden (315 abs 1 ZPO)

59
Q

Arten von ENtscheuden

A

A. Sachentscheid/ prozessentscheid
B. Zwischenentscheid (Abweisung Verjähruingseinrede) und NEtdentscheid
C. Teilentscheid bei ibj. Klagehäufung und Gesamtentscheid
D. Leistungs…
E. ENtscheidsurrogate

60
Q

Was ist der Zweck von Rechtmitteln?

A

Zweck: Korrektur von fehlerhaften Urteilen
• fehlerhafte Rechtsanwendung (Art. 310 Bst. a, Art. 320 Bst. a ZPO)
• fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (insbes. fehlerhafte Beweiswürdigung, Art. 310 Bst. b, Art. 320 Bst. b ZPO)
• Abgrenzung:
− Rechtsverletzung: Missachtung von Art. 8 ZGB
− willkürliche Beweiswürdigung

61
Q

Unterschied ordentliches und nicht ordentliches Rechtsmittel

A

ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel
− gesetzlicher Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung)/ohne aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen, vgl. Art. 315, 325, 331 ZPO, zu diesen Begriffen vgl. auch BGE 139 III 489 E. 3

62
Q

Formelle Rechtskraft Begriff/ Zeitpunkt Eintritt/ Bundungswirkung/ Vollstreckbarkeit/ Grundsätze

A

Begriff: Unabänderlichkeit des NEtscheids ausser durch ausserordenltiche Rechtsmittel

Zeitpunkt Eintritt: Art. 239 Abs. 2 Ablauf für ordentliches Rexhtsmittel

Bindungswirkung: ??? Nachlesen

Vollstreckbarkeit: Grs vollstreckbar aussser aufschiebung ausserordentliches rechtmittel und umgekehrt

Ausnahmefall Durchbrechung der Rechtskraft: Unterhaltsbeiträge für Kinder neubeurteilung nach Art. 282

Teilrechtskraft: Rechtskraft im Umfang der ANträge gehemmt

63
Q

Materielle rechtskraft

A
  1. «ne bis in idem», «res iudicata»: kein zweiter gleichgerichteter Prozess zwischen den gleichen Parteien (und ihren Einzel- oder Gesamtrechts- nachfolgern) über den gleichen Streitgegenstand (rechtspolitische Frage)
  2. objektive Grenze Rechtskraft Urteilsdispositiv
  3. subjektive Grenze Rechtskraft Parteien

Rechtskraftwirkung auf Dritte?
Regel: nein ausser pröjudiziell
Ausnahme: Gestaltungsurteile mit Rechtskraftwirkung für Dritte. Scheidungsurteile

64
Q

Form der Klage. Rechtsbegehren ohne schriftliche Begründung?

A
  1. Foirm Art. 130
  2. Inhalt Art. 221

ohne schriftliche Begründung:
A. Vereinfachtes Verfahren
B. Scheidung

65
Q

Aufbau und Inhalt der Klage (Art. 221 ZPO)

A
  1. Genaue Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertretungsverhältnisse (Bst. a)
  2. Präzise Formulierung der Rechtsbegehren (Bst. b)
    —> Dispositionsmaxime und Eventualmaxime
    Wegen Dispositionsmaxime Eventualbegejren oder objektive Klagehäufung
  3. Streitwert
  4. Begründung
    A. Verhandlungsmaxime —> Behauptungslast und Substatiierungslast
66
Q

Behauptungslast und Substantiierungslast in Begrpndung

A

Verhanlungsmaxime
A. Behauptungslast:
Jene Tatsachen, die den Tatbestandsmerkmalen zugrunde liegen

B. Substantiierungslast
Genpgend detaillierte Darlegung, damit darüber Beweis genoimmen werden kann.

67
Q

Prüfung und Zustellung KLage

A

A. prüfung nur formelle Mängel
B. Prozessvoraussetzunngen
C. Zustellung als Prozessleitende Verfügung Art. 222

68
Q

Wirkungen vom Klagerückzug

A

A. Fortfprungslast eingetreten Verlust des Anspruchs
B. Ausser Zustimmung von gegenpartei
C. Klagerückzug mit Vorbehalt. Leidet unter Prozessualem mangel (z.B Prozessvoraussetzung nicht erfüllt). Kann nach Art. 63 erneut einreichen bei zuständiger Behörde

69
Q

Die Klageantwort
Inhalt und Aufbau

A
  1. Rechtsbegehren:

A:
- Antrag auf nichteintreten
- Antrag auf Klageabweisung
- Widerklage

B. Behaupten der erheblichen Tatsachen, für welche die beklagte Partei die Beweislast trägt
Entlastungsbeweis Art. 71 or

C. Beweisanträge zu den Tatsachenbehauptungen
Muss Bestreiten sonst angenommen

  1. Teilweise oder gänzliche Klageanerkennung
  2. Widerklage
70
Q

Charakteristika summarisches Verfahren

A

A. Prozessbeschleunigung (kein Schlichtungsverfahren, kurze fristen ect)
- Keine KLage blosses Gesuch deshalb keine umfangreichen Rechtsschriften
- keinen Anspruch auf 2. Schriftenwechsel
- Kein extensives Beweisverfahren
- Kein Stillstand der Fristen
- Kein Schlichtungsverfahren

B. Beweisbeschränkung der Beweismittel

71
Q

Wie ist die Beweisbeschränkung im summarischen verfahren ausgeprägt?

A

A. beweismittelbeschränkung eig nur Urkunden
B. Beweisstrengebeschränkung vorsorgliche Massnahmen nur Glaubhaftmachen

72
Q

Gegen welche NEtscheide kann ein Vollstreckungsverfajren eingeleitete werden?

A

A. Entscheid Erkenntnisverfahren
B. Urteilssurrogate
C. Schiedsgerichturteil