Definitione Flashcards
Sachliche Zuständigkeit
Welches Gericht bzw. Welche Gerichtsinterne Organisationseinheit (Spruchköroer) für die Beurteilung des Streitgegenstandes zuständig ist. Grundsätzlich nach Streitwert.
Funktionelle Zuständigkeit
Zuständigkeit des Gercihts im Rahmen des hierarchischen Aufbaus der Gerichtsorganisation (Instanzenzug)
Wie kann ein Schlichtungsv erfahren abgeschlossen werden?
Einigung/ Urteilsvorschlag/ ENtscheid/ Klagebewilligung
Art. 6 EMRK
Entscheide müssen nicht nur in rechtlicher sondern auch in tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfbar sein. Bundesgericht nur willkür deshalb Rechtsmittelinstanzen
Anfechtung Nichteintretensentscheid wegen sachlicher Zuständigkeit
Berufung Art. 308 Abs. 1 lit a
Einlassung bei zwingender Gerichtsstuständigkeit
Gericht hat von AMtes wegen zu prüfen Art. 60. Örtliche und sachliche Zuständigkeit sind Prozessvoraussetzungen. In Bezug auf örtliche hat Klageantwort abzuwarten weil möglicherweise EInlassung. Bei sachlicher Zuständigkeit wäre nichteintretensentscheid.
Achtung: Mit Nichteiuntretensentscheid entfällt Rechtshängigkeit (Art. 65) aber Art. 63 Abs. 1 wenn innerhalb von einem Monat gilöt zeutpunkt der ersten Klageeinreichum zum Schutz von Verwirkungsfristen
Fixierung des Gerichtsstands auf latein
Perpetuatio fori Art. 64 Abs. 1 lit b
Widerklage (örtliche Zuständigkeit/ VSS/ bezug zu Hauptklage
Örtliche Zuständigkeit Widerklage Art. 224:
1. Anderer Gerichtsstand als Hauptklage
- wenn gleicher egal
- wenn anderer dann Konnex das heisst gleicher sachlicher/ rechtlicher Grund (Lebenssachverhalt)
- VSS Art. 224 ZPO
- gleiche Verfahrensart
—> Ausser Art. 247 Abs. 1 bis 30‘000 mit erweitereter Fragepflicht von gericht
—> Ausschluiss wo Untersuchungsgrundstz nach Art. 247 Abs. 2 gilt - Was wenn Hauptklage entfällt?
BGer Widerklage bleibt bestehen auch bei Nichteintretensentscheid
Örtliche Zuständigkeit bei subjektiver Klagehäufung mit Beispiel passive notwendige Streitgeniossenschaft und passive einfache STreitgenoissenschaft
Art. 15 ZPO
Passive notwendige Streitgenossenschaft: Zwingend mehrere Beklagte eingeklagt sonst Abweisung Klage. Beispiel Zeilungsklage. Erbe muss alle nicht selber klagewilligen personen beklagen.
Passive einfache Streitgenossenschaft: Mit einer Klage gegen ganzen Verwaltunsgrat virgehen
Örtliche Zuständigkeit bei objektiver KLagehäufung
Art. 15 Abs. 2 ZPO
Objektive Klagehäufung = mehrere Streitgegenstände. Der in einem verkehrsunfall verletzte Fussgänger verlangt Schadenersatz und Genugtuung. oder Herausgabe der Sache und Schadensersatz. (Ein Rechtsbegehren und 2 Streitgegenstände)
Selbständige Ansprüche können mit ein und der selben Klage geltend gemacht werden, wenn ein Konnex besteht + nach Art. 90 ZPO die VSS de robjektiven Klagehäufung erfüllt sinf.
Achtung: Der Kläger kann sich nicht auf den Gerichtsstand der Strietgenossenschaft oder objektiven Klagehäufung berufen wenn der zwingende oder teilzwingende Gerichtssände entgegensteht.
Kognitionen der Intsnzane bzw Berufung/ Beschwerde
Obere Instanz kann das erstinstanzliche Urteil auf Tat und Rechtsfragen überprüfen.
Berufung Art. 310
Bei Beschwerde auf offensirclich unrichtige Sv feststellung und unrichtige rechtsanwendung.
Bundesgericht Rechtsfragen
Ausschliesslicher und alternativer Gerichtsstand
− Ausschliesslicher Gerichtsstand
Nicht zwingend (vgl. Art. 29 ZPO)
Zwingend (vgl. Art. 21 ZPO)
− Alternativer Gerichtsstand
Nicht zwingend (vgl. Art. 30 ZPO)
Zwingend (vgl. Art. 23 ZPO)
Lesen
Örtliche Zuständigkeit bei Klagen gemäss Schkg
Art. 46 Abs. 1
Was brqaucht es für die Feststellungsklage?
Ein schutzwürdiges Interesse
Streitgenössische Nebenintervention. Darf er Prozesshandlungen vornehmen, welche der Hauptpartei entgegenstegen?
Streitgenössische Nebenintervention (Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO). In jenen Konstellationen, in denen das Urteil kraft materiellen Rechts nicht nur gegenüber den Hauptparteien, sondern auch gegenüber dem Nebenintervenienten direkte Wirkungen zeitigt, die nicht nach Art. 77 ZPO beseitigt oder wenigstens abgemildert werden können, muss der Nebenintervenient mithin auch unter der schweizerischen ZPO Prozesshandlungen vornehmen dürfen, die im Widerspruch zu den Handlungen der unterstützten Hauptpartei stehen. Art. 76 Abs. 2 ZPO kann in solchen Konstellationen keine Anwendung finden (E. 2.3.6).
Anfechtung Klagebeweilligung
Die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO kann weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (E. 2.3).
Rechtshängigkeit, Rechtskraft, fristenwahrung bei Nichteintretensentscheid wegen sachlciher Zuständigkeit
Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Fristwahrung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Die Regel von Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt auch, wenn sich nach einem ersten Nichteintretensentscheid das als zweites angerufene Gericht ebenfalls unzuständig erklärt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verneinung der sachlichen Zuständigkeit durch das zweite Gericht besteht keine Bindung an den Nichteintretensentscheid des ersten Gerichts. Frage des Fristbeginns für die neue Einreichung der Eingabe offengelassen (E. 6).
—> Wegen Verwirkungsfristen gilt wenn innerhalb von einam Monat eiongereicht das erste Datum der EInreichung
Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Partielle/asymetrische Untersuchungsmaxime
Es handelt sich um eine beschränkte richterliche Überprüfung des Sachverhalts, bei der sich der Richter vom Bestehen der behaupteten klagebegründenden Tatsachen zu überzeugen hat. Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (E. 3.4).
Welche juristische Personen sind Kraft bundesrecht Parteifähig?
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Stockwerkeigentpmerschaft
Konsequenz fehlender Parteifähigkeit, was wenn Rechtspersönlichkeit von Verein in Frage steht?
Fehlen Prozessvoraussetzung Art. 59 nichteintretensentscheid —> Achtunf Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit Art. 63 ZPO einonatsfrist
Aber beim Streit über Rechtspersönlichkeit z.B. eines Vereins wird auf die Klage eingetreten und die Sache materiell-rechtlich beurteilt (sog. doppelrelevante Tatsache; vgl. etwa BGE 141 III 294 E. 5 f.; betr. örtliche Zuständigkeit BGE 137 III 32 E. 2.3)
—> Sachurteil nicht Prozessentscheid
Sonderfall Person nicht hanldungsfähig aber kann prozesshandlungen vornehmen Art. 67 Abs. 3
Z.B Geltendmachung genugtuung
Postulationsfähigkeit
Befugnis wirksam Prozesshanldungen vorzunehmen.
Bei fehlender Postulatonsfähigkeit gesetzliche oder berufsmässige Vertretung
Eltern
Anwalt
Vertragliche Vertretung Art. 68
Auftrag mit Vollmacht Art. 68 Abs. 3.
Gericht kjann persönliches Erscheinen anordnen Art. 68 Abs. 4 oder das persönliche erscheinen ist zwingend Art. 204 ZPO (Schlichtungsverfahren)
Aktiv und Passivlegitimation + Prozessstandschaft
Aktiv wer ist berechtigt
passiv wer kann verpflihctete werde
—> materiell rechtloch Sachurteii
prozesstandschaft: Nicht ,ateriell rechtliche Person soinder Dritter macht Anspruch geltend. Dmait fallen materiell rechtliche Berechtigung und Prozessführungsbefugnis auseinander.
Bsp: Willensvollstrecker
Nur durch gesetzliche Grundlage keine gewillkürte Prozessstandschaft:
Ausnahme Elternteil mit elterlicher Sorge macht Unterhalt für Kind geltend und dieses wird volljährig, dauert fort solange Kind zustimmt.
Aktiv/passivlegitimation bei der notwendigen und freiwilligen Streitgenossenschaft
Notwendige Streitgenossenschaft:
Sind nicht alle eingeklagt oder zusammen kläer Abweisung der Klage durch Sachurteil
Bsp: Erben müssen gemeinsam Erbschaftsklage erheben/ bei Erbteilungsklage alle miterben einklagen/ Ehemann muss bei Anfechtung Vermutung Vaterschaft mutter und Kind einklagen
Einfache Streitgenossenschaft:
Nicht Frage von aktiv/ passivlegitimation sindern Prozessleitung. Ist Art. 71 ABs. 1 nicht erfüllt so sind die Klagen zu trennen nach Art. 125 bst. B ZPO.
Beispiel notwendige Streitgenossenschaft Erbe klagt Darlehen ein
Einer von 3 Erben klagt Darlehen ein. Wegen Universalsukzession auf alle übergegangen- Fehlende aktivlegitimation wenn erbe allein einklagt. Können nur zzsammen verfügen.
Erbschaftsklage
Eine Erbschaftsklage kann von einem „nicht-besitzenden Erben“ eingebracht werden, wenn dieser einzelne Erbschaftssachen oder die gesamte Erbschaft von einem besitzenden „Nicht-Erben“ herausverlangen möchte. Dabei muss er sich an die Vorgaben des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB) halten.
Person X hat im vergangenen Jahr einem Freund (Person Y) ein wertvolles, antikes Möbelstück anvertraut und zur Aufbewahrung gegeben. Kurz darauf starb Person X. Bei der Auslistung bzw. Erstellung eines Inventars haben die Erben festgestellt, dass das besagte Möbelstück ebenfalls zur Erbmasse gehört. Verfügt Person Y noch über das antike Stück, so können die Erben es von ihr herausverlangen. Hat Person Y hat aber in der Zwischenzeit das antike Stück an eine dritte Person weiterverkauft, so ist dies nicht möglich, da diese dritte Person ein gutgläubiger Erwerber ist. Stattdessen können sie eine Erbschaftsklage gegen Person Y einreichen, die auf die Herausgabe des Verkaufserlöses abzielt.
Prozesshanldungen vom nebenintervenienten Rechtsmittel
Art. 76 ZPO: alle Prozesshandlungen zulässig, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind (Eventualmaxime: nicht jedes Mittel zu jeder Zeit möglich)
76 Abs. 2: darf nicht im Widerspruch zu Hauptpartei sein: zB einlegen von Rechtsmittel: wenn Hauptpartei verzichtet, kann Nebenintervention kein Rechtsmittel einlegen
Aber bei: 142 III 271 wenn lediglich kein Interesse hat, selbst einlegen, dann kann Nebenpartei Rechtsmittel einlegen -> ist zu prüfen
Stellung und Befugnisse des Nebenintervenienten
Wiederholung von frpheren Prozesshanldungen
Keine Wiederholung von früheren Prozesshandlungen. Von der Hauptpartei versäumte Handlungen können nicht durch die Nebenpartei nachgeholt werden, vgl. auch Art. 76 Abs. 1 ZPO («alle Prozesshandlungen […], die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind»), Art. 147 Abs. 2 ZPO
Fortsetzungslast
Befugnisse des Streitberufenen
• Eintritt in den Prozess als Obliegenheit des Streitberufenen (vgl. Art. 79 Abs. 2 und Art. 80 i.V.m. Art. 77 ZPO)
• Gleiche Stellung im Prozess wie Nebenintervenient, Art. 79 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 76 ZPO
• Führung des Prozesses durch den Streitberufenen möglich (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. b ZPO) ≠ Parteiwechsel!
• Der Streitberufene kann den Streit weiter verkünden (Art. 78 Abs. 2 ZPO)
Die Wirkungen der Streitverkündung
prozessuale Wirkungen:
− prozessuale Rechte des Streitberufenen (Parteirechte)
− Regel: Stellung einer Nebenpartei
• materielle Wirkungen:
− Beteiligung am Hauptprozess ist keine Anerkennung einer Regresspflicht (so z.B. ausdrücklich § 48 Abs. 4 aZPO BL)
− Unterlassene Unterstützung: keine Einrede des «schlecht geführten Prozesses» (Erstprozess) zulässig, wenn es zu einem Zweitprozess zwischen Streitverkünder und Streitberufenem kommt (vgl. Art. 80 i.V.m. Art. 77 ZPO)
Offizialgrundsatz
- mehr oder etwas anderes als verlangt wird (Minderung statt wandelung)
- Keine bindende Wirkung der Klageanerkennung Art. 292 ZPO
- keine uneingeschränkte Möglichkeit der EInigung der Partein Art. 279 ZPO. Gericht muss die Verienbarung genehmigen.
- Gerichtliche Fragepflicht Art. 56 ZPO
Beispiele:
- Gemeinsames Scheidungsbegehren
- Statusprozesse ANnfechtung Vaterschaft, vaterschaftsanerkennung
- prozesse betreffend Kinderbelange
Praktische Auswirkungen des Verhandlungsgrundsattzes
Behauptungs- und Substantiierungslast als praktische Auswirkungen des Verhandlungsgrundsatzes im Zusammenhang mit der Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. auch Art. 221, 222 Abs. 2 sowie 150 Abs. 1 ZPO)
Einschrönkungen der Verhandlungsmaxime
Einschränkungen der Verhandlungsmaxime können sich ergeben:
− Gerichtliche Fragepflicht (vgl. Art. 56, 247 Abs. 1 ZPO)
− Beweisrecht (vgl. Art. 153 Abs. 2, 181 Abs. 1, 183 Abs. 1 ZPO)
Milderungen des Verhandlungsgrundsatzes
- Zugestandene ode runbestrittene Tatsachen (fehlende Bestreitung)
Bewes von MAtes wegen wegen erheblichen zweifeln Art. 153 Abs. 2 - notorische und gerichtsnitirische tatsachen
- allgemein anerkannte Erfahrungssätze der wissenschaft
- Indizien
- gesetzliche Tatsachenvermutnngen
- gerichtliche Fragepflicht
Kombinationen von Verfahrensgrundsätzen
Dispositionsgrundsatz und Verhandlungsgrundsatz:
− klassischer Zivilprozess (insbes. Forderungsstreitigkeiten, vgl. auch Art. 247 Abs. 2 ZPO e contrario)
− Güterrecht und Ehegattenunterhalt im Scheidungsprozess (Art. 277 Abs. 1 ZPO, vgl. aber Art. 279 Abs. 1 ZPO)
• Offizialgrundsatz und Untersuchungsgrundsatz:
− Kinderbelange in familienrechtlichen Prozessen (vgl. z.B. Art. 133 ZGB und 296 Abs.1 und 3 ZPO)
Dispositionsgrundsatz und Untersuchungsgrundsatz:
− z.B. arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis CHF 30’000.– (Art. 247 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 ZPO)
• Offizialgrundsatz und Verhandlungsgrundsatz: − Minderung statt Wandelung (Art. 205 Abs. 2 OR)
Eventualmaxime und UNtersuchungsmaxime
Art. 229 Abs. 3 im BVerufungsverfahren. Nur bis zur Urteilsberatung.
Nachlesen
Sog. Aktenschluss (vgl. BGE 144 III 67 E. 2; bezüglich der Wendung «zu Beginn der Hauptverhandlung» vgl. BGE 147 III 475 E. 2.3.3; zum summarischen Verfahren vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2)
Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren
Art. 317 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren; uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (E. 4.2.1).
Zweiter Schriftenwechsel summarisches Verfahren Noven
Art. 317 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren; uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (E. 4.2.1).
Eventualmaxime und Noven
Sanktion: Wenn zu spät vorgebracht Präklusionswirkung. Werden nicht berücksichtigt.
neue Tatsachen grundsätzlich nur bis AKtenschluss zulässig.
Untersuchumngsmaxime: bis zur Urteilsberatung.
Vereinfachtes Verfahren:
- Oft Untersuchumgsmaxime Urteilsberatung
- Verhanldungsmaxime mit verstärkter Fragepflicht
—> Da dort oft nur ein Schriftenwechsel Art. 229 ABs. 2 dürfen zur Hauptverhanldung hervogebracht werden
Summarischen Verfahren: Müssen eig schon mit Gesuch und STellungsnahme einbringen.
Berufungsverfahren: Art. 317 Abs. 1
Beschwerde: Art. 326 ausgeschlossen auch wenn Untersuchungsgrundsatz erstinstanzlich
2 arten Klageänderung
A. Gleiches Rehctsbegehren anderer Strietgegenstand
B. Etwas anderes ode rmehr verlnagt (Ändeurng Rechtsbegehren)
VSS Klageänderung
A. Gleiche Verfahrensart
B. Konnex
C. Zustimmung Gegenpartei bei fehlendem Kionnex
Prozessuale Aspekte vom Streitwert
- Berufungsfähigkeit
- sachliche Zuständigkeit
Zulässigkeit Klage beim oberen gericht (100‘000) - anwendbare Verfahrensart
- Prozesskosten
- Schlichtungsbehörde Entscheid oder Urteilsvorschlag
Rechtsmittel füt Vorschüsse
Art. 103. Entscheide über Vorschüsse und SIcherhieten sind prozessleitende Verfügungen können nachArt. 319 bst. B Ziff 1 i.v.m 103 selbständig mit Beschwerde angefochten werden.
Ausnahmen vom Fristenstillstand
A. Schlichtungsverfahren Art. 145 Abs. 2 bst a
B. Summarisches Verfahren bst b
Frist zur EInreichung von Klagebewilligung
Steht während den Gerichtsferien still.
Säumnis
Grundsatz: Säumnis liegt vor, wenn eine Partei eine Prozesshandlung
nicht rechtzeitig vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Abs. 1)
− Rechtsfolge (Fortsetzungsgrundsatz): Das Verfahren nimmt grundsätzlich unbesehen von der Säumnis seinen Fortgang. Verpasstes (Fristen!) kann nicht ohne weiteres nachgeholt werden (Abs. 2); Präklusivwirkung
Wiederherstellung (Art. 148 ZPO; Restitution, restitutio in integrum)
− Wiederherstellung von Fristen/Terminen
- Wiederherstellung bei Säumnisurteil (sog. Kontumazurteil)
Achtung: Nachfrist bei «Rückweisung der Klage» aufgrund Art. 132 ZPO
Erhaltung der Rechtshängigkeit (1 Monat; vgl. Art. 63 ZPO)
Gesuch an das Gericht um Wiederherstellung
Voraussetzungen: Glaubhaftmachen des fehlenden oder nur leichten Verschuldens innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
Gesuch um Wiederherstellung ist kein Rechtsmittel, weil keine Urteilskorrektur verlangt wird
Säumnisurteil ergeht, weil klagende Partei oder beklagte Partei a) keine Rechtsschrift einlegt (Art. 223 ZPO),
b) der Hauptverhandlung fernbleibt (Art. 234 ZPO)
Wiederherstellungsgesuch muss innert 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft erfolgen (Art. 148 Abs. 3 ZPO)
Der Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch ist grundsätzlich endgültig (Art. 149 ZPO), d.h. keine selbständige Anfechtung möglich
Säumnisfolge Kostenvorschuss
Nichteintretensentscheid (Art. 101 Abs. 3 ZPO; fehlende Prozessvoraussetzung, vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. f ZPO)
Keine materiell-rechtlichen Verwirkungsfolgen (jedoch Entfallen der Rechtshängigkeit, vgl. Art. 64 ZPO)
− Anders bei Vorschüssen für Beweisanträge: Konsequenz, dass das entsprechende Beweismittel nicht abgenommen wird (auch für eingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 102 Abs. 3 ZPO sowie BGE 109 II 195)
Fristenberechnung
A. Der erste Tag wird nicht mitgerechnet
B. Sonst werden alle tage auch wochendende und feiertage mitgerechnet
C. Fällt sder letzte tag der frist auf eine samstag, sonntag oder feiertag endet sie am nächsten tag
Beachte STillstand der Fristen Art. 145 I
Fortsetzungsgrundsatz und AUsnahmefälle
Bei Säumnnis wird Verfahren einfach fotgesetzt. nachftisten nur bei:
A: verpasster Klageantwort Art. 223
B. Verzug von Kostenvorschuss Art. 101 ABs. 3
C. Die VSS nach Art. 148 I glaubhaft gemacht werden
Gestaltungsklage Beispiele änderung rechtsverhältnisse
A. Rechtsbegründend: Vaterschaftsklage, Anfechtung der NEterbung
B. Rechtsändernd: Erbteilungsklage
C. Rechtsaufhebend: Klage auf Auflösung eines Vereins, Scheidungsklage
Zeitpunkt Begründung/Beendingung Rechtshängigkeit vs Fortführungslast
Rechtshängigkeit bei Klageanhebung (Einreichung)
Sie endet mit Abschluss des Prozesses oder mit balauf der unbenützen Klagebewilligung Art. 209 III
Fortführtungslast bei gerichtlichen Zustellung der KLage. Art. 65 er ist an den Prozess gebunden und kann ichtmehr einfach so zurückziehen.
Unbezifferte Forderungsklage
Ausnahme vom Bestimmtheitsgebot. Muss aber konkret aufzeigen, dass die Bedingungen gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt sind in der JKlageschrift. Die klagende Partei hat sobald sie nach Abschluss des beweisverafhrens oder Auskunftserteilung dazu in der lage ist die KLage zu beziffer.
Bsp. für Feststellungsklagen:
Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB)
Feststellung der Erbenstellung (Möglichkeit der Teilungsklage?)
Klage auf Feststellung der Ausgleichungspflicht statt Erbteilungsklage (vgl. BGE 123 III 49)
− Keine Feststellungsklage, sondern Gestaltungsklage
Eheungültigkeitsklage (Art. 294 ZPO)
Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft (Art. 256 ZGB)
Anfechtung der Anerkennung (Art. 260a ZGB)
Trotz Wortlaut des Gesetzes auch nicht die Vaterschaftsklage (Art. 261 Abs. 1 ZGB)
Zusammerechnung Streitwert
Bei subjektiver und objektiver Klagenhäufung erfolgt Zusammen- rechnung (vgl. Art. 93 ZPO), zum Verhältnis von Art. 90 und Art. 93 ZPO vgl. BGE 142 III 788 E. 4.2.3; siehe auch BGE 139 III 24 E. 4.2
• Haupt- und Widerklage: keine Zusammenrechnung, sondern separate Behandlung (vgl. Art. 94 ZPO)
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
Die Rechtshängigkeit tritt unabhängig vom vorliegen von Prozessvss ein (SuSo). Die Folgen fehlender Zuständigkeit regelt Art. 63 zpo
Rechtshängigkeit endet mit Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung und nach 209 abs 3
Formelle Rechtskraft: Entscheid kann nicht mehr mit ordentlichem Rechtsmittel angefochten werden (315 abs 1 ZPO)
Arten von ENtscheuden
A. Sachentscheid/ prozessentscheid
B. Zwischenentscheid (Abweisung Verjähruingseinrede) und NEtdentscheid
C. Teilentscheid bei ibj. Klagehäufung und Gesamtentscheid
D. Leistungs…
E. ENtscheidsurrogate
Was ist der Zweck von Rechtmitteln?
Zweck: Korrektur von fehlerhaften Urteilen
• fehlerhafte Rechtsanwendung (Art. 310 Bst. a, Art. 320 Bst. a ZPO)
• fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (insbes. fehlerhafte Beweiswürdigung, Art. 310 Bst. b, Art. 320 Bst. b ZPO)
• Abgrenzung:
− Rechtsverletzung: Missachtung von Art. 8 ZGB
− willkürliche Beweiswürdigung
Unterschied ordentliches und nicht ordentliches Rechtsmittel
ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel
− gesetzlicher Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung)/ohne aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen, vgl. Art. 315, 325, 331 ZPO, zu diesen Begriffen vgl. auch BGE 139 III 489 E. 3
Formelle Rechtskraft Begriff/ Zeitpunkt Eintritt/ Bundungswirkung/ Vollstreckbarkeit/ Grundsätze
Begriff: Unabänderlichkeit des NEtscheids ausser durch ausserordenltiche Rechtsmittel
Zeitpunkt Eintritt: Art. 239 Abs. 2 Ablauf für ordentliches Rexhtsmittel
Bindungswirkung: ??? Nachlesen
Vollstreckbarkeit: Grs vollstreckbar aussser aufschiebung ausserordentliches rechtmittel und umgekehrt
Ausnahmefall Durchbrechung der Rechtskraft: Unterhaltsbeiträge für Kinder neubeurteilung nach Art. 282
Teilrechtskraft: Rechtskraft im Umfang der ANträge gehemmt
Materielle rechtskraft
- «ne bis in idem», «res iudicata»: kein zweiter gleichgerichteter Prozess zwischen den gleichen Parteien (und ihren Einzel- oder Gesamtrechts- nachfolgern) über den gleichen Streitgegenstand (rechtspolitische Frage)
- objektive Grenze Rechtskraft Urteilsdispositiv
- subjektive Grenze Rechtskraft Parteien
Rechtskraftwirkung auf Dritte?
Regel: nein ausser pröjudiziell
Ausnahme: Gestaltungsurteile mit Rechtskraftwirkung für Dritte. Scheidungsurteile
Form der Klage. Rechtsbegehren ohne schriftliche Begründung?
- Foirm Art. 130
- Inhalt Art. 221
ohne schriftliche Begründung:
A. Vereinfachtes Verfahren
B. Scheidung
Aufbau und Inhalt der Klage (Art. 221 ZPO)
- Genaue Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertretungsverhältnisse (Bst. a)
- Präzise Formulierung der Rechtsbegehren (Bst. b)
—> Dispositionsmaxime und Eventualmaxime
Wegen Dispositionsmaxime Eventualbegejren oder objektive Klagehäufung - Streitwert
- Begründung
A. Verhandlungsmaxime —> Behauptungslast und Substatiierungslast
Behauptungslast und Substantiierungslast in Begrpndung
Verhanlungsmaxime
A. Behauptungslast:
Jene Tatsachen, die den Tatbestandsmerkmalen zugrunde liegen
B. Substantiierungslast
Genpgend detaillierte Darlegung, damit darüber Beweis genoimmen werden kann.
Prüfung und Zustellung KLage
A. prüfung nur formelle Mängel
B. Prozessvoraussetzunngen
C. Zustellung als Prozessleitende Verfügung Art. 222
Wirkungen vom Klagerückzug
A. Fortfprungslast eingetreten Verlust des Anspruchs
B. Ausser Zustimmung von gegenpartei
C. Klagerückzug mit Vorbehalt. Leidet unter Prozessualem mangel (z.B Prozessvoraussetzung nicht erfüllt). Kann nach Art. 63 erneut einreichen bei zuständiger Behörde
Die Klageantwort
Inhalt und Aufbau
- Rechtsbegehren:
A:
- Antrag auf nichteintreten
- Antrag auf Klageabweisung
- Widerklage
B. Behaupten der erheblichen Tatsachen, für welche die beklagte Partei die Beweislast trägt
Entlastungsbeweis Art. 71 or
C. Beweisanträge zu den Tatsachenbehauptungen
Muss Bestreiten sonst angenommen
- Teilweise oder gänzliche Klageanerkennung
- Widerklage
Charakteristika summarisches Verfahren
A. Prozessbeschleunigung (kein Schlichtungsverfahren, kurze fristen ect)
- Keine KLage blosses Gesuch deshalb keine umfangreichen Rechtsschriften
- keinen Anspruch auf 2. Schriftenwechsel
- Kein extensives Beweisverfahren
- Kein Stillstand der Fristen
- Kein Schlichtungsverfahren
B. Beweisbeschränkung der Beweismittel
Wie ist die Beweisbeschränkung im summarischen verfahren ausgeprägt?
A. beweismittelbeschränkung eig nur Urkunden
B. Beweisstrengebeschränkung vorsorgliche Massnahmen nur Glaubhaftmachen
Gegen welche NEtscheide kann ein Vollstreckungsverfajren eingeleitete werden?
A. Entscheid Erkenntnisverfahren
B. Urteilssurrogate
C. Schiedsgerichturteil