Klagen Flashcards

1
Q

Ungültigkeitsklage Artikel

A

Art. 519

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2
Q

Ungültigkeitsklage Klagetypus

A

Ganze oder teilweise Ungültigkeit einer Verfügung

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3
Q

UK Klageart

A

Gestaltungsklage mit grds. Inter partes-Wirkung
Ausnahme: Einsetzung Willensvollstrecker mit Wirkung für alle aufgrund unteilbarer Einheit) das heisst andere Erben

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4
Q

UK Rechtsnatur Ansprucb

A

Vermögensrechtlich (ausser Auflagen);
Keine Obligationen sondern reparatorische Klage

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5
Q

UK Aktivlegitimation

A

Jeder mit erbrechtlichem Interesse (Verbesserung der erbrechtlichen Stellung)
> keine notwendige Streitgenossenschaft

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6
Q

UK Passivlegitimation

A

An der Aufrechterhaltung Interessierte (Begünstigter in der Verfügung z.B. eingesetzte Erben)

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7
Q

UK Klagefundament

A

Verfügungsunfähigkeit (Art. 467 f.); Formmangel (Art. 498 f., 512 ff.); Willensmangel (Art. 469)

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8
Q

UK Rechtsbegehren

A

Es sei die entsprechende Verfügung vom xx.yy.zz. vom Erblasser xy als ungültig zu erklären; Es sei die Ziffer xy des Testaments xy vom xx.yy.zz. vom Erblasser xy als ungültig zu erklären

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9
Q

UK Abgrenzungen

A

Nichttestament: Letztwillige Verfügungen nicht vom Erblasser (Fälschung; Hand von Drittem geführt; fehlender animus tesandi bei z.B. Schönschriftübung)
> Negative Feststellungklage zur Feststellung, dass Beklagte nicht Erben sind; geht weiter als Ungültigkeitsklage daher primär (Erhebung der Ungültigkeitsklage nur vorsichtshalber falls Abweisung der Feststellungsklage)

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10
Q

Herabsetzungsklage Artikel

A

Art. 522

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11
Q

HK Klagetypus

A

Klage auf Wiederherstellung des Pflichtteils
Anspruch auf unbelasteten Pflichtteil
Enterbung die ungültig ist

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12
Q

HK Klageart

A

Gestaltungsklage mit inter partes-Wirkung (Erhalt Erbenstellung; Modifikation Pflichtteile)
Ausnahmsweise Leistungsklage (vgl. BGE 123 III 49)

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13
Q

HK Rechtsnatur des Anspruchs

A

Vermögensrechtlich (individuelle Quoten gegen Personen, die vom Erblasser privilegiert wurden)

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14
Q

HK Aktivlegitimation

A

Pflichtteilserbe, der Pflichtteil nicht dem Werte nach erhalten hat

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15
Q

HK Passivlegitimation

A

Begünstigte (Erbengemeinschaft nicht aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit)

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16
Q

HK Klagefundament

A

Erblasser hat seine Verfügungsbefugnis überschritten

> chronologische (Art. 532) und proportionale (At. 532 und 525 I) Herabsetzung
verhältnisässige Herabsetzung!

17
Q

HK Rechtsbegehren

A

Die Verfügung von Todeswegen soll beim Kläger um einen Bruchteil von x/y erhöht und beim Beklagten entsprechend reduziert werden

18
Q

Erbschaftsklage Artikel

A

Art. 598

19
Q

EK Klagetypus

A

Singularklage: spezifizierte Erbklage
Gesamtklage: keine Spezifikationspflicht, einheitlicher Gerichtsstand, Surrogationsprinzip – allerdings Probleme bei der Erstreckung
Möglichkeit der Stufenklage (insb. Auskunftspflicht vgl. 607/610 mit bundesgerichtlicher Ausweitung)

20
Q

EK KLageart

A

positive Leistungsklage z.B. Herausgabe der Erbschaft oder Erbschaftssachen nach Art. 599 i.V.m. 938 ff. Feststellungsklage z.B. Grundbuchberichtigung)

21
Q

EK Rechtsnatur

A

Nicht nur dingliche Klage sondern auch obligatorische Ansprüche

22
Q

EK Aktivlegitimation

A

Miterben (gemeinschaftliche Klage als aktive notwendige Streitgenossenschaft, vgl. Art. 602)
BGE 136 III 123, 121 III 118, 110 II 228
Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Erbenvertreter – Klage als Prozessstandschaft anstelle der Erben (BGE 132 III 677)
Nicht: Erbschaftskäufer, Vermächtnisnehmer

23
Q

EK Passivlegitimation

A

Besitzender Nichterbe (BGer: Nie Miterben – Teilungsklage)
Auch Personen, die Vermögenswert in ihrer Verfügungsgewalt haben (auch nur Ablieferungsansprüche)
Nicht: Besitzender Erbe (Teilungsklage als richtiges Mittel)

24
Q

EK Klagefundament

A

Klage des nicht besitzenden Erben gegen den besitzenden Nicht-Erben

  • Rechtsnachfolge (Art. 560 ZGB) „Erbe“
  • Nachlassgegenstand (Erbmasse)
  • Beklagter ist Besitzer (mit Weisungsbefugnis
25
Q

EK Rechtsbegehren

A

Es sei der Beklagte zu verpflichten xy den Klägern herauszugeben

26
Q

EK Abgrenzungen

A

Einrede der Ungültigkeit durch den Besitzenden gesetzlichen Erben (auch nach Ablauf der Frist für Ungültigkeitsklage)

Weitergehender Rechtsbehelf als Vindikation – sämtliche Forderungen
- Prinzip der dinglichen Surrogation (BGE 116 II 259)
- Ausschluss der Ersitzung (BGE 599 II 1)

27
Q

Teilungsklage Artikel

A

Art. 604

28
Q

TK Klagetypus

A

Teilung der Erbschaft unter den Miterben
Actio duplex: Anträge des Beklagten und Klägers, die über Klage hinaus gehen

29
Q

TK Klageart

A

Gestaltungsklage aber auch Leistungselemente bei nicht gleich grossen Elementen (insb. bei Ausgleichung)

30
Q

TK Rechtsnatur

A

Dingliche Wirkung des Teilungsurteils möglich via Lose und Zug nach Zufall ebenso wie Festlegung von Ausgleichungszahlungen durch Gericht

31
Q

TK Aktivlegitimation

A

Jeder gesetzliche und eingesetzte Erbe; einzeln oder zusammen
Keine notwendige aktive Streitgenossenschaft (BGE 136 III 123, 127 E. 4.4.1.)
Nicht: Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker Erbenvertreter

32
Q

TK passivlegitimation

A

Notwendige Streitgenossenschaft – alle müssen beklagt werden, die nicht klagen
Ausnahme: Prozessabstand (Erklärung, des Einverständnisses mit dem Urteil unabhängig von dessen Ausgang – Frage des rechtlichen Gehörs)

33
Q

TK Rechtsbegehren

A

Es sei der Nachlass zu teilen
Keine Zuweisungsbegehren allerdings bei actio duplex Wunsch auf Verzicht des Losverfahrens
- H.L. freie gerichtliche Teilungskompetenz
- BGer: Zuteilung mittels Lose

34
Q

Vindikationsklage

A
  • Art. 641 Abs. 2 ZGB: (Leistungsklage)
  • Herausgabeklage; Vindikationsklage: Sache wird dem Eigentümer vom nicht berechtigten Besitzer vorenthalten
    ▪ Nicht unmittelbar besitzender Eigentümer
    ▪ Besitzender Nichteigentümer
    der Sache
35
Q

Grundbuchberichtigungsklage

A

Art. 975 ZGB: Grundbuchberichtigungsklage (Feststellungklage)
- Ungerechtfertigter Eintrag oder Löschung eines gerechtfertigten Eintrags
- Dadurch in dinglichen Rechten verletzt
- Feststellung des Eigentums des Klägers und Änderung des Eintrags im Grundbuch
- Richtet sich gegen «Buchbesitz»
- Anmeldung durch Gericht oder Berechtigten aufgrund Urteil