Prüfungsaufbau BGB AT Flashcards
Anfechtung §142
- Anfechtungsgrund §§119ff.
a) Irrtum
b) Kausalität zwischen Irrtum und WE - Anfechtungserklärung §143
Laiengünstige Auslegung - Anfechtungsfrist §121 I
- Anfechtung ausgeschlossen?
§§106ff.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. §§2, 106
Rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft, wenn (-), dann §107 Einwilligung.
Wenn (-), dann §110 [Erfüllung nach §362 I erfolgt?]
Wenn (-), dann §108 I
§164
- Zulässigkeit der SV (nicht höchstpersönlich)
- Eigene wirksame WE des SV (evtl Abgrenzung zum Boten)
- Offenkundigkeit der Vertretung (str. Geschäft für den, den es angeht)
- mit Vertretungsmacht (Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht; Gesetzliche Vertretungsmacht; Duldungs- oder Anscheinsvollmacht)
Die Vollmachtserteilung (§167)
I. Erteilung
a) Innenvollmacht (167 I Alt.1, zur Kundbarmachung §171)
b) Außenvollmacht (167 I Alt. 2)
c) Formfrei, auch wenn RG selbst formbedürftig (§167 II)(Ausnahme: Unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss eines formbedürftigen RG)
II. Grundverhältnis für die Vollmacht
III. Erlöschen der Vollmacht
Duldung und Anscheinsvollmacht
I. Voraussetzungen
2.Rechtsschein der Bevollmächtigung
3.Zurechenbarkeit des Rechtsscheins für den Vertretenen
a) Bei der Duldungsvollmacht: Vertretener kennt das Verhalten des Vertreters und duldet es
b) Bei der Anscheinsvollmacht: Vertretener kennt das Verhalten des Vertreters nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können
4. Vertrauen des Dritten auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung
5. Schutzwürdigkeit (gutgläubig an Vollmacht)
6. Kausalität (RG im Vertrauen auf Gültigkeit der Vollmacht)
II. Rechtsfolgen
1. Bei der Duldungsvollmacht: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (Rechtsgedanke aus §171 I, II)
2. Bei der Anscheinsvollmacht: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (hM) (aA: Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht, Vertretener haftet nur aus culpa in contrahendo (280 I, 241 II, 311 II) auf Ersatz des Vertrauensschadens