Definitionen Schuldrecht AT Flashcards
Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, auch billigendes Inkaufnehmen.
Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist jeder, der mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners handelt.
§278: Die Hilfsperson muss “zur Erfüllung einer Verbindlichkeit” des Schuldners ggü. dem Gläubiger tätig geworden sein.
Fälligkeit, 271 I
Erfüllbarkeit, 271 II
Als Fälligkeit bezeichnet man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner fordern kann.
Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner die Leistung erbringen kann, nicht aber schon muss.
Unmöglichkeit
Untergang
Unmöglichkeit gem. §275 I meint die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch den Schuldner.
Untergang bedeutet die vollständige Vernichtung der Sachsubstanz.
Gattungsschuld §243
Liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist.
Stückschuld
Liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist.
Leistungsort/Erfüllungsort
Erfolgsort
Leistung- oder Erfüllungsort ist der Ort, an dem die letzte Leistungshandlung des Schuldners erbracht werden muss.
Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt.
Schaden
Aufwendungen
Aufwendungen iSd §284
Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern und Interessen.
Aufwendungen sind freiwillige Vermögenseinbußen.
Aufwendungen iSd §284 sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat.
Leistungsgefahr 275 (Sachgefahr)
Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr 326 II, 446, 447)
Leistungsgefahr ist das Risiko des Schuldners, die Leistung noch einmal erbringen zu müssen.
Bei einer Stückschuld trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr, da der Schuldner nach §275 I mit dem Untergang der Sache von seiner Leistungspflicht frei wird.
Preisgefahr ist das Risiko des Gläubigers, den Kaufpreis trotz Unmöglichkeit zu erbringen.
Mahnung
Eine Mahnung ist eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner.
Differenzhypothese §249
Nach der Differenzhypothese gem. §249 liegt ein Vermögensschaden vor, wenn bei einem Vergleich der Vermögenslage mit und ohne schädigendes Ereignis eine Einbuße vorliegt.
Zauberformel -> Abgrenzung SE statt / neben der Leistung
SE statt der Leistung sind alle Schäden, die ausschließlich auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen sind. Hätte eine hypothetisch hinzugedachte vertragsgemäße Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt vor der Gestaltungserklärung den Schaden entfallen lassen, liegt SE statt der Leistung vor.
Arg: §281 IV
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlichem Maße verletzt wird und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.
Leistungsnähe des Dritten
Der Dritte muss den Gefahren der Pflichtverletzungen bzw. Schlechtleistung des Schuldners ebenso intensiv ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst.
Erkennbarkeit für den Schuldner
Schützbedürftigkeit
Die Umstände sind für den Schuldner erkennbar, wenn er den zu schützenden Personenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmen kann.
Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn ihm kein eigener vertraglicher Anspruch gegen den Schuldner oder einen anderen am Vertrag beteiligten zusteht.
Verwendungen (s. auch §994)
Verwendungen sind willentliche Vermögensaufwendungen, die der Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung des zurückzugewährenden Gegenstands dienen.
Gegenforderung
Hauptforderung
Gegenforderung ist die Forderung der Person, welche aufrechnen möchte.
Sie muss bestehen, erzwingbar und einredefrei sein (arg. §390)
Hauptforderung ist die Forderung gegen den Aufrechnenden.
Vergeblichkeit der Aufwendungen
Vergeblich ist eine Aufwendung, wenn sie sich wegen der Pflichtverletzung des Schuldners gemessen am Leistungszweck des Gläubigers als nutzlos erweist.
Fristsetzung
Eine Fristsetzung ist eine Aufforderung zur Bewirkung einer bestimmten Leistung nach Fälligkeit binnen einer hinreichend bestimmten Frist.
Das Gläubigerinteresse
Das Gläubigerinteresse ist gegeben, wenn der Dritte mit der im Vertrag versprochenen Leistung bestimmungsgemäß in Kontakt kommen soll oder wenn im konkreten Fall andere Anhaltspunkte für einen auf den Schutz des Dritten gerichteten Parteiwillen bestehen.
Notwendige / Erforderliche Verwendungen
Notwendige Verwendungen sind solche, die zur Erhaltung der Sache oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich sind.
Nützliche Verwendungen
Nützliche Verwendungen sind solche, die ohne notwendig zu sein, sich wertsteigernd auf die Sache ausgewirkt haben (gem. §347 II 2 nur nach §818 ersetzbar
-> uU aufgedrängte Bereicherung, §818 III
Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung ist jedes Verhalten einer Partei, das objektiv von dem Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisses nachteilig abweicht.
Gefahr
Zufall
Gefahr ist der zufällige Untergang.
Zufall ist ein Ereignis, das weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten ist.