Definitionen BGB AT Flashcards
Angebot (§§145ff.)
Empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und so formuliert ist, dass der Empfänger den Vertrag mit einem schlichten “Ja” zustande bringen kann.
§145
Annahme (§§145 ff.)
Empfangsbedürftige Willenserklärung in Form einer vorbehaltlosen Bejahung des Antrages, sodass der Vertrag zustande kommt.
Sache §90
Eine Sache ist gemäß §90 BGB jeder Körperliche Gegenstand.
Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, bestehend aus mind. 2 übereinstimmenden WE’s, Angebot und Annahme.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine (private) Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Zugang §130
Eine WE gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme vom Inhalt der Erklärung zu rechnen ist.
Wirksamwerden der WE
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit der Abgabe Wirksam.
Empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit dem Zugang wirksam.
Abgabe
Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie den Machtbereich des Erklärenden mit Willen so verlässt, dass mit Zugang beim Adressaten gerechnet werden kann.
Leistung §812 BGB
Eine Leistung ist eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Erklärungsirrtum, §119 I Alt. 2
Beim Erklärungsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die äußere Beschaffenheit des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
Er setzt ein Erklärungszeichen, dass er nicht setzen will.
Inhaltsirrtum, §119 I Alt. 1
Beim Inhaltsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die rechtliche Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
Er setzt das Zeichen ein, das er will, irrt aber über dessen Bedeutung.
Eigenschaftsirrtum, §119 II
Beim Eigenschaftsirrtum irrt der Erklärende über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird.
Person oder Sache iSv 119 II
Person oder Sache iSv 119 II sind nur solche, auf die sich das Rechtsgeschäft, also etwa die Kaufsache oder der Vertragspartner bezieht, eventuell aber auch Dritte oder Familienangehörige des Mieters, die in die gemietete Wohnung einziehen.
Sache iSV 119 II
nicht nur körperliche Gegenstände und Tiere, sondern auch nichtkörperliche Geschäftsgegenstände, wie etwa Forderungen
Eigenschaften
Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, nicht jedoch der Wert der Sache selbst. Alles was den Wert bildet oder verändern kann ist ein wertbildender Faktor.