Definitionen BGB AT Flashcards

1
Q

Angebot (§§145ff.)

A

Empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und so formuliert ist, dass der Empfänger den Vertrag mit einem schlichten “Ja” zustande bringen kann.
§145

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Annahme (§§145 ff.)

A

Empfangsbedürftige Willenserklärung in Form einer vorbehaltlosen Bejahung des Antrages, sodass der Vertrag zustande kommt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Sache §90

A

Eine Sache ist gemäß §90 BGB jeder Körperliche Gegenstand.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Vertrag

A

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, bestehend aus mind. 2 übereinstimmenden WE’s, Angebot und Annahme.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Willenserklärung

A

Eine Willenserklärung ist eine (private) Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Zugang §130

A

Eine WE gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme vom Inhalt der Erklärung zu rechnen ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Wirksamwerden der WE

A

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit der Abgabe Wirksam.
Empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit dem Zugang wirksam.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Abgabe

A

Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie den Machtbereich des Erklärenden mit Willen so verlässt, dass mit Zugang beim Adressaten gerechnet werden kann.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Leistung §812 BGB

A

Eine Leistung ist eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Erklärungsirrtum, §119 I Alt. 2

A

Beim Erklärungsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die äußere Beschaffenheit des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
Er setzt ein Erklärungszeichen, dass er nicht setzen will.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Inhaltsirrtum, §119 I Alt. 1

A

Beim Inhaltsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die rechtliche Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
Er setzt das Zeichen ein, das er will, irrt aber über dessen Bedeutung.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Eigenschaftsirrtum, §119 II

A

Beim Eigenschaftsirrtum irrt der Erklärende über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Person oder Sache iSv 119 II

A

Person oder Sache iSv 119 II sind nur solche, auf die sich das Rechtsgeschäft, also etwa die Kaufsache oder der Vertragspartner bezieht, eventuell aber auch Dritte oder Familienangehörige des Mieters, die in die gemietete Wohnung einziehen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Sache iSV 119 II

A

nicht nur körperliche Gegenstände und Tiere, sondern auch nichtkörperliche Geschäftsgegenstände, wie etwa Forderungen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Eigenschaften

A

Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, nicht jedoch der Wert der Sache selbst. Alles was den Wert bildet oder verändern kann ist ein wertbildender Faktor.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Einwilligung, §183 S. 1

A

Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (§183 1).

Sie muss sich auf ein konkretes Rechtsgeschäft beziehen.

17
Q

Genehmigung §184 I

A

Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (184 I)

18
Q

Täuschung §123

A

Eine Täuschung ist die Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Tatsachen oder andere objektiv nachprüfbare Umstände bei einem anderen.

19
Q

Bewirken einer Leistung

A

Bewirkt ist eine Leistung nur, wenn der Anspruch des Vertragspartners vollständig erfüllt ist.

20
Q

Vertrauensschaden / negatives Interesse

A

Der Schaden, den der Empfänger der angefochtenen Erklärung dadurch erlitten hat, dass er auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat; der Geschädigte ist also so zu stellen, als hätte er noch nie von dem Geschäft gehört

21
Q

Erfüllungsinteresse / positives Interesse

A

Das Interesse, das der Erklärungsempfänger an der Erfüllung des Vertrags hat; der Geschädigte ist also so zu stellen, als wäre der Vertrag tatsächlich durchgeführt worden

22
Q

eigene Willenserklärung

A

Eine eigene WE liegt vor, wenn aus dem Blickwinkel eines verständigen Erklärungsempfängers der Erklärende mit einem gewissen Entscheidungsspielraum ausgestattet ist.

23
Q

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

A

Beschränkte Geschäftsfähigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person zwar das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, §§2, 106 BGB.

24
Q

Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

A

Nicht lediglich rechtliche vorteilhaft ist ein Geschäft dann, wenn sich aus diesem (auch) rechtliche Nachteile ergeben.

25
Q

Stellvertretung Einleitung

A

Im vorliegenden Fall ist problematisch, dass der V selbst gegenüber dem D überhaupt keine WE abgegeben hat. Gehandelt hat allein der B.
Es fragt sich demnach, ob die Erklärung des B für den V Wirkung entfaltet. Das ist dann der Fall, wenn der B gemäß §164 I 1 BGB als Stellvertreter des V beim Kauf des Fernsehers aufgetreten ist.

26
Q

Rechtsschein

A

Zunächst müsste ein Rechtsschein für eine erteilte Vollmacht bestehen. Ein Rechtsschein ist die Gesamtheit objektiver Tatsachen, die für den Geschäftspartner den Schluss auf die Erteilung einer Vollmacht zulassen.

27
Q

Duldungsvollmacht

A

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn handelt, er aber in zurechenbarer Weise dagegen nicht unternimmt und das Verhalten vielmehr duldet.

28
Q

Anscheinsvollmacht

A

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des anderen in seinem Namen zwar nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Dritte daher annehmen durfte, der Vertretene billige das Verhalten des Vertreters.