Definitionen BGB AT Flashcards
Angebot (§§145ff.)
Empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und so formuliert ist, dass der Empfänger den Vertrag mit einem schlichten “Ja” zustande bringen kann.
§145
Annahme (§§145 ff.)
Empfangsbedürftige Willenserklärung in Form einer vorbehaltlosen Bejahung des Antrages, sodass der Vertrag zustande kommt.
Sache §90
Eine Sache ist gemäß §90 BGB jeder Körperliche Gegenstand.
Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, bestehend aus mind. 2 übereinstimmenden WE’s, Angebot und Annahme.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine (private) Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Zugang §130
Eine WE gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme vom Inhalt der Erklärung zu rechnen ist.
Wirksamwerden der WE
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit der Abgabe Wirksam.
Empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit dem Zugang wirksam.
Abgabe
Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie den Machtbereich des Erklärenden mit Willen so verlässt, dass mit Zugang beim Adressaten gerechnet werden kann.
Leistung §812 BGB
Eine Leistung ist eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Erklärungsirrtum, §119 I Alt. 2
Beim Erklärungsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die äußere Beschaffenheit des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
Er setzt ein Erklärungszeichen, dass er nicht setzen will.
Inhaltsirrtum, §119 I Alt. 1
Beim Inhaltsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die rechtliche Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
Er setzt das Zeichen ein, das er will, irrt aber über dessen Bedeutung.
Eigenschaftsirrtum, §119 II
Beim Eigenschaftsirrtum irrt der Erklärende über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird.
Person oder Sache iSv 119 II
Person oder Sache iSv 119 II sind nur solche, auf die sich das Rechtsgeschäft, also etwa die Kaufsache oder der Vertragspartner bezieht, eventuell aber auch Dritte oder Familienangehörige des Mieters, die in die gemietete Wohnung einziehen.
Sache iSV 119 II
nicht nur körperliche Gegenstände und Tiere, sondern auch nichtkörperliche Geschäftsgegenstände, wie etwa Forderungen
Eigenschaften
Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, nicht jedoch der Wert der Sache selbst. Alles was den Wert bildet oder verändern kann ist ein wertbildender Faktor.
Einwilligung, §183 S. 1
Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (§183 1).
Sie muss sich auf ein konkretes Rechtsgeschäft beziehen.
Genehmigung §184 I
Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (184 I)
Täuschung §123
Eine Täuschung ist die Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Tatsachen oder andere objektiv nachprüfbare Umstände bei einem anderen.
Bewirken einer Leistung
Bewirkt ist eine Leistung nur, wenn der Anspruch des Vertragspartners vollständig erfüllt ist.
Vertrauensschaden / negatives Interesse
Der Schaden, den der Empfänger der angefochtenen Erklärung dadurch erlitten hat, dass er auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat; der Geschädigte ist also so zu stellen, als hätte er noch nie von dem Geschäft gehört
Erfüllungsinteresse / positives Interesse
Das Interesse, das der Erklärungsempfänger an der Erfüllung des Vertrags hat; der Geschädigte ist also so zu stellen, als wäre der Vertrag tatsächlich durchgeführt worden
eigene Willenserklärung
Eine eigene WE liegt vor, wenn aus dem Blickwinkel eines verständigen Erklärungsempfängers der Erklärende mit einem gewissen Entscheidungsspielraum ausgestattet ist.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person zwar das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, §§2, 106 BGB.
Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
Nicht lediglich rechtliche vorteilhaft ist ein Geschäft dann, wenn sich aus diesem (auch) rechtliche Nachteile ergeben.
Stellvertretung Einleitung
Im vorliegenden Fall ist problematisch, dass der V selbst gegenüber dem D überhaupt keine WE abgegeben hat. Gehandelt hat allein der B.
Es fragt sich demnach, ob die Erklärung des B für den V Wirkung entfaltet. Das ist dann der Fall, wenn der B gemäß §164 I 1 BGB als Stellvertreter des V beim Kauf des Fernsehers aufgetreten ist.
Rechtsschein
Zunächst müsste ein Rechtsschein für eine erteilte Vollmacht bestehen. Ein Rechtsschein ist die Gesamtheit objektiver Tatsachen, die für den Geschäftspartner den Schluss auf die Erteilung einer Vollmacht zulassen.
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn handelt, er aber in zurechenbarer Weise dagegen nicht unternimmt und das Verhalten vielmehr duldet.
Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des anderen in seinem Namen zwar nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Dritte daher annehmen durfte, der Vertretene billige das Verhalten des Vertreters.