Probleme Flashcards
Fiktion der Wirksamkeit des Vertrages
§105a.
- Geschäft des täglichen Lebens
- Geringwertige Mittel ( bis 40€)
- bewirkt
Minderjährigkeit: Lediglich rechtlicher Vorteil
(+), wenn der Minderjährige durch die
Willenserklärung seine Rechtsstellung verbessert, ohne eigene Rechte zu verlieren/zu mindern bzw. eine Verpflichtung einzugehen.
Problem: Fehlen von Objekten des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung
-ERKLÄRUNGSBEWUSSTSEIN FEHLT-
mM: Fehlendes Erklärungsbewusstsein = keine WE, unabhängig davon wie der Rechtsverkehr die Erklärung verstehen durfte (-> Schutz der Privatautonomie)
aA: Fehlendes Erklärungsbewusstsein hindert nicht das Vorliegen einer WE, wenn bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkannt werden könne, dass seine Erklärung vom Empfänger als WE aufgefasst wird.
Erklärung wirksam, jedoch Anfechtungsrecht §119 I BGB
(Schutzwürdigkeit des Rechtsverkehrs)
Problem: Abhanden gekommene Willenserklärung (übereifrige Sekretärin)
e.A.: Keine Abgabe -> WE nicht wirksam
- Abgabe muss vom Willen des Erklärenden
getragen sein
- Ggf.aberSchadensersatzanspruch aus §122 I BGB analog
- PRO: Schutz des Erklärenden/ §130IIBGB
a.A.: Vertretenmüssen des Erklärenden
- Behandlung wie Fälledes fehlenden Erklärungsbewusstseins
o Abgabe, wenn Erklärender hätte
erkennen/verhindern können, dass der
Empfänger die WE als abgegeben auffasst
- Aber: Möglichkeit der Anfechtung
o Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB)
Problem: Schweigen im Rechtsverkehr
Insoweit ist zu beachten, dass Schweigen im Rechtsverkehr grds. keine rechtsgeschäftliche Bedeutung bzw. Wirkung hat. Wer schweigt, gibt keinerlei rechtsgeschäftliche Erklärung ab, weder eine Annahme noch einen Antrag oder eine sonstige Erklärung, die Rechtsfolgen herbeiführen könnte. Und das gilt selbst dann, wenn ein potenzieller Vertragspartner ankündigt, das Schweigen als WE aufzufassen.
Arg: Privatautonomie: Der Bürger nimmt am Rechtsverkehr teil, wenn er aktiv tätig ist, nicht durch bloßes Nichtstun oder Schweigen. Erfordert positiven Akt des Erklärenden. Wille muss ausdrücklich oder aber wenigstens schlüssig für den RV sichtbar sein.
- Wer auf einen Antrag schweigt bringt grds. keinen Vertrag zustande. Auch wenn der Vertragspartner dem Schweigen zwanghaft eine Bedeutung zumaßen will.
Problem: Zugangsverhinderung
Zugangsverhinderung: Grundsatz: Der Erklärende hat dafür zu sorgen, daß seine Willenserklärung den Empfänger erreicht; der Empfänger ist insoweit nicht verpflichtet,
besondere Vorkehrungen zu treffen.
Ausnahme: Aufgrund besonderer vertraglicher Beziehungen kann der Empfänger verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, daß ihn Erklärungen der anderen Seite erreichen können. In diesen Fällen gehen Zugangshindernisse, die aus seiner Sphäre herrühren, zu seinen Lasten.
Er muß sich dann nach § 242 BGB so behandeln lassen, als wäre der Zugang erfolgt.
Bsp.: A weist B auf seinen FaxAnschluß hin, schaltet das Gerät aber ab. Die Zugangsvereitelung durch den Empfangsvertreter steht der durch den Adressaten gleich. Vereitelt ein Empfangsbote den Zugang, so muß sich der Adressat nur dann so behandeln lassen, als sei der Zugang an ihn erfolgt, wenn der Bote
insoweit mit seinem Einverständnis handelte.
(P!) W hat dieses Angebot anders verstanden, nämlich als ein solches zum Preis von 3 € pro Flasche. Welchen Inhalt hat das Angebot dann, den von W verstandenen (Kaufpreis iHv 3 €) oder den von G gemeinten (Kaufpreis iHv 2 €)?
Mit welchem Inhalt eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird, bestimmt sich im Zweifel danach, wie der Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Erklärung zu verstehen hatte (sog. Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BG).
Hier: G konnte von dem Irrtum des W nichts wissen, also kann W – nachdem er seinen eigenen Fehler erkannt hat – auch nicht davon ausgehen, dass G zu dem von W eigentlich gemeinten Preis kaufen wollte.
Problem: Fehlender Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung
Fehlt es schon am objektiven Tatbestand einer Willenserklärung, so ist die Willenserklärung nicht wirksam, denn wenn nicht einmal für einen objektiven Dritten der Eindruck entsteht, dass die Person eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen wollte, dann fehlt es an einem absolut notwendigen Bestandteil der Willenserklärung.
Problem: Fehlen von Objekten des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung
- HANDLUNGSWILLE FEHLT-
Einig ist man sich im Schrifttum darüber, dass zumindest der Handlungswille notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung ist. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 105 II BGB. Es erscheint wohl genauso wenig gerechtfertigt, jemanden an einer Willenserklärung festzuhalten, dem der Handlungswille fehlte, wie eine Person an einer Willenserklärung festzunageln, die sich bei der Erklärung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, als sie die Erklärung abgab. Die Willenserklärung wäre in einem derartigen Fall nichtig.
Problem: Fehlen von Objekten des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung
-GESCHÄFTSWILLE FEHLT-
Nun kann es aber auch sein, dass die erklärende Person sowohl den Willen hatte überhaupt zu handeln, als auch wusste, dass sie irgendeine rechtlich erhebliche Erklärung abgibt, aber nicht wusste, dass sie gerade diese rechtlich erhebliche Erklärung abgibt, ihr also der Geschäftswille fehlt (siehe obiger Fall mit den Sammelbestellungen für rote oder blaue Pullover).
Diese Situation ist in einem Fall wieder anders zu lösen. Der Geschäftswille wird nach einhelliger Ansicht nicht als notwendiges Element einer Willenserklärung angesehen. Insofern ist man der Ansicht, dass eine Person, die zwar weiß, dass sie in nach außen hervortretender Weise handelt (Handlungswille liegt also vor) und auch weiß, dass sie etwas rechtlich Erhebliches erklärt, nur nicht weiß, dass sie gerade diese spezielle rechtlich erhebliche Erklärung abgibt, eben besser hätte aufpassen müssen.
Problem: Wann gilt E-Mail als zugegangen?
hM: Für Zugang einer Email in den Machtbereich des Empfängers reicht es wenn die Email auf dem Rechner des Internetanbieters eintrifft und dieser sie in die Mailbox des Empfängers einstellt.
(Argument: Email Posteingang = häuslicher Briefkasten, Email = Briefersatz, für Zugang bei Brief ist es ja auch unerheblich ob der Brief aus dem Kasten geholt wird, erheblich ist nur dass er angekommen ist)
mM: Zugang der Email erst, wenn der Empfänger sie auf dem eigenen Rechner gespeichert hat (abgerufen hat)
- Wenn der Empfänger den Brief schon früher als “unter normalen Umständen zu erwarten” zur Kenntnis genommen hat, muss er sich an die tatsächliche Kenntnisnahme binden
- Auch wenn der Brief mehrere Tage im Briefkasten lag, unter der Empfänger ihn viel zu spät rausholt, ist er ab dem Moment in dem er im Briefkasten liegt zugegangen
- Auch wenn Empfänger im Krankenhaus liegt, im Urlaub ist, in Haft ist, oder sonstige hindernde Umstände, geht das alles zu lasten des Empfängers. Die Email geht trotzdem als zugegangen sobald sie im Machtbereich des Empfängers ist (Risikoverteilung)