Erklärungen Flashcards

1
Q

Anfechtung: Inhaltsirrtum

A

Ein solcher ist gegeben, wenn der Erklärende das erklärt, was er auch erklären wollte, sich jedoch über die Bedeutung der Erklärung irrt.

Beispiel: A bestellt bei B ein Dutzend Bohrmaschinen, in der Annahme ein Dutzend seien 10 Stück. In Wirklichkeit versteht man unter einem Dutzend jedoch 12 Stück.

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Q

Anfechtung: Erklärungsirrtum

A

Beim Erklärungsirrtum stimmt das Gewollte und das Gesagte nicht überein, da der Erklärende sich verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder ähnliches (Merkhilfe: sog. „Ver„-Irrtum).

Beispiel: A will bei B 100 Bohrmaschinen bestellen, bleibt bei dem Bestellvorgang am Computer aber versehentlich zu lange auf der 0-Taste und bestellt daher aus Versehen 1000 Bohrmaschinen.

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3
Q

Anfechtung: Falsche Übermittlung

A

§ 120 gibt dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht für den Fall, dass eine Erklärung durch einen von ihm eingesetzten Erklärungsboten (nicht (!) Empfangsboten) falsch übermittelt wird.

Beispiel: A beauftragt seine Sekretärin S, bei dem B 100 Bohrmaschinen zu bestellen. S bestellt aber aus Versehen 1000 Bohrmaschinen. A kann die Erklärung dann nach § 120 BGB anfechten.

Wichtig zu beachten bei einer Anfechtung nach § 120 BGB ist:

§ 120 erfasst nicht den Fall des falsch erklärenden Vertreters. Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, welche dann wiederrum selbstständig nach § 119 BGB anfechtbar ist.
Weiter muss der Bote die Nachricht unbewusst falsch übermitteln. Übermittelt der Bote die Erklärung dagegen bewusst falsch, so gelten die §§ 177 ff. BGB analog.
Beispiel: Die Sekretärin S hat sich über ihren Chef A geärgert. Um Sabotage zu üben, bestellt sie bewusst 1000 statt wie von A angeordnet 100 Bohrmaschinen. A muss die Erklärung nicht anfechten. Er hat stattdessen die Wahl, entweder die 1000 Bohrmaschinen zu genehmigen (§ 177 I BGB analog) oder S haftet persönlich gemäß § 179 I BGB analog.

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4
Q

Anfechtung: Arglistige Täuschung oder Drohung §123 BGB

A

Wird jemand arglistig getäuscht und gibt infolgedessen eine Willenserklärung ab, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage so nicht abgegeben hätte, so kann er die Erklärung nach § 123 I BGB anfechten.

Beispiel: A verkauft dem B einen Gebrauchtwagen. Dabei hält er es für gut möglich, dass es sich dabei um einen Unfallwagen handelt, was er dem B aber verschweigt. B kann den Kaufvertrag nach § 123 I BGB anfechten, da A ihn arglistig getäuscht hat (bedingter Vorsatz reicht!). Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer von sich aus über alle wesentlichen Eigenschaften der Kaufsache zu unterrichten.

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5
Q

Anfechtung: Motivirrtum

A

Der bloße Motivirrtum ist immer unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung

Beispiel: V bestellt für die Hochzeitsfeier seiner Tochter T mit M eine Hochzeitstorte. Kurz vor dem Fest platzt die Hochzeit. Kein Anfechtungsrecht für V, da die Hochzeit zwischen T und M lediglich das Motiv für seine Bestellung war. V trägt für diesen Fall selbst das Verwendungsrisiko.

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6
Q

Anfechtung: Kalkulationsirrtum

A

Beim Kalkulationsirrtum irrt der Erklärende über Umstände, die er seinen Preisberechnungen zugrunde gelegt hat.

Hierbei ist es wichtig zwischen dem offenen und dem verdeckten Kalkulationsirrtum zu unterscheiden:

Offener Kalkulationsirrtum
Bei dem offenen Kalkulationsirrtum ist der Irrtum durch die fehlerhafte Berechnung für den Vertragspartner offensichtlich.

Beispiel: A verlangt in dem Laden des B 10 Batterien. B sagt: „Da haben wir 10 Batterien à 1,20 Euro, das macht dann 10 Euro.“

Der offene Kalkulationsirrtum berechtigt den Erklärenden grundsätzlich nicht zur Anfechtung. Allerdings wird hier bereits in der Regel die Auslegung der Erklärung ergeben, dass etwas anderes gewollt war (Auslegung vor Anfechtung!)

Ist die Willenserklärung allerdings durch den Kalkulationsirrtum derart widersprüchlich, dass nicht mehr erkennbar ist, was der Erklärende eigentlich gewollt hat, so gilt gar nichts als erklärt (sog. Perplexität).

Verdeckter Kalkulationsirrtum
Beim verdeckten Kalkulationsirrtum legt der Erklärende seine Berechnung hingegen nicht offen. Der Irrtum ist somit für den Erklärungsempfänger nicht zu erkennen.

Beispiel: B vertreibt in seinem Laden Batterien für 1,20 Euro das Stück. Als Kunde A 10 Stück verlangt und sich nach dem Preis erkundigt, verrechnet sich B und verlangt nur 10 Euro.

Beim verdeckten Kalkulationsirrtum kann die Willenserklärung nicht angefochten werden, da der Erklärende sich hinsichtlich der Erklärung selbst nicht irrt. Der Irrtum betrifft nur die vorherige Willensbildung.

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7
Q

Anfechtungserklärung gem. §143 I

A

Bei der Anfechtungserklärung ist es wichtig zu beachten, dass diese unwiderruflich und wie alle Gestaltungsrechte bedingungsfeindlich ist. Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass die Anfechtung nicht als solche bezeichnet werden muss. Es genügt, wenn die Erklärung ihrem Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, dass sich der Erklärende nicht an den Inhalt der Willenserklärung gebunden fühlt. (In Klausuren gibt es dafür häufig Formulierungen wie „….will von dem Vertrag nichts mehr wissen…“)

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8
Q

Willenserklärung: Objektiver Tatbestand

A

Lässt das Verhalten einer Person objektiv darauf schließen, dass diese Person eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen wollte, so ist der objektive Tatbestand einer Willenserklärung gegeben.

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9
Q

Willenserklärung: Subjektiver Tatbestand

A

A) Handlungswille
Der Handlungswille gilt dann als gegeben, wenn eine Person überhaupt das Bewusstsein und den Willen hatte, in der nach außen hervortretenden Art und Weise zu handeln. Der Handlungswille fehlt daher selten, z.B. im Fall einer Hypnose, bei einer Bewegung im Schlaf oder auch bei unwiderstehlicher Gewalt, der sogenannten vis absoluta.

B) Erklärungsbewusstsein
Weiterhin ist das Erklärungsbewusstsein Bestandteil des inneren Tatbestandes einer Willenserklärung. Dieses ist dann gegeben, wenn der Person, die den objektiven Erklärungstatbestand gesetzt hat, auch das Bewusstsein hat, irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Ob der Person auch bewusst ist, dass sie gerade diese bestimmte rechtlich erhebliche Erklärung abgegeben hat, ist hingegen eine Frage des Geschäftswillens.

C) Geschäftswille
Er ist dann gegeben, wenn die Person, die die Willenserklärung abgegeben haben soll, auch den Willen hatte diese ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

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10
Q

Mittelspersonen: Empfangsbote

A

Der Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger zur Empfangsnahme ermächtigt wurde (siehe Empfangsbote).
Soweit keine tatsächliche Ermächtigung vorliegt, gelten nach der Verkehrsanschauung die Haushaltsmitglieder (z.B. Ehefrau, beschränkt geschäftsfähige Kinder) zur Empfangsnahme ermächtigt.
Beim Empfangsbote (Person ohne Vertretungsmacht) geht die Willenserklärung dann zu, wenn nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge die Weiterleitung an den Erklärungsempfänger zu erwarten ist.

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11
Q

Mittelspersonen: Erklärungsbote

A

Die Aushängigung einer Willenserklärung an einen Erklärungsboten geht dem Adressaten erst dann zu, wenn der Adressat das Schreiben tatsächlich vom Erklärungsboten erhält.
Leitet der Erklärungsboten die Willenserklärung gar nicht oder verspätet weiter, geht dies zu Lasten des Erklärenden.

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12
Q

Minderjährigkeit

A

Geschäftsunfähige Person
Eine geschäftsunfähige Person kann keine wirksame Willenserklärung abgeben (§ 105 BGB@), noch kann eine Willenserklärung dem Geschäftsunfähigen wirksam zugehen (§ 131 Abs. 1 BGB@).
Beschränkt geschäftsfähige Person
Einer beschränkt geschäftsfähigen Person kann eine Willenserklärung nur dann wirksam zugehen, wenn diese Person dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt oder wenn der gesetzliche Vertreter ihr dazu die Einwilligung erteilt hat (§ 131 Abs. 2 BGB@).

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13
Q

Abgrenzung Stellvertretung und Bote

A

Grenzen Sie ab: Der Vertreter gibt gem. § 164 I eine eigene Willenserklärung ab, während der Bote eine fremde Willenserklärung überbringt.

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