Definitionen Flashcards

1
Q

Definition: Antrag §145

A

Unter eine Antrag ist eine empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt

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2
Q

Definition: Willenserklärung

A

Eine vom Handlungswillen und vom Erklärungsbewusstsein getragene, sich im äußeren Verhalten kundtuende Handlung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.

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3
Q

Definition: Eingeschränkte Vernehmungstheorie (h.M)

A

Zugang (+), wenn für den Erklärenden keine Zweifel bestehen konnten, dass seine Erklärung richtig und vollständig vernommen wurde.

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4
Q

Definition: Erklärungsbote

A

Person, die keine eigene Erklärung abgibt, und für den Erklärenden tätig wird. Bei Einschaltung des Erklärungsboten trägt das Übermittlungsrisiko der Erklärende.

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5
Q

Definition: Empfangsbote

A

Person, die vom Empfänger zur Empfangnahme von Erklärungen bemächtigt wurde.
Nach h.M genügt es, wenn nach der Verkehrsanschauung eine Empfangsbemächtigung besteht.
Bei Einschaltung tritt der Zugang in dem Moment ein, in dem die Kenntnisnahme normalerweise für den Empfänger möglich ist.

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6
Q

Definition: Täuschung

A

Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums beim Vertragspartner

(Merke: Täuschung durch Unterlassen setzt Verletzung einer Aufklärungspflicht iSd §242 voraus)

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7
Q

Definition: Irrtum

A

Fehlvorstellung über vergangene oder gegenwärtige Sachen

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8
Q

Definition: Arglist

A

Vorsatz, dh. Wissen und Wollen sowie billigendes In-Kaufnehmen der Täuschung

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9
Q

Definition: Drohung

A

Ankündigung eines Übels, auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die gewünschte WE abgibt

(Merke: Allein Behauptung des Einfluss reicht, ob er den tatsächlich hat irrelevant)

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10
Q

Definition:

Vorsatz

A

Drohender muss bewusst den Zweck verfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer bestimmten WE zu veranlassen (sog. Erpressungswille)

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11
Q

§142 I BGB Formulierung

A

“Die WE des K könnte nach §142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein. Dies setzt voraus…”

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12
Q

Definition: “Eigenschaft” gem. §119 II BGB

A

Eigenschaften sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache (= Vertragsgegenstand) oder Person für gewisse Dauer anhaften und die für ihre Wertschätzung erheblich sind.

Beispiele für Eigenschaften einer Sache: Größe, Material, Herkunft, Herstellungs-/Baujahr.

Nicht als Eigenschaft einer Sache ist jedoch der Preis oder der Wert einer Sache anzusehen, da dieser von äußeren Faktoren bestimmt wird.

Beispiele für Eigenschaften einer Person: Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Alter, Sachkunde, Geschlecht, Zahlungsfähigkeit bei Kreditgeschäften.

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13
Q

Definition: „verkehrswesentlich“ gem. §119 II

A

Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie nach dem Vertrag oder nach der Verkehrsanschauung von Bedeutung ist.

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14
Q

Definition: „Irrtum“

A

Irrtum ist die konkrete Fehlvorstellung über die Eigenschaften.

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15
Q

Definition: Zugang

A

Zugang (+), wenn die WE derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

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