Prinzipien Flashcards
Kausalitätsprinzip
Man unterscheidet mit Bezug auf den Erwerb eines Rechts zwischen Verpflichtungsgeschäft (Rechtsgrund) und Verfügungsgeschäft.
Das schweizerische Sachenrecht enthält den Grundsatz, dass jemand nur dann gültig ein Recht erwerben kann wenn dem Rechtserwerb ein gültiger Rechtsgrund (eine gültige “causa”) vorangeht.
Die Verfügungsgeschäfte des Sachenrechts setzen also zu ihrer Wirksamkeit ein gültiges Verpflichtungsgeschäft voraus.
Prinzip der Altersprioriät
Das Prinzip der Altersprioriät besagt, dass sich die Rangordnung unter beschränkten dinglichen Rechten nach dem Errichtungsdatum bestimmt: Das früher errichtete Recht geht dem später errichteten vor.
Durchbrochen wird das Prinzip durch Rechtsgeschäft und vereinzelt durch Gesetz (zb. Pfandstellensystem gem. Art. 813 ZGB)
Spezialitätsprinzip
Nach dem Spezialitätsprinzip können dingliche Rechte nur an einzelnen, individualisierten Sache bestehen, eben an jenen einzelnen Sachen, “an denen die erforderlichen Publiziätsformen erfüllt worden sind” - Nicht an Sachgesamtheiten
Prinzip der Typengebundenheit
Es besteht mit anderen worten ein numerus clausus dinglicher Rechte: An beweglichen und unbeweglichen Sachen sind nur solche dinglichen Rechte möglich, die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind.
Publititätsprinzip
Die dinglichen Rechtspositionen sollen für alle erkennbar sein, d.h. es es ist ein bestimmtes Mass an Publizität, an Offenlegung der an den Sachen bestehenden Rechten notwendig.
Publizitätsmittel für Rechte an beweglichen Sachen ist vorallem der Besitz und bei unbeweglichen das Grundbuch.
An das Publizitätsmittel ist eine Legitimationswirkung geknüpft: Der äussere Schein begründet eine Vermutung für das Bestehen des zugrundeliegenden Rechts.
Akzessionsprinzip
Das Akzessionsprinzip besagt, dass die Bestandteile einer Sache notwendigerweise das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen.
Akzessionsprinzip
Das Akzessionsprinzip besagt, dass die Bestandteile einer Sache notwendigerweise das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen.
Relative Rechte
relative Recht erschöpfen sich in einer bestimmten Zweiparteienbeziehung. Das Recht des Gläubigers richten sich nur gegen den Schuldner, nicht auch gegen Dritte. Sie sind daher nur gegenüber ganz bestimmten Personen wirksam und richten sich auf eine Leistung: Tun, Dulden, Unterlassen.
Absolute Rechte
Absolute Rechte gelten gegenüber jedermann. Dazu gehören zb. die dinglichen Rechte.