Besitz Flashcards
Besitz gem. Art. 919 ABs. 1 ZGB
Danach ist Besitzer “wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat”
Erforderlich ist einerseits die tatsächliche Gewalt über die Sache (Sachherrschaft), und zwar während einer bestimmten Dauer. Sachherrschaft setzte eien gewisse räumliche Beziehung einer Person zu einer Sache voraus; diese Beziehung reicht dann als Herrschaft aus wenn sich die Sache nach der Verkehrsanschauung in der Einflusssphäre der betreffenden Person befundet.
Hinzutreten muss regelmässig auch das subj. Element des Willens zur Sachherrschaft. (Ist Realakt, daher braucht es nur die Urteilsfähigkeit)
Vermutung aus selbständigem Besitz (Art. 930 ZGB)
Die gesetzliche Vermutung hat zur Folge, dass jene Perosn, die das Eigentumsrecht des Besitzers bestreiten will, die Beweislast dafür trägt, dass der Besitzer nicht Eigentümer ist oder dass der Beisitz selbst mangelhaft ist und die Vermutung nicht rechtfertigt.
Besitzdiener
Er übt den Besitz im Namen und für die Rechnung eines anderen aus, ohne selbst Rechte bez. der Sache geltend zu machen
Einfacher Besitz
Die Sachherrschaft kann in dem Sinn vollkommen sein, dass sie sämtliche Aspekte des Besitzes (wie die physische und wirtschaftliche Nutzung) umfasst und damit ein sog. einfacher Besitz vorliegt.
Mehrfacher Besitz
Gem. Art. 920 Abs. 1ZGB können mehrere Personen Besitzer derselben Sache sein. Da hier von den mehreren Personen die einte für die andere Besitzt und insofern verscheiden Stufen vorliegen, spricht man von mehrfachem/gestuftem Besitz
Selbständiger/unselbstständiger Besitz
Bei mehrfachem Besitz wird unterschieden:
1. Selbständig: Eigentümer der Sache, muss mind. der Meinung sein Eigentümer zu sein
2. Unselbständig: Besitzen nicht als Eigentümer, sondern zu einem beschränkten dinglichen oder persönlichem Recht
Unmittelbarer Besitzer
Hat eine Person dann, wenn sie direkt die Sachherrschaft ausübt (oder jedenfalls auszuüben in der Lage wäre)
Mittelbarer Besitz
Besteht dann, wenn ein Besitzer die Sachherrschaft nur indirekt, also über eine andere Person ausübt der er hinsichtlich der Sache ein dingliches oder obligatorisches Recht eingeräumt hat.
Originärer Besitzeserwerb
Jemand erlangt den Besitz an einer Sache, ohne ihn vom Besitz eines Vorgängers abzuleiten
derivativer Besitzeserwerb
Jemand leitet seinen Besitz vom Besitz eines früheren Besitzers ab, wird also mit dessen Willen neuer Besitzer der Sache.
VS orginärer Besitzerwerb
- Sache tatsächlich in Besitz nehmen (äusserlich erkennbarer Akt)
- Inbesitznahme muss verbunden sein mit dem Willen, Besitzer zu werden
- Urteilsfähigkeit
Übertragung des Besitzes unter Anwesenden
- Es muss die Sache selbst oder die Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen, übergeben werden
- Der Übertragende kann nur den Besitz übertragen, den er selbst hat
- Beide Parteien müssen den übereinstimmenden Willen zur Besitzübertragung haben, welcher sich in einem Realakt (braucht Urteilsfähigkeit) äussert.
Übertragung des Besitzes unter Abwesenden
Sache wird gem. Art. 923 ZGB dem Empfänger oder dessen Stellvertretung (Nicht wie 32ff. ZGB) übergeben
Die Übertragung der offenen Besitzlage (Art. 922 Abs. 2 ZGB)
- Veräusserer ist unmittelbarer Besitzer der Sache
- Anderen Personen (inkl. Erwerber) ist der Zugriff auf die Sache ohne weiteres möglich, Erwerber hat aber die Sachherrschaft noch nicht physisch übernommen
- Veräusserer und Erwerber einigen sich über die Besitzübertragung, schliessen mit übereinstimmenden Willenserklärungen einen Besitzvertrag (Handlungsfähigkeit)
Besitzübertragung kurzer Hand
1- Erwerber ist bereits Besitzer der Sache, und zwar unselbständiger und unmittelbarer Besitzer. Selbständiger mittelbarer Besitzer ist der Veräusserer
2. Veräusserer und Erwerber einigen sich über die Übertragung zu Selbständigem Besitz. Handlungsfähigkeit beider Parteien.